BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 18/07 Verk374ndet am: 27. November 2007 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ nein BGHR ja GWB 247 126 Satz 1; VOB/A 247 1a (jetzt: 247 3 Abs. 1 VgV); BGB 247 276 Fa a) Der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens in 247 126 Satz 1 GWB setzt kein Verschulden beim Versto337 gegen bietersch374tzende Bestimmungen vor-aus. b) Ein Angebot h344tte i. S. von 247 126 Satz 1 GWB eine echte Chance auf den Zu-schlag gehabt, wenn es innerhalb des Wertungsspielraums der Vergabestelle gelegen h344tte, darauf den Zuschlag zu erteilen. - 2 - c) Ob diese Voraussetzung erf374llt ist, ist im Einzelfall unter Ber374cksichtigung der f374r die Auftragserteilung vorgesehenen Wertungskriterien und deren Gewich-tung, zu denen der 366ffentliche Auftraggeber ggf. nach den Grunds344tzen der sekund344ren Darlegungslast vorzutragen hat, zu pr374fen. d) Die vom Auftraggeber vorzunehmende Sch344tzung des Gesamtauftragswerts i. S. von 247 1a VOB/A (247 3 Abs. 1 VgV) bezieht sich auf die unter Wettbewerbs-bedingungen voraussichtlich entstehende Gesamtverg374tung. e) Ein Anspruch aus culpa in contrahendo auf Erstattung der Kosten f374r die Teil-nahme am Vergabeverfahren kann einem Bieter zustehen, wenn er sich ohne Vertrauen auf die Rechtm344337igkeit des Vergabeverfahrens (hier: Sch344tzung der Gesamtverg374tung unterhalb des einschl344gigen Schwellenwerts) nicht oder nicht so, wie geschehen, daran beteiligt h344tte (Weiterf374hrung von Sen.Urt. v. 27.6.2007 - X ZR 34/04, NZBau 2007, 727, zur Ver366ffentl. in BGHZ vorgese-hen). BGH, Urt. v. 27. November 2007 - X ZR 18/07 - OLG Koblenz LG Koblenz - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 27. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das am 15. Januar 2007 ver-k374ndete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt als Teilnehmerin eines sp344ter aufgehobenen Vergabe-verfahrens von dem beklagten Land Schadensersatz. 1 Die Vergabestelle des Beklagten schrieb im Juni 1999 in 366ffentlicher Aus-schreibung nach Abschnitt 1 der VOB/A Arbeiten f374r den Bau einer Hochwasser-schutzanlage in der Ortslage O. aus. Im Submissionstermin lagen vier An- gebote vor, von denen sich das preiswerteste auf 9.969.165 DM brutto (rd. 8.594.108 DM netto) belief. Die Kl344gerin hatte mit 10.733.990 DM brutto (rd. 2 - 4 - 9.253.440 DM netto) das zweitg374nstigste Angebot abgegeben. Die mit einem An-gebotspreis von 11.012.507 DM brutto (rd. 9.493.401 DM netto) an dritter Stelle liegende Bietergemeinschaft W. u. a. stellte einen Nachpr374fungsantrag, den die Vergabekammer wegen Unterschreitung des Schwellenwerts als unzul344ssig ver-warf. Auf die sofortige Beschwerde dieses Bieters verl344ngerte der Vergabesenat des OLG Koblenz die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels gem344337 247 118 Abs. 1 Satz 3 GWB (Beschl. v. 16.12.1999 - 1 Verg 1/99) und stellte in seiner in-stanzbeendenden Entscheidung - sachverst344ndig beraten - fest, dass der ma337-gebliche Schwellenwert von 9.606.331 DM 374berschritten sei (Beschl. v. 6.7.2000 - 1 Verg 1/99). Daraufhin hob die Vergabestelle die Ausschreibung auf und schrieb das Vorhaben im Jahre 2002 gemeinschaftsweit aus. Die Kl344gerin beteiligte sich an diesem Wettbewerb, den Zuschlag erhielt aber die Bietergemeinschaft W. u. a. Mit ihrer Klage verlangt die Kl344gerin Erstattung der Aufwendungen f374r die Ausarbeitung ihres im ersten Vergabeverfahren eingereichten Angebots, die sie auf 47.495,88 200 beziffert und die sie nach ihren Behauptungen f374r die Erstellung des Angebots im Rahmen der Folgeausschreibung nicht hat nutzen k366nnen. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Koblenz IBR 2007, 272). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 5 Der Kl344gerin stehe ein Anspruch aus 247 126 Satz 1 GWB dem Grunde nach zu. Der hier in Rede stehende Vergaberechtsversto337, das Vorhaben nicht euro-paweit ausgeschrieben zu haben, sei nicht vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen. 6 7 Die Vergabestelle habe gegen eine im Sinne von 247 97 Abs. 7 GWB den Schutz von Unternehmen bezweckende Bestimmung versto337en, indem sie das Vorhaben entgegen 247 17a VOB/A nicht gemeinschaftsweit ausgeschrieben habe. Das stattdessen nach Abschnitt 1 der VOB/A durchgef374hrte Vergabeverfahren sei von vornherein mit einem schweren Verfahrensfehler behaftet gewesen, der, so-bald er erkannt wurde, zur Aufhebung des Vergabeverfahrens habe f374hren m374s-sen. Auch bei solchen, die Aufhebung des Verfahrens rechtfertigenden Fehlern sei 247 126 Satz 1 GWB entgegen der Ansicht des Beklagten anwendbar. Der Pr374fung, ob die echte Chance eines Bieters beeintr344chtigt worden sei, sei der Sachverhalt zugrunde zu legen, der sich erg344be, wenn die rechtswidrige beeintr344chtigende Ma337nahme hinweggedacht werde. Im Streitfall h344tte die Be-klagte den Auftrag dann europaweit ausgeschrieben und der Kl344gerin w344re dabei die Chance gesichert gewesen, die sie sich mit der Qualit344t ihres Angebots habe erarbeiten k366nnen. 8 Die Kl344gerin geh366re deshalb zum Kreis der nach 247 126 Satz 1 GWB An-spruchsberechtigten, weil sie als Zweitplatzierte zur Spitze der Bieterliste geh366rt habe. 9 - 6 - Der Anspruch aus 247 126 Satz 1 GWB setze ein Verschulden der Vergabe-stelle nicht voraus, st374nde der Kl344gerin aber selbst dann zu, wenn die Norm als verschuldensabh344ngige Regelung zu verstehen w344re. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte mangels sorgf344ltiger Kostenberechnung die Fehlerhaftigkeit der Ausschreibung zu vertreten habe. 10 Die Kl344gerin k366nne wegen der vom Beklagten zu vertretenden fehlerhaften Ausschreibung Schadensersatzanspruch auch aus culpa in contrahendo verlan-gen. Bei einem Verfahrensfehler, der, wie hier, die Einleitung des Vergabeverfah-rens selbst betreffe, werde das Vertrauen jedes teilnehmenden Bieters darauf ver-letzt, dass seine Aufwendungen nicht von vornherein nutzlos seien. 11 12 II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen entscheidungserhebli-chen Punkten stand. 1. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Zuerkennung des Klage-anspruchs nach 247 126 Satz 1 GWB nicht. 13 Nach dieser Bestimmung kann ein Unternehmen Schadensersatz f374r die Kosten der Vorbereitung seines Angebots oder der Teilnahme an einem Vergabe-verfahren verlangen, wenn der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unter-nehmen bezweckende Vorschrift versto337en hat und das Unternehmen ohne die-sen Versto337 bei der Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt h344tte, den Auftrag zu erhalten, die aber durch den Rechtsversto337 beeintr344chtigt wurde. 14 a) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Vergabestelle gegen eine i. S. von 247 126 Satz 1 GWB den Schutz von Unterneh-men bezweckende Vorschrift versto337en hat. Der herangezogene 247 17a VOB/A ist 15 - 7 - allerdings nicht einschl344gig. Die Bestimmung sch374tzt die Unternehmen vor unzu-l344nglicher Publizit344t der Planung von 366ffentlichen Bauvorhaben und ihrer Aus-schreibung. Weiter reicht ihr Schutzbereich nicht. Der Versto337 der Vergabestelle gegen diese Bestimmung ist nicht urs344chlich f374r die Beeintr344chtigung der Zu-schlagschancen der Kl344gerin geworden, weil diese von der durchgef374hrten Aus-schreibung Kenntnis erhalten und sich daran beteiligt hat. Der im Streitfall ma337-gebliche Versto337 gegen Schutzvorschriften liegt in der Verletzung von 247 2 Abs. 1 der zur Zeit des Vergabeverfahrens (weiterhin) einschl344gigen Vergabeverordnung (VgV) vom 22. Februar 1994 (BGBl. I S. 321; vgl. dazu Beck'scher VOB/A-Komm./Marx, 247 100 GWB Rdn. 6). Danach war die Vergabestelle verpflichtet, ein den in 247 1a VOB/A genannten Schwellenwert erreichendes Bauvorhaben gemein-schaftsweit auszuschreiben. b) Der Versto337 gegen die Pflicht zur gemeinschaftsweiten Ausschreibung wird entgegen der Ansicht der Revision vom Schutzzweck des 247 126 Satz 1 GWB erfasst. Die Revision meint, bei einem f344lschlicherweise auf nationaler Ebene ein-geleiteten Verfahren k366nne zwar im Prim344rrechtsschutz die gemeinschaftsweite Vergabe durchgesetzt werden, jedoch sei einem Teilnehmer des nationalen Ver-gabeverfahrens der Weg, 374ber 247 126 Satz 1 GWB Schadensersatz zu verlangen, verschlossen. F374r ein solches einschr344nkendes Verst344ndnis der Bestimmung bie-ten indes ihre Stellung im Gesetz, ihr Wortlaut, die Entstehungsgeschichte der Norm und ihr Sinn und Zweck keinen Raum. Die Bestimmung ist Bestandteil des Vierten Teils des GWB, der - vorbehaltlich des hier nicht einschl344gigen Ausnah-mekatalogs in 247 100 Abs. 2 GWB - f374r alle von 247 100 Abs. 1 GWB i. V. mit der Verordnung nach 247 127 GWB erfassten Auftr344ge gilt. Der Wortlaut von 247 126 Satz 1 GWB bietet keine Anhaltspunkte daf374r, dass die Vorschrift bei bestimmten Verst366337en gegen bietersch374tzende Vergabebestimmungen nicht eingreifen und dass insbesondere die Durchf374hrung eines gemeinschaftsweiten Vergabeverfah- 16 - 8 - rens Voraussetzung f374r ihre Anwendung sein soll. Dahinstehen kann, inwieweit die Bestimmung zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht zwingend erforderlich war. Die Mitgliedstaaten haben nach Art. 2 Abs. 1 lit. c der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG vom 21. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 395 v. 30.12.1989, S. 33) ledig-lich sicherzustellen, dass den durch einen Vergaberechtsversto337 Gesch344digten Schadensersatz zuerkannt werden kann, was, wie die Revision zutreffend be-merkt, durch das Institut der culpa in contrahendo gew344hrleistet ist. Nur im - hier nicht ber374hrten - Sektorenbereich sind Beweiserleichterungen zugunsten der Auf-tragnehmerseite vorgesehen (vgl. Art. 2 Abs. 7 der Sektoren374berwachungsrichtli-nie 92/13/EWG v. 25.2.1992, ABl. Nr. L 76 v. 23.3.1992, S. 14). Da die Vergabe-richtlinien des Gemeinschaftsrechts generell dem Schutz der Bieter gelten, ver-st366337t es nicht gegen Gemeinschaftsrecht, wenn der deutsche Gesetzgeber eine bietersch374tzende Bestimmung wie 247 126 Satz 1 GWB weiter fasst, als es gemein-schaftsrechtlich m366glicherweise veranlasst war. c) Die Revision h344lt 247 126 Satz 1 GWB nach seinem Wortlaut ("bei Wertung der Angebote") nicht f374r anwendbar, wenn das Vergabeverfahren, wie hier, infolge eines beanstandeten Versto337es gegen eine bietersch374tzende Bestimmung aufge-hoben und die Wertungsphase deshalb gar nicht erreicht wird. Die fehlerhafte Ausschreibung hinweggedacht, l344ge 374berhaupt kein Vergabewettbewerb vor. Ein hypothetischer Sachverhalt d374rfe nicht hinzugedacht werden. Dagegen habe das Berufungsgericht mit seiner Annahme versto337en, die Vergabestelle h344tte das Vor-haben, wenn sie den Fehler erkannt h344tte, gemeinschaftsweit ausgeschrieben. Diese Reaktionsm366glichkeit sei nicht die einzige gewesen, die dem Auftraggeber zu Gebote gestanden h344tte. Diese Einw344nde, die sich gleicherma337en gegen die Auslegung von 247 126 Satz 1 GWB durch das Berufungsgericht wie gegen die Schadenszurechnung richten, sind nicht begr374ndet. 17 - 9 - aa) Richtig ist, dass das Berufungsgericht bei seiner Pr374fung, ob die Kl344gerin "bei der Wertung" eine echte Chance gehabt h344tte, hypothetisch angenommen hat, dass die Vergabestelle eine gemeinschaftsweite Ausschreibung durchgef374hrt h344tte, wenn sie deren Erforderlichkeit rechtzeitig erkannt h344tte. Des Weiteren liegt dem Berufungsurteil die hypothetische Annahme zugrunde, dass das konkret in der nationalen Ausschreibung abgegebene Angebot der Kl344gerin bei der gedach-ten Wertung in dem hypothetischen gemeinschaftsweiten Verfahren eine echte Chance gehabt h344tte. Diese Auslegung steht mit 247 126 Satz 1 GWB in Einklang. Ob ein erstattungsf344higer Schaden entstanden ist, setzt nach dessen Wortlaut ("205und h344tte das Unternehmen ohne diesen Versto337205") eine hypothetische Er-mittlung des Handlungsverlaufs voraus, der sich ohne den Versto337 zugetragen h344tte. Wenn die Vergabestelle bei korrekter Handhabung gemeinschaftsweit aus-geschrieben h344tte, ist es mit dem Wortlaut von 247 126 Satz 1 GWB vereinbar, dar-auf abzustellen, ob das abgegebene Gebot in diesem hypothetischen Verfahren eine echte Chance gehabt h344tte. 18 bb) Mit seiner Annahme, die Vergabestelle h344tte bei richtiger Sch344tzung des Auftragswertes gemeinschaftsweit ausgeschrieben, hat das Berufungsgericht nicht gegen die Grunds344tze der Schadenszurechnung versto337en. Deren Grundvoraus-setzung ist die Verursachung des Schadens im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn. Nach der 304quivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinwegge-dacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (allgemeine Ansicht; vgl. nur BGHZ 96, 157; BGH, Urt. v. 4.7.1994 - II ZR 162/93, NJW 1995, 127). In diesem Zusammenhang gilt der Grundsatz, dass zur Feststellung des Ursachenzusam-menhangs nur die pflichtwidrige Handlung hinweggedacht, aber kein weiterer Um-stand hinzugedacht werden darf. Damit sind hypothetische Handlungen des Ge-sch344digten (vgl. BGH NJW 1995, 126, 127) oder des Sch344digers (vgl. BGHZ 96, 19 - 10 - 157, 172) gemeint, deren Hinzudenken den Erfolg bei ansonsten gegebener Kau-salit344t des schadenstiftenden Verhaltens entfallen lie337e. Gegen diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht versto337en. Es hat vielmehr dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen sein kann, wenn der Schaden bei gedachtem rechtm344337igem Al-ternativverhalten ebenfalls entstanden w344re, und deshalb gepr374ft, wie sich der Auftraggeber verhalten h344tte, wenn ihm die Notwendigkeit der gemeinschaftswei-ten Ausschreibung bewusst gewesen w344re. Mit seiner Annahme, die Vergabestel-le h344tte ein gemeinschaftsweites Vergabeverfahren durchgef374hrt, hat das Beru-fungsgericht keine im vorgenannten Sinne hypothetische Handlung hinzugef374gt. Wie die Revision selbst nicht verkennt, entspr344che es nicht der Lebenswirklichkeit, die schadenstiftende Durchf374hrung der Ausschreibung auf nationaler Ebene im Rahmen der Pr374fung des Kausalzusammenhangs in schlichter Negation ersatzlos hinwegzudenken, weil der Auftraggeber, wenn er die Notwendigkeit gemein-schaftsweiter Ausschreibung rechtzeitig erkannt h344tte, zwangsl344ufig auf die eine oder andere Weise reagiert h344tte. Deshalb hat das Berufungsgericht zu Recht Feststellungen dar374ber getroffen, wie die Vergabestelle sich verhalten h344tte, wenn sie sich der Verpflichtung zur gemeinschaftsweiten Ausschreibung bewusst gewe-sen w344re. Das vom Oberlandesgericht in tatrichterlicher W374rdigung gefundene Ergebnis, in diesem Fall w344re gemeinschaftsweit ausgeschrieben worden, bindet das Revisionsgericht. Damit hat das Berufungsgericht weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungss344tze versto337en, sondern einen zumindest naheliegenden Verlauf angenommen, der im 334brigen auch dem sp344teren Vorgehen der Vergabe-stelle entsprach. 20 d) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Haftung des Auftraggebers aus 247 126 Satz 1 GWB kein Verschulden voraussetzt. 21 - 11 - aa) Diese Auffassung entspricht der in der Fachliteratur 374berwiegenden Mei-nung (Beck'scher VOB/A-Komm./Marx, 247 126 GWB Rdn. 2; Ingenstau/Korbion/ M374ller-Wrede, VOB Komm., 15. Aufl., 247 126 Satz 1 GWB Rdn. 3; Verf374rth in: Kulartz/Kus/Portz, Komm. zum GWB-Vergaberecht, 247 126, Rdn. 24 ff.; Boesen, Vergaberecht, 247 126 Rdn. 6, 13; Heiermann/Riedl/Rusam/Kullack, VOB, 10. Aufl., 247 126 GWB Rdn. 3; Dippel in: jurisPK-Vergaberecht, 247 126 Rdn. 22; Loewenheim/ Meessen/Riesenkampff/Bungenberg, Kartellrecht Bd. 2, GWB, 247 126 Rdn. 10; Bechtold, GWB, 4. Aufl., 247 126 Rdn. 4; Niebuhr in: Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Komm. zum Vergaberecht, 247 126 Rdn. 10 ff.). Die Gegenauffassung stellt im We-sentlichen darauf ab, der Gesetzgeber h344tte eine etwa gewollte verschuldens-unabh344ngige Haftung eindeutig zum Ausdruck bringen m374ssen, weil es sich dabei um eine weder europarechtlich vorgegebene noch im Gesetzgebungsverfahren auch nur angesprochene Versch344rfung der Haftung des Auftraggebers handele (Immenga/Mestm344cker/Stockmann, GWB, 4. Aufl., 247 126 Rdn. 9) bzw. weil eine Schadensersatzhaftung nach deutschem Recht grunds344tzlich Verschulden vor-aussetze (Byok/Jaeger/Gronstedt, Komm. zum Vergaberecht, 2. Aufl., Rdn. 1301; Jebens, DB 1999, 1741, 1743; vgl. auch Korbion, VgR304G 1999, 247 126 Rdn. 2). 22 bb) Der Senat tritt der ersteren Ansicht bei. 247 126 Satz 1 GWB erfordert sei-nem Wortlaut nach, wie z. T. auch von der Gegenauffassung einger344umt wird (vgl. Gronstedt, aaO), kein Verschulden. Die vom Gesetzgeber gew344hlte Formulierung entspricht mit Blick auf die Verschuldensunabh344ngigkeit derjenigen in gesetzlichen Bestimmungen, in denen eine solche Haftungsversch344rfung des Schuldners an-geordnet ist (vgl. 247 833 BGB, 247 7 Abs. 1 StVG; 247247 1, 2 HPflG, 247 1 ProdHaftG; 247 1 UmweltHaftG). 23 Die Entstehungsgeschichte der Norm zeigt zudem, dass der Gesetzgeber von Anfang an eine verschuldensunabh344ngig konzipierte spezialgesetzliche Rege-lung schaffen wollte. Nach 247 135 des Regierungsentwurfs f374r das Vergaberechts- 24 - 12 - 344nderungsgesetzt (VgR304G), aus dem 247 126 Satz 1 GWB hervorgegangen ist, soll-te ein Schadensersatz f374r die Kosten des Angebots oder die Teilnahme am Ver-gabeverfahren verlangendes Unternehmen lediglich nachweisen m374ssen, dass eine seinen Schutz bezweckende Vergabevorschrift verletzt worden ist und dass es ohne diesen Rechtsversto337 bei der Wertung der Angebote in die engere Wahl gekommen w344re (vgl. BT-Drucks. 13/9340, S. 9). Soweit die Bestimmung im Ver-lauf des Gesetzgebungsverfahrens umformuliert worden ist, diente das dem Zweck, den eigentlichen Charakter der Norm als Anspruchsgrundlage zum Aus-druck zu bringen (vgl. BT-Drucks. 13/9340, S. 44 zu Nr. 36) und, worauf noch zu-r374ckzukommen sein wird (nachstehend II. 1. e) bb)), dazu, den Begriff der engeren Wahl durch den der echten Chance zu ersetzen. Dass der Nachweis des Ver-schuldens der Auftraggeberseite nicht vorgesehen war, wurde dagegen nicht in-frage gestellt und nicht korrigiert. e) Die Erw344gungen, mit denen das Berufungsgericht das Tatbestandsmerk-mal der echten Chance auf den Zuschlag bejaht hat, begegnen dagegen durch-greifenden rechtlichen Bedenken. 25 aa) Wie dieses Tatbestandsmerkmal zu konkretisieren ist, beurteilt die Fach-literatur unterschiedlich. Eine Gleichsetzung mit dem aus der Angebotswertung nach der VOB/A bekannten Begriff der engeren Wahl wird 374berwiegend abgelehnt (vgl. Stockmann, aaO, 247 126 Rdn. 14; Gronstedt, aaO Rdn. 1287 ff., Reidt/Stickler/ Glahs, Vergaberecht, 2. Aufl., 247 126 Rdn. 18 ff., jew. m.w.N.; anders Marx, aaO, 247 126 Rdn. 5; zum Streitstand auch Sen.Urt. v. 1.8.2006 - X ZR 146/03, VergabeR 2007, 194 Tz. 12). Zum Teil wird vertreten, es reiche aus, wenn das fragliche An-gebot zu einer nahe zusammenliegenden Spitzengruppe geh366rt (vgl. Glahs, aaO Rdn. 24). Vielfach wird darauf abgestellt, ob das Angebot nach dem dem Auftrag-geber zustehenden Wertungsspielraum den Zuschlag h344tte erhalten k366nnen (KG, Urt. v. 14.8.2003 - 27 U 264/02, VergabeR 2004, 496; Stockmann, aaO; 26 - 13 - Gronstedt, aaO Rdn. 1294; Bungenberg, aaO, 247 126 Rdn. 7; Dippel, aaO, 247 126 Rdn. 13 f.; Verf374rth, aaO, 247 126 Rdn. 17; 344hnlich Schnorbus, BauR 1999, 77, 93). bb) Der Senat tritt der letzteren Auffassung bei. Mit dem Attribut "echt" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass das Angebot besonders qualifizierte Aussichten auf die Zuschlagserteilung h344tte haben m374ssen. Daf374r reicht es nicht aus, wenn das fragliche Angebot in die engere Wahl gelangt w344re. Das ergibt bereits die his-torische Auslegung. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Regie-rungsentwurf f374r das VgR304G vorgeschlagen, diesen Begriff durch den der echten Chance zu ersetzen, weil Ersterer dar374ber hinausgehe, was Art. 2 Abs. 7 der Sek-toren374berwachungsrichtlinie verlange (vgl. BT-Drucks. 13/9340, S. 44 zu Nr. 37). Dem hatte die Bundesregierung in ihrer Gegen344u337erung bez374glich des Tatbe-standsmerkmals der echten Chance zugestimmt (vgl. BT-Drucks. 13/9340, S. 51 zu Nr. 37) und mit dieser 304nderung ist der Gesetzentwurf verabschiedet worden. Hinzu kommt, dass das Kriterium der engeren Wahl sich zwar in 247 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A findet, nicht aber in den entsprechenden Regelungen der anderen Verdin-gungsordnungen VOL/A und VOF, was ersichtlich damit zusammenh344ngt, dass es sich nicht 374berall als eigenst344ndige Wertungsstufe eignet. Selbst nach der Syste-matik des Wertungsprozesses nach der VOB/A (vgl. BGHZ 139, 273) handelt es sich bei der engeren Wahl erst um eine Vorsichtung, die noch keinen R374ckschluss darauf zul344sst, ob jedes darin einbezogene Angebot gro337e Aussichten auf den Zuschlag hat. Die Zugeh366rigkeit zu einer nahe zusammenliegenden Spitzengrup-pe ist generell wenig aussagekr344ftig daf374r, ob tats344chlich die vom Gesetz voraus-gesetzten Aussichten auf den Zuschlag bestehen. In Verfahren mit - wie im Streit-fall - wenigen Teilnehmern ist dieses Kriterium schon von seinen Voraussetzungen her unpassend. Dass ein Angebot eine echte Chance auf den Zuschlag gehabt h344tte, kann vielmehr erst dann angenommen werden, wenn der Auftraggeber dar- 27 - 14 - auf im Rahmen des ihm zustehenden Wertungsspielraums den Zuschlag h344tte erteilen d374rfen. cc) Ob die Erteilung des Zuschlags an den Schadensersatz begehrenden Bieter innerhalb des dem Auftraggeber er366ffneten Wertungsspielraums gelegen h344tte, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur unter Ber374cksichtigung der f374r die Auf-tragserteilung vorgesehenen Wertungskriterien (247 25 Nr. 3 Abs. 3 i. V. mit 247 10a lit. a VOB/A 2006, 247 11 Nr. 1 Abs. 1 i. V. mit 247 7 Nr. 2 Abs. 2 lit. i VOB/A-SKR 2006, 247 25 Nr. 3, 247 25a Nr. 1, 247 25b Nr. 1 VOL/A 2006, 247 11 Nr. 1 VOL/A-SKR 2006, 247 16 Abs. 2, 3 VOF 2006) und deren Gewichtung (Marge, Matrix, Punktsys-tem, o. 304.) beantwortet werden kann. Erst durch die Wertungsma337st344be und ihre ermessensfehlerfreie Anwendung kann der wirkliche Rang der einzelnen Angebo-te bestimmt und zuverl344ssig festgestellt werden, welches davon eine echte Chan-ce auf den Zuschlag gehabt h344tte. 28 dd) Das Berufungsgericht hat die echte Chance des Angebots der Kl344gerin allein deswegen bejaht, weil es an zweiter Stelle hinter dem "rein preislich gese-hen g374nstigsten Anbieter" gelegen und damit zur Spitze der Bieterliste geh366rt ha-be. Da das Berufungsgericht zu den Wertungskriterien keine weiteren Feststellun-gen getroffen hat, ist im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass allein der Angebotspreis ma337geblich war. Danach aber w344re es in Anbetracht des preisli-chen Abstands zu dem an erster Stelle liegenden Angebot nicht vom Wertungs-spielraum der Vergabestelle gedeckt gewesen, der Kl344gerin den Zuschlag zu er-teilen. Die im Berufungsurteil in Bezug genommenen Unterlagen (Anlage K 1, Sei-te 15 der Faxkennung) weisen im 334brigen allerdings darauf hin, dass der Zuschlag auf das unter Ber374cksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichts-punkte annehmbarste Angebot erteilt werden sollte. 29 - 15 - Soweit das Berufungsgericht an anderer Stelle ausgef374hrt hat, es h344tte noch im Ermessen der Vergabestelle gelegen, der Kl344gerin den Zuschlag zu erteilen, handelt es sich entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffas-sung nicht um eine autonome und das Revisionsgericht bindende Feststellung, sondern um ein rechtliches Res374mee, welches das allein den Preis ber374cksichti-gende Wertungsergebnis mit anderen Worten wiederholt, aber nicht den Schluss zul344sst, dem kl344gerischen Angebot sei unter Ber374cksichtigung der gesamten gel-tenden, lediglich nicht in den Entscheidungsgr374nden mitgeteilten Wertungskrite-rien eine echte Chance auf den Zuschlag zugemessen worden. 30 31 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsge-richt den Klageanspruch aus culpa in contrahendo f374r gerechtfertigt angesehen hat. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht diese Anspruchsgrundlage allerdings neben 247 126 Satz 1 GWB angewendet. Mit 247 126 Satz 2 GWB, wonach weiterge-hende Anspr374che auf Schadensersatz unber374hrt bleiben, stellt das Gesetz nur deklaratorisch klar, dass der im Vergabeverfahren benachteiligte Bieter nicht auf die Geltendmachung des negativen Interesses beschr344nkt ist. Eine wie auch im-mer zu verstehende Exklusivit344t des Satzes 1 der Bestimmung f374r Anspr374che auf Ersatz des Vertrauensschadens ist der Regelung nicht zu entnehmen. 32 b) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass bei einem Verfahrensfehler, der, wie hier, die Einleitung des Vergabeverfahrens als solche betrifft, ein in seinem Vertrauen auf die Rechtm344337igkeit dieses Schrittes ent-t344uschter Bieter Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Angebotskosten auch dann verlangen kann, wenn er nicht das wirtschaftlichste Angebot abgege-ben oder zumindest eine echte Chance auf den Zuschlag i. S. von 247 126 Satz 1 GWB gehabt hat. 33 - 16 - aa) Die Unternehmen, die sich an einer Ausschreibung beteiligen, bei der die Regeln der VOB/A anzuwenden sind, k366nnen erwarten, dass dies schon bei den im Vorfeld der Ausschreibung liegenden Schritten geschehen ist (Sen.Urt. v. 12.6.2001 - X ZR 150/99, BB 2001, 1119; v. 5.11.2002 - X ZR 232/00, VergabeR 2003, 163). Vom Schutzbereich des Anspruchs aus culpa in contrahendo ist dem-nach auch die richtige Wahl der Verfahrensart umfasst. 34 35 bb) Allerdings kommt ein Anspruch aus culpa in contrahendo aus Gr374nden, die in der Natur der Sache liegen, regelm344337ig allein f374r den Bieter in Betracht, der ohne den Versto337 den Zuschlag erhalten h344tte. Das Ausschreibungsverfahren ist seinem Gegenstand nach ein Wettbewerbsverfahren, bei dem sich die unter Um-st344nden betr344chtlichen Aufwendungen der Bieter f374r die Erstellung der Angebots-kosten nur beim Gewinner amortisieren, w344hrend sie bei den 374brigen Teilnehmern regelm344337ig kompensationslos verloren sind (vgl. Sen.Urt. v. 27.6.2007 - X ZR 34/04 Tz. 13, NZBau 2007, 727, zur Ver366ffentl. in BGHZ vorgesehen). Ein Versto337 gegen bietersch374tzende Bestimmungen zum Nachteil eines nachrangigen Bewerbers wird deshalb regelm344337ig nicht kausal f374r den bei ihm durch die Ange-botsaufwendungen zu verzeichnenden Verm366gensverlust sein. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. cc) Der Senat hat im Urteil vom 27. Juni 2007 entschieden, dass einem Bie-ter, der den Zuschlag nicht erhalten hat, gleichwohl ein Anspruch auf Ersatz sol-cher Aufwendungen zustehen kann, die er nicht get344tigt h344tte, wenn die Vergabe-stelle ihm rechtzeitig bestimmte Informationen erteilt h344tte (aaO Tz. 14 f.). 36 Vergleichbar verh344lt es sich nach Art des in Rede stehenden Versto337es hier. Der Einwand, die einem Bieter entstandenen Angebotskosten w344ren nur dann nicht nutzlos gewesen, wenn er als Sieger aus dem Vergabewettbewerb hervor-gegangen w344re, so dass Ersatz des Vertrauensschadens auch nur unter dieser 37 - 17 - Pr344misse verlangt werden kann, greift nicht, wenn der Bieter ohne Vertrauen auf die - nicht gegebene - Rechtm344337igkeit der Einleitung gar kein Angebot oder ein solches nur unter anderen Voraussetzungen eingereicht h344tte. In einer solchen Fallgestaltung w344ren die Angebotskosten bei hinweggedachtem Vertrauenstatbe-stand unabh344ngig vom Ausgang des Wettbewerbs nicht entstanden. Deshalb kommen bei einer solchen Sachlage auch solche Bieter als Gl344ubiger eines auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzanspruchs in Betracht, die den Zuschlag nicht erhalten oder keine echte Chance darauf gehabt h344tten. 38 dd) Dieser Anspruch steht einem Bieter - seiner Ableitung entsprechend - aber nur dann zu, wenn er die Kosten ohne Vertrauen auf die Rechtm344337igkeit nicht oder nicht so wie geschehen aufgewendet h344tte. Die Haftung des Auftragge-bers kn374pft an das schutzw374rdige Vertrauen des Bieter in den rechtm344337igen Ab-lauf des Vergabeverfahrens an (vgl. Sen.Urt., NZBau 2007, 727 Tz. 8 m.w.N). Das Berufungsgericht hat dies im Ausgangspunkt nicht verkannt und ausgef374hrt, einem in seinem Vertrauen auf die Rechtm344337igkeit der Einleitung entt344uschten Bieter, der sich bei Kenntnis der Sachlage am Verfahren nicht beteiligt h344tte, stehe ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo zu. Dass die Kl344gerin sich in Kenntnis der Umst344nde nicht am ersten Vergabe-verfahren beteiligt h344tte, hat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt. Dies verst374nde sich auch nicht von selbst, so dass explizite Feststellungen dazu nicht entbehrlich waren. Nach Lebenserfahrung und wirtschaftlicher Vernunft ist n344mlich kaum zu erwarten, dass ein Bieter g344nzlich von der Bewerbung um einen Auftrag Abstand nehmen wird, wenn und blo337 weil er erkennt, dass dieser f344lschlicherwei-se nach Abschnitt 1 der VOB/A ausgeschrieben worden ist anstatt gemein-schaftsweit. Als naheliegende hypothetische Reaktionsm366glichkeit ist vielmehr zum einen in Erw344gung zu ziehen, dass der Bieter die "Vorteile" des Versto337es, etwa eine mangels internationaler Publizit344t erhoffte Abwesenheit ausl344ndischer 39 - 18 - Konkurrenz, gegen Nachteile wie Defizite im Rechtsschutz und geringere Verfah-renstransparenz abw344gen und sich - ggf. unter Spekulation auf die M366glichkeit einer nachtr344glichen R374ge - auf den nationalen Wettbewerb einlassen k366nnte. Dann vertraute er aber nicht mehr auf die Rechtm344337igkeit des Vergabeverfahrens und w374rde, wenn dieses wegen des von ihm erkannten Mangels nicht mit der Zu-schlagserteilung endet, keinen Schaden im Vertrauen auf die Rechtm344337igkeit des Vergabeverfahrens erleiden. Zum anderen kommt als Reaktion infrage, dass der Bieter die als falsch erkannte nationale Ausschreibung im Nachpr374fungsverfahren angreifen k366nnte. Nur wenn hypothetisch davon ausgegangen werden kann, dass er sich - abgesehen von der, wie ausgef374hrt, unwahrscheinlichen M366glichkeit der v366lligen Abstandnahme vom Vergabeverfahren - so verh344lt, kommt ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens infrage. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, kann die auf culpa in contrahendo gest374tzte Verurteilung der Beklagten keinen Bestand haben. 40 c) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen ferner die Erw344gungen, mit denen das Berufungsgericht einen schuldhaften, dem Beklagten zuzurechnen-den Vergaberechtsversto337 bejaht hat. 41 aa) Zweifelhaft erscheint bereits die verfahrensrechtlich einwandfreie Fest-stellung des objektiven Pflichtenversto337es. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf die Bindungswirkung des 247 124 Abs. 1 GWB verwiesen, ob-wohl die Kl344gerin nicht Antragstellerin des Nachpr374fungsverfahrens, sondern nur einfache Beigeladene war. Ob der Auftraggeber sich als Beklagter im Schadens-ersatzprozess in einem solchen Fall die Bindungswirkung der im Nachpr374fungs-verfahren gegen einen anderen Antragsteller rechtskr344ftig ergangenen Entschei-dung entgegenhalten lassen muss, wird in der Fachliteratur unterschiedlich beur- 42 - 19 - teilt (vgl. einerseits Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, Rdn. 1725; Beck'-scher VOB/A-Komm./Gr366ning, 247 124 GWB Rdn. 6; andererseits Byok/Jaeger, Komm. zum Vergaberecht, 2. Aufl. Rdn. 1243 mit Fn. 7; Summa in: jurisPK-Vergaberecht, 247 124 Rdn. 9). Die Frage bedarf indes hier keiner abschlie337enden Entscheidung, weil das Berufungsgericht jedenfalls das subjektive Verschulden nicht rechtsfehlerfrei bejaht hat. 43 bb) Soweit sich das Berufungsgericht f374r die Sorgfaltswidrigkeit der Vergabe-stelle auf den Beschluss des Vergabesenats vom 16. Dezember 1999 gest374tzt hat, hat es nicht hinreichend ber374cksichtigt, dass diese Entscheidung in einem Eilverfahren ergangen ist, in welchem der Vergabesenat nach summarischer Pr374-fung der Erfolgsaussichten die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde des erstinstanzlich unterlegenen Antragstellers verl344ngert (247 118 Abs. 2 Satz 1 GWB). Zur Schwellenwertproblematik ergibt sich aus dieser Entscheidung ledig-lich, dass die Vergabestelle den im Planfeststellungsverfahren ermittelten Wert von rd. 6,6 Mio. DM fortgeschrieben und vor der Einleitung des Vergabeverfahrens auf 8,03 Mio. DM netto beziffert, dazu aber im Verlauf des erstinstanzlichen Ver-fahrens keine den Vergabesenat bei der summarischen Pr374fung, ob die Vergabe-stelle zu Recht einen unterhalb des Schwellenwertes liegenden Betrag angenom-men hatte, substanziell 374berzeugenden schriftlichen Unterlagen vorgelegt hatte. Daraus, dass nur unzul344ngliche Unterlagen zur Sch344tzung des Auftragswertes eingereicht worden waren, kann nicht ohne Weiteres auf eine vors344tzlich oder fahrl344ssig falsche Fehleinsch344tzung des Auftragswerts unterhalb des Schwellen-werts geschlossen werden. cc) Im 334brigen hat das Berufungsgericht das Verschulden der Vergabestelle allein daraus hergeleitet, dass der vom Vergabesenat bestellte Sachverst344ndige den Gesamtauftragswert auf mindestens 12.100.000 DM gesch344tzt hat. Auch das ist nach den gesamten Umst344nden nicht tragf344hig. 44 - 20 - (1) F374r die Frage, ob es schuldhaft war, den Auftragswert unterhalb des Schwellenwertes anzunehmen, ist davon auszugehen, dass seinerzeit nach 247 2 Abs. 1 VgV i. V. mit 247 1a VOB/A in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1992 der Gesamtauftragswert ohne Umsatzsteuer zu sch344tzen war. Die Vergabestelle musste eine ernsthafte Prognose 374ber den voraussichtlichen Auftragswert anstellen oder erstellen lassen (Beck'scher VOB/A-Komm./Marx 247 100 GWB Rdn. 7). Diese Prognose hat zum Gegenstand, zu welchem Preis die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Leistung voraussichtlich unter Wett-bewerbsbedingungen beschafft werden kann. Da 366ffentliche Auftraggeber Bau-, Liefer- und Dienstleistungen im Wettbewerb beschaffen - und zwar nicht nur im Geltungsbereich des Vierten Teils des GWB (vgl. 247 97 Abs. 1 GWB), sondern auch im Unterschwellenbereich (vgl. Beck'scher VOB/A-Komm./Prie337, 247 2 VOB/A Rdn. 48, 50; Vavra in Kulartz/Marx/Portz/Prie337, Komm. zur VOL/A 247 2 Rdn. 13) - kann der Wettbewerb als preisbeeinflussender Faktor bei der Sch344tzung nicht un-ber374cksichtigt bleiben. 45 (2) Wie der Vergabesenat und das ihm folgende Berufungsgericht zu Recht angenommen haben, ist Stichtag f374r die Sch344tzung des Auftragswertes bei unter-bliebener gemeinschaftsweiter Ausschreibung die Einleitung des Vergabeverfah-rens. Dass die sp344teren Angebotspreise naturgem344337 noch nicht in die Sch344tzung eingehen konnten, beantwortet indes noch nicht die Frage, ob das anschlie337ende Wettbewerbsergebnis im nachtr344glichen Streit um die richtige Sch344tzung des Auf-tragswertes prozessual unber374cksichtigt zu bleiben hat. Der Vergabesenat hat dem beauftragten Sachverst344ndigen dieses Ergebnis vorenthalten und den von ihm ohne Kenntnis dieser Daten ermittelten Sch344tzwert seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Diese betrifft unbeschadet der Frage der f366rmlichen Bindungs-wirkung i. S. von 247 124 Abs. 1 GWB aber, worauf die Revision zutreffend hinweist, jedenfalls nur den objektiven Versto337. 46 - 21 - (3) Der Verwertung des Wettbewerbsergebnisses f374r die Pr374fung des subjek-tiven, dem Auftraggeber zuzurechnenden Verschuldens stand kein prozessuales Hindernis entgegen. Dieses Ergebnis zu ber374cksichtigen lag hier auch in der Sa-che nahe, weil bestimmte, in anderen Segmenten des Baubereichs verf374gbare Erkenntnisquellen hier f374r die Sch344tzung nicht zur Verf374gung standen. Die vom Sachverst344ndigen 374ber den mutma337lichen Auftragswert erstellte Prognose war dadurch mit zus344tzlichen Ungewissheiten behaftet. Der zeitnah nach dem f374r die Sch344tzung ma337geblichen Stichtag durchgef374hrte Vergabewettbewerb lieferte demgegen374ber gewichtige Daten, mit denen kontrolliert und erh344rtet werden konn-te, ob der Sch344tzwert zutreffend prognostiziert worden war. 47 48 (4) Das g374nstigste im Wettbewerb abgegebene Angebot lag mit nicht ganz 8,6 Mio. DM netto um rd. 3,5 Mio. DM bzw. fast 29 % unter dem vom Sachver-st344ndigen angenommenen Mindestauftragswert von 12.100.000 DM netto und um rd. eine Mio. DM unter dem einschl344gigen Schwellenwert von 9.606.331 DM. Noch das an dritter Stelle liegende Angebot der - die 334berschreitung des Schwellenwer-tes geltend machenden - Bietergemeinschaft W. u. a. unterschritt diesen Wert um 374ber 100.000 DM und nur das mit gro337em Abstand an letzter Stelle liegende vierte Angebot lag 374ber dem vom Sachverst344ndigen gesch344tzten Wert. In Anbetracht dieses im Wettbewerb um die ausgeschriebene Leistung zu-stande gekommenen Preisniveaus und -gef374ges, bei dem nur eines von vier An-geboten den Schwellenwert 374berschritt, dabei aber einen sehr gro337en Abstand zu den 374brigen Geboten aufwies, w344hrend die 374brigen diesen Wert zum Teil deutlich unterschritten, war es rechtsfehlerhaft, allein aus dem vom Sachverst344ndigen er-mittelten Sch344tzwert auf eine schuldhafte Fehlsch344tzung des Gesamtauftragswer-tes zu schlie337en. Dies h344tte vielmehr n344herer eigener Pr374fung durch das Beru-fungsgericht bedurft. 49 - 22 - III. F374r das weitere Verfahren, in dem das Berufungsgericht auch 374ber die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird, weist der Senat auf Folgendes hin: 50 Im Rahmen des Anspruchs aus 247 126 Satz 1 GWB hat die Kl344gerin nach all-gemeinen Grunds344tzen darzulegen und zu beweisen, dass die Zuschlagserteilung an sie innerhalb des Bewertungsspielraums der Vergabestelle gelegen h344tte. Den 366ffentlichen Auftraggeber trifft aber nach den Grunds344tzen der sekund344ren Darle-gungslast (vgl. BGHZ 140, 156, 158 f.) die Pflicht, die zugrunde gelegten Wer-tungskriterien, sofern sie nicht in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunter-lagen mitgeteilt worden sind, sowie ggf. deren Gewichtung vorzutragen und ggf. substanziiert darzulegen, warum sie dem Angebot des nach 247 126 Satz 1 GWB Schadensersatz begehrenden Bieters den Zuschlag nicht wertungsfehlerfrei h344tte erteilen k366nnen. 51 Sofern es f374r die Entscheidung darauf ankommt, ob der Kl344gerin ein An-spruch aus culpa in contrahendo zusteht, wird das Berufungsgericht zun344chst nach entsprechendem Vortrag festzustellen haben, wie die Kl344gerin sich hypothe-tisch verhalten h344tte, wenn sie nicht auf die Rechtm344337igkeit der nationalen Aus-schreibung vertraut h344tte (oben II. 2. b) dd)). Im Rahmen der Verschuldenspr374fung wird das Berufungsgericht zu ber374cksichtigen haben, dass das Verschulden nicht 52 - 23 - schon dann bejaht werden kann, wenn der Vergabestelle oder ihren Erf374llungsge-hilfen bei der Ermittlung des bisher vom Beklagten genannten Sch344tzwertes Fahr-l344ssigkeit oder Vorsatz zur Last f344llt. Eine Fehleinsch344tzung der Gesamtkosten gereicht der Vergabestelle erst dann zum Verschulden, wenn jegliche Sch344tzung unterhalb des Schwellenwertes vorwerfbar war. Melullis Keukenschrijver Richterin am Bundes- gerichtshof Ambrosius ist urlaubsbedingt ge- hindert zu unterschrei- ben. Melullis Asendorf Gr366ning Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 14.06.2005 - 1 HKO 23/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.01.2007 - 12 U 1016/05 -
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