BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 18/08 Verk374ndet am: 4. M344rz 2009 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 329, 1606, 1614 Aus einer von den Eltern vereinbarten Begrenzung des Kindesunterhalts, die schon mangels Beteiligung der betroffenen Kinder f374r diese keine Wirkung ent-faltet, kann auf ein - konkludentes - Freistellungsversprechen der die Kinder betreuenden Mutter zugunsten des Vaters (374ber die Differenz zum gesetzlichen Unterhalt) nicht allein deswegen geschlossen werden, weil es der Mutter be-wusst war, dass der gesetzliche Unterhalt durch die Vereinbarung nicht ausge-sch366pft wird. BGH, Urteil vom 4. M344rz 2009 - XII ZR 18/08 - OLG Frankfurt AG Bad Schwalbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. M344rz 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2007 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 25. September 2006 ab-ge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl344ger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. 1 Aus der Ehe sind f374nf Kinder hervorgegangen, von denen heute drei voll-j344hrig sind. Das 344lteste Kind, die Tochter J., lebt inzwischen beim Kl344ger, die 374brigen Kinder leben seit der Trennung bei der Beklagten. Die Parteien streiten 2 - 3 - um R374ckgriffsanspr374che und - teilweise - Freistellung vom Kindesunterhalt auf-grund einer vom Kl344ger geltend gemachten Vereinbarung der Parteien. 3 W344hrend des Scheidungsverfahrens trafen die Parteien eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung vom 15. Juni 1999, in der unter anderem der Kindesunterhalt festgelegt wurde. Auf der Grundlage eines um Steuern, Sozial-versicherungs- und Lebensversicherungsbeitr344ge f374r die Kinder bereinigten Nettoeinkommens aus nichtselbst344ndiger T344tigkeit von 6.245 DM legten sie unter Ber374cksichtigung einer Herabstufung um zwei Gruppen wegen mehr als drei Unterhaltsberechtigten den Kindesunterhalt nach Einkommensgruppe 8 der damals g374ltigen D374sseldorfer Tabelle fest. Der Kl344ger war w344hrend der Ehe bei der R.-Versicherung t344tig. Am 7. M344rz 2003 trafen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, mit der sie den anstehenden beruflichen Wechsel des Kl344gers zum Bereichsleiter der S.-Versicherung bereits ber374cksichtigten. In der Vereinbarung legten sie den Kindesunterhalt nunmehr ab 1. Juli 2003 nach der neunten, ab 1. Januar 2004 nach der zehnten Einkommensgruppe der D374sseldorfer Tabelle (170 % des jeweiligen Regelbetrags) fest, jeweils "mit Stand 1. Juli 2002". Die Festschrei-bung auf die zehnte Einkommensgruppe wurde als unab344nderbar vereinbart, "solange der Unterhaltsverpflichtete Eink374nfte aus nichtselbst344ndiger T344tigkeit in der Position als Bereichsleiter Konzernrevision bei der S.-Gruppe bezieht". Eine Steigerung des Kindesunterhalts wurde f374r den Fall des Erreichens einer anderen Altersstufe und bei Tariferh366hungen des privaten Versicherungsge-werbes vereinbart. 4 Sp344ter verst344ndigten sich die Parteien m374ndlich, dass die 304nderungen der D374sseldorfer Tabelle ber374cksichtigt werden sollten, nicht mehr hingegen Tariferh366hungen. 5 - 4 - Im Juni 2005 verklagten die drei j374ngsten Kinder, die seinerzeit alle noch minderj344hrig waren und von der Beklagten gesetzlich vertreten wurden, den Kl344ger vor dem Familiengericht auf Auskunft und Kindesunterhalt. Die vom Kl344-ger erteilte Auskunft ergab, dass er 374ber ein monatliches Nettoeinkommen von 374ber 8.000 200 und zudem 374ber Mieteink374nfte von monatlich 1.600 200 verf374gte. Der Kl344ger erkannte den mit 200 % des jeweiligen Regelbetrages geltend ge-machten Unterhalt an, worauf das Amtsgericht ein entsprechendes Anerkennt-nisurteil erlie337. 6 Im vorliegenden Verfahren nimmt der Kl344ger die Beklagte ab April 2006 auf Erstattung des Kindesunterhalts in Anspruch, den er nach dem Anerkennt-nisurteil 374ber die Vereinbarung vom 7. M344rz 2003 hinaus an die drei j374ngsten Kinder gezahlt hat. F374r die Zukunft begehrt er die Feststellung einer entspre-chenden Verpflichtung. 7 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Beklagte antragsgem344337 ver-urteilt. Das Oberlandesgericht hat die von der Beklagten eingelegte Berufung zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklag-ten. 8 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. 9 - 5 - I. 10 Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Vereinbarung vom 7. M344rz 2003 eine Freistellungsver-pflichtung der Beklagten enthalte, im Ergebnis geteilt. 11 Die Vereinbarung sei f374r die Kinder nicht verbindlich und auch sonst nicht wirksam, weil sie weder in deren Namen abgeschlossen noch als Vertrag zu-gunsten Dritter anzusehen sei. Sie sei aber nach dem Ergebnis der Anh366rung der Parteien in der Berufungsinstanz als Freistellungsvereinbarung auszulegen. Zwar sei weder in ihr noch in der Vorg344ngervereinbarung eine Freistellung des Kl344gers vom Kindesunterhalt ausdr374cklich erw344hnt. Au337erdem sei es zun344chst eher unwahrscheinlich erschienen, dass die Beklagte angesichts des 374ber-durchschnittlich guten Einkommens des Kl344gers einen dahin gehenden Erkl344-rungswillen gehabt habe. Die Beklagte habe allerdings in ihrer Anh366rung deut-lich erkl344rt, dass sie zum einen davon ausging, dass der Kl344ger infolge des Ar-beitsplatzwechsels ein deutlich h366heres Einkommen erzielen w374rde als nach der zehnten Einkommensgruppe der D374sseldorfer Tabelle. Zum anderen sei ihr auch bewusst gewesen, dass mit den Unterhaltszahlungen angesichts der kostspieligen Hobbys der Kinder deren Bedarf nicht vollst344ndig gedeckt werden k366nne und dass sie aus eigenen Mitteln w374rde dazuzahlen m374ssen. Der Be-klagten sei zwar m366glicherweise nicht die rechtliche Einordnung und Begrifflich-keit der Freistellungsvereinbarung bewusst gewesen, wohl aber sei ihr klar ge-wesen, dass sie mit dieser Vereinbarung deutlich geringere Kindesunterhalts-anspr374che akzeptiere, als sie der Kl344ger nach seinen Einkommensverh344ltnis-sen eigentlich geschuldet h344tte. Damit sei ihrer Erkl344rung die Bedeutung beizumessen, dass sie sich letztlich bereit erkl344rte, die Unterhaltsspitze abzu-decken, wenn sie sich dabei auch nicht vorgestellt haben m366ge, dass sie er-brachte Zahlungen des Kl344gers teilweise w374rde zur374ckzahlen m374ssen. - 6 - Die Freistellungsvereinbarung sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig und auch nicht wegen Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage anpassungsbed374rftig. 12 II. 13 Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Eine Freistellungsvereinbarung, die - als Erf374llungs374bernahme im Sinne von 247 329 BGB - den geltend gemachten R374ckgriffsanspruch entsprechend 247 670 BGB (RGZ 129, 27, 29 f.; vgl. auch RGZ 131, 154, 158; zu anderen diskutierten Anspruchsgrundlagen s. Staudinger/Jagmann BGB [2004] 247 329 Rdn. 20 m.w.N.) und das Feststellungsbegehren begr374nden k366nnte, ist aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zustande gekommen. Es fehlt an einem - ausdr374cklich oder stillschweigend - erkl344rten Willen der Be-klagten, welcher der Vereinbarung vom 7. M344rz 2003 den Charakter einer Frei-stellungsabrede verleihen k366nnte. 1. Die Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserkl344rungen unter-liegt allerdings der Nachpr374fung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als es sich darum handelt, ob sie gesetzlichen Auslegungsregeln, Erfahrungss344tzen oder den Denkgesetzen widerspricht und ob sie nach dem Wortlaut der Erkl344-rung m366glich ist (Senatsurteil vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 96/85 - FamRZ 1987, 934 m.w.N.). Das gilt auch in Anbetracht des Umstands, dass das Beru-fungsgericht selbst die rechtliche Einordnung der Vereinbarung vom 7. M344rz 2003 als 374ber rein tatrichterliche Erw344gungen hinausgehend angesehen und darauf gest374tzt die Revision zugelassen hat. 14 - 7 - Die vom Berufungsgericht gew344hlte Auslegung erweist sich indessen als nicht vertretbar, denn sie l344sst wesentliche Auslegungsregeln au337er Acht. In-soweit unterliegt das Urteil der revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. Musielak/ Ball ZPO 6. Aufl. 247 546 Rdn. 5 m.w.N.). Einer darauf gerichteten Revisionsr374ge bedarf es nicht (247 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO; BGH Urteil vom 15. Januar 2004 - IX ZR 152/00 - NJW 2004, 2232, 2233). 15 2. Die von den Parteien beurkundete Vereinbarung vom 7. M344rz 2003 enth344lt weder eine ausdr374ckliche Freistellungsabrede noch kann ihr aufgrund der Begleitumst344nde eine durch schl374ssiges Verhalten vereinbarte Freistellung des Kl344gers vom Kindesunterhalt entnommen werden. 16 a) Dem Wortlaut der Vereinbarung ist eine Freistellungsabrede zun344chst nicht zu entnehmen. Die Urkunde enth344lt auch keine Anhaltspunkte, die auf eine Freistellungsabrede hinweisen k366nnten. Dass die Parteien den Kindesun-terhalt niedriger festlegten, als er der Einstufung nach dem Einkommen des Kl344gers in die D374sseldorfer Tabelle entspr344che, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Allein dass der Unterhalt auf einen H366chstbetrag begrenzt worden ist und damit ein h366herer Unterhalt selbst bei entsprechend h366herem Einkommen des Kl344gers ausgeschlossen worden ist, ergibt zwar eine Begrenzung der Unter-haltsh366he. Das besagt aber noch nicht, dass die Beklagte sich dazu bereit er-kl344ren wollte, anstelle des Kl344gers den Differenzbetrag zum richtig festzuset-zenden Unterhalt aus eigenen Mitteln aufzubringen. 17 b) Auch durch schl374ssiges Verhalten ist eine Freistellungsvereinbarung nicht zustande gekommen. Es fehlt jedenfalls an einem Rechtsbindungswillen, der das Ergebnis des Berufungsgerichts rechtfertigen k366nnte, dass die Beklagte den Kl344ger von jedem 374ber 170 % des Regelbetrags hinausgehenden Unterhalt freizustellen habe. 18 - 8 - Ein darauf gerichteter Wille der Beklagten l344sst sich den vom Berufungs-gericht festgestellten Begleitumst344nden nicht entnehmen. Danach ging die Be-klagte davon aus, dass der Kl344ger infolge seines Arbeitsplatzwechsels ein deut-lich h366heres Einkommen erzielen w374rde als nach der zehnten Einkommens-gruppe der D374sseldorfer Tabelle. Ferner war ihr bewusst, dass mit den Unter-haltszahlungen angesichts der kostspieligen Hobbys der Kinder deren Bedarf nicht vollst344ndig gedeckt werden k366nne und dass sie aus eigenen Mitteln w374rde dazuzahlen m374ssen. 19 Daraus folgt indessen nicht, dass die Beklagte sich dazu verpflichten wollte, im Verh344ltnis der Parteien f374r die Unterhaltsspitze einzutreten. Allein daraus, dass sie sich eines h366heren Einkommens des Kl344gers bewusst war und somit auch damit rechnete, dass der Unterhalt zu niedrig festgesetzt sei, l344sst sich noch nicht schlie337en, dass sie hinsichtlich des Fehlbetrages eine eigene rechtliche Verpflichtung eingehen wollte. Auch wenn die Vereinbarung rein fak-tisch dazu f374hrte, dass die Beklagte eigene Mittel beisteuern musste, um Hob-bys der Kinder aufrechterhalten zu k366nnen, bedeutete dies nicht, dass sie sich insoweit rechtlich binden wollte. 20 Die Beklagte konnte schon keine Vorstellung davon haben, in welchem Umfang der Unterhalt h366her lag als 170 % der Regelbetr344ge und wie weit ihre eigene Verpflichtung folglich reichen w374rde. Die Parteien hatten bereits in der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 15. Juni 1999 nur Eink374nfte des Kl344gers aus nichtselbst344ndiger T344tigkeit als Bemessungsgrundlage f374r den Kin-desunterhalt vorgesehen. Dass die Unterhaltsh366he f374r die Beklagte nicht kalku-lierbar war, zeigt sich schon daran, dass nach der von den Parteien in Bezug genommenen D374sseldorfer Tabelle bei den Einkommensverh344ltnissen des Kl344-gers eine konkrete Bedarfsbemessung ("nach den Umst344nden des Falles") er-366ffnet gewesen w344re (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98 - 21 - 9 - FamRZ 2000, 358, 359; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der famili-enrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 2 Rdn. 128 ff., 229). Das im Nachhinein festge-stellte Gesamteinkommen des Kl344gers von (mindestens) 9.600 200 betr344gt das Doppelte des seinerzeit h366chsten Einkommens der D374sseldorfer Tabelle von 4.800 200 (Stand 1. Januar 2002 und 1. Juli 2003). Die Freistellung w344re also auch nicht auf 200 % des Regelbetrags, den schlie337lich eingeklagten Betrag, beschr344nkt geblieben, sondern h344tte noch deutlich dar374ber hinausgehen k366n-nen. Der Feststellungsausspruch des amtsgerichtlichen Urteils ist dem entspre-chend nach oben nicht begrenzt. Nach der vom Berufungsgericht unterstellten Erkl344rung h344tte sich die Beklagte indessen verpflichten wollen, Zusatzzahlungen zu erbringen, gleich in welcher H366he der nach dem Einkommen des Kl344gers zu ermittelnde Unterhalt lag. Damit h344tte sie ihre Leistungspflicht nicht nur 374ber die gesetzliche Rege-lung nach 247 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ausgedehnt, sondern ihre Verpflichtung auch von Umst344nden abh344ngig gemacht, die au337erhalb ihres Einflussbereichs liegen. Zwischen ihrer eigenen Leistungsf344higkeit und der H366he ihrer Freistel-lungsverpflichtung h344tte kein Zusammenhang bestanden. Vielmehr h344tte die Beklagte bei der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung um so schlechter gestanden, je h366her das Einkommen des Kl344gers gelegen h344tte, w344hrend f374r die Unterhaltsbeteiligung des Kl344gers im Verh344ltnis der Parteien die H366he sei-nes Einkommens sogar unerheblich gewesen w344re. Hinzu kommt, dass f374r die Beklagte mit der Vereinbarung auch keine sonstigen Vorteile einhergehen w374r-den (etwa die entsprechend h366here Festsetzung des Ehegattenunterhalts, vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104, 2107), die ihren Erkl344rungs- und Bindungswillen hinsichtlich einer Freistellung nahelegen k366nnten. Auf Ehegattenunterhalt hatte die Beklagte ab 1. Januar 2002 verzich-tet. 22 - 10 - Dass das Berufungsgericht der Beklagten dennoch einen Freistellungs-willen unterstellt hat, entbehrt somit nicht nur ausreichender Anhaltspunkte. Die Annahme des Berufungsgerichts widerspricht auch einer interessengerechten Auslegung, weil sie einseitig dem Interesse des Kl344gers Rechnung tr344gt, die gegen374ber den Kindern nicht wirksame Unterhaltsbegrenzung mit dem selben wirtschaftlichen Ergebnis auf andere Weise zu verwirklichen. Die Auslegung des Berufungsgerichts w374rde die Vereinbarung vom 7. M344rz 2003 374berdies - zugunsten des Kl344gers - einer Wirksamkeitskontrolle nach 247 1614 BGB enthe-ben, welche bei einer Beteiligung der Kinder an der Vereinbarung durchzuf374h-ren w344re. 23 Aus der Sicht der Parteien bestand f374r eine Freistellungsabrede auch kein Grund. Wie sie vor dem Berufungsgericht erkl344rt haben, machten sie sich 374ber die Frage, ob die Vereinbarung beiderseits im eigenen Namen oder von Seiten der Beklagten im Namen der Kinder abgeschlossen werden sollte, kei-nerlei Gedanken. Es war demnach auch nicht Gegenstand ihrer 334berlegungen, dass die Unterhaltsbegrenzung f374r die Kinder nicht wirksam sein k366nnte, wie es das Berufungsgericht 374bereinstimmend mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 96/85 - FamRZ 1987, 934, 935) angenommen hat. Dann bestand f374r sie aber auch keine Veranlassung, eine mangelnde Wirksamkeit ihrer Vereinbarung durch eine erg344nzende Freistel-lungsabrede aufzufangen. 24 c) F374r eine schlie337lich noch denkbare erg344nzende Auslegung der Ver-einbarung vom 7. M344rz 2003 fehlt es aus den f374r die interessengerechte Ausle-gung angef374hrten Gesichtspunkten an einer Grundlage. Eine erg344nzende Aus-legung w344re 374berdies zur L374ckenf374llung nicht notwendig, weil die infolge der mangelnden Wirksamkeit entstehende L374cke bereits durch die gesetzliche Re-gelung ausgef374llt wird. Diese tr344gt mit der nach 247 1610 BGB anzustellenden 25 - 11 - Angemessenheitsbetrachtung und der Leistungsf344higkeitskontrolle nach 247 1603 BGB den Interessen des Kl344gers hinreichend Rechnung. Dass im Ergebnis das Bestreben des Kl344gers vereitelt worden sein mag, den Kindesunterhalt unter-halb des gesetzlichen Ma337es festzuschreiben, bedarf nach Treu und Glauben keiner Korrektur, sondern stimmt mit den gesetzlichen Wertungen (vgl. 247 1614 BGB) 374berein. Auf die von den Parteien in der Revisionsinstanz diskutierten Fragen ei-ner Sittenwidrigkeit oder des Rechtsmissbrauchs kommt es im Ergebnis nicht an. 26 III. Der Senat kann in der Sache abschlie337end entscheiden. Aufgrund des vom Berufungsgericht ersch366pfend festgestellten Sachverhalts ist die Sache nach 247 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif. 27 Die vom Berufungsgericht durch Befragung der Parteien festgestellten Tatsachen lassen den R374ckschluss auf eine von der Beklagten versprochene Freistellung des Kl344gers nicht zu. Weitere tatrichterliche Feststellungen sind nicht mehr zu treffen. Soweit noch offen geblieben ist, ob die Beklagte eine konkrete Vorstellung vom Einkommen des Kl344gers nach seinem beruflichen Wechsel hatte, ist dies f374r die Entscheidung nicht ausschlaggebend, weil selbst 28 - 12 - bei einem exakten Wissen der Beklagten nicht auf deren Freistellungswillen zu schlie337en w344re. Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Bad Schwalbach, Entscheidung vom 25.09.2006 - 12 F 333/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.12.2007 - 1 UF 319/06 -
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