BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 18/08 Verk374ndet am: 14. Juli 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 203, 204, 768 a) Eine durch ernsthafte Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gl344ubiger gem344337 247 203 Satz 1 BGB bewirkte Hemmung der Verj344hrung ist auch gegen374ber dem B374rgen wirksam. b) Eine gegen den B374rgen erhobene Klage hemmt auch bei einem sp344teren Unter-gang des Hauptschuldners als Rechtsperson gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verj344hrung der Hauptschuld (Fortf374hrung von BGHZ 153, 337, 342 f.). BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 20. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kl344-gerin entschieden worden ist. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen I, 29. Zivilkammer, vom 10. Mai 2007 wird zur374ck-gewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Ge-samtschuldner zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagte zu 2) auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagten im Wege der Teilklage aus B374rgschaf-ten in Anspruch. 1 - 3 - Die Beklagten 374bernahmen am 15. Mai 2001 gegen374ber der Rechtsvor-g344ngerin der Kl344gerin (nachfolgend: Kl344gerin) auf je 1 Mio. DM beschr344nkte unbefristete selbstschuldnerische B374rgschaften zur Sicherung aller Forderun-gen der Kl344gerin aus einem Bautr344gerkredit 374ber 6.040.000 DM und einem Avalkredit 374ber 8.330.000 DM. Beide Kredite, die auch grundpfandrechtlich ge-sichert waren, hatte die Kl344gerin der B. GmbH (nachfolgend: Hauptschuldnerin) zur Finanzierung eines Wohnungsbauvorhabens gew344hrt. Der Beklagte zu 1) war Gesch344ftsf374hrer der Hauptschuldnerin, die Beklagte zu 2) deren Mehrheitsgesellschafterin. 2 Am 25. Juli/4. August 2002 vereinbarten die Kl344gerin und die Haupt-schuldnerin mit Zustimmung der Beklagten eine Prolongation der Kredite bis zum 30. Oktober 2002. Zugleich wurde vereinbart, dass die Darlehen zu diesem Termin zur374ckzuzahlen waren, wenn nicht 40% der Wohnfl344chen, Tiefgaragen- und Stellpl344tze des Vorhabens verkauft sein w374rden, was durch Vorlage nota-rieller Vertr344ge nebst Finanzierungsbest344tigungen nachzuweisen war. Bis zum 30. Oktober 2002 legte die Hauptschuldnerin zwar mehrere Notarvertr344ge, je-doch keine Finanzierungsbest344tigungen vor. Am 13. und 15. November 2002 lehnte die Kl344gerin unter Hinweis auf die fehlenden Best344tigungen die Bitte der Hauptschuldnerin um weitere Prolongation ab. Diese teilte am 29. November 2002 mit, sie habe eine Bank gefunden, die zur 334bernahme der Kredite bereit sei. Am 6. Dezember 2002 forderte die Kl344gerin die Kreditr374ckzahlung bis zum 31. Dezember 2002 und bot f374r diesen Fall einen Verzicht auf die Berechnung von 334berziehungszinsen an. Nachdem die Umschuldung auf eine andere Bank gescheitert war, forderte die Kl344gerin die Hauptschuldnerin am 28. Januar 2003 erneut zur R374ckzahlung bis zum 28. Februar 2003 auf und k374ndigte an, ihre Forderung andernfalls zwangsweise durchsetzen zu wollen. Am 12. August 2003 teilte sie der Hauptschuldnerin mit, die Zwangsversteigerung aus den Grundpfandrechten in das finanzierte Bauvorhaben betreiben zu wollen. 3 - 4 - Zugleich bat sie darum, 374ber Gespr344che mit potentiellen K344ufern unterrichtet zu werden. Die Hauptschuldnerin informierte am 29. August 2003 dar374ber, dass sie einen Interessenten gefunden habe, der seinerseits auf eine Finanzierungs-best344tigung warte. Am 3. Oktober 2003 teilte sie mit, dass sie trotz der fast ein-j344hrigen Verhandlungen und Er366rterungen verschiedener Konzepte Insolvenz werde anmelden m374ssen, wenn nicht bis zum 15. Oktober 2003 eine Regelung 374ber die Projektfertigstellung gefunden werde. Die Hauptschuldnerin stellte am 21. Oktober 2003 Insolvenzantrag. Dar-aufhin nahm die Kl344gerin am 2. Dezember 2003 die Beklagten aus den B374rg-schaften in H366he von je 511.291,88 200 in Anspruch. Da keine Zahlung erfolgte, betrieb sie die Zwangsversteigerung und schrieb den Versteigerungserl366s der Hauptschuldnerin gut. Der Insolvenzantrag der Hauptschuldnerin wurde am 22. M344rz 2004 mangels Masse abgewiesen. Am 13. April 2006 wurde sie we-gen Verm366genslosigkeit im Handelsregister gel366scht. 4 Mit der seit dem 10. November 2005 rechtsh344ngigen Klage begehrt die Kl344gerin von den Beklagten als B374rgen gesamtschuldnerisch die Zahlung eines Teilbetrages von 330.000 200 nebst Zinsen. Die Beklagten haben geltend ge-macht, die Kl344gerin sei zu einer weiteren Prolongation der Darlehen verpflichtet gewesen. Au337erdem haben sie sich auf die Verj344hrung der Hauptschuld beru-fen. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1) zur374ckgewiesen. Auf die Berufung der Be-klagten zu 2) hat es die Klage gegen diese abgewiesen und insoweit die Revi-sion zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1) hat der Senat zur374ckgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Kl344gerin in Bezug auf die Beklagte zu 2) die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision ist begr374ndet. I. 8 Das Berufungsgericht hat seine in Juris (= BeckRS 2008, 00482) ver366f-fentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Die Hauptschuld sei mit Ende der Prolongation am 30. Oktober 2002 f344l-lig geworden. Die dreij344hrige Verj344hrungsfrist habe am 1. Januar 2003 begon-nen, jedoch nicht am 31. Dezember 2005 geendet, da die Verj344hrung gem344337 247 203 BGB mindestens 13 Monate gehemmt worden sei. Durch ihren bis Ende Oktober 2003 gef374hrten Schriftwechsel h344tten die Hauptschuldnerin und die Kl344gerin Verhandlungen im Sinne von 247 203 Satz 1 BGB gef374hrt. Die Verj344h-rung der Hauptschuld sei deshalb bei L366schung der Hauptschuldnerin im Han-delsregister am 13. April 2006 noch nicht eingetreten gewesen. Die Beklagte zu 2) k366nne sich jedoch im Gegensatz zu dem Beklagten zu 1) erfolgreich auf die Verj344hrung der Hauptforderung berufen. Als B374rgin m374sse sie nach Sinn und Zweck des 247 768 Abs. 2 BGB vor einer nachtr344glichen Haftungsversch344r-fung in Form einer Verl344ngerung der Verj344hrungsfrist gesch374tzt werden. Dies m374sse auch gelten, wenn die Hauptschuldnerin durch Verhandlungen die Ver-j344hrung hemme, denn hierdurch werde die B374rgin 344hnlich stark wie bei einem Verzicht der Hauptschuldnerin auf die Einrede der Verj344hrung belastet. Die Rechtsh344ngigkeit der B374rgschaftsverbindlichkeit am 10. November 2005 habe der Beklagten zu 2) gegen374ber keine Verj344hrungshemmung hinsichtlich der Hauptschuld bewirkt, da eine solche zu diesem Zeitpunkt gegen die noch par-teif344hige Hauptschuldnerin zu erreichen gewesen w344re. Da die Beklagte zu 2) 9 - 6 - lediglich Gesellschafterin der Hauptschuldnerin gewesen sei und f374r diese keine Verhandlungen mit der Kl344gerin gef374hrt habe, k366nne ihr nicht wie dem Beklag-ten zu 1) vorgehalten werden, selbst f374r eine Verj344hrungshemmung gesorgt zu haben. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von der Kl344gerin gegen die Beklagte zu 2) aus deren B374rgschaft vom 15. Mai 2001 ge-m344337 247 765 Abs. 1 BGB geltend gemachten Zahlungsanspruch in der nicht mehr streitigen H366he von 330.000 200 verneint, weil sich die Beklagte zu 2) erfolgreich auf die Verj344hrung der Hauptschuld berufen k366nne. 10 1. Soweit die Revision allerdings geltend macht, die Beklagten h344tten sich im Berufungsrechtszug nicht mehr auf die Einrede der Verj344hrung berufen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Das Berufungsgericht hat das Gegen-teil im Tatbestand des Berufungsurteils ausdr374cklich festgestellt. Eine etwaige Unrichtigkeit dieser tatbestandlichen Feststellung h344tte nur im Berichtigungsver-fahren nach 247 320 ZPO behoben werden k366nnen. Verfahrensr374gen nach 247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommen insofern nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, WM 1994, 462, 465 und vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, Tz. 11). Einen Berichtigungsantrag hat die Kl344gerin jedoch nicht gestellt. Der erkennende Senat ist damit an die tat-bestandliche Feststellung des Berufungsgerichts gebunden (247 559 ZPO). 11 2. Was die Berechtigung der Verj344hrungseinrede anbetrifft, ist das Beru-fungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Hauptschuld mit Ablauf 12 - 7 - der Prolongation am 30. Oktober 2002 f344llig geworden ist. Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, die Kl344gerin sei zu einer Fortsetzung der Darlehensvertr344ge verpflichtet gewesen. Wie sich bereits aus dem vom Beru-fungsgericht gem344337 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommenen Tat-bestand des landgerichtlichen Urteils ergibt, hat die Hauptschuldnerin die Vor-aussetzungen f374r eine erneute Prolongation nicht erf374llt, da sie entgegen der Vereinbarung vom 25. Juli/4. August 2002 zwar bis zum 30. Oktober 2002 wei-tere notarielle Kaufvertr344ge, jedoch keine Finanzierungsbest344tigungen vorge-legt hat. 3. Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, dass die drei-j344hrige Verj344hrungsfrist gem344337 247 195 BGB f374r die Hauptforderung am 1. Januar 2003 begonnen hat (247 199 Abs. 1 BGB), und dass diese am 31. Dezember 2005 abgelaufen w344re, wenn sie nicht vorher gehemmt worden w344re. 13 a) Die Verj344hrung der Hauptforderung ist nicht bereits durch die Erhe-bung der vorliegenden B374rgschaftsklage am 10. November 2005 gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Zwar kann die B374rgschaftsklage die Ver-j344hrung der Hauptforderung ausnahmsweise hemmen, wenn der Hauptschuld-ner vorher - etwa wegen L366schung im Handelsregister infolge Verm366genslosig-keit - als Rechtsperson untergegangen ist und der Gl344ubiger deswegen keine M366glichkeit mehr hat, die Verj344hrung der Hauptforderung durch Erhebung der Klage gegen den Hauptschuldner selbst zu verhindern (Senat, BGHZ 153, 337, 342 f.). Das ist hier jedoch erst am 13. April 2006 geschehen. Bis dahin h344tte die Kl344gerin noch eine die Verj344hrung der Hauptforderung hemmende Klage gegen die Hauptschuldnerin erheben k366nnen. 14 - 8 - b) Die Verj344hrung ist jedoch 374ber den 31. Dezember 2005 hinaus durch Verhandlungen im Sinne von 247 203 Satz 1 BGB zwischen der Hauptschuldnerin und der Kl344gerin gehemmt worden. 15 16 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Begriff "Verhandlungen" im Sinne von 247 203 Satz 1 BGB weit auszulegen. Der Gl344ubi-ger muss daf374r lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn st374tzen will. Anschlie337end gen374gt jeder ernsthafte Meinungs-austausch 374ber den Anspruch oder seine tats344chlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erkl344rungen abgibt, die der jeweils ande-ren die Annahme gestatten, der Erkl344rende lasse sich auf Er366rterungen 374ber die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654, vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587, Tz. 10 und vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358, Tz. 32). bb) Dass die Kl344gerin mit der Hauptschuldnerin im Zeitraum vom 1. Januar bis Ende Oktober 2003 Verhandlungen im vorstehenden Sinne ge-f374hrt hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dem von den Parteien vorge-legten Schriftwechsel entnommen. So weist die Hauptschuldnerin in ihrem Schreiben vom 3. Oktober 2003 darauf hin, dass man seit fast einem Jahr ver-handelt und verschiedene Konzepte f374r eine Fertigstellung des finanzierten Vorhabens diskutiert habe. In 334bereinstimmung damit nimmt die Kl344gerin in ihrem Schreiben vom 12. August 2003 Bezug darauf, dass die Hauptschuldne-rin ihr wenige Wochen zuvor Mitteilung von Gespr344chen mit potentiellen Kaufin-teressenten gemacht habe und bittet darum, 374ber den aktuellen Stand dieser 17 - 9 - Gespr344che unterrichtet zu werden sowie vorliegende Kaufangebote 374bermittelt zu bekommen. Die Hauptschuldnerin durfte angesichts dessen die 334berzeu-gung gewinnen, die Kl344gerin werde die Kredite zwar ohne Erf374llung der verein-barten Voraussetzungen nicht weiter prolongieren, jedoch mit deren 334bernah-me durch eine andere Bank einverstanden sein, zumindest aber auf die ange-drohte Zwangsvollstreckung verzichten, um der Hauptschuldnerin eine wirt-schaftlich sinnvolle Verwertung zu erm366glichen. Dies erf374llt den Tatbestand des 247 203 Satz 1 BGB. cc) Die von der Hauptschuldnerin mit der Kl344gerin gef374hrten Verhand-lungen haben die Verj344hrung der Hauptschuld deshalb im Zeitraum von 1. Januar bis zum 31. Oktober 2003, mithin f374r mindestens zehn Monate ge-hemmt (247 209 BGB), so dass Verj344hrung gem344337 247 203 Satz 2 BGB fr374hestens am 31. Januar 2007 eintreten konnte. 18 4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen angenommen, die Be-klagte zu 2) k366nne sich auf die Verj344hrung der Hauptforderung berufen, obwohl die Verj344hrung durch die Verhandlungen zwischen der Kl344gerin und der Haupt-schuldnerin gehemmt worden sei, weil die Beklagte zu 2) durch die Hemmung der Verj344hrung 344hnlich stark belastet werde wie durch einen Verzicht der Hauptschuldnerin auf die Einrede der Verj344hrung, durch den sie diese Einrede nach 247 768 Abs. 2 BGB nicht verliere. 19 a) Richtig ist, dass der B374rge nach 247 768 Abs. 2 BGB eine Einrede nicht dadurch verliert, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet, und dass dies auch f374r die Einrede der Verj344hrung gilt, und zwar unabh344ngig davon, ob die Verj344hrung im Zeitpunkt des Verzichts bereits eingetreten war oder nicht (Se-nat, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230, Tz. 18 m.w.N.). 20 - 10 - b) Anders liegen die Dinge jedoch, soweit der Hauptschuldner mit dem Gl344ubiger ernsthaft 374ber den Bestand der Hauptschuld verhandelt und hier-durch eine Hemmung der Verj344hrung gem344337 247 203 Satz 1 BGB herbeif374hrt. Diese Hemmung wirkt auch gegen374ber dem B374rgen, da dies vom Gesetzgeber erkennbar so gewollt und dem Verj344hrungsverzicht durch den Hauptschuldner nicht vergleichbar ist. 21 aa) Die Vorschrift des 247 768 Abs. 2 BGB bezweckt den Schutz des B374r-gen in F344llen, in denen der Hauptschuldner durch sein rechtsgesch344ftliches Handeln ohne Mitwirkung des B374rgen eine neue Verj344hrungsfrist schafft oder die bestehende Verj344hrungsfrist verl344ngert (Senat, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230, Tz. 18; Grothe, WuB IV A 247 202 BGB 1.08). Ein Verhandeln im Sinne von 247 203 Satz 1 BGB erf374llt diesen Tatbestand nur scheinbar. Dabei handelt es sich - anders als beim Verzicht auf die Einrede der Verj344hrung - nicht um eine Verf374gung des Hauptschuldners 374ber die Einre-de. Vielmehr tritt die Hemmung der Verj344hrung bei Verhandlungen von Geset-zes wegen ein. Die den fr374heren Rechtsgedanken der 247 639 Abs. 2, 247 651g Abs. 2 Satz 3 und 247 852 Abs. 2 BGB aF verallgemeinernde Regelung in 247 203 BGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., 247 203 Rn. 1) verfolgt den Zweck, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Verhandlungen zwischen Gl344ubiger und Hauptschuldner sollen deshalb nicht unter den Druck einer ablaufenden Verj344h-rungsfrist gestellt werden. Zugleich soll dem verhandlungsbereiten Haupt-schuldner die Einrede der Verj344hrung vorbehalten bleiben, w344hrend der Gl344ubi-ger von der Verwirklichung anderer verj344hrungshemmender Tatbest344nde, ins-besondere von der Einleitung gerichtlicher Verfahren, abgehalten werden soll (BT-Drucks 14/6040, S. 111; Staudinger/Peters, BGB (2004), 247 203 Rn. 1). Die-ses Ziel w374rde verfehlt, w374rde der Gl344ubiger durch die Anwendung von 247 768 Abs. 2 BGB auch auf den Hemmungstatbestand des 247 203 Satz 1 BGB ge-zwungen, die Verj344hrung gegen374ber dem Hauptschuldner anderweitig zu hem- 22 - 11 - men, um eine sp344tere Berufung des B374rgen auf die Verj344hrung der Hauptforde-rung zu verhindern (Dingler, BauR 2008, 1379, 1381). 23 bb) In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits f374r das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Verj344hrungsrecht ausgef374hrt, dass ein B374rge nur insoweit schutzw374rdig ist, als er die B374rgschaft f374r eine bestimmte Forderung 374bernimmt und ein Interesse daran hat, dass sich seine Haftung nicht in einer Weise erweitert, mit der er nicht zu rechnen braucht. Ein B374rge muss sich je-doch, wenn er die Haftung f374r eine in kurzer Frist verj344hrende Forderung 374ber-nimmt, von vornherein darauf einrichten, dass die Forderung nur dann bereits innerhalb dieses Zeitraums gegen374ber dem Hauptschuldner geltend gemacht werden muss, wenn keine Hemmungs-, oder Unterbrechungstatbest344nde vor-liegen (vgl. Senat, BGHZ 153, 337, 342). Anders als ein Einredeverzicht des Hauptschuldners bedroht dessen Verhandeln mit dem Gl344ubiger den B374rgen nicht mit einem vollst344ndigen Einredeverlust. Es f374hrt lediglich dazu, dass der B374rge die Einrede der Verj344hrung der Hauptschuld erst sp344ter geltend machen kann, und ist daher - anders als das Berufungsgericht meint - f374r den B374rgen weit weniger nachteilig. cc) Zudem sind Verhandlungen zwischen Hauptschuldner und Gl344ubiger - anders als ein Verzicht des Hauptschuldners auf die Verj344hrungseinrede - f374r den B374rgen nicht per se nachteilig. Sie k366nnen zu einer erheblichen Reduzie-rung der Hauptschuld f374hren, die im Falle seiner sp344teren Inanspruchnahme auch dem B374rgen zugute kommt. Zu seinem Nachteil gef374hrte Scheinverhand-lungen muss er sich nicht entgegenhalten lassen. 24 - 12 - III. 25 Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als rich-tig dar (247 561 ZPO). Insbesondere ist die Verj344hrung der Hauptforderung unter Ber374cksichtigung der Hemmung durch die Verhandlungen zwischen der Kl344ge-rin und der Hauptschuldnerin nicht mit Ablauf des 31. Januar 2007 eingetreten. 26 Die von der Kl344gerin erhobene B374rgschaftsklage hat zwar im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 10. November 2005 die Verj344hrung der Hauptforderung nicht gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen k366nnen, da seinerzeit noch die Erhebung einer die Verj344hrung der Hauptforderung hemmenden Klage gegen die erst sp344ter untergegangene Hauptschuldnerin m366glich war (vgl. oben unter II. 3. a). Sie hat aber eine Hemmung der Verj344hrung der Hauptforderung im Sin-ne von 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkt, als die Hauptschuldnerin am 13. April 2006 im Handelsregister gel366scht worden ist, da von diesem Zeitpunkt an eine die Verj344hrung der Hauptforderung hemmende Klage gegen die Hauptschuld-nerin nicht mehr m366glich war. Dazu bedurfte es nicht der Erhebung einer neuen B374rgschaftsklage. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass andernfalls ein Gl344ubiger bei L366schung der Hauptschuldnerin im Handelsregister eine bereits erhobene B374rgschaftsklage zur374cknehmen m374sste, um sie - nunmehr verj344h-rungshemmend - sogleich erneut zu erheben. Abgesehen davon, dass er dazu gem344337 247 269 Abs. 1 ZPO nach durchgef374hrter m374ndlicher Verhandlung im B374rgschaftsprozess auf die Einwilligung des B374rgen angewiesen w344re, der dar-an kein Interesse haben kann, w374rde eine solche Verfahrensweise auch unn366-tige Kosten verursachen und im Hinblick auf den Schutzzweck von 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB reine F366rmelei sein. Voraussetzung daf374r, dass eine bereits erhobe-ne B374rgschaftsklage die Verj344hrung der Hauptforderung im Zeitpunkt des sp344-teren Untergangs des Hauptschuldners hemmt, ist allerdings, dass der Prozess gegen den B374rgen bis zu diesem Zeitpunkt durch die Vornahme der zur - 13 - F366rderung des Verfahrens notwendigen Handlungen betrieben worden, also nicht ohne triftigen Grund zum Stillstand gekommen ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., 247 204 Rn. 47; Erman/Schmidt-R344ntsch, BGB, 12. Aufl., 247 204 Rn. 54 f.). Geschieht dies nicht und ger344t der B374rgschaftsprozess dadurch in Stillstand, f374hrt dies zum Ende der Hemmung der Verj344hrung der Hauptschuld gem344337 247 204 Abs. 2 BGB. Dies ist hier indessen nicht der Fall. IV. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da weite-re Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache folglich zur Endentschei- 27 - 14 - dung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das landgerichtliche Urteil zur374ckweisen. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 10.05.2007 - 29 O 20243/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 20.12.2007 - 19 U 3675/07 -
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