BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 18/07 Verk374ndet am: 5. Februar 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 164 Abs. 2 Kommt der Vertrag 374ber eine Rechtsberatung wegen der Beschr344nkungen des Rechtsberatungsgesetzes allein mit dem einer gemischten Soziet344t angeh366renden Rechtsanwalt zustande, wird auch nach Anerkennung der Rechtsf344higkeit der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts ein durch die fr374here Beratung ausgel366ster Folgeauftrag mit ihm geschlossen, sofern er nicht erkennbar zum Ausdruck bringt, nunmehr namens der Soziet344t zu han-deln. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 18/07 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Rich-ter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2007 im Kosten-punkt und insoweit, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wurde, aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts T374bingen vom 13. Februar 2006 wird zur374ckgewie-sen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger war Alleingesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der H GmbH (fortan: GmbH). Anfang des Jahres 1999 trat der Kl344ger, dem gegen die GmbH eine Darlehensforderung in H366he von 500.000 DM zu-stand, in 334berlegungen ein, sein Unternehmen nach und nach auf einen seiner leitenden Mitarbeiter zu 374bertragen. Zur Beratung 374ber die vertragliche Umset-zung dieses Vorhabens wandte sich der Kl344ger im Februar 1999 an die Beklag- 1 - 3 - te, eine in der Rechtsform einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts gef374hrte, aus drei Gesellschaftern - n344mlich einem Rechtsanwalt und Steuerberater, einem Steuerberater und einem Steuerberater und Wirtschaftspr374fer - bestehende So-ziet344t. Die Betreuung des Kl344gers 374bernahm ein bei der Soziet344t angestellter Rechtsanwalt. Auf Anfrage des Kl344gers bekundete sein Mitarbeiter M. L. Inte-resse, sich mit einer stillen Einlage von 300.000 DM an der GmbH zu beteiligen und ihr au337erdem ein Darlehen von 200.000 DM zu gew344hren. Da eine Bankfi-nanzierung 374ber die ins Auge gefasste stille Beteiligung scheiterte, gew344hrte der Kl344ger am 23. Juli 1999 M. L. und dessen - wegen der vermeintli-chen finanziellen Leistungsf344higkeit ihres Stiefvaters in den Vertrag einbezoge-nen - Ehefrau S. L. ein Darlehen in H366he von 300.000 DM. Anschlie-337end schloss die GmbH mit M. L. einen Gesch344ftsf374hrer-Anstellungsvertrag, einen Vertrag 374ber die Errichtung einer stillen Gesellschaft sowie einen Kreditvertrag, nach dessen Inhalt M. L. der GmbH in lau-fender Rechnung Kredite bis zum H366chstbetrag von 200.000 DM zur Verf374gung stellt. 2 Nachdem die GmbH bereits um den Jahreswechsel 2000/2001 in eine finanzielle Schieflage geraten war, beschloss der Kl344ger am 7. Juli 2001 die Abberufung von M. L. als Gesch344ftsf374hrer und die au337erordentliche K374ndigung seines Anstellungsvertrages. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 k374ndigte der durch den angestellten Anwalt der beklagten Soziet344t vertretene Kl344ger gegen374ber den Eheleuten L. den Darlehensvertrag. Die mangels Darlehensr374ckzahlung von dem nunmehr durch seine hiesigen Instanzbevoll-m344chtigten vertretenen Kl344ger gegen die Eheleute L. erhobene Klage auf Zahlung von 145.072,83 200 hatte lediglich gegen den Ehemann Erfolg; die gegen 3 - 4 - die Ehefrau gerichtete Klage wurde, weil ihre Mitverpflichtung infolge Verm366-genslosigkeit gegen 247 138 BGB versto337e, rechtskr344ftig abgewiesen. Der Kl344ger wirft der Beklagten vor, ihn nicht darauf hingewiesen zu ha-ben, dass die Mitverpflichtung der Ehefrau wegen ihrer Einkommens- und Ver-m366genslosigkeit sittenwidrig ist. Mit seiner Klage verlangt der Kl344ger Schadens-ersatz in H366he von 147.198,82 200, wobei 145.072,83 200 auf das Darlehen und 2.125,99 200 auf den in dem Vorprozess zugunsten der Ehefrau entstandenen Kostenerstattungsanspruch entfallen. Der vor dem Landgericht erfolglosen Kla-ge hat das Berufungsgericht in H366he von 2.125,99 200 stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Die Beklagte begehrt mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten f374hrt zur Abweisung der gesamten Klage. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, nach Anerkennung der Rechtsf344-higkeit der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts sei der bisher ma337gebliche Grund-satz 374berholt, wonach bei einem Vertragsschluss mit einer interprofessionellen Soziet344t der Anwaltsvertrag nur mit den Mitgliedern zustande komme, die be-rufsrechtlich und fachlich zur Wahrnehmung des Mandats befugt seien. Viel-mehr sei davon auszugehen, dass der Mandant den Vertrag, auch wenn es sich 6 - 5 - um eine zivilrechtliche Angelegenheit handele, die ein Steuerberater und Wirt-schaftspr374fer nicht bearbeiten d374rfe, mit der Soziet344t schlie337e. Folglich richte sich der Schadensersatzanspruch des Kl344gers gegen die Beklagte. Der Beklagten sei eine Fehlberatung vorzuwerfen, weil sie dem Kl344ger wegen der Unwirksamkeit einer solchen Mitverpflichtung nicht habe empfehlen d374rfen, den Darlehensvertrag auf die verm366genslose Ehefrau zu erstrecken. Da der Kl344ger bei zutreffender Beratung von einer Einbeziehung der Ehefrau in den Darlehensvertrag abgesehen habe, sei ihm infolge des durch die gerichtliche Inanspruchnahme zu ihren Gunsten entstandenen Kostenerstattungsanspruchs ein Schaden in H366he von 2.125,99 200 entstanden. Die Einrede der Verj344hrung greife nicht durch, weil die Beklagte einer Sekund344rhaftung unterliege. Der Be-ratungsfehler der Beklagten sei jedoch mangels Anwendbarkeit der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht f374r den Abschluss des Darlehensvertra-ges zwischen dem Kl344ger und dem Ehemann urs344chlich geworden, so dass der insoweit verfolgte Schadensersatzanspruch 374ber 145.072,83 200 unbegr374ndet sei. 7 II. Diese Ausf374hrungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Pr374fung nicht Stand. 8 1. a) Handelt es sich - wie im Streitfall - um eine Soziet344t von Berufsan-geh366rigen unterschiedlicher Fachrichtung, kommt nach der bisherigen Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs der Beratungsvertrag nur mit denjenigen Sozien zustande, die auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet berufsrechtlich t344tig werden d374rfen. Diese rechtliche Bewertung beruht auf der Erw344gung, dass 9 - 6 - einem Steuerberater oder Wirtschaftspr374fer eine reine Besorgung fremder Rechtsangelegenheit im Sinne des Art. 1 247 1 RBerG verwehrt und ein auf einen solchen Gegenstand gerichteter Vertrag gem344337 247 134 BGB nichtig ist. Bei einer gemischten Soziet344t wird der Vertrag mithin dahin ausgelegt, dass seine Erf374l-lung nur diejenigen Mitglieder der Soziet344t 374bernehmen sollen, die berufsrecht-lich und fachlich dazu befugt sind (BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, ZIP 2008, 1432 f Rn. 8 m.w.N.). Diese W374rdigung entspricht dem fr374heren Ver-st344ndnis, wonach ein Vertrag ausschlie337lich mit den Gesellschaftern und man-gels einer rechtlichen Verselbst344ndigung nicht mit der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts geschlossen wird (BGHZ 142, 315, 319 f). Danach ist nicht die Soziet344t als solche der dem Mandanten gegen374berstehende Vertragspartner (BGHZ 56, 355, 358). b) Der Bundesgerichtshof hat ausdr374cklich offengelassen, ob diese rechtlichen Ma337st344be 374ber den Vertragsschluss mit einer interprofessionellen Soziet344t nach Anerkennung der Rechtsf344higkeit der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, die nunmehr selbst Partner eines Beratungsvertrages werden kann (BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830, 831), aufrechtzu-erhalten sind (BGH, Urt. v. 26. Juni 2008, aaO S. 1433 Rn. 9 f). Aus Gr374nden des Vertrauensschutzes bleibt es jedenfalls bei der bisherigen Rechtslage, wenn der Vertrag vor Erlass der Grundsatzentscheidung vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) 374ber die Anerkennung der Rechtsf344higkeit einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts verabredet wurde (BGH, Urt. v. 26. Juni 2008, aaO S. 1433 Rn. 10). 10 - 7 - 2. Im Streitfall hatten die Parteien den Anwaltsvertrag bereits im Februar des Jahres 1999 vereinbart. 11 a) Bei dieser Sachlage kam der Vertrag entsprechend den bislang gel-tenden Auslegungsregeln ausschlie337lich mit dem berufsrechtlich zur Rechtsbe-ratung befugten Gesellschafter und nicht mit der hier allein verklagten Soziet344t zustande. Nichts anderes folgt daraus, dass der Kl344ger im Oktober des Jahres 2001 - also nach Erlass der Entscheidung vom 29. Januar 2001 - den weiteren Auftrag zur K374ndigung des den Eheleuten L. gew344hrten Darlehens erteilte. Infolge des engen Zusammenhangs mit der fr374heren, die gleiche rechtliche An-gelegenheit betreffenden Beratung ist davon auszugehen, dass der Kl344ger mit diesem Mandat ebenfalls seinen bisherigen Vertragspartner und nicht die So-ziet344t betraut hat. In Einklang mit der Auslegungsregel des 247 164 Abs. 2 BGB kommt ein Vertrag mit einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts nur zustande, wenn - woran es hier fehlt - der Handelnde erkennbar namens der Gesellschaft auftritt (M374nchKomm-BGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 714 Rn. 26, 247 718 Rn. 18). Diese W374rdigung entspricht den Feststellungen des Berufungsgerichts, das aus dem Folgeauftrag eine sekund344re Haftung herleitet, f374r die nur bei Identit344t des Ver-tragspartners Raum ist. 12 b) Gerade das Zusammenspiel von Prim344r- und Sekund344rhaftung gebie-tet, bei Erteilung eines neuen Mandats f374r ein T344tigwerden innerhalb derselben rechtlichen Angelegenheit durch den gleichen rechtlichen Berater mangels an-derer ausdr374cklicher Erkl344rungsinhalte von einem Vertragsschluss des Man-danten mit seinem bisherigen Vertragspartner auszugehen. Der Sekund344ran-spruch kommt n344mlich auch dann zum Tragen, wenn der Anwalt nach Beendi-gung eines Mandats innerhalb der laufenden Verj344hrungsfrist einen neuen Auf-trag 374ber denselben Gegenstand erh344lt. Die Hinweispflicht folgt dann aus dem 13 - 8 - neuen Auftrag (BGH, Urt. v. 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 948 Rn. 34 m.w.N.). W374rde man davon abweichend im Blick auf das neue Mandat von einem Vertragsschluss mit der Soziet344t und nicht dem ihr angeh366-renden Rechtsanwalt ausgehen, w374rde dies zu dem unangemessenen Ergebnis f374hren, dass der urspr374ngliche, zum Schutz der anderen berufsfremden Sozien allein gegen den Rechtsanwalt begr374ndete Schadensersatzanspruch wegen der sp344teren Beauftragung der Soziet344t und der damit entfallenden sekund344ren Haftung des selbst344ndig nicht weiter vertraglich eingebundenen Rechtsanwalts verj344hrt w344re, nun aber die Soziet344t nach Anerkennung ihrer Rechtsf344higkeit f374r den von dem Rechtsanwalt als ihrem Gesellschafter auf der Grundlage des zu-n344chst nur mit ihm geschlossenen Vertrages ver374bten Beratungsfehler im Rahmen eines Folgemandats allein haftbar w344re. 3. Selbst wenn der Auftrag zur Darlehensk374ndigung der verklagten So-ziet344t erteilt worden w344re, w374rde ein Schadensersatzanspruch an der fehlenden Kausalit344t eines Beratungsfehlers f374r den sp344ter eingetretenen Kostenschaden scheitern. 14 Der Kl344ger wurde in dem gegen die Eheleute L. verfolgten, auf Dar-lehensr374ckzahlung gerichteten Klageverfahren - entgegen den Darlegungen des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat - nach den Feststellungen der Vordergerichte nicht durch die be-klagte Soziet344t, sondern seine hiesigen Instanzbevollm344chtigten vertreten. Der Kostenschaden, der alleine den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet, ist darum haftungsrechtlich diesen Bevollm344chtigten und nicht der beklagten So-ziet344t zuzurechnen. Der zweitberatende Anwalt hat in eigener Verantwortung eine Klageerhebung auch gegen die Ehefrau L. empfohlen und durchge- 15 - 9 - f374hrt. Diese auf einer pers366nlichen Entschlie337ung beruhende Schadensursache kann dem erstberatenden Anwalt nicht zugerechnet werden. 4. Infolge der fehlenden Passivlegitimation wie auch der nicht durchgrei-fenden Schadenszurechnung ist die Sache bereits im Sinne einer Klageabwei-sung entscheidungsreif (247 563 Abs. 3 ZPO), ohne dass es auf die weiteren Re-visionsr374gen ankommt. 16 5. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91, 516 Abs. 3 Satz 1, 247 565 ZPO. 17 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 13.02.2006 - 7 O 416/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.01.2007 - 12 U 31/06 -
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