BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 18/09 Verk374ndet am: 15. Dezember 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 519 Abs. 2 An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind nach st344ndiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelf374hrers. Wenn der in der Vorinstanz obsie-gende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechts-mittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit ge-gen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift l344sst eine Beschr344nkung der Anfechtung erkennen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 11. Mai 2010 -VIII ZB 93/09 - MDR 2010, 828). BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09 - KG Berlin AG Berlin-Pankow/Wei337ensee - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richte-rin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Senats - Senat f374r Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 12. Januar 2009 aufgehoben, soweit seine gegen die Kl344ger zu 2 und 3 gerichtete Berufung als unzul344ssig verworfen wurde. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisi-onsverfahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten noch um Kindesunterhalt f374r die Zeit ab M344rz 2008. Die Kl344ger zu 2 und 3 sind minderj344hrige Kinder des Beklagten aus seiner ge-schiedenen Ehe mit der fr374heren Kl344gerin zu 1. W344hrend bestehender Ehe hat-te ihre Mutter den Kindesunterhalt in Prozessstandschaft geltend gemacht. Nach Rechtskraft der Ehescheidung haben die Kinder ihren k374nftigen Unterhalt auf einen Hinweis des Amtsgerichts pers366nlich geltend gemacht. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, f374r die Zeit bis Februar 2008 Kindesunterhalt f374r die Kl344ger zu 2 und 3 an ihre Mutter und ab M344rz 2008 Kindesunterhalt unmittelbar an die Kl344ger zu 2 und 3 zu zahlen. Das Urteil wur-de am 24. April 2008 verk374ndet. Das Verk374ndungsprotokoll mit vollst344ndigem Urteilstenor ging dem Beklagten am 29. April 2008 zu. Wegen einer Urteilsbe-richtigung wurde das vollst344ndig abgesetzte Urteil dem Beklagten erst am 30. Mai 2008 zugestellt. 264 2 Schon zuvor hatte der Beklagte mit einem am 15. Mai 2008 beim Beru-fungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung "gegen das am 24.04.2008 verk374ndete und 205 am 29.04.2008 zugestellte Urteil des Amtsgerichts" einge-legt. Als "Kl344gerin und Berufungsbeklagte" war allein die fr374here Kl344gerin zu 1 bezeichnet. In dem Schriftsatz war weiter ausgef374hrt: "Antr344ge und Berufungs-begr374ndung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, sobald das Amtsgericht 205 die Begr374ndung des Urteils dem Berufungskl344ger zugeleitet hat." Dem Berufungsschriftsatz war das Verk374ndungsprotokoll beigef374gt. In der am 30. Juli 2008 eingegangenen Berufungsbegr374ndung waren alle drei Kl344ger als Berufungsbeklagte bezeichnet. Der Beklagte beantragte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils "die Klage insgesamt abzuweisen" und erkl344rte, das Urteil "in vollem Umfang" anzufechten. 3 Das Berufungsgericht hat 374ber die gegen die fr374here Kl344gerin zu 1 ge-richtete Berufung des Beklagten und die f374r die Zeit bis Februar 2008 eingeleg-te Berufung der Kl344ger zu 2 und 3 rechtskr344ftig entschieden. Die gegen die Kl344-ger zu 2 und 3 gerichtete Berufung des Beklagten hinsichtlich des Kindesunter-halts ab M344rz 2008 hat es als unzul344ssig verworfen. Auf die Nichtzulassungs-beschwerde des Beklagten hat der Senat die Revision insoweit zugelassen. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte nach wie vor Abweisung der Unterhalts- 4 - 4 - klage f374r die Zeit ab M344rz 2008, hilfsweise Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat Erfolg und f374hrt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung des Rechts-streits an das Berufungsgericht. F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 6 I. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen die Kl344ger zu 2 und 3 verworfen, weil innerhalb der Berufungsfrist insoweit keine wirksame Berufung eingelegt worden sei. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs werde den Anforderungen des 247 519 Abs. 2 ZPO nur gen374gt, wenn bei Einlegung der Berufung aus der Berufungsschrift sowohl der Rechtsmittel-kl344ger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sei oder eindeutig erkenn-bar werde. Seien diese Voraussetzungen nicht erf374llt, sei die Berufung unzul344s-sig. Zwar richte sich eine unbeschr344nkt eingelegte Berufung gegen ein Urteil im Zweifel gegen alle erfolgreichen Streitgenossen. Anderes gelte nur, wenn die Rechtsmittelschrift eine Beschr344nkung der Anfechtung erkennen lasse oder wenn Zweifel an der Inanspruchnahme weiterer (einfacher) Streitgenossen be- 7 - 5 - st374nden. Eine solche Beschr344nkung k366nne sich, wenn auf der Gegenseite meh-rere Streitgenossen st374nden, beispielsweise daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben seien. Ma337geblich f374r die Auslegung der Rechtsmittelschrift seien alle dem Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist zug344nglichen Umst344nde, neben der Rechtsmittelschrift selbst auch die dieser beigef374gte Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils oder weiterer vorhandener Unterlagen. Im Zweifel sei derjenigen Auslegung einer prozessualen Erkl344rung der Vorzug zu geben, die den Belangen der Partei, der kein Normversto337 anzulasten sei, gerecht werde. Nach diesen Grunds344tzen k366nne hier eine wirksame Berufungseinlegung gegen die Kl344ger zu 2 und 3 nicht festgestellt werden, weil die Berufungsschrift eine Beschr344nkung der Anfechtung auf die Verurteilung gegen374ber der Kl344gerin zu 1 erkennen lasse. In der Berufungsschrift sei nur die namentlich benannte Kindesmutter als Berufungsbeklagte bezeichnet und die Kl344ger zu 2 und 3 sei-en nicht erw344hnt. Der Berufungsschrift sei nicht die Ausfertigung des vollst344ndi-gen amtsgerichtlichen Urteils, sondern lediglich das Verk374ndungsprotokoll vom 24. April 2008 beigef374gt gewesen. Daraus ergebe sich neben dem Tenor des verk374ndeten Urteils lediglich das Kurzrubrum mit der Bezeichnung der Kl344gerin zu 1 und nicht den Namen der Kl344ger zu 2 und 3. Da der Tenor des angefoch-tenen Urteils zwei verschiedene Komplexe umfasse, n344mlich die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung r374ckst344ndigen Unterhalts an die Kl344gerin zu 1 und seine Verurteilung zur Zahlung laufenden Unterhalts an die Kl344ger zu 2 und 3 sei auch nicht ungew366hnlich, dass nur die Verurteilung hinsichtlich des r374ck-st344ndigen Unterhalts zur 334berpr374fung gestellt werden solle. 8 - 6 - II. 9 Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 10 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach 247 519 Abs. 2 ZPO ne-ben den weiteren, gesetzlich normierten Voraussetzungen auch die Angabe geh366rt, f374r und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Beru-fungsschrift muss entweder f374r sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Un-terlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskl344ger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09 - MDR 2010, 828 Rn. 9 m.w.N. und Urteil vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07 - Juris Rn. 6). a) An die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelf374hrers sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs muss bei verst344ndiger W374rdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelkl344gers ausgeschlossen sein. Dabei sind, wie allgemein bei der Auslegung von Pro-zesserkl344rungen, alle Umst344nde des jeweiligen Einzelfalles zu ber374cksichtigen (BGH Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09 - MDR 2010, 828 Rn. 10). 11 b) An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind indessen nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weniger strenge Anforde-rungen zu stellen. Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entschei-dung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift l344sst eine Beschr344nkung der Anfechtung erkennen (BGH 12 - 7 - Urteil vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07 - Juris Rn. 6 und Beschl374sse vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09 - MDR 2010, 828 Rn. 11 und vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07 - NJW-RR 2009, 208 Rn. 5). Eine solche Be-schr344nkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen ste-hen, zwar auch daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben werden (BGH Urteil vom 19. M344rz 1969 - VIII ZR 63/67 - NJW 1969, 928, 929 und Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07 - NJW-RR 2009, 208 Rn. 5). Dies ist jedoch nicht zwingend. Der Bundesgerichtshof hat eine unbeschr344nkte Berufungseinlegung auch in F344llen bejaht, in denen als Rechtsmittelgegner nur einer von mehreren Streitgenossen, und zwar der im Urteilsrubrum an erster Stelle Stehende, genannt wurde (BGH Urteile vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01 - NJW 2002, 831 und vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81 - NJW 1984, 58 jeweils mwN). Weil auch die Bezeichnung einer Partei als Teil einer Prozesshandlung auslegungsf344hig ist (BGHZ 4, 328, 334 = NJW 1952, 545 und BGH Beschluss vom 15. Mai 2006 226 II ZB 5/05 226 NJW-RR 2006, 1569 Rn. 11), kommt es f374r die Frage, ob eine Beschr344nkung der Anfechtung gewollt ist, letztlich auf eine voll-st344ndige W374rdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an. Dabei k366nnen sich aus einer beigef374gten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils oder aus sonstigen beigef374gten Unterlagen h344ufig entscheidende Hinweise auf den Um-fang der Anfechtung ergeben. Dabei kommt insbesondere der Frage Bedeutung zu, ob eine Beschr344nkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs un-gew366hnlich oder gar fernliegend erscheint (BGH Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09 - MDR 2010, 828 Rn. 12). 13 - 8 - 2. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, dass die rechtzeitig eingegan-gene Berufung des Beklagten nicht auch gegen die Kl344ger zu 2 und 3 gerichtet war. 14 15 a) Zwar ist in der Berufungsschrift des Beklagten ausdr374cklich nur die fr374here Kl344gerin zu 1 als Berufungsbeklagte aufgef374hrt. Die Berufung ist aber ohne Einschr344nkung gegen das 204am 29.04.2008 zugestellte Urteil des Amtsge-richts223 eingelegt worden. Dem rechtzeitig eingegangenen Berufungsschriftsatz war au337erdem das Verk374ndungsprotokoll vom 24. April 2008 beigef374gt. Auch darin ist zwar lediglich ein Kurzrubrum aufgef374hrt, das die Namen der fr374heren Kl344gerin zu 1 und des Beklagten enth344lt. Zugleich enth344lt das Verk374ndungspro-tokoll aber den vollst344ndigen Tenor der angefochtenen Entscheidung. Daraus geht unzweifelhaft hervor, dass der Beklagte verurteilt worden ist, r374ckst344ndi-gen Unterhalt f374r die Zeit bis Februar 2008 an die fr374here Kl344gerin zu 1 und lau-fenden Kindesunterhalt f374r die Zeit ab M344rz 2008 an die Kl344ger zu 2 und 3 zu zahlen. Auf der Grundlage dieses beigef374gten Verk374ndungsprotokolls war auch f374r das Berufungsgericht ersichtlich, dass der Beklagte zu Unterhaltsleistungen an die Kl344gerin zu 1 und an die Kl344ger zu 2 und 3 verurteilt worden war. Weil der Beklagte gegen dieses Urteil ohne Einschr344nkungen Berufung eingelegt und die Antr344ge sowie die Begr374ndung einem weiteren Schriftsatz vorbehalten hatte, musste das Berufungsgericht von einer zul344ssigen Berufung auch gegen die Kl344ger zu 2 und 3 ausgehen. Daf374r spricht schon der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellte Grundsatz, wonach sich die Berufung im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung richtet, wenn der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht. Hinzu kommt, dass die im Berufungsschriftsatz aufgef374hrte Prozess- 16 - 9 - bevollm344chtigte der fr374heren Kl344gerin zu 1 auch die Kl344ger zu 2 und 3 vertreten hatte, so dass die Berufungsschrift auch diesen zugestellt worden ist. 17 b) F374r eine auch gegen die Beklagten zu 2 und 3 eingelegte Berufung spricht auch der Gesamtzusammenhang der Prozesserkl344rung des Beklagten. Denn nach dem Inhalt des beigef374gten Urteilstenors lag eine Anfechtung des Urteils nur gegen die fr374here Kl344gerin zu 1 eher fern. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, das Berufungsurteil enthalte mit r374ckst344ndigem und laufendem Kindesunterhalt zwei verschiedene Komple-xe, verkennt es den Streitgegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens. Die Parteien haben lediglich 374ber Kindesunterhalt f374r die Kl344ger zu 2 und 3 gestrit-ten. Die Kl344gerin zu 1 hatte diesen vor rechtskr344ftiger Ehescheidung zun344chst gem344337 247 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB in Prozessstandschaft geltend gemacht. Nach Rechtskraft der Ehescheidung waren die Kl344ger zu 2 und 3 auf Hinweis des Amtsgerichts in das Verfahren eingetreten und hatten den k374nftigen Kin-desunterhalt pers366nlich geltend gemacht (vgl. insoweit jedoch Senatsurteil BGHZ 109, 211 = FamRZ 1990, 283, 284). Gleichwohl stritten die Parteien um den einheitlichen Streitgegenstand des Kindesunterhalts. 18 Auch die im Urteil des Amtsgerichts ausgesprochene zeitliche Z344sur ori-entierte sich nicht an der Rechtskraft der Ehescheidung, sondern am letzten Verhandlungstermin des Amtsgerichts im Februar 2008. Eine materiell-rechtliche bedeutsame Z344sur ergibt sich daraus nicht; Angriffe des Beklagten gegen den r374ckst344ndigen Unterhalt richten sich wegen der auf der Vergangen-heit aufbauenden Zukunftsprognose vielmehr in gleicher Weise gegen den k374nftigen laufenden Unterhalt. Auch aus der Sicht des Berufungsgerichts und der Kl344ger lag es daher eher fern, dass der Beklagte nur die Verurteilung zu r374ckst344ndigem Kindesunterhalt anfechten wollte, zumal der Titel 374ber den lau- 19 - 10 - fenden Unterhalt den Beklagten deutlich st344rker belastet, als der zeitlich be-grenzte R374ckstand. Zweifel an einer auch gegen die Kl344ger zu 2 und 3 einge-legten Berufung durften dem Berufungsgericht danach nicht verbleiben. 20 3. Weil der Beklagte seine Berufung somit rechtzeitig auch gegen374ber den Kl344gern zu 2 und 3 eingelegt und begr374ndet hatte, h344tte das Berufungsge-richt diese insoweit nicht verwerfen d374rfen. Das angefochtene Urteil ist deswe-gen aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit es die f374r die Unterhaltsanspr374che ab M344rz 2008 relevanten Einkommensverh344ltnisse ermit-teln und auch insoweit 374ber die Berufung des Beklagten in der Sache entschei-den kann. Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow/Wei337ensee, Entscheidung vom 24.04.2008 - 15 F 4372/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.01.2009 - 16 UF 118/08 -
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