BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 18/07 Verk374ndet am: 30. Juli 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1600 Abs. 1 Nr. 2, 1600 b Abs. 1 Satz 1, 1600 e Abs. 1 Satz 1; ZPO 247 640 h Abs. 2 Die nach 247 1600 e Abs. 1 Nr. 3 BGB sowohl gegen den rechtlichen Vater als auch gegen das Kind zu erhebende Anfechtungsklage des leiblichen Vaters im Sinne des 247 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann nur Erfolg haben, wenn die Anfech-tungsfrist des 247 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB gegen374ber beiden Beklagten ge-wahrt ist. Diese sind notwendige Streitgenossen im Sinne des 247 62 ZPO; die Wahrung der Frist im Verh344ltnis zu einem von ihnen entfaltet aber nicht auch Wirkung gegen374ber dem anderen (BGHZ 131, 376, 380 f.). BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 18/07 - OLG Frankfurt a.M. AG Frankfurt a.M. - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. Juli 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2007 wird auf Kosten des Kl344gers, der auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat, zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht geltend, der leibliche Vater des am 5. Februar 1997 geborenen Beklagten zu 2 zu sein. Er hat an Eides Statt versichert, der Mutter des Beklagten zu 2 (Streithelferin der Beklagten), die zum Zeitpunkt der Geburt des Beklagten zu 2 mit dem Beklagten zu 1 verheiratet war, im Mai 1996 und damit innerhalb der gesetzlichen Empf344ngniszeit beigewohnt zu haben. 1 Der Kl344ger ficht die Vaterschaft des Beklagten zu 1 an und begehrt die Feststellung, dass er selbst der Vater des Beklagten zu 2 sei. 2 Eine am 29. M344rz 2005 bei Gericht eingegangene Klageschrift bezeich-nete in ihrem Rubrum das Kind als (einzigen) Beklagten und f374hrte den rechtli-chen Vater, den sp344teren Beklagten zu 1, als Beteiligten auf. In der Begr374ndung 3 - 3 - hei337t es einleitend, der Kl344ger fechte die Vaterschaft des Beteiligten an und betreibe die Feststellung, dass er der Vater des Beklagten sei. Zugleich wurden die Antr344ge angek374ndigt, erstens festzustellen, dass der Kl344ger Vater des Be-klagten sei, und zweitens festzustellen, dass der Beteiligte nicht der Vater des Beklagten sei. 4 Daraufhin teilte das Familiengericht dem Kl344ger mit Verf374gung vom 18. Mai 2005 mit, die beabsichtigte Kombination von Anfechtungs- und Feststel-lungsverfahren sei unzul344ssig; deshalb m374sse zun344chst Anfechtungsklage ge-gen den Beteiligten erhoben werden. Erst nach rechtskr344ftigem Abschluss die-ses Verfahrens sei dann Feststellungsklage (gegen das Kind) zu erheben. Zugleich fragte das Familiengericht an, ob die Klageschrift dennoch zugestellt werden solle. Eine Zustellung dieser Klageschrift unterblieb, nachdem der Prozessbe-vollm344chtigte des Kl344gers mitteilte: "Aufgrund eines bedauerlichen Versehens wurden beide Verfahrensarten zusammengefasst. Selbstverst344ndlich soll der-zeit nur Anfechtungsklage erhoben sein. Somit entf344llt der Feststellungsantrag." 5 Unter dem Datum 23. Juni 2005 reichte der Kl344ger eine neue Klage-schrift ein, die allein den sp344teren Beklagten zu 1 als Beklagten bezeichnet, das Kind nicht als Partei oder weiter Beteiligten auff374hrt und nur den Antrag enth344lt, festzustellen, dass der Beklagte nicht der Vater des Kindes sei. Auch dort hei337t es in der Begr374ndung einleitend, der Kl344ger fechte die Vaterschaft des Beteilig-ten an und betreibe die Feststellung, dass er der Vater des Beklagten sei. Diese Klageschrift wurde dem Beklagten am 1. Juli 2005 zugestellt. Mit der Ladung der Kindesmutter als Zeugin zu dem anberaumten Verhandlungstermin wurde auch ihr als Vertreterin des Kindes diese Klageschrift am 15. Juli 2005 zuge- 6 - 4 - stellt. Die Kindesmutter trat dem Rechtsstreit daraufhin auf Seiten des Beklag-ten bei. 7 Im Verhandlungstermin am 5. September 2005 wies das Gericht die Par-teien darauf hin, dass bislang lediglich die Mutter gem344337 247 640 e ZPO beigela-den worden sei, nicht jedoch auch das Kind, das selbst nicht Partei des vorlie-genden Verfahrens sei; dies k366nne jedoch noch nachgeholt werden. Insoweit sei die Einsetzung eines Erg344nzungspflegers f374r das Kind erforderlich. Nach Bestellung einer Erg344nzungspflegerin f374r das Kind am 13. Oktober 2005 mit dem Wirkungskreis "Vertretung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren" wurde dieser die Akte mit der Bitte um Mitteilung 374bersandt, ob das Kind einer der Parteien zur Unterst374tzung beitrete. Ein solcher Beitritt erfolgte nicht. 8 Mit Urteil vom 17. M344rz 2006, dem Kl344ger zugestellt am 21. M344rz 2006, wies das Familiengericht die gegen den rechtlichen Vater und sp344teren Beklag-ten zu 1 gerichtete Vaterschaftsanfechtungsklage ab. 9 Dagegen legte der Kl344ger Berufung ein. Die Berufungsschrift f374hrt allein den rechtlichen Vater als Beklagten und Berufungsbeklagten auf. Die Beru-fungsbegr374ndung enth344lt die Antr344ge, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte nicht der Vater des Kindes sei. 10 Mit Verf374gung des Vorsitzenden vom 22. August 2006, dem Kl344ger zu-gestellt am 25. August 2006, wies das Berufungsgericht den Kl344ger darauf hin, dass die Klage nach 247 1600e Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegen das Kind gerichtet werden m374sse, was auch durch Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nachgeholt werden k366nne. 11 Mit am 31. August 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz lie337 der Kl344ger erkl344ren, die Klage werde erweitert und richte sich nun auch gegen das 12 - 5 - Kind. Dieser Schriftsatz wurde der Erg344nzungspflegerin des Kindes am 25. Ok-tober 2006 zugestellt. In der m374ndlichen Verhandlung wurden sowohl der ur-spr374ngliche Klageantrag als auch der "Antrag" aus der Klageerweiterung ge-stellt. 13 Das Berufungsgericht wies die Berufung des Kl344gers zur374ck. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Kl344gers, mit der er seine zuletzt ge-stellten Antr344ge weiterverfolgt. Entscheidungsgr374nde: 1. Die Parteien streiten allein dar374ber, ob zwischen den Beklagten eine sozial-famili344re Bindung besteht, die es dem nach 247 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB grunds344tzlich anfechtungsberechtigten Kl344ger hier nach 247 1600 Abs. 2 BGB verwehrt, die nach 247 1592 Nr. 1 BGB bestehende rechtliche Vaterschaft des Beklagten zu 1 anzufechten. 14 Beide Vorinstanzen haben dies bejaht und die Neuregelung des 247 1600 Abs. 2 und 3 BGB entgegen der Ansicht des Kl344gers f374r verfassungsgem344337 gehalten; wegen dieser Frage hat das Berufungsgericht die Revision zugelas-sen. 15 2. Darauf kommt es indes nicht an. 16 Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen und die im Wege der Klageerweiterung in zweiter Instanz ge-gen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage als unbegr374ndet abgewiesen, wie den Entscheidungsgr374nden zu entnehmen ist. 17 - 6 - Die Klage kann n344mlich schon deshalb insgesamt keinen Erfolg haben, weil der Kl344ger die Anfechtungsfrist des 247 1600b Abs. 1 BGB gegen374ber dem Beklagten zu 2 nicht gewahrt hat. 18 19 a) Diese Frist ist im Falle der Vaterschaftsanfechtung nach 247 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht nur gegen374ber dem rechtlichen Vater zu wahren, dessen Va-terschaft angefochten wird, sondern auch gegen374ber dem nach 247 1600 e Abs. 1 Nr. 3 BGB ebenfalls zu verklagenden Kind. Zwar ist die (isolierte) Klage auf Feststellung der Vaterschaft in den F344llen des 247 1600 d Abs. 1 BGB an keine Frist gebunden (vgl. Erman/Hammermann BGB 12. Aufl. 247 1600 d Rdn. 8). Die (auch) gegen das Kind gerichtete Klage des leiblichen Vaters beschr344nkt sich aber nicht auf dessen Begehren, seine eigene Vaterschaft zu diesem Kind fest-zustellen. Sie ist zugleich - und logisch zun344chst - auch eine Anfechtungsklage gegen das Kind (vgl. BR-Drucks. 15/2253 S. 11). Dies zeigt auch die Neuregelung des 247 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, bei der sich die Anfechtungsklage der zust344ndigen Beh366rde gegen den Anerkennenden und das Kind als reine Anfechtungsklage erweist (vgl. BT-Drucks. 16/3291 S. 15 a.E.). Die Klage gegen das Kind ist n344mlich sowohl in den F344llen des 247 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB als auch des 247 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB darauf gerich-tet, das Verwandtschaftsverh344ltnis von rechtlichem Vater und Kind zu beseiti-gen (vgl. BT-Drucks. 15/2253 S. 13). Im zuletzt genannten Fall ist sie nur des-halb zugleich auf Feststellung der Vaterschaft des Kl344gers gerichtet, 247 640 h Abs. 2 ZPO, weil das Kind im Fall erfolgreicher Anfechtung nicht vaterlos wer-den soll (vgl. Thomas/H374337tege ZPO 28. Aufl. 247 640 h Rdn. 11). Als Anfech-tungsklage, ohne deren Erfolg die Feststellung der Vaterschaft des Kl344gers nach 247 640 h Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt, unterliegt sie jedoch eben-falls der Anfechtungsfrist des 247 1600 b Abs. 1 BGB. 20 - 7 - b) Die Frist des 247 1600 b Abs. 1 BGB ist eine von Amts wegen zu beach-tende Ausschlussfrist. Sie beginnt f374r einen Anfechtungsberechtigten nach 247 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB regelm344337ig mit der Kenntnis von der Geburt des Kin-des, 247 1600 b Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Erman/Hammermann aaO 247 1600 b Rdn. 17), hier wegen der 334bergangsvorschrift des Art. 229 247 10 EGBGB jedoch erst am 30. April 2004. Sie ist am Dienstag, 2. Mai 2006, abgelaufen. 21 c) Da die Frist nach 247 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB durch "gerichtliche" An-fechtung zu wahren ist, setzt dies die Rechtsh344ngigkeit der Anfechtungsklage durch Zustellung voraus; allerdings wirkt eine "demn344chst" erfolgende Zustel-lung nach 247 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zur374ck (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1994 - XII ZR 136/93 - FamRZ 1994, 1313, 1314 zu 247 270 Abs. 3 ZPO a.F.; Erman/Hammermann aaO 247 1600 b Rdn. 5). 22 d) Durch Einreichung der urspr374nglichen Klageschrift vom 23. M344rz 2005 wurde die Frist nicht gewahrt, da diese Klageschrift niemals zugestellt wurde. 23 e) Auch die Einreichung der modifizierten Klageschrift vom 23. Juni 2005 konnte die Frist nicht wahren. Insoweit kann dahinstehen, ob sie dem Kind 374berhaupt ordnungsgem344337 zugestellt worden ist, sei es durch Zustellung an die Kindesmutter am 15. Juli 2005, sei es durch die im Oktober 2005 der Erg344n-zungspflegerin des Kindes gew344hrte Akteneinsicht. Die Revision hat zwar auf Hinweis des Senats geltend gemacht, aus der einleitenden Begr374ndung ergebe sich, dass sich die Klage auch gegen das Kind gerichtet habe. Dem vermag der Senat jedoch wegen des eindeutigen, nur den sp344teren Beklagten zu 1 als Be-klagten bezeichnenden Rubrums und der entsprechenden Antragstellung nicht zu folgen. 24 Auch darauf kommt es aber letztlich nicht an. Selbst wenn der Auffas-sung der Revision zu folgen w344re, h344tte das Familiengericht den Rechtsstreit 25 - 8 - dann nur teilweise entschieden, denn Rubrum, Tenor, Tatbestand und Ent-scheidungsgr374nde lassen keinen Zweifel daran zu, dass das Familiengericht lediglich 374ber die gegen den sp344teren Beklagten zu 1 gerichtete Anfechtungs-klage entscheiden wollte und entschieden hat. 26 Der Kl344ger hat insoweit keine Urteilserg344nzung beantragt. Die Rechts-h344ngigkeit eines vom Gericht 374bergangenen Streitgegenstandes erlischt aber mit Ablauf der Frist des 247 321 Abs. 2 ZPO, mithin zwei Wochen nach Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990 - I ZR 45/89 - NJW 1991, 1683, 1684 unter I 2 a; Z366ller/Greger ZPO 26. Aufl. 247 261 Rdn. 7). Im Berufungsrechtszug konnte 374ber diesen Streitgegenstand daher erst entschieden werden, nachdem ihn der Kl344ger durch den am 31. August 2006 bei Gericht eingegangenen klageerweiternden Schriftsatz 226 nach seiner Auffas-sung: wieder - in den Prozess eingef374hrt hatte, denn Streitgegenst344nde, 374ber die das angefochtene Urteil nicht entschieden hat, fallen der Berufungsinstanz nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990 - I ZR 45/89 - NJW 1991, 1683, 1684 unter I 2 a). Die Rechtsh344ngigkeit der Klage gegen den Beklagten zu 2 trat daher gem344337 247 261 Abs. 2 2. Alt. ZPO erst mit Zustellung dieses Schriftsatzes an das Kind am 25. Oktober 2006 ein. Selbst wenn diese Zustel-lung gem344337 247 167 BGB auf den Tag der Einreichung (31. August 2006) zu-r374ckwirkt, war die Frist des 247 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB auch an diesem Tage bereits abgelaufen, und zwar unabh344ngig davon, ob eine sozial-famili344re Be-ziehung im Sinne des 247 1600 Abs. 2 BGB bestand, da diese die Anfechtungs-frist nicht hemmt (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 174 = FamRZ 2007, 538, 541 f.). 27 f) Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man der Auffassung der Revision folgt, schon in erster Instanz habe sich die Klage auch gegen das 28 - 9 - Kind gerichtet. Ein dann gegebenenfalls anzunehmende zwischenzeitliche Rechtsh344ngigkeit konnte die Frist des 247 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB schon des-halb nicht gem344337 247247 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB hemmen, weil 247 1600 b Abs. 5 Satz 3 BGB nur die 247247 206, 210 BGB f374r entsprechend anwendbar erkl344rt, nicht aber 247 204 Abs. 1 BGB. 29 g) Auch eine Hemmung nach 247 206 BGB kommt hier nicht in Betracht. Zwar kann als h366here Gewalt im Sinne dieser Vorschrift, die den Kl344ger in den letzten sechs Monaten vor Fristablauf an der Rechtsverfolgung hindert, unter Umst344nden auch ein falscher Hinweis des Gerichts verstanden werden (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1994 - XII ZR 136/93 - FamRZ 1994, 1313; M374nchKomm-BGB/Wellenhofer 5. Aufl. 247 1600 b Rdn. 36; Staudinger/Rauscher BGB [2000] 247 1600 b Rdn. 56). 30 Hier war zwar der Hinweis des Familiengerichts vom 18. Mai 2005 er-sichtlich unzutreffend, weil er die fr374here Rechtslage wiedergab (vgl. Senatsur-teil vom 20. Januar 1999 - XII ZR 117/97 - FamRZ 1999, 716) und die ab 30. April 2004 bis 31. Mai 2008 geltende Neufassung des 247 1600 e Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur 304nderung der Vorschrif-ten 374ber die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugs-personen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverf374gungen und zur Einf374hrung von Vordrucken f374r die Verg374tung von Berufsbetreuern (VatAnfVua304ndG) vom 23. April 2004 (BGBl. 2004 I 598) ignorierte, derzufolge im Fall der Anfechtung nach 247 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Klage sowohl gegen das Kind als auch gegen den Vater im Sinne von 247 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu richten ist. Dieser Hinweis hat den Rechtsirrtum des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers, den dieser sich gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (BGHZ 81, 353, 356), ersichtlich best344rkt oder gar erst hervorgerufen. 31 - 10 - Als h366here Gewalt ist ein derart best344rkter oder hervorgerufener Rechts-irrtum aber nur dann anzusehen, wenn er unter den gegebenen Umst344nden auch durch 344u337erste, nach der Sachlage vom Betroffenen vern374nftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BGHZ 129, 282, 289; 24, 134, 136). 32 33 Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Schon das geringste (Anwalts-) Verschulden schlie337t h366here Gewalt aus (BGHZ 81, 353, 355). Von einem Rechtsanwalt, der in seiner Klageschrift auf die zum 30. April 2004 in Kraft ge-tretene Gesetzes344nderung hinweist und seine Klage auf die hierdurch erstmals geschaffene Anfechtungsm366glichkeit des biologischen Vaters st374tzt, muss er-wartet werden, dass er die 304nderungen der einschl344gigen gesetzlichen Be-stimmungen insgesamt zur Kenntnis nimmt, also neben 247 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch die nachfolgenden Bestimmungen beachtet, insbesondere die ein-deutige und in Rechtsprechung und Literatur nicht umstrittene Regelung des 247 1600 e Abs. 1 Satz 1 BGB, der bereits in seiner alten Fassung (247 1600 e Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB) auf die zuvor genannte Vorschrift ausdr374cklich Bezug nahm (vgl. im 334brigen jetzt 247 1600 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB). Jedenfalls musste der Hinweis des Gerichts in der m374ndlichen Verhand-lung vom 5. September 2005, dass das Kind nicht Partei des Rechtsstreits sei, dessen Beiladung nach 247 640 e ZPO aber nachgeholt werden k366nne, den Pro-zessbevollm344chtigten des Kl344gers erneut veranlassen, sich 374ber die Notwen-digkeit und die Art der Einbeziehung des Kindes in das vorliegende Verfahren zu vergewissern, zumal dieser Hinweis auch dahin verstanden werden konnte, die bislang fehlende Parteistellung des Kindes solle nachtr344glich herbeigef374hrt werden. Sp344testens seit diesem Hinweis - und damit vor Beginn der letzten sechs Monate der Frist, 247 206 BGB - war sein Rechtsirrtum durch die gebotene 34 - 11 - Beachtung der einschl344gigen gesetzlichen Vorschriften vermeidbar und nicht mehr unverschuldet. 35 3. Die Beklagten zu 1 und 2 sind notwendige Streitgenossen im Sinne des 247 62 ZPO (vgl. Erman/Hammermann aaO 247 1600 e Rdn. 5; Wieser FamRZ 2004, 1773). 334ber die Frage, ob der Beklagte zu 1 der Vater des Beklagten zu 2 ist, und 374ber die Frage, ob der Beklagte zu 2 das Kind des Kl344gers ist, kann nur einheitlich entschieden werden, vgl. auch 247 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da die fr374here Rechtsh344ngigkeit der Klage gegen den Beklagten zu 1 und die Wah-rung der Frist des 247 1600 b Abs. 1 BGB ihm gegen374ber nicht auch Wirkung ge-gen374ber dem Beklagten zu 2 entfaltet (vgl. BGHZ 131, 376, 380 f.), konnte des-sen Status als eheliches Kind des Beklagten zu 1 nach Ablauf der Anfechtungs-frist nicht mehr beseitigt werden. Da sich eine entgegengesetzte Statusent-scheidung im Verh344ltnis zum Beklagten zu 1 verbietet, muss der Klage der Er-folg insgesamt verwehrt bleiben. Hahne Sprick V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.03.2006 - 404 F 4117/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.01.2007 - 3 UF 124/06 -
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