BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 18/08 vom 17. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 17. Dezember 2009 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 7. Dezember 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 178.474,85 200 (247 40 GKG) festgesetzt. Gr374nde: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - 1. Das Berufungsgericht hatte keinen Grund, die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen anzuzweifeln. Insbesondere bot die Auslegung des argentini-schen Rechts durch den Kl344ger in seinen Schrifts344tzen vom 20. November 2006 und 5. Februar 2007, zu denen sich der Sachverst344ndige in seinem Er-g344nzungsgutachten und in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-richt ausgiebig ge344u337ert hatte, hierf374r keinen Anlass. 2 a) Der Kl344ger vermochte nicht darzulegen, weshalb Artikel 1212 CC ent-gegen der vom Sachverst344ndigen aufgezeigten Rechtspraxis in Argentinien ei-ne eigenst344ndige Regelung zum materiellen Erf374llungsort enthalten sollte. Im 334brigen beruht das Berufungsurteil auch nicht auf der Annahme, Artikel 1212 CC sei lediglich eine Kollisionsnorm. Das Berufungsgericht legt dar, dass die Norm auch bei einer materiellen Anwendung von vornherein keinen einheit-lichen Erf374llungsort in Argentinien begr374nden kann, der auch den von dem Kl344-ger behaupteten Zahlungsanspruch gegen die Beklagte erfasst. 3 b) Schlie337lich weist die Nichtzulassungsbeschwerde keine nachpr374fbaren Rechtsquellen zum argentinischen Recht nach, aus denen sich das vom Kl344ger gew374nschte Ergebnis eines materiellen Erf374llungsorts f374r den Anspruch auf Maklerlohn an seinem Wohnsitz ableiten lie337e. Es handelt sich insoweit um eine nicht n344her belegte Auffassung des Kl344gers zum argentinischen Recht, die von der des sachverst344ndig beratenen Berufungsgerichts abweicht. Grundsatzfra-gen stellen sich hierbei nicht. 4 2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde ger374gten Verfassungsver-st366337e hat der Senat gepr374ft; sie liegen nicht vor. Von einer weiteren Begr374n-dung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht 5 - 4 - geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. II. Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers keine hinreichenden Erfolgsaus-sichten hat (247 114 Satz 1 ZPO). 6 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 27.09.2005 - 6 O 104/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 07.12.2007 - I-7 U 228/05 -
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