BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 18/08 vom 10. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 20. Dezember 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den vom Beklagten zu 1) ger374gten Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet. Die Einwendungen gegen den Bestand der Hauptforderung sind nicht entscheidungserheblich, da weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die Beklagten die Voraussetzungen f374r eine weitere Prolongation erf374llt haben. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte zu 1) tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 330.000 200. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 10.05.2007 - 29 O 20243/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 20.12.2007 - 19 U 3675/07 -
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