BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 18/05 vom 21. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 21. Juni 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2004 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ck-gewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 201.781,10 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Hinsichtlich etwaiger Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusam-menhang mit der Ermittlung einer ladungsf344higen Anschrift der Zeugin B. stellen sich keine entscheidungsrelevanten zulassungsw374rdigen Rechtsfragen. 2 - 3 - Der im Regressprozess unter Beweis gestellte Inhalt des Telefongespr344chs vom 1. September 1996 kann aus Gr374nden des materiellen Rechts einen dem damaligen Verk344ufer zurechenbaren Verz366gerungsschaden nicht rechtfertigen. Insbesondere kann aus dem behaupteten Inhalt des Telefonats nicht geschlos-sen werden, dass der Verk344ufer sich seinen vertraglichen Verpflichtungen von vornherein entziehen werde (vgl. Schreiben der P344chterin an die Kl344ger vom 2. September 1996; Anl. 4 zur Klageschrift). Im 334brigen ist der Vorwurf der Nichtzulassungsbeschwerde, die Kl344ger seien nicht dar374ber aufgekl344rt worden, dass es durchaus Mittel und Wege gebe, die Anschrift einer in das Ausland ver-zogenen Person zu ermitteln, in den Tatsacheninstanzen nicht erhoben worden (vgl. 247 559 ZPO). 2. Eine gegen den verfassungsrechtlich verb374rgten Anspruch auf rechtli-ches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) versto337ende 334berraschungsentscheidung des Berufungsgerichts liegt nicht vor. Dass die handschriftlichen Aufzeichnungen des Sachverst344ndigen H. (vgl. Anl. 2 zur Klageschrift), die aus sich heraus nicht verst344ndlich sind, einen der angestrebten Beweisaufnahme zug344nglichen Sachvortrag nicht ersetzen k366nnen, ergibt sich von selbst und bedurfte keines Hinweises durch den Regressrichter. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.03.2004 - 2/23 O 331/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 U 78/04 -
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