BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 18/07 vom 19. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer am 19. Juni 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 145.072,83 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 1 1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die von ihr als grunds344tzlich eingestufte Rechtsfrage unterbreitet, "ob dem Rechtsanwalt zumindest im Rah-men der Pr374fung der Kausalit344t seiner Pflichtverletzung f374r den Schaden der Umstand zuzurechnen ist, dass er bei - gedachter - richtiger Beratung 374ber ein daraus flie337endes weiteres Risiko h344tten beraten oder sogar abraten m374ssen", ist den Darlegungsanforderungen nicht gen374gt. Es fehlt an jeglichen Ausf374h-rungen dazu, aus welchen Gr374nden, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BGHZ 152, 182, 191). 2 - 3 - 2. Die im Blick auf die vorstehende Rechtsfrage geltend gemachten R374-gen sind auch der Sache nach unbegr374ndet. Ein Anscheinsbeweis findet zu-gunsten des Kl344gers keine Anwendung. 3 a) Kommen als Reaktion auf eine zutreffende rechtliche Beratung mehre-re objektiv gleich vern374nftige Verhaltensm366glichkeiten in Betracht, hat der Man-dant den Weg zu bezeichnen, f374r den er sich entschieden h344tte. Ihn trifft in ei-nem solchen Fall die volle Beweislast, weil der Anscheinsbeweis bei der M366g-lichkeit alternativer Verhaltensweisen nicht durchgreift (BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 20. M344rz 2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042, 1043 Rn. 12). 4 b) Im Streitfall bestanden - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat 226 bei fehlerfreier rechtlicher Beratung 374ber die fehlende Mithaftung der Ehe-frau mehrere wirtschaftlich gleich sinnvolle Alternativen: Der Kl344ger konnte sich in Ansehung der wirtschaftlich gesunden Lage der GmbH gleichwohl zu einer Darlehensvergabe allein an den Mitarbeiter L. entschlie337en, umgekehrt we-gen des erh366hten R374ckzahlungsrisikos von einer Darlehensgew344hrung ein-schlie337lich einer Beteiligung des Mitarbeiters L. Abstand nehmen und sein Unternehmen auch k374nftig allein f374hren oder nach einem neuen solventen Inte-ressenten Ausschau halten. Bei dieser Sachlage ist f374r einen Anscheinsbeweis kein Raum (vgl. BGH, Urt. v. 20. M344rz 2008 Rn. 13). 5 c) Ein Anscheinsbeweis kann entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht aus der vermeintlichen zus344tzlichen Pflichtverletzung hergeleitet werden, dass die Beklagtenseite einen Hinweis an den Kl344ger auf die erh366hten Risiken einer Darlehensgew344hrung allein an den Mitarbeiter L. vers344umt habe. 6 - 4 - Der gesch344ftserfahrene Kl344ger brauchte n344mlich nicht auf die wirtschaft-lichen Risiken einer Darlehensvergabe an eine Einzelperson hingewiesen zu werden, zumal bekannt war, dass diese von Banken kein Darlehen erhielt. Der Anwalt ist als Rechtsberater grunds344tzlich nicht verpflichtet, die wirtschaftlichen Interessen seines Mandanten wahrzunehmen und ihm auf unternehmerischem Gebiet zur Verh374tung eines Forderungsausfalls Ratschl344ge zu erteilen (Zuge-h366r in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 564 ff; Sieg aaO Rn. 742). 7 d) Ebenso war ein Hinweis auf den Eigenkapitalersatzcharakter der von L. gegen374ber der GmbH eingegangenen stillen Beteiligung entbehrlich, weil dadurch der R374ckforderungsanspruch des Kl344gers gegen L. nicht ber374hrt wurde. 8 3. Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Das Ober-landesgericht hat das Vorbringen des Kl344gers, den Verkauf des Unternehmens an einen dritten Erwerber in Betracht gezogen zu haben, ersichtlich zur Kennt-nis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Par-tei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst f374r richtig h344lt (BVerfGE 80, 269, 286). 9 4. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht zur Kl344rung der Frage, ob eine gemischte Soziet344t wegen eines Rechtsberatungsfehlers in Anspruch ge- 10 - 5 - nommen werden kann, geboten. Diese Rechtsfrage ist mangels einer weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht entscheidungserheblich. Ganter Kayser Gehrlein Vill Fischer Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 13.02.2006 - 7 O 416/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.01.2007 - 12 U 31/06 -
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