BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 18/06 vom 29. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 29. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision im Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. November 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewie-sen. Der Streitwert wird auf 327.846,25 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige, insbesondere auf die Verletzung von Verfahrensgrund-rechten gest374tzte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. 1 Das Berufungsgericht ist in Aus374bung des ihm er366ffneten tatrichterlichen Ermessens zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vorstand B. aus den ohne Mitwirkung der Beklagten vereinbarten Verg374tungsabreden f374r den hier gege-benen Fall einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung keine Anspr374che auf Zahlung von 334bergangsgeld erworben hatte, so dass die von der Kl344gerin ledig-lich erwogene Anrechnung ohne den Beratungsfehler verbliebener Anspr374che einer Grundlage entbehrt. Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Beru-fungsgericht ist nicht zu beanstanden. Der Urteilstenor ist rechtsfehlerfrei ge- 2 - 3 - fasst, weil die gesamtschuldnerische Mithaftung eines weder mitverklagten noch bereits verurteilten Dritten au337er Betracht zu bleiben hat (BGH, Urt. v. 17. Mai 1990 - III ZR 191/88, NJW 1990, 2615 f). Der Senat sieht gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer weiteren Be-gr374ndung ab, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen einer Beschwerde stattzugeben ist. 3 Fischer Ganter Kayser Gehrlein Vill Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.03.2005 - 33 O 9/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2005 - 26 U 49/05 -
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