BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 18/06 vom 13. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina beschlossen: Die Beschwer des Beklagten betr344gt 17.010 200. Gr374nde: Soweit der Beklagte f374r die Zeit vom April 2003 bis Mai 2005 zur Zahlung verurteilt worden ist, ist er mit 5.940 200 beschwert. Nur insoweit hat er die Verur-teilung zur Zahlung von 7.729,50 200 durch das Landgericht angefochten. Seine Berufung wurde zur374ckgewiesen. 1 Die Feststellung, er habe dem Kl344ger den k374nftigen Schaden zu erset-zen, der darauf beruht, dass der am 6. Oktober 1999 geschlossene Pachtver-trag nicht zum 31. M344rz 2008, sondern durch fristlose K374ndigung vom 4. Sep-tember 2003 beendet worden ist, beschwert den Beklagten mit weiteren 11.070 200: 2 F374r die Zeit von Juni 2005 bis M344rz 2008 betr344gt der zu erwartende Pachtausfallschaden des Kl344gers nach seiner Behauptung 34 x (327,90 200 - 31,24 200) = 10.086,44 200. Bei der Wertfestsetzung ist ein Abschlag von 20 % vor-zunehmen, so dass sich eine Beschwer von 8.070 200 errechnet. 3 Ein weiterer Schaden des Kl344gers k366nnte sich daraus ergeben, dass er bei vorgesehenem Ende des Pachtvertrages m366glicherweise Anspruch auf 4 - 3 - R374ck374bertragung der gesamten Milchquote haben k366nnte. Dies w344re u.a. der Fall, wenn er bei der Beendigung des Vertrages im Jahre 2008 Milcherzeuger w344re (vgl. im Einzelnen 247 12 Milchabgabenverordnung). Der bereits eingetrete-ne unentgeltliche Verfall von 33 % der Milchquote w374rde sich dann aufseiten des Kl344gers als Schaden in H366he von 5676,00 200 (13.200 kg x 0,43 kg/200) ver-wirklichen. Es erscheint aber nicht wahrscheinlich, dass der Kl344ger im Jahre 2008 die in 247 12 Milchabgabenverordnung genannten Voraussetzungen erf374llen wird. Daher ist es angemessen, den Wert der Beschwer insoweit auf 3.000 200 festzusetzen. - 4 - 5 Ein weiterer erheblicher Schaden der Kl344gerin infolge der fristlosen K374n-digung des Pachtvertrages ist nicht zu erwarten. 6 Insgesamt ergibt sich somit eine Beschwer von 17.010 200. Hahne Weber-Monecke Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 17.06.2005 - 2 O 689/04 (83) - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.12.2005 - 1 U 73/05 -
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