BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 18/09 Verk374ndet am: 4. Februar 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BRAGO 247 3 Abs. 3 (RVG 247 3a Abs. 2) Die aus dem 334berschreiten des f374nffachen Satzes der gesetzlichen Geb374hren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars kann durch die Darlegung entkr344ftet werden, dass die vereinbarte Verg374tung im konkreten Fall unter Be-r374cksichtigung aller Umst344nde angemessen ist (Modifikation von BGHZ 162, 98). BGB 247 123 Abs. 1, 247 142 Abs. 1 Veranlasst der Verteidiger den Mandanten mit dem Hinweis, andernfalls das Mandat nieder-zulegen, zum Abschluss einer die gesetzlichen Geb374hren 374berschreitenden Verg374tungsver-einbarung, kann der Mandant seine Erkl344rung nur dann wegen widerrechtlicher Drohung anfechten, wenn ihn der Verteidiger erstmals unmittelbar vor oder in der Hauptverhandlung mit diesem Begehren konfrontiert. BGB 247 675 Abs. 1 Wird zugunsten des Rechtsanwalts ein Stundenhonorar vereinbart, hat er die w344hrend des abgerechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in nachpr374fbarer Weise dar-zulegen. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09 - OLG Frankfurt am Main LG Gie337en - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Februar 2010 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp f374r Recht erkannt: Die Anschlussrevision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2008 wird als unzul344ssig verworfen, soweit die Kl344gerin Zahlung von weiteren 67.905,46 200 beansprucht. Insoweit wird das vorbezeich-nete Urteil aufgehoben und die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gie337en vom 21. No-vember 2007 als unzul344ssig verworfen. Auf die Revision wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2008 aufgeho-ben, soweit das Berufungsgericht die Beklagten zur Zahlung von 5.109,05 200 verurteilt hat. Insoweit wird die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gie337en vom 21. November 2007 als unzul344ssig verworfen. Im 334brigen wird auf die Revision und die Anschlussrevision das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird in die-sem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die klagende Rechtsanwaltssoziet344t verlangt von den Beklagten, einem Ehepaar, Zahlung eines vertraglich vereinbarten Resthonorars aus der Vertei-digung in einem Strafverfahren; die Beklagten begehren im Wege der Wider-klage unter Berufung auf Wirksamkeitsm344ngel der Honorarabrede die teilweise Erstattung der von ihnen gezahlten Verg374tung. 1 Die Staatsanwaltschaft Schwerin f374hrte gegen die Beklagten ein Straf-verfahren wegen des Vorwurfs des Subventionsbetruges. Am 26./30. M344rz 2001 unterzeichneten die Beklagten gegen374ber der Kl344gerin eine mit "Bera-tung/Verteidigung" 374berschriebene Honorarvereinbarung, durch die sie sich f374r die 334bernahme ihrer Verteidigung zu einer Verg374tung nach Stundens344tzen ver-pflichteten; f374r Rechtsanw344ltin Dr. K. wurde als Verteidigerin der Beklagten zu 1 ein Stundensatz von 609 DM, f374r Rechtsanwalt H. als Verteidiger des Beklagten zu 2 ein Stundensatz vom 987 DM vereinbart. 2 Die Staatsanwaltschaft warf den Beklagten vor, 366ffentliche F366rdermittel in H366he von nahezu 8 Mio. DM zum Aufbau eines Unternehmens erhalten, tat-s344chlich aber keine ordnungsgem344337e Produktion, sondern unter Einsatz weit-gehend wertloser Maschinen eine Scheinproduktion eingerichtet zu haben. Nach an verschiedenen Orten erfolgten Durchsuchungen wurden die Beklagten aufgrund eines Haftbefehls am 4. Juli 2001 in der Schweiz festgenommen und am 6. M344rz 2002 nach Deutschland 374berstellt. Seitens der Verteidiger am 11. und 16. Juli 2001 eingelegte Haftbeschwerden sowie am 14. und 22. Januar 2002 gestellte Antr344ge auf Aufhebung der Haftbefehle blieben ohne Erfolg. Eine von den Verteidigern gegen die Haftfortdauer am 14. Juni 2002 bei dem Bun- 3 - 4 - desverfassungsgericht eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde zur374ckge-wiesen. Auf der Grundlage der am 6. Februar 2002 von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage fand ab August 2002 die 366ffentliche Hauptverhandlung ge-gen die Beklagten statt. Nach Ma337gabe einer am 20./27. August 2002 ge-schlossenen schriftlichen Honorarvereinbarung verpflichteten sich die Beklag-ten, f374r die Vertretung in der Hauptverhandlung durch die Rechtsanw344lte Dr. K. und H. ein Pauschalhonorar von jeweils 100.000 200 nebst Rei-sespesen zu bezahlen. Diese Abrede haben die Beklagten am 25. August 2003 unter Berufung auf eine widerrechtliche Drohung angefochten. Nach 30 Ver-handlungstagen - wobei Rechtsanw344ltin Dr. K. an 28 Tagen und Rechts-anwalt H. an 27 Tagen anwesend war - wurde das Strafverfahren gegen die Beklagte zu 1 nach 247 153 StPO und gegen den Beklagten zu 2 nach 247 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbu337e von 25.000 200 eingestellt. 4 Das Land Mecklenburg-Vorpommern erwirkte gegen die Beklagten vor dem Landgericht Schwerin einen Arrestbeschluss. Die Kl344gerin legte dagegen f374r die Beklagten Beschwerde ein. Der Streitwert dieses Verfahrens wurde auf 2.062.217 200 festgesetzt. 5 Die Kl344gerin hat den Beklagten aus der Honorarvereinbarung vom 26./30. M344rz 2001 einschlie337lich Kosten und Auslagen einen Betrag von 599.992,86 200 und aus der Honorarvereinbarung vom August 2002 einschlie337lich Spesen einen Betrag von 255.932,68 200 in Rechnung gestellt. Die Beklagten haben auf die Erstforderung eine Zahlung von 526.978,35 200 erbracht. Mit ihrer Klage verlangt die Kl344gerin aus der Honorarvereinbarung vom 26./30. M344rz 2001 Restzahlung 374ber 73.014,51 200 und Begleichung des aus der Honorarver- 6 - 5 - einbarung vom 20./27. August 2002 offenen Betrages von 255.932,68 200, insge-samt also 328.947,19 200. Die Beklagten, welche die mit der Kl344gerin geschlos-senen Honorarvereinbarungen f374r unwirksam erachten, begehren im Wege der Widerklage die R374ckerstattung von 482.596,12 200. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in H366he von 386.117,23 200 stattgegeben. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Be-rufungsgericht der Klage, wobei 5.109,05 200 auf die Vereinbarung vom 26./30. M344rz 2001 entfallen, in H366he von 179.145,57 200 und der Widerklage in H366he von 238.183,21 200 stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgen die Beklagten ihre im Berufungsrechtszug abge-wiesenen Antr344ge weiter; die Kl344gerin wendet sich mit der Anschlussrevision gegen die Zur374ckweisung ihrer im Berufungsrechtszug geltend gemachten An-spr374che. 7 Entscheidungsgr374nde: Revision und Anschlussrevision sind teilweise begr374ndet. Sie f374hren zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung unterliegt uneinge-schr344nkt revisionsrechtlicher Kontrolle. Die von dem Berufungsgericht m366gli-cherweise vorgenommene Beschr344nkung der Zulassung der Revision auf die Angemessenheit der Verg374tung zielt auf eine einzelne Rechtsfrage ab und ist deshalb unwirksam (BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182, 183 Rn. 19 m.w.N.; v. 19. Mai 2009 - IX ZR 43/08, ZIP 2009, 1427 Rn. 9). 8 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 9 1. Klage 10 Die Klageforderung 374ber 328.947,19 200 sei in H366he von 179.145,57 200 be-gr374ndet. Die aus der Honorarvereinbarung vom 26./30. M344rz 2001 hergeleiteten Restanspr374che von 73.014,51 200 st374nden der Kl344gerin nur in geringem Umfang zu. Die Honorarvereinbarung sei nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO unwirksam, weil sie mit der Verg374tung nicht in Zusammenhang stehende Regelungen ent-halte. Mithin k366nne der Kl344gerin ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung weiterer Geb374hren nicht zugebilligt werden. Auch die gesetzlichen Geb374hren k366nne sie nicht verlangen, weil sie durch die von den Beklagten geleisteten Zahlungen bereits abgegolten seien. Allerdings k366nne die Kl344gerin nach 247247 26 bis 28 BRAGO Erstattung von Auslagen 374ber 5.109,05 200 verlangen; die von der Kl344ge-rin vorgelegte Einzelaufstellung h344tten die Beklagten nicht substantiiert bestrit-ten. 11 F374r die T344tigkeit innerhalb der Hauptverhandlung belaufe sich der Verg374-tungsanspruch der Kl344gerin auf 174.036,52 200. Die Honorarvereinbarung 374ber ein Pauschalhonorar von jeweils 100.000 200 entspreche der Form des 247 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, weil sie nach ihrer 344u337erlichen Gestaltung individuell gefasst sei. Die Abrede sei nicht wegen einer Drohung (247 123 BGB) wirksam angefoch-ten worden; das geraume Zeit vor der Hauptverhandlung erfolgte Inaussicht-stellen der Mandatsbeendigung sei nach Mittel und Zweck nicht als verwerflich anzusehen. Die Honorarvereinbarung stehe in Einklang mit dem in 247 146 StPO enthaltenen Verbot der Mehrfachverteidigung, denn Rechtsanw344ltin Dr. K. 12 - 7 - sei allein f374r die Beklagte zu 1 und Rechtsanwalt H. allein f374r den Beklagten zu 2 bestellt worden. Die Wirksamkeit der Honorarabrede scheitere nicht an 247 138 BGB, weil nicht ersichtlich sei, dass das vereinbarte Pauschalhonorar das f374r vergleichbare Verfahren vereinbarte Honorar um 100 % 374bersteige. Die vereinbarte Verg374tung sei aber unangemessen hoch (247 3 Abs. 3 BRAGO) und deshalb auf das angemessene Ma337 herabzusetzen. Liege die vereinbarte Verg374tung im Bereich der Strafverteidigung h366her als das F374nffa-che der gesetzlichen Geb374hren, spreche nach h366chstrichterlicher Rechtspre-chung eine tats344chliche Vermutung daf374r, dass sie unangemessen hoch und das M344337igungsgebot verletzt sei. Die von den Beklagten mit der Kl344gerin ver-einbarte Pauschalverg374tung von 100.000 200 f374r jeden Verteidiger 374berschreite die gesetzliche Geb374hr um das Achtfache. Die Verg374tung sei, weil keine einzel-fallbezogenen Umst344nde vorgetragen seien, wonach die Verg374tung f374r den Anwalt nicht ausk366mmlich sei, nach 247 3 Abs. 3 Satz 1 BRAGO auf den f374nf-fachen Betrag der gesetzlichen H366chstgeb374hren herabzusetzen, mithin einen Betrag von insgesamt 144.768 200 f374r beide Verteidiger. Daneben k366nne die Kl344-gerin f374r die Zeit der Hauptverhandlung Auslagen von 29.268,52 200 beanspru-chen. F374r die sich damit auf 174.036,52 200 belaufende Gesamtforderung h344tten beide Beklagten einzustehen, weil nach dem Wortlaut der Vereinbarungen eine gemeinschaftliche Verpflichtung gewollt sei. 13 Die Verg374tungsforderung sei nicht durch Aufrechnung der Beklagten mit einem aus der Schlechterf374llung des Anwaltsvertrages hergeleiteten Schadens-ersatzanspruch 374ber 762.783,29 200 untergegangen. Ein solcher Anspruch sei nicht gegeben, weil nach dem Vortrag der Beklagten keine 374berwiegende Wahrscheinlichkeit daf374r spreche, dass die Staatsanwaltschaft im Falle des von den Beklagten als sachgerecht erachteten Vortrags zu einer anderen Beurtei- 14 - 8 - lung des hinreichenden Tatverdachts gelangt w344re. Das Landgericht sei in sei-ner Entscheidung 374ber die Einstellung der Strafverfahren auch nach Vorlage weiterer Bilder und Dokumente sowie dem Inhalt der Aussage des Beklagten zu 2 weiterhin von einer Schuld der Beklagten ausgegangen. Durch die vorge-legten Dokumente sei auch nach Auffassung des Senats der Kernpunkt der Anklage nicht ersch374ttert worden. 2. Widerklage 15 Die Widerklage sei in H366he von 238.183,21 200 begr374ndet. Ein R374ckzah-lungsanspruch k366nne nicht aus einer Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung hergeleitet werden. Infolge der freiwilligen Zahlung durch die Beklagten stehe einer R374ckforderung wegen Formunwirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 26./30. M344rz 2001 nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO der Ausschlusstatbestand des 247 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entgegen. Der R374ckforderungsanspruch sei je-doch teilweise begr374ndet, weil die Geb374hrenvereinbarung hinsichtlich der Stun-denverg374tung auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren sei sowie einzel-ne Stunden und Auslagen zu Unrecht berechnet worden seien. Das von der Kl344gerin beanspruchte Verteidigerhonorar 374bersteige die H366chstgeb374hren in-nerhalb des Ermittlungsverfahrens zwar um ein Vielfaches. Gleichwohl sei das Honorar nicht auf das F374nffache der gesetzlichen Geb374hren zu beschr344nken, weil die Verg374tung ausnahmsweise nicht als unangemessen hoch erscheine. Der f374nffache Betrag der Geb374hr sei im Blick auf die von den Verteidigern im Ermittlungsverfahren entfalteten T344tigkeiten von 1.484 Stunden nicht ausk366mm-lich. Zur Bestimmung der angemessenen Verg374tung sei ein nicht allein den Ma337st344ben des Marktes entsprechender Stundensatz festzulegen. Unter Be-r374cksichtigung der Personal- und Sachkosten, des angemessenen Unterneh-mergewinns, der Kosten der Altersvorsorge und der Besonderheiten der 374ber- 16 - 9 - nommenen Strafverteidigung sei f374r Rechtsanwalt H. ein Stundensatz von 300 200 und f374r Rechtsanw344ltin Dr. K. von 225 200 angemessen. Soweit Refe-rendare in die T344tigkeit eingebunden worden seien, erm344337ige sich der Stun-densatz auf 75 200. Im Blick auf das substantiierte Bestreiten der Beklagten seien einzelne berechnete Stunden nicht zu ber374cksichtigen. Der sich danach erge-bende R374ckforderungsanspruch von 263.229,93 200 erm344337ige sich um der Kl344ge-rin f374r die Vertretung in der Arrestsache zustehende Geb374hren von insgesamt 25.046,72 200 auf 238.183,21 200. II. Die Anschlussrevision der Kl344gerin ist mangels einer ordnungsgem344337en Berufungsbegr374ndung unzul344ssig, soweit aus der Honorarvereinbarung vom 26./30. M344rz 2001 ein Restbetrag in H366he von 67.905,46 200 verlangt wird. We-gen des Begr374ndungsmangels hat die Revision Erfolg, soweit das Berufungsge-richt der Kl344gerin auf ihre Berufung aus der Honorarvereinbarung vom 26./30. M344rz 2001 einen Betrag in H366he von 5.109,05 200 zuerkannt hat. 17 1. Das Landgericht hat die aus der Vereinbarung vom 26./30. M344rz 2001 hergeleitete Restforderung der Kl344gerin 374ber 73.014,51 200 wegen Nichtbeach-tung der Form des 247 3 Abs. 1 BRAGO als unbegr374ndet erachtet. Mit der Beru-fung hat die Kl344gerin zwar diese Forderung weiterverfolgt. Die Berufungsbe-gr374ndung setzt sich jedoch allein mit der Frage auseinander, ob die Honoraran-spr374che in Anwendung von 247 3 Abs. 3 BRAGO zu k374rzen sind. Auf die das Ersturteil tragende Erw344gung eines Formversto337es geht die Berufungsbegr374n-dung - was das Berufungsgericht verkannt hat - indessen nicht ein. Mithin fehlt es an einer ordnungsgem344337en Berufungsbegr374ndung (BGHZ 143, 169, 171); 18 - 10 - dieser Mangel f374hrt zur Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels (BGH, Urt. v. 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126; Urt. v. 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044, 1046 Rn. 22). 2. Die Zul344ssigkeit der Berufung ist vom Revisionsgericht von Amts we-gen zu 374berpr374fen; denn ein g374ltiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Revisionsgericht ist nur m366glich, solange das Verfahren noch nicht rechtskr344ftig beendet ist. Das setzt neben der Zul344ssigkeit der Revision voraus, da337 das erstinstanzliche Urteil durch eine zul344ssige Berufung angegriffen worden und die Rechtskraft dieses Urteils damit zun344chst in der Schwebe gehalten ist (BGHZ 102, 37, 38; BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, aaO S. 1046 Rn. 23). Die danach nicht Bestandteil des Berufungsverfahrens gewordene Teil-forderung kann folglich nicht mit der Revision weiterverfolgt werden. 19 3. Infolge der teilweisen Unzul344ssigkeit der Berufung ist das Berufungs-urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit der Kl344gerin aus der Honorarvereinbarung vom 26./30. M344rz 2001 Auslagen in H366he von 5.109,05 200 zugesprochen wurden. 20 III. Die Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt auch im 334brigen nicht in allen Punkten rechtlicher Pr374fung Stand. 21 A. Klage 22 - 11 - Erfolg hat die Anschlussrevision, soweit das Berufungsgericht das der Kl344gerin nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 20./27. August 2002 zustehen-de Pauschalhonorar gek374rzt hat. 23 I. Die von der Revision gegen die Honorarvereinbarung vom 20./27. Au-gust 2002 geltend gemachten Unwirksamkeitsgr374nde greifen nicht durch. 24 1. Diese Verg374tungsabrede steht in Einklang mit den Formanforderungen des hier noch anzuwendenden 247 3 Abs. 1 BRAGO. Danach kann der Rechts-anwalt eine h366here als die gesetzliche Geb374hr nur fordern, wenn die Erkl344rung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht oder einem Vordruck, der auch andere Erkl344rungen umfasst, enthalten ist. Zutreffend und von der Revision unangegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die 334bereinkunft nicht Bestandteil eines Vordrucks ist, weil es sich um ei-ne individuell ausgestaltete Abrede handelt. Ihrem Inhalt nach befasst sich die 334bereinkunft ausschlie337lich mit dem konkreten Mandat. Die auf den Streitfall zugeschnittene Vereinbarung ist nicht geeignet, in anderen F344llen Anwendung zu finden. 25 2. Ein der Honorarvereinbarung vom 26./30. M344rz 2001 im Blick auf 247 3 Abs. 1 BRAGO anhaftender Formmangel greift nicht auf die selbst344ndige 334bereinkunft vom 20./27. August 2002 374ber. 26 a) Zu Unrecht meint die Revision, die Honorarvereinbarung vom 20./27. August 2002 beziehe die - wie hier zu unterstellen ist - formunwirksame 27 - 12 - Vereinbarung vom 26./30. M344rz 2001 in ihren Regelungsbereich ein. Ein dahin-gehendes Verst344ndnis findet - wie das Berufungsgericht revisionsrechtlich un-angreifbar ausf374hrt - bereits im Wortlaut der Vereinbarung vom 20./27. August 2002 keinen Anhalt. Vielmehr trifft die Vereinbarung f374r die Verg374tung der Ver-teidigung der Beklagten in der Hauptverhandlung eine ersch366pfende Regelung, wonach von jeder Partei ein Pauschalbetrag 374ber 100.000 200 nebst Mehr-wertsteuer und Reisespesen zu zahlen ist. Soweit die Vereinbarung darauf verweist, dass bis zum 31. Juli 2002 erbrachte Leistungen auf der Grundlage der Honorarvereinbarung vom 26./30. M344rz 2001 verg374tet werden, handelt es sich um eine rein zeitliche Abgrenzung des Geltungsbereichs beider 334berein-kommen. Durch diese zeitliche Differenzierung wird gerade die Selbst344ndigkeit der fr374heren Abrede verdeutlicht. Etwas anders folgt auch nicht aus dem letzten Satz der Vereinbarung vom 20./27. August 2002, wonach "die urspr374ngliche Honorarvereinbarung mit dieser nunmehr getroffenen Modifikation aufrechter-halten" wird. Bleibt die fr374here Vereinbarung danach ausdr374cklich weiter in Kraft, wird sie folgerichtig nicht Bestandteil der sp344teren. Die Modifikation betrifft ausschlie337lich den zeitlichen Anwendungsbereich der Abrede vom 26./30. M344rz 2001, ohne deren weiteren Inhalt zum Gegenstand der neuen Absprache zu machen. Bei interessengerechter Auslegung d374rfte es bereits an einer Modifika-tion fehlen, weil sich der zeitliche Anwendungsbereich der Vereinbarung vom 26./30. M344rz 2001 mittelbar aus der zeitlichen Geltung der Folgeabrede vom 20./27. August 2002 ergibt und es deshalb einer Anpassung der zeitlichen Gel-tung der fr374heren Verg374tungsvereinbarung eigentlich nicht bedurft h344tte. b) Selbst wenn beide Honorarvereinbarungen einen einheitlichen Vertrag bildeten, w374rde die Formunwirksamkeit der Abrede vom 26./30. M344rz 2001 un-ter dem Gesichtspunkt des 247 139 BGB nicht die G374ltigkeit der Abrede vom 20./27. August 2002 ber374hren. 28 - 13 - aa) 247 139 BGB findet keine Anwendung, wenn sich ein Nichtigkeitsgrund entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes auf eine unzul344ssige Klausel beschr344nkt. Ist eine Geb374hrenvereinbarung infolge eines Formversto337es unbe-achtlich, so wird dadurch die G374ltigkeit des Anwaltsvertrags schon im Interesse des Mandanten, der andernfalls Anspr374che auf Vertragserf374llung und auf Scha-densersatz wegen Schlechtleistung verlieren w374rde, nicht in Zweifel gezogen (BGHZ 18, 340, 348 f; BGH, Urt. v. 19. Juni 1980 - III ZR 91/79, NJW 1980, 2407, 2408). An die Stelle der unwirksamen Verg374tungsabrede tritt die gesetzli-che Geb374hrenregelung (Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO 15. Aufl. 247 3 Rn. 6). Bleibt danach trotz einer unwirksamen Geb374hrenvereinbarung die G374ltigkeit des Anwaltsvertrages erhalten, so folgt daraus zugleich, dass von dem Wirk-samkeitsmangel eine weitere in dem Vertrag enthaltene, f374r sich genommen rechtlich unbedenkliche Geb374hrenabsprache nicht erfasst wird. 29 bb) Die Regelung des 247 139 BGB unterliegt 374berdies grunds344tzlich der Disposition der Parteien und kann durch eine salvatorische Klausel abbedungen werden (BGH, Urt. v. 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, NJW 1992, 2696, 2697; v. 11. Oktober 1995 - VIII ZR 25/94, NJW 1996, 773, 774). Unter der 334berschrift "Teilunwirksamkeit" sieht Nr. 8 der Vereinbarung vom 20./26. M344rz 2001 aus-dr374cklich vor, dass die Unwirksamkeit einer einzelnen die Wirksamkeit weiterer Bestimmungen - was im Falle einer Einbeziehung in diesen Vertrag auch f374r die in der Vereinbarung vom 20./27. August 2002 enthaltene Verg374tungsregelung zu gelten h344tte - unber374hrt l344sst. Eine solche Klausel schlie337t freilich nicht ge-nerell aus, dass sich die Nichtigkeit einer Vertragsregelung auf weitere Ver-tragsbestimmungen oder den ganzen Vertrag erstreckt. Die salvatorische Klau-sel begr374ndet lediglich eine Umkehr der Vermutungsregel des 247 139 BGB und damit zugleich der in Anwendung des 247 139 BGB geltenden Darlegungs- und 30 - 14 - Beweislast (BGH, Urt. v. 11. Oktober 1995, aaO S. 774). Fehlt eine salvatori-sche Erhaltensklausel, tr344gt die Vertragspartei, die den Vertrag aufrechterhalten will, die Darlegungs- und Beweislast f374r diejenigen Umst344nde, welche zum Fortbestand des teilnichtigen Gesch344fts f374hren. Ist sie hingegen - wie hier - ver-einbart, trifft die Vertragspartei, die den Vertrag entgegen der Klausel als Gan-zes f374r nichtig erachtet, die Darlegungs- und Beweislast f374r die insoweit geltend gemachten Tatsachen (BGH, Urt. v. 24. September 2002 - KZR 10/01, NJW 2003, 347 f m.w.N.). Die Beklagten haben indes jede Darlegung vers344umt, wa-rum hier trotz der vereinbarten salvatorischen Klausel auch die Geb374hrenabre-de vom 20./27. August 2002 nichtig sein sollte. 3. Der Verg374tungsvertrag ist entgegen der von der Revision erhobenen R374gen nicht nach 247 142 Abs. 1 BGB wegen der auf eine widerrechtliche Dro-hung gest374tzten Anfechtung (247 123 BGB) der Beklagten entfallen. 31 a) Wer zur Abgabe einer Willenserkl344rung widerrechtlich durch Drohung bestimmt wurde, kann die Erkl344rung gem344337 247 123 Abs. 1 BGB anfechten. 32 Eine Drohung ist nach der Rechtsprechung in drei F344llen widerrechtlich: Dies gilt, wenn das angedrohte Verhalten schon f374r sich allein widerrechtlich ist (Widerrechtlichkeit des Mittels), wenn der erstrebte Erfolg - die vom Bedrohten abzugebende Willenserkl344rung - schon f374r sich allein widerrechtlich ist (Wider-rechtlichkeit des Zwecks) oder wenn Mittel und Zweck zwar f374r sich allein be-trachtet nicht widerrechtlich sind, aber ihre Verbindung - die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck - gegen das Anstandsgef374hl aller billig und gerecht Denkenden verst366337t (Inad344quanz von Mittel und Zweck) BGH, Urt. v. 25. Juni 1965 - V ZR 31/63, WM 1965, 861, 863). 33 - 15 - b) Im Streitfall ist weder das gew344hlte Mittel der Mandatsniederlegung noch der damit bezweckte Erfolg des Abschlusses der Geb374hrenvereinbarung f374r sich genommen als rechtswidrig zu erachten. Auch die Mittel-Zweck-Relation ist nicht zu beanstanden. 34 aa) Unter einer Drohung ist die Ank374ndigung eines k374nftigen 334bels zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende einwirken zu k366nnen behauptet. Die Ank374ndigung der Mandatsniederlegung enth344lt danach eine Drohung, weil es f374r den Auftraggeber regelm344337ig von Nachteil ist, wenn sein Prozessbevoll-m344chtigter die weitere Interessenwahrnehmung w344hrend eines laufenden Rechtsstreits einstellt. Die Drohung ist aber nicht rechtswidrig, weil der Rechts-anwalt das Mandat - abgesehen von F344llen der Unzeit - jederzeit k374ndigen darf (BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 - III ZR 53/76, AnwBl. 1978, 227, 228). 35 bb) Der mit der in Aussicht gestellten Mandatsk374ndigung angestrebte Zweck, die Beklagten zum Abschlu337 einer Vereinbarung 374ber ein die gesetzli-chen Geb374hren 374bersteigendes Honorar zu veranlassen, ist nicht schon des-halb rechtswidrig, weil der Kl344gerin kein Anspruch auf den Abschluss eines sol-chen Vertrages zustand. Dem mit einer Drohung verfolgten Zweck fehlt die Rechtswidrigkeit nicht erst, wenn der Drohende die Abgabe der von ihm ange-strebten Erkl344rung beanspruchen kann, sondern schon dann, wenn der Dro-hende ein berechtigtes Interesse an der Abgabe der Erkl344rung hat (BGH, aaO S. 228). Der Anwalt kann nicht gezwungen sein, eine Verteidigung auf der Ba-sis einer von ihm in Relation zu dem voraussichtlichen Aufwand als unange-messen niedrig erachteten Verg374tung durchzuf374hren; mit R374cksicht auf sein Recht zur fristlosen Vertragsk374ndigung (247 627 Abs. 1 BGB) kann er grunds344tz-lich die Aufnahme oder Fortsetzung seiner T344tigkeit vom Abschluss einer Hono- 36 - 16 - rarvereinbarung abh344ngig machen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, 2775). cc) Aufgrund der Mittel-Zweck-Relation ist freilich eine widerrechtliche Drohung gegeben, wenn der Verteidiger unmittelbar vor Beginn der Hauptver-handlung seinen Mandanten mit dem Hinweis, anderenfalls das Mandat nieder-zulegen, zur Unterzeichnung einer Geb374hrenvereinbarung veranlasst (BGH, Urt. v. 12. Januar 1978, aaO S. 228 f; AnwK-RVG/Rick, 4. Aufl. 247 3a Rn. 14; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG 18. Aufl. 247 3a Rn. 44). Unter derartigen Gegeben-heiten missbraucht der Verteidiger die Zwangslage seines Mandanten, der sich in der unmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlung seines vertrauten Wahl-verteidigers bedienen m366chte, in verwerflicher Weise zur Durchsetzung von Geb374hreninteressen. 37 Einer solchen Zwangslage waren die Beklagten indes nicht ausgesetzt. Die Kl344gerin hat die Beklagten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits mit Schreiben vom 26. Juni 2002 und damit lange vor Beginn der Hauptverhandlung 374ber den Inhalt der von ihr gew374nschten Geb374h-renvereinbarung als Voraussetzung f374r die Fortsetzung der weiteren Verteidi-gung unterrichtet. Mithin waren die Beklagten ohne weiteres in der Lage, die ihnen angesonnene Geb374hrenvereinbarung zur374ckzuweisen und rechzeitig vor Beginn der Hauptverhandlung auf der Grundlage einer ihnen genehmen Ge-b374hrenabrede andere Wahlverteidiger einzusetzen. 38 - 17 - 4. Ferner kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie die Hono-rarvereinbarung vom 20./27. August 2002 unter dem Gesichtspunkt der Sitten-widrigkeit (247 138 BGB) als unwirksam erachtet. 39 a) F374r die Beurteilung, ob ein auff344lliges Missverh344ltnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, sind au337er den gesetzlichen Geb374hren vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen T344tigkeit ma337geblich. Daneben k366nnen auch die Bedeutung der Sache f374r den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Verm366genslage bedeutsam sein (BGHZ 144, 343, 346). Bei Vorhandensein einer Geb374hrenordnung steht nicht nur die gesetzliche Geb374hr in Einklang mit den Sitten, weil sich bei einer sol-chen Begrenzung in umfangreichen und schwierigen Sachen vielfach kein ge-eigneter Anwalt zur Mandats374bernahme bereit finden w374rde (BGHZ 77, 250, 253 f). F374r die Frage eines auff344lligen Missverh344ltnisses von Leistung und Ge-genleistung sind also nicht ohne weiteres die gesetzlichen Geb374hren gegen-374berzustellen, wenn sie den mit der anwaltlichen T344tigkeit verbundenen Auf-wand nicht angemessen abdecken (BGHZ 144, 343, 346; BGH, Urt. vom 4. Juli 2002, aaO S. 2775). Mithin kann eine anwaltliche Honorarvereinbarung das Sit-tengesetz nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar f374hrt (BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386, 2387; Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZR 131/00, NJW 2003, 3486). Das mehrfache 334berschreiten der gesetzlichen Geb374hren gestattet also ohne Ber374cksichtigung des tats344chlichen Aufwands nicht schon f374r sich genommen die Schlussfolge-rung auf ein Missverh344ltnis von Leistung und Gegenleistung (BGHZ 162, 98, 105). 40 b) Bei dieser Sachlage kann die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung entge-gen der Auffassung der Revision nicht allein aus einem mehrfachen 334berschrei- 41 - 18 - ten der gesetzlichen Geb374hren hergeleitet werden. Vielmehr l344sst sich unter Ber374cksichtigung des von der Kl344gerin tats344chlich geleisteten Aufwands ein auff344lliges Missverh344ltnis von Leistung und Gegenleistung nicht feststellen. Die von der Kl344gerin eingeschalteten Rechtsanw344lte haben die Verteidi-gung der Beklagten an 27 bzw. 28 Verhandlungstagen 374bernommen. Abgese-hen von der Teilnahme an den Verhandlungstagen wurde durch deren Vor- und Nachbereitung sowie durch die Reisen an den von dem Kanzleisitz weit entfern-ten Gerichtsort ein erheblicher Zeitaufwand erbracht, welcher der Annahme ei-ner Sittenwidrigkeit entgegensteht. Bei einer Verg374tung nach Stundenaufwand h344tte sich ersichtlich ein weit h366heres Honorar errechnet. Insoweit ist auch zu ber374cksichtigen, dass der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main durch seine Abteilung f374r Geb374hrensachen in seinem Gutachten die Ho-norars344tze der Kl344gerin nicht beanstandet hat. Zu Recht hat das Berufungsge-richt dieses Gutachten, welches die Kontrolle des anwaltlichen Billigkeitsermes-sens durch das Prozessgericht unterst374tzen soll und der freien richterlichen W374rdigung unterliegt (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1046), im Rahmen der Anwendung des 247 138 BGB ber374cksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 2002, aaO S. 2775). Allein die Tatsache, dass der f374r die Kl344gerin t344tige Rechtsanwalt Funktionstr344ger der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main ist, vermag mangels Hinzutreten konkreter Umst344nde eine Befangenheit der f374r die Erstellung des Gutachtens verantwortlichen Rechts-anw344lte nicht zu rechtfertigen. W344re der gegenteiligen Auffassung des Erstge-richts zu folgen, m374sste ein Rechtsanwalt die 334bernahme eines Amtes in der Anwaltskammer wohl bedenken, weil eine ihm g374nstige gutachterliche 304u337e-rung stets dem Verdacht der Voreingenommenheit ausgesetzt w344re. 42 - 19 - c) 334berdies fehlt es an einer verwerflichen Gesinnung der Kl344gerin. Die Kl344gerin hat keine Notlage oder Unterlegenheit der gesch344ftserfahrenen Be-klagten ausgenutzt, die vor Beginn der Hauptverhandlung ohne weiteres andere Verteidiger bestellen konnten (vgl. BGHZ 162, 98, 101). Bei dieser Bewertung der Sittenwidrigkeit ist eine in Aussicht gestellte Mandatsk374ndigung durch die Kl344gerin ohne Bedeutung, weil dieser Gesichtspunkt alleine eine Anfechtung nach 247 123 BGB betrifft (BGH, Urt. v. 4. Juli 2002, aaO S. 2775). 43 5. Zu Unrecht leitet die Revision die Unwirksamkeit der Honorarabrede vom 20./27. August 2002 aus einem Versto337 gegen das Verbot der Mehrfach-verteidigung (247247 134 BGB, 146 StPO) her. 44 Der Bundesgerichtshof konnte bislang die Frage offenlassen, ob der Ho-noraranspruch des Strafverteidigers bei einem Versto337 gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung untergeht (BGH, Urt. v. 31. Januar 1991 - III ZR 150/88, NJW 1991, 3095, 3097). Auch in vorliegender Sache bedarf es keiner Ent-scheidung, weil eine Verletzung dieses Verbots nicht vorliegt. 247 146 StPO steht schon seinem Wortlaut nach der Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch Rechtsanw344lte einer Soziet344t nicht entgegen, wenn jeder der Rechtsanw344lte einen anderen Mitbeschuldigten verteidigt. Der das Verbot der Mehrfachvertei-digung rechtfertigende Interessenkonflikt ist nicht gegeben, wenn - wie im Streitfall - mehrere auch in einer Soziet344t verbundene Rechtsanw344lte verschie-dene Personen vertreten (BVerfGE 43, 79, 90 ff; 45, 272, 295 f). Im Blick auf 247 146 StPO ist es unsch344dlich, dass juristische Mitarbeiter sowohl f374r Rechts-anwalt H. als auch f374r Rechtsanw344ltin Dr. K. t344tig waren (BGH, Urt. v. 31. Januar 1991, aaO). Soweit die Revision die Unterzeichnung eines Schrei-bens durch Rechtsanwalt H. in Vertretung von Rechtsanw344ltin Dr. K. 45 - 20 - r374gt, liegt in der blo337en 334bermittlung einer Nachricht in Untervollmacht keine Verteidigung (LG Bremen StV 1985, 143; Hk-StPO/Julius, 4. Aufl. 247 146 Rn. 4). II. Die Anschlussrevision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Hono-rarvereinbarung vom 20./27. August 2002 als unangemessen erachtet und ge-m344337 247 3 Abs. 3 BRAGO auf das f374nffache der gesetzlichen Geb374hren herabge-setzt hat. 46 1. Vereinbart ein Rechtsanwalt bei einer Strafverteidigung eine Verg374-tung, die mehr als das F374nffach der gesetzlichen H366chstgeb374hren betr344gt, spricht eine tats344chliche Vermutung daf374r, dass sie unangemessen hoch ist und das M344337igungsgebot des 247 3 Abs. 3 BRAGO verletzt. Diese Vermutung kann nach bisheriger Rechtsprechung durch den Rechtsanwalt nur dann entkr344ftet werden, wenn er ganz ungew366hnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umst344nde darlegt, die es m366glich erscheinen lassen, die Verg374tung bei Abw344-gung aller f374r 247 3 Abs. 3 BRAGO ma337geblichen Gesichtspunkte nicht als unan-gemessen hoch anzusehen (BGHZ 162, 98, 107). Der Senat hat bereits im Ur-teil vom 12. Februar 2009 (IX ZR 73/08, AnwBl. 2009, 389) darauf hingewiesen, dass Kl344rungsbedarf hinsichtlich der Voraussetzungen besteht, unter denen der Anwalt die tats344chliche Vermutung der Unangemessenheit der vereinbarten Verg374tung ersch374ttern kann, und dass m366glicherweise die sehr hohen Anforde-rungen der Leitentscheidung BGHZ 162, 98 zu modifizieren sind. 47 2. Nach abermaliger Pr374fung h344lt der Senat daran fest, dass die mehr als f374nffache 334berschreitung der gesetzlichen H366chstgeb374hren f374r Verteidiger eine 48 - 21 - tats344chliche Vermutung f374r die Unangemessenheit der vereinbarten Verg374tung bildet. Die Einf374hrung einer solchen Grenze steht in Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG AnwBl. 2009, 650, 653). Infolge der faktischen Leitbildfunktion der gesetzlichen Geb374hrenordnung kann das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrit344t der Anwaltschaft ersch374ttert werden, wenn sich der Rechtsanwalt ein Honorar versprechen l344sst, dessen H366he die gesetzlichen Geb374hren um ein Mehrfaches 374bersteigt (BVerfG aaO, S. 652). 3. Andererseits l344sst der in einer Geb374hrenvereinbarung zum Ausdruck kommende Vertragswille der Parteien auf einen sachgerechten Interessenaus-gleich schlie337en, der grunds344tzlich zu respektieren ist. Deshalb darf die Entkr344f-tung der tats344chlichen Vermutung der Unangemessenheit nicht von 374berzoge-nen Anforderungen abh344ngig gemacht werden (BVerfG, aaO). Die bei einem qualifizierten 334berschreiten der gesetzlichen Geb374hren eingreifende Vermutung der Unangemessenheit kann nicht nur in F344llen ganz ungew366hnlicher, geradezu extremer einzelfallbezogener Umst344nde widerlegt werden. Vielmehr kann auch in nicht durch derartige tats344chliche Verh344ltnisse gepr344gten Gestaltungen das Vertrauen in die Integrit344t der Anwaltschaft im Blick auf die Verg374tungsh366he dann nicht beeintr344chtigt sein, wenn dem Anwalt der Nachweis gelingt, dass die vereinbarte Verg374tung im konkreten Fall unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde gleichwohl angemessen ist (BVerfG, aaO S. 653). Als zu ber374cksichtigende Umst344nde (vgl. 247 12 Abs. 1 BRAGO; jetzt 247 14 Abs. 1 RVG) kommen die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Bedeutung f374r den Auftraggeber und das Ziel, das der Auftraggeber mit dem Auftrag angestrebt hat, in Betracht. Au337erdem ist zu ber374cksichtigen, in welchem Umfang dieses Ziel durch die T344-tigkeit des Rechtsanwalts erreicht worden ist, wie weit also das Ergebnis tat-s344chlich und rechtlich als Erfolg des Rechtsanwalts anzusehen ist. Ferner sind 49 - 22 - die Stellung des Rechtsanwalts und die Verm366gensverh344ltnisse des Auftragge-bers in die Bewertung einzubeziehen (BGHZ 162, 98, 104). 4. Das Berufungsgericht hat noch nach Ma337gabe von BGHZ 162, 98, 107 gepr374ft, ob ganz ungew366hnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umst344nde die Verg374tung als angemessen erscheinen lassen. Auf der Grund-lage des vorstehend abgemilderten Ma337stabs wird das Berufungsgericht nun-mehr zu untersuchen haben, ob die Verg374tung unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles angemessen ist. Dabei wird das Berufungsgericht zu ber374cksichtigen haben, dass es f374r die Beantwortung der Frage, ob die verein-barte Verg374tung unangemessen hoch ist, nicht darauf ankommt, was bei Ver-tragsschluss vorauszusehen war und bei der Vereinbarung kalkuliert wurde. Einzubeziehen ist vielmehr auch die sp344tere Entwicklung (BGHZ 162, 98, 103 f). Bei dieser Sachlage d374rfte die Angemessenheit einer Pauschalverg374-tung insbesondere davon abh344ngen, ob damit der ab Beginn der Hauptver-handlung tats344chlich erbrachte Zeitaufwand des Verteidigers sachgerecht ent-golten wird (vgl. OLG Hamm AGS 2002, 268; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG aaO 247 3a Rn. 26). Bei der Bemessung des durch die Vereinbarung vom 20./27. August 2002 erfassten Arbeitsaufwands ist zu beachten, dass die Kl344-gerin ihre Leistungen bis Ende Juli 2002 auf der Grundlage der Vereinbarung vom 26./30. M344rz 2001 abrechnen durfte, weil die Pauschalvereinbarung vom 20./27. August 2002 dies ausschlie337lich vorsieht und lediglich die Vertretung in der Hauptverhandlung betrifft. Mithin regelt die Pauschalverg374tung erst den ab 1. August 2002 entstandenen Arbeitsanfall, so dass nicht - wie die Revision r374gt - identische Leistungen doppelt zu verg374ten sind. 50 5. Erweist sich die Verg374tungsvereinbarung nach den vorstehenden Aus-f374hrungen als wirksam, hat das Berufungsgericht zu beachten, dass die Kl344ge- 51 - 23 - rin - wie die Revision zu Recht beanstandet - kraft der Vereinbarung vom 20./27. August 2002 tats344chlich nur Ersatz von "Reisespesen" und nicht auch sonstiger Auslagen verlangen kann. Diese Auslagen sind im Zweifel in der f374r die Hauptverhandlung vereinbarten Pauschalverg374tung inbegriffen (AnwK-RVG/Rick, aaO 247 3a Rn. 88). III. Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision gegen die W374rdigung des Berufungsgerichts, dass die Beklagten f374r eine restliche Verg374tungsforderung als Gesamtschuldner einzustehen haben. 52 Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilba-ren Leistung, so haften sie gem344337 247 427 BGB im Zweifel als Gesamtschuldner. Die Voraussetzungen dieser Auslegungsregel (Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB 2. Aufl. 247 427 Rn. 1) sind gegeben, weil die Beklagten die Honorarverbindlich-keit als Auftraggeber der Kl344gerin - nicht der Verteidiger - gemeinsam einge-gangen sind. Eine gesamtschuldnerische Verpflichtung ergibt sich ferner aus dem Vertragswortlaut, wonach f374r die T344tigkeit von Rechtsanw344ltin Dr. K. 100.000 200 und f374r die T344tigkeit von Rechtsanwalt H. "weitere 100.000 200" zu zahlen sind. Die Verpflichtung zur Zahlung von weiteren 100.000 200 verdeutlicht, dass die Gesamtverg374tung von beiden Beklagten als Auftraggebern gesamt-schuldnerisch zu erbringen ist. Dieser rechtlichen W374rdigung entspricht im 334b-rigen der Widerklageantrag, nach dessen Inhalt die Beklagten die Erstattung rechtsgrundlos gezahlten Honorars als Gesamtgl344ubiger (247 428 BGB) bean-spruchen. 53 - 24 - IV. Eine verbliebene Klageforderung ist nicht - wie die Revision meint - auf-grund einer von den Beklagten erkl344rten Aufrechnung (247247 387, 388, 389 BGB) mit einem Anspruch von 762.783,29 200 erloschen. Es bestehen durchgreifende Bedenken dagegen, dass die Beklagten mit einem auf der Belastung mit Ge-b374hrenforderungen der Kl344gerin beruhenden Schadensersatzanspruch gegen die kl344gerische Geb374hrenforderung aufrechnen k366nnen. 54 1. Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann den aus dem Anwalts-dienstvertrag (247247 611, 675 BGB) herr374hrenden anwaltlichen Verg374tungsan-spruch mangels im Dienstvertragsrecht enthaltener Gew344hrleistungsvorschrif-ten nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung k374rzen (BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817). Eine Minderung der verein-barten Verg374tung wie im Fall des 247 634 BGB ist bei einem Dienstvertrag ausge-schlossen (BGH, Urt. v. 24. Februar 1982 - IVa ZR 296/80, NJW 1982, 1532; v. 7. M344rz 2002 - III ZR 12/01, NJW 2002, 1571, 1572). Der Rechtsanwalt kann also trotz Schlechterf374llung eines Anwaltsdienstvertrages grunds344tzlich die ihm geschuldeten Geb374hren verlangen (BGH, Urt. v. 15. Juli 2004, aaO). 55 2. Allerdings kann die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Geb374hren entfallen, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Be-standteil des aus einer positiven Vertragsverletzung resultierenden Schadens ist (BGH, Urt. v. 7. M344rz 2002, aaO, S. 1572; BGH, Urt. v. 15. Juli 2004, aaO, S. 2817 f; Zugeh366r in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaf-tung 2. Aufl. Rn. 877). 56 - 25 - Die Beklagten haben pflichtwidrige Vorgehensweisen der f374r die Kl344gerin t344tigen Rechtsanw344lte nicht schl374ssig vorgetragen. Es fehlt an jeder konkreten Darlegung, durch Vortrag welcher Umst344nde die Verteidiger in der Lage gewe-sen w344ren, dem Anfangsverdacht entgegenzuwirken und die Berichte und Gut-achten des Sachverst344ndigen zu "pulverisieren". Die behaupteten Vers344umnis-se, entlastendes Material nicht vorgelegt zu haben, entbehren der gebotenen Konkretisierung. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revi-sion den Sachverhalt nicht auf der Grundlage der Rechtsauffassung des in dem Vorprozess t344tigen Strafgerichts untersucht, sondern die gebotene (BGHZ 174, 205, 209 Rn. 9) eigene Bewertung vorgenommen, weil es unter ausdr374cklichem Hinweis auf die "Auffassung des Senats" den Tatvorwurf auch unter Ber374ck-sichtigung der vorgelegten Dokumente als im Kern nicht ersch374ttert einstuft (BU 19). 57 V. Fehl geht die R374ge der Revision gegen die Annahme des Berufungsge-richts, dass die Beklagten mit der Widerklageforderung nicht vorrangig gegen die Klageforderung aufgerechnet haben. Die Widerklage ist unbedingt erhoben worden. Ausweislich der Begr374ndung sind die Beklagten davon ausgegangen, dass der Kl344gerin weitere Zahlungsbetr344ge nicht zustehen. Bei dieser Sachlage bestand f374r die Vordergerichte keine Veranlassung (247 139 ZPO), eine vorrangi-ge Aufrechnung anzuregen. 58 - 26 - B. Widerklage 59 Der rechtlichen W374rdigung des Berufungsgerichts, das den Beklagten wegen auf die Honorarvereinbarung vom 26./30. M344rz 2001 rechtsgrundlos (247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) gezahlten Anwaltshonorars einen Erstat-tungsanspruch in H366he von 238.183,21 200 zuerkannt hat, kann nicht uneinge-schr344nkt gefolgt werden. 60 I. Durch die Zahlungen der Beklagten von 526.978,35 200 an die Kl344gerin ist der Formmangel der Honorarvereinbarung vom 26./30. M344rz 2001 - was die Revision vergeblich in Abrede stellt - nach 247 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO geheilt worden. 61 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Ho-norarvereinbarung vom 26./30. M344rz 2001 formunwirksam (247 125 Satz 1 BGB) ist. 62 a) Nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt aus einer Vereinbarung eine h366here als die gesetzliche Verg374tung nur fordern, wenn die Erkl344rung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in einem Vordruck, der auch andere Erkl344rungen umfasst, enthalten ist. Ein Schriftst374ck, das sich nach seiner 344u337eren Aufmachung als Formblatt (Formular) darstellt, von dem angenommen werden kann, dass es in gleicher Weise h344ufiger verwendet wird, ist als Vordruck im Sinne des 247 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO anzusehen; auf die Art der Herstellung kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, 63 - 27 - NJW 2004, 2818, 2819; v. 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06, WM 2009, 1379, 1380 Rn. 8 m.w.N.). Unbedenklich ist die Aufnahme solcher Nebenabreden, die sich ausschlie337lich und unmittelbar auf die Honorarabrede beziehen, wie dies etwa bei Bestimmungen 374ber Stundung, Ratenzahlung, Erf374llungsort und au337erdem zu verg374tende Nebenleistungen der Fall ist (BGH, Urt. v. 19. Mai 2009, aaO S. 1380 Rn. 10). b) Die Vordergerichte haben rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Ho-norarvereinbarung vom 26./30. M344rz 2001 in einem Vordruck enthalten ist, weil die dort niedergelegten Regelungen allgemeiner Art sind und sich f374r eine Viel-zahl von Honorarabreden eignen, um das Verg374tungsinteresse der Kl344gerin durchzusetzen. Die Eigenschaft als Vordruck kn374pft darum lediglich an die Verwendungsf344higkeit der Abrede f374r unterschiedliche Fallgestaltungen an. Die Honorarvereinbarung enth344lt mit Abreden 374ber eine Haftungsbegrenzung auf den Betrag von 3 bzw. 5 Mio. DM (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juni 2004, aaO S. 2819), 374ber das anwendbare Recht und 374ber den ma337geblichen Gerichtsstand f374r den gesamten Vertrag und nicht nur die Honorarabrede (OLG M374nchen NJW 1993, 3336; AnwKom-BRAGO/Schneider, 3. Aufl. 247 3 Rn. 62; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO aaO 247 3 Rn. 5; Fraunholz in Riedel/Su337bauer, BRAGO 8. Aufl. 247 3 Rn. 17) weitere nicht mit der Verg374tung zusammenh344ngende Regelungen. In-folge des Formversto337es ist die 334bereinkunft als unwirksam zu erachten. 64 c) Der Formmangel ist nicht - wie die Anschlussrevision meint - durch den Abschluss der Honorarvereinbarung vom 20./27. August 2002 geheilt wor-den. 65 Jene Vereinbarung begegnet f374r sich genommen im Blick auf 247 3 Abs. 1 BRAGO keinen Bedenken, weil es sich dabei ersichtlich um keinen Vordruck, 66 - 28 - sondern um eine auf die individuellen Verh344ltnisse der Beklagten ausgerichtete Abrede handelt. Im Rahmen dieser Vereinbarung wurde indessen nicht die formwidrige 334bereinkunft vom 20./30. M344rz 2001 best344tigt (247 141 BGB). Nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 20./27. August 2002 sollte die urspr374ngliche Honorarvereinbarung vom 26./30. M344rz 2001 mit Wirkung bis zum 31. Juli 2002 aufrechterhalten bleiben; wegen der allein geregelten zeitlichen Abgrenzung ist die fr374here Regelung nicht Bestandteil des neuen Verg374tungsvertrages gewor-den. Der Vertragsbestimmung, wonach die bisherige T344tigkeit auf der Grundla-ge der Geb374hrenvereinbarung vom 26./30. M344rz 2001 zu verg374ten ist, kommt darum lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Die fr374here Abrede wurde mithin nicht im Sinne der 334bernahme einer Verpflichtung in der neuen 334bereinkunft best344tigt. 2. Die Beklagten sind jedoch - wie die Anschlussrevision zutreffend aus-f374hrt - gehindert, unter Berufung auf den Formmangel Erstattung des von ihnen gezahlten Honorars zu verlangen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vor-behalt geleistet, kann er gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO das Geleistete nicht deshalb zur374ckfordern, weil seine Erkl344rung der Vorschrift des Satzes 1 nicht entspricht. 67 a) Freiwilligkeit im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn der Auftraggeber mehr zahlen will, als er nach dem Gesetz ohne die Vereinbarung zu zahlen h344t-te. Er muss also wissen, dass seine Zahlungen die gesetzliche Verg374tung 374bersteigen; dagegen braucht ihm nicht bekannt zu sein, dass der Rechtsan-walt auf die h366here Verg374tung keinen klagbaren Anspruch hat (BGHZ 152, 153, 161 f; BGH, Urt. v. 8. Juni 2004, aaO S. 2819). 68 b) Nach diesen Ma337st344ben ist hier Freiwilligkeit gegeben. 69 - 29 - aa) Die Beklagten waren - wie das Oberlandesgericht zutreffend aus-f374hrt - nach dem Inhalt der Honorarvereinbarung vom 26./30. M344rz 2001 aus-dr374cklich dar374ber unterrichtet, dass das vereinbarte Stundenhonorar die gesetz-lichen Geb374hren 374bersteigt, sich etwaige Geb374hrenerstattungsanspr374che auf die gesetzlichen Geb374hren beschr344nken und deshalb das dar374ber hinausge-hende Honorar nicht erstattet wird. Der Umstand, dass die Beklagten Zahlun-gen vielfach nur auf dringliche Zahlungsverlangen der Kl344gerin erbrachten, be-legt, dass ihnen die 334berschreitung der gesetzlichen Geb374hren durch die Hono-rarvereinbarung bewusst war. In Kenntnis der geb374hrenrechtlichen Gegeben-heit haben sie die Honorarzahlungen an die Kl344gerin veranlasst. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass dies w344hrend der Haft notgedrungen durch Einschaltung ihrer Tochter - gleich ob diese 374ber Konten der Beklagten verf374gen konnte oder aus eigenem Verm366gen eine Drittleistung (247 267 BGB) erbrachte - geschah (Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO aaO 247 3 Rn. 7; G366ttlich/M374mmler/ Rehberg/Xanke, BRAGO 20. Aufl. "Vereinbarung", "2. Freiwillige Leistung223). Soweit die Beklagten Vorsch374sse geleistet haben, handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht um eine zur Heilung des Formversto337es unge-eignete Zahlung unter Vorbehalt, weil die Vorsch374sse nach Abschluss und mit-hin zwecks Erf374llung der Honorarvereinbarung entrichtet wurden (OLG Frank-furt AnwBl. 1983, 513, 514; OLG Hamm, OLGReport 1998, 193, 195; G366tt-lich/M374mmler/Rehberg/Xanke, aaO). Im hier gegebenen Fall einer Teilleistung tritt die Heilungswirkung im Umfang der erbrachten Zahlung ein (Ge-rold/Schmidt/Madert, BRAGO aaO 247 3 Rn. 8; Rehberg/Xanke, aaO). 70 bb) Zwar mag es sein, dass eine freiwillige Zahlung ausscheidet, wenn sich der Mandant in Rechtsnot (Riedel/S374337bauer/Fraunholz, aaO 247 3 Rn. 22; Rehberg/Xanke, aaO) befindet, weil etwa der Verteidiger w344hrend der laufen- 71 - 30 - den Hauptverhandlung die Fortsetzung des Mandats von der sofortigen Zah-lung der Verg374tung abh344ngig macht (AnwKom-BRAGO/Schneider, aaO 247 3 Rn. 84; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO aaO 247 3 Rn. 7). Eine solche Konstella-tion war vorliegend nicht gegeben. Die Kl344gerin hat nicht die weitere Vertretung in der Hauptverhandlung an die Zahlung des vereinbarten Honorars gekn374pft, sondern innerhalb des Ermittlungsverfahrens darauf hingewiesen, im Falle feh-lender Zahlung nicht weiter t344tig zu werden. Damit stand den Beklagten ein 334-berlegungszeitraum zur Pr374fung offen, ob sie weiter die - kostentr344chtigen - Dienste der Kl344gerin in Anspruch nehmen oder nach anderen, zu g374nstigeren S344tzen t344tigen Verteidigern Ausschau halten wollten. Zum anderen waren die Beklagten anders als in einer Hauptverhandlung im Stadium des Ermittlungs-verfahrens nicht dem Zwang ausgesetzt, umgehend f374r eine andere Vertretung Sorge tragen zu m374ssen. Sie h344tten nach einer Mandatsniederlegung durch die Kl344gerin binnen kurzem ohne Nachteil f374r ihre weitere Verteidigung andere Rechtsanw344lte beauftragen k366nnen. Mangels zeitlichen Drucks befanden sich die Beklagten nicht in einer Zwangslage, welche eine freiwillige Leistung aus-schlie337t. - 31 - II. Die Wirksamkeit der Geb374hrenvereinbarung begegnet im Hinblick auf 247247 134 BGB, 146 StPO und 247 138 BGB keinen Bedenken. Insoweit kann auf die obigen Ausf374hrungen unter A. III. 2. und 3. verwiesen werden. Falls die Kl344gerin - wie die Revision r374gt - mehr Stunden als tats344chlich geleistet abgerechnet haben sollte, ber374hrt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages, sondern allein die H366he der seitens der Beklagten geschuldeten Verg374tung. 72 III. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Kl344gerin "ganz ungew366hnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umst344nde" im Sinne der Entscheidung BGHZ 162, 98, 107 dargelegt hat, welche die Geb374hrenvereinba-rung vom 26./30. M344rz 2001 nicht als unangemessen hoch erscheinen lassen. Auf der Grundlage des nunmehr anzulegenden, gemilderten Pr374fungsma337stabs d374rfte davon erst recht auszugehen sein. Es ist zu untersuchen, ob die verein-barte Verg374tung im konkreten Fall unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde, ins-besondere der Leistungen und des Aufwands des Anwalts, aber auch der Ein-kommens- und Verm366gensverh344ltnisse des Auftraggebers angemessen ist. Die Verg374tung nach Ma337gabe eines Stundenhonorars ist nicht als unangemessen zu beanstanden, wenn diese Honorarform unter W374rdigung der Besonderhei-ten des Einzelfalls sachgerecht erscheint und die geltend gemachte Bearbei-tungszeit sowie der ausgehandelte Stundensatz angemessen sind (BVerfG, aaO S. 653; BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386, 2387). 73 - 32 - 1. Angesichts des Umfangs des Ermittlungsverfahrens ist hier die Ver-einbarung eines Stundenhonorars als sachgerecht zu erachten. 74 Dabei ist zu beachten, dass es sich um ein gr366337eres Wirtschaftsstrafver-fahren handelte, in dem eine F374lle von Akten nebst Anlagen seitens der Vertei-diger durchzuarbeiten war. Umfang und Schwierigkeit der T344tigkeit der Vertei-diger werden nicht zuletzt durch die Dauer der Ermittlungen von rund eineinhalb Jahren und den Umfang der Anklageschrift von mehr als 250 Seiten unterstri-chen. Au337erdem waren wegen der gegen die Beklagten angeordneten Unter-suchungshaft von der Verteidigung nicht nur sich in Haftbeschwerden manifes-tierende st344ndige Bem374hungen zu entfalten, auf eine Freilassung der Beklagten hinzuwirken. Auch die Einlegung von Verfassungsbeschwerden legt eine be-sondere Beanspruchung der Verteidiger durch die Beklagten und einen au337er-gew366hnlichen Arbeitsanfall nahe. Angesichts dieser objektiven Umst344nde han-delt es sich nicht um eine blo337e floskelhafte Wendung (vgl. BGHZ 162, 98, 108), wenn das Berufungsgericht der Strafsache als einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren einen besonderen rechtlichen und tats344chlichen Schwierigkeitsgrad beimisst. In einer solchen Gestaltung wird die Vereinbarung eines Stundenhonorars dem von dem Verteidiger zu erbringenden Arbeitsauf-wand gerecht. 75 2. Nicht gefolgt werden kann indes der W374rdigung des Berufungsge-richts, dass die von der Kl344gerin abgerechneten 1.484 Stunden Arbeitsaufwand abgesehen von seitens der Beklagten substantiiert bestrittenen Zeiten nachge-wiesen sind. 76 a) Soweit die Kl344gerin Anspr374che aus der Honorarvereinbarung vom 26./30. M344rz 2001 herleitet, tr344gt sie die Beweislast daf374r, dass die berechnete 77 - 33 - Verg374tung tats344chlich entstanden ist. Mithin hat sie grunds344tzlich den Nachweis zu f374hren, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand 374berhaupt an-gefallen ist (vgl. BGHZ 162, 98, 107). Bei der Vereinbarung eines Zeithonorars muss die nahe liegende Gefahr ins Auge gefasst werden, dass dem Mandanten der tats344chliche zeitliche Aufwand seines Verteidigers verborgen bleibt und ein unredlicher Anwalt deshalb ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht (BVerfG, aaO S. 650, 651 f). Deshalb erfordert eine schl374ssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass 374ber pauschale Angaben hinaus die w344h-rend des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Ma337nahmen konkret und in nachpr374fbarer Weise dargelegt werden (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2001, 854; OLG D374sseldorf AnwBl. 2006, 770 ; LG M374nchen I NJW 1975, 937, 938 mit Anm. Chemnitz). Eine n344here Substantiierung ist unverzichtbar, weil die f374r eine Verteidigung aufgewendete Arbeitszeit einer tats344chlichen Kontrolle nicht oder allenfalls in geringem Rahmen zug344nglich ist (AnwK-RVG/Rick, aaO 247 3a Rn. 63, 67; vgl. BGHZ 180, 235, 250 Rn. 39 betreffend Architektenleistungen). b) Dies bedeutet f374r den Anwalt keinen unzumutbaren Aufwand. Er kann ohne weiteres stichwortartig in einer auch im Nachhinein verst344ndlichen Weise niederlegen, welche konkrete T344tigkeit er innerhalb eines bestimmten Zeit-raums verrichtet hat (vgl. Bischof, RVG 3. Aufl. 247 3a Rn. 36). 78 aa) Insoweit ist etwa anzugeben, welche Akten und Schriftst374cke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gespr344chspartner wann eine fernm374ndliche Un-terredung gef374hrt wurde. Nicht gen374gend sind hingegen allgemeine Hinweise 374ber Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespr344che, weil sie je-denfalls bei wiederholter Verwendung inhaltsleer sind und ohne die M366glichkeit 79 - 34 - einer wirklichen Kontrolle geradezu beliebig ausgeweitet werden k366nnen (AnwK-RVG/Rick, aaO 247 3a Rn. 63, 67). Eine nachvollziehbare und nachpr374f-bare Dokumentation ist insbesondere in Gestaltungen wie dem Streitfall gebo-ten, in dem ausgehend von einer m366glichen j344hrlichen geb374hrenerzeugenden Arbeitszeit eines Anwalts von etwa 1430 Stunden (Chemnitz NJW 1975, 939) die geltend gemachte Zahl von 1484 Stunden die gesamte Arbeitskraft beider Verteidiger 374ber einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten gebunden haben soll. bb) Ferner ist zu beachten, dass der Verteidiger seiner Darlegungslast regelm344337ig nicht durch die blo337e Vorlage von Anlagen gen374gt, die seine T344tig-keit ohne die M366glichkeit einer konkreten Nachpr374fung lediglich in allgemeiner Form ausweisen. Vielmehr bedarf es einer konkreten schrifts344tzlichen Darle-gung. Anlagen k366nnen nur der Erl344uterung des schrifts344tzlichen Vorbringens oder dem urkundlichen Beweis von Behauptungen dienen, schrifts344tzliches Vorbringen aber grunds344tzlich nicht ersetzen (BGH, Beschl. v. 27. September 2001 - V ZB 29/01, BGHReport 2003, 257). 80 c) Da die Kl344gerin infolge ihrer unzureichenden Berufungsbegr374ndung keine weitergehenden Anspr374che auf Zeithonorar geltend machen kann, sind zwar die Beklagten f374r ihren aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hergeleiteten An-spruch auf Erstattung gezahlten Honorars grunds344tzlich darlegungs- und be-weispflichtig. Dem als Bereicherungsschuldner in Anspruch Genommenen kann jedoch eine - nach den Umst344nden des Einzelfalls gegebenenfalls gesteigerte - sekund344re Behauptungslast obliegen. Dies gilt insbesondere f374r Sachverhalts-konstellationen, in denen die darlegungspflichtige Partei au337erhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine n344here Kenntnis der ma337geblichen Tatsachen besitzt, w344hrend der Gegner 374ber ein derartiges Wis- 81 - 35 - sen verf374gt und ihm n344here Angaben zumutbar sind; im Rahmen des Zumutba-ren kann von ihm dann insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negati-ven Tatsache unter Darlegung der f374r die positive Tatsache sprechenden Um-st344nde verlangt werden (BGHZ 154, 5, 9; BGH, Urt. v. 14. Juli 2003 - II ZR 335/00, NJW-RR 2004, 556). Da die Beklagten keinen Einblick in die interne Arbeitsorganisation der Kl344gerin haben, kann von dieser verlangt werden, zum Umfang der von den Verteidigern H. und Dr. K. tats344chlich aufgewende-ten Arbeitszeit substantiiert vorzutragen. Dies gilt insbesondere vor dem Hinter-grund des hier geltend gemachten au337erordentlich hohen Zeitaufwandes. Davon abgesehen gilt die - nach vorstehenden Grunds344tzen gemilderte - Beweislast des Bereicherungsgl344ubigers nicht uneingeschr344nkt. Wenn eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so hat bei einer R374ckforderung der Empf344n-ger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 8. Juli 2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897 f; v. 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2922, insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt). Soweit die Beklagten Vorschuss-zahlungen kondizieren, obliegt der Kl344gerin als Leistungsempf344ngerin der Nachweis f374r den Bestand ihrer Forderung und damit die geltend gemachten Stunden. 82 d) Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es der Kl344ge-rin f374r die T344tigkeit von Referendaren zus344tzlich Stunden - nach verminderten Stundens344tzen - zugebilligt hat. Ein Stundenhonorar haben die Beklagten nur f374r die Leistungen der Rechtsanw344lte Dr. K. und H. versprochen. Neben dem Honorar schulden die Beklagten lediglich "Kosten und Ausgaben". Bei die-ser Sachlage gestattet eine beiderseits interessengerechte Auslegung (BGHZ 131, 136, 138; 143, 175, 178) nicht die Schlussfolgerung, dass etwaige Hilfs- 83 - 36 - dienste von Referendaren ebenfalls nach Stunden zu verg374ten sind. Vielmehr ist ein Anspruch auf den vereinbarten Stundensatz nur begr374ndet, wenn der Anwalt die Leistung pers366nlich erbringt (KG KGReport 2000, 111; AnwK-RVG/Rick, aaO 247 3a Rn. 77). Wegen der zugunsten der von der Kl344gerin ein-gesetzten Rechtsanw344lte vereinbarten hohen Stundens344tze ist davon auszuge-hen, dass damit auch Unterst374tzungsleistungen nachgeordneter juristischer Hilfspersonen abgegolten sind. Angesichts des Wortlauts der Vereinbarung und der im Gesch344ftsleben 374blichen Gebr344uche sind jedoch nicht nur reine Arbeits-, sondern auch Reisezeiten zu honorieren (OLG Hamm AGS 2002, 268 f). Dies musste den Beklagten bewusst sein, wenn sie sich einer Verteidigung durch ausw344rtige Rechtsanw344lte bedienen. 3. Das Berufungsgericht hat jedoch bislang die gebotene Pr374fung ver-s344umt, ob die - nachgewiesenen - Stunden in einem angemessenen Verh344ltnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen. 84 Mit Hilfe einer solchen Kontrolle ist Vorsorge gegen eine unvertretbare Aufbl344hung der Arbeitszeit durch den Rechtsanwalt zu Lasten des Mandanten zu treffen. Dabei geht es nicht darum, dem Rechtsanwalt sozusagen eine bin-dende Bearbeitungszeit vorzugeben, die er zur Vermeidung von Honorar-nachteilen nicht 374berschreiten darf. Da sich die Arbeitsweise von Rechtsanw344l-ten - wie jeder Mandant wei337 - individuell unterschiedlich gestaltet, sind auch Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grunds344tzlich hinzunehmen. Al-lerdings kann der von dem Rechtsanwalt nachgewiesene Zeitaufwand nur dann in vollem Umfang ber374cksichtigt werden, wenn er in einem angemessenen Ver-h344ltnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegen-heit steht. Wird der Rechtsanwalt auf Wunsch des Mandanten, dem etwa an der Vertretung durch seinen Vertrauensanwalt gelegen ist, in einem ihm wenig ge- 85 - 37 - l344ufigen Rechtsgebiet t344tig, wird der Mandant eine l344ngere Bearbeitungszeit hinzunehmen haben. Schaltet der Mandant hingegen einen Spezialisten ein, darf er grunds344tzlich davon ausgehen, dass die Sache innerhalb eines 374blichen Zeitrahmens, ohne sich in der Er366rterung rechtlicher Selbstverst344ndlichkeiten oder f374r den Streitfall von vornherein unerheblicher Rechtsfragen zu verlieren, erledigt wird. Freilich ist auch bei der Beauftragung eines Spezialisten zu be-r374cksichtigen, ob es sich um eine 204Routineangelegenheit223 oder - was hier nahe liegt - um einen besonders gelagerten, komplexen und un374bersichtlichen Ein-zelfall handelt, f374r den, weil er sich einer zeitlichen Eingrenzung entzieht, keine im einzelnen konkretisierbaren Bearbeitungszeiten gelten k366nnen. Die danach erforderliche Pr374fung obliegt in erster Linie den Tatgerichten. Das Berufungsge-richt wird vor diesem Hintergrund eine 374berschl344gige Sch344tzung anzustellen haben, welcher Zeitaufwand f374r die Durchsicht und Erfassung der Verfahrens-akten sowie ihre rechtliche Durchdringung verh344ltnism344337ig erscheint (OLG Hamm AGS 2007, 550, 551). Entsprechendes gilt f374r den Zeitaufwand, den im Zuge des Ermittlungsverfahrens gefertigte schrifts344tzliche Stellungnahmen ein-schlie337lich Rechtsmittelschriften etwa in Haftsachen verursacht haben. 4. Schlie337lich kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es die vertraglich vereinbarten Stundens344tze von 609 DM f374r Rechtsanw344ltin Dr. K. und 987 DM f374r Rechtsanwalt H. auf 225 200 und 300 200 reduziert hat. 86 a) Schon der historische Gesetzgeber hat darauf hingewiesen, dass nicht bereits eine den Umst344nden nicht entsprechende H366he der Verg374tung als un-angemessen zu bewerten ist (Deutscher Reichstag, 4. Legislaturperiode, Ak-tenst374ck Nr. 6 S. 158). Die Frage der Unangemessenheit beurteilt sich darum unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des 247 242 BGB, also danach, ob sich das 87 - 38 - Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Ber374cksichtigung der gesam-ten Umst344nde des Einzelfalls als unzumutbar und als ein unertr344gliches Ergeb-nis darstellt. Nach dem der Vorschrift des 247 3 Abs. 3 BRAGO in Einklang mit 247 242 BGB innewohnenden Rechtsgedanken kommt die Ab344nderung einer ge-troffenen Vereinbarung nur dann in Betracht, wenn es gilt, Ausw374chse zu be-schneiden. Der Richter ist jedoch nach 247 3 Abs. 3 BRAGO nicht befugt, die ver-traglich ausbedungene Leistung durch die billige oder angemessene zu erset-zen. Folglich ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzu-stufen ist. Ein vereinbartes Honorar kann nicht mehr "angemessen" sein, ohne den Tatbestand des 247 3 Abs. 3 BRAGO zu erf374llen (OLG M374nchen NJW 1967, 1571, 1572; OLG K366ln NJW 1998, 1960, 1962; OLG Hamm AGS 2007, 550, 552; Bischof, RVG 3. Aufl. 247 3a Rn. 37). Durch 247 3 Abs. 3 BRAGO sollen also Ausw374chse bei vertraglichen Verg374tungsregelungen beschnitten werden (BGH, Urt. v. 15. Mai 1997 - IX ZR 167/96, NJW 1997, 2388, 2389). F374r eine Herab-setzung ist danach nur Raum, wenn es unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde unertr344glich und mit den Grunds344tzen des 247 242 BGB unvereinbar w344re, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten (Rie-del/Su337bauer/Fraunholz, BRAGO aaO 247 3 Rn. 37; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO aaO 247 3 Rn. 20). Es muss also ein krasses, evidentes, vom Willen des Mandanten offenkundig nicht mehr abgedecktes Missverh344ltnis der anwaltli-chen Leistung und zu ihrer Verg374tung gegeben sein (R366mermann in Har-tung/R366mermann/Schons, RVG 2. Aufl. 247 4 Rn. 107). b) Den danach anzuwendenden Pr374fungsma337stab der Unangemessen-heit hat das Berufungsgericht verfehlt, indem es ausgehend von einem durch-schnittlichen Stundensatz von 220 200 f374r Strafverteidiger zugunsten von Rechts- 88 - 39 - anw344ltin Dr. K. einen Stundensatz von 225 200 und zugunsten von Rechts-anwalt H. einen Stundensatz von 300 200 festgelegt hat. Damit hat das Beru-fungsgericht einen von ihm als angemessen erachteten Stundensatz gebildet, aber die gebotene Pr374fung vers344umt, ob der vereinbarte Stundensatz unertr344g-lich im vorbezeichneten Sinne ist. Dies ergibt sich bereits aus dem von dem Berufungsgericht gew344hlten Ausgangspunkt, ob das Honorar f374r einen Anwalt unter Ber374cksichtigung seiner Personal- und Sachkosten ausk366mmlich ist und einen angemessenen Unternehmergewinn sicherstellt. Den danach als ange-messen erachteten Durchschnittssatz hat das Berufungsgericht im Blick auf die Eigenheiten des Mandats und die jeweilige Berufserfahrung der Verteidiger er-h366ht. Damit fehlt es aber an jeglichen Ausf374hrungen, dass die vereinbarten Ho-norars344tze unertr344glich hoch und mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sind. 5. Falls sich das von der Kl344gerin geltend gemachte Honorar als (teils) unangemessen erweist, scheitert ein Erstattungsanspruch der Beklagten nicht an dem von der Kl344gerin erhobenen Einwand der Verwirkung. 89 Die vorbehaltlose und freiwillige Honorarzahlung schlie337t lediglich einen auf den Formmangel des 247 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO gest374tzten R374ckzahlungs-anspruch des Mandanten aus. Darum ist der Mandant nicht gehindert, die ge-leistete Verg374tung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Unangemessenheit (247 3 Abs. 3 BRAGO) auf der Grundlage von 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zur374ckzufordern (Bischof, aaO 247 3a Rn. 46). Mithin kann entgegen der Ansicht der Anschlussrevision eine Verwirkung dieses Anspruchs nicht aus der freiwilli-gen Honorarzahlung der Beklagten hergeleitet werden (Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO aaO 247 3 Rn. 31; Riedel/Su337bauer/Fraunholz, aaO 247 3 Rn. 44; Bischof, aaO 247 3a Rn. 46). 90 - 40 - 6. Schlie337lich erm344337igt sich ein etwaiger Erstattungsanspruch der Be-klagten um die der Kl344gerin aus dem Arrestverfahren gegen die Beklagten zu-stehenden, im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Geb374hren von 25.046,72 200. Es kann dahin stehen, ob diese Forderung wegen der Rechts-kraftwirkung des Ersturteils der Nachpr374fung durch das Berufungsgericht ver-schlossen war. Denn das Berufungsgericht hat unbeanstandet durch die Revi-sion ausgef374hrt, dass diese Forderungen jedenfalls sachlich gerechtfertigt sind. 91 C. Da beide Revisionen begr374ndet sind, ist das angefochtene Urteil aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), um nach er-g344nzendem Sachvortrag der Parteien in eine erneute Pr374fung der Angemes-senheit der von der Kl344gerin geltend gemachten Verg374tung einzutreten. 92 Hinsichtlich der von der Kl344gerin beanspruchten Stundens344tze weist der Senat auf folgendes hin: Die Beklagten haben mit der Kl344gerin eine internatio-nal t344tige Gro337kanzlei beauftragt, die in den verschiedensten T344tigkeitsberei-chen mit angesehenen Spezialisten besetzt ist. Ein gehobenes Einkommen, wie es erfolgreiche Rechtsanw344lte erwarten d374rfen, erfordert im Regelfall ein Zeit-honorar von 250 200 je Stunde (Bischof, aaO 247 3 Rn. 34; Hk-RVG/Teubel, RVG 4. Aufl. 247 3a Rn. 180; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG 18. Aufl. 247 3a Rn. 26; vgl. OLG Hamm AGS 2002, 268). Bereits im Jahr 1989 sollen renommierte Wirt-schaftsanw344lte Stundenhonorare von 500 bis 750 DM verlangt haben (vgl. die Nachweise bei Gerold/Schmidt/Madert, aaO 247 3 Rn. 9). F374r den hier ma337gebli- 93 - 41 - chen Zeitraum wurde ein Stundenhonorar von 500 200 seitens des Senats (BGHZ 174, 186 ff) nicht beanstandet. Vor diesem Hintergrund haben hoch angesehe-ne Kanzleien im Jahre 2001 Stundenhonorare von 1.300 DM berechnet (Bi-schof, aaO 247 3a Rn. 33). Freilich verkennt der Senat nicht, dass auch deutlich geringere Stundens344tze in der Praxis durchaus verbreitet sind (vgl. AnwK-RVG/Rick, aaO 247 3a Rn. 65, 66). Die Beurteilung der Unangemessenheit hat an die konkreten Umst344nde des Einzelfalls anzukn374pfen, etwa ob ein kaum bekannter, in dem Rechtsgebiet nicht besonders hervorgetretener Anwalt in einer Standardsache oder ob ein bundesweit renommierter Anwalt mit dem Hintergrund einer Gro337kanzlei in ei-nem besonders schwierigen Mandat t344tig werden soll. Erkl344rt ein Mandant sein Einverst344ndnis mit in Gro337kanzleien 374blichen Stundens344tzen, kann er nicht nachtr344glich unter dem Gesichtspunkt der Unangemessenheit eine Reduzie-rung auf einen Betrag verlangen, wie er f374r einen nicht besonders erfahrenen Einzelanwalt angemessen sein mag. Bei dieser Sachlage d374rfte das zugunsten der Kl344gerin ausbedungene - f374r sich genommen hoch erscheinende - Honorar mit R374cksicht auf die Kanzleistruktur und die Reputation der von der Kl344gerin mit der Vertretung der Beklagten betrauten Rechtsanw344lte in der oberen Band-breite der von in Ballungszentren t344tigen Gro337kanzleien geforderter Stunden-s344tze liegen, aber nicht bereits ohne weiteres die Schwelle der Unangemes-senheit 374berschreiten. Dabei geht es nicht darum, welcher Stundensatz sich am Markt ohne R374cksicht auf rechtliche Bindungen noch durchsetzen l344sst (BGHZ 162, 98, 106), sondern darum, welcher Stundensatz f374r besonders ausgewie-sene Strafverteidiger unter Ber374cksichtigung lauterer Marktgegebenheiten als noch nicht unertr344glich hoch einzustufen ist. Insoweit ist ferner zu ber374cksichti-gen, dass die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, die von dem zutref-fenden Ma337stab der Unangemessenheit ausgegangen ist, die geltend gemach- 94 - 42 - ten Stundens344tze als nicht 374berh366ht eingestuft hat. Zwar ist das Berufungsge-richt nicht an dieses Gutachten gebunden; will es davon abweichen, hat es aber triftige Gr374nde darzulegen, welche die Einsch344tzung der Rechtsanwaltskammer entkr344ften (vgl. KG NJW 1965, 1602, 1604). Kayser Gehrlein Fischer Pape Grupp Vorinstanzen: LG Gie337en, Entscheidung vom 27.11.2007 - 3 O 68/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.12.2008 - 4 U 3/08 -
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