BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 180/99 Verkündet am: 24. Januar 2002 P r e u ß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein KO § 29; BGB § 320 Eine Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, soweit Erwerber - die gegenüber dem Gemeinschuldner als Veräußerer die Zahlung des Entgelts bis zur Fertigstellung eines Gebäudes verweigern dürfen - ihre Gegenrechte durch eine Vereinbarung ablösen lassen, demzufolge sie die zurückzubehaltenden Teile des Entgelts an e i - nen Treuhänder zahlen, der daraus offenstehende Forderungen von Handwerkern bezahlen soll, damit diese die Gebäude anstelle des Gemeinschuldners ohne Prei s - aufschlag fertigstellen. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - IX ZR 180/99 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. April 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivi l - kammer 10, vom 3. Dezember 1998 zurckgewiesen worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch ber die Kosten des Revisionsverfa h - rens - an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist Verwalter im Konkurs ber das Vermögen der Grun d - stcksgesellschaft U. mbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin). Diese ve r - pflichtete sich, ihr Mehrfamilienhaus M. in H. in Eigentumswohnungen umz u - bauen. Am 18. Dezember 1997 beantragte sie die Eröffnung des Konkursve r - fahrens gegen sich; der Klger wurde zum Sequester bestellt. Wegen ihres Vermögensverfalls gerieten die Bauarbeiten ins Stocken. Das Grundstck war mit Grundschulden von 3.000.000 DM fr die H. L. und von 250.000 DM z u - - 3 - gunsten von Frau H., der Ehefrau des Geschftsfhrers der Gemeinschuldn e - rin, belastet. Die Grundpfandglubiger verhandelten mit den Kufern und Ba u - handwerkern sowie mit den Parteien des gegenwrtigen Rechtsstreits - der Klger war seinerzeit noch Sequester - ber eine Fertigstellung des Bauvorh a - bens; der Beklagte war zuvor stndig als Rechtsanwalt fr die Gemeinschul d - nerin ttig geworden. Mit Fax vom 26. Mrz 1998 bat die H. L. den Klger als Sequester um Zustimmung zu folgendem Lsungsvorschlag: "1. Frau H. gibt ihre Lschungsbewilligung fr die Grundschuld ber DM 250.000,- treuhnderisch an ... Notar ... mit der Aufl a - ge, hierber nur zu verfgen, wenn die Zahlung von DM 94.587,88 auf ein noch zu benennendes Konto von Herrn Rechtsanwalt V. [Beklagter des vorliegenden Rechtsstreits] s i - chergestellt ist. 2. [Der Beklagte] verpflichtet sich uns gegenber, den Betrag wie folgt zu verwenden: 1. er entnimmt seine Kosten in Hhe von DM 8.778,95. 2. Nach Abschluû der jeweiligen Arbeiten der Gewerke werden jeweils 85 % der Betrge an die jeweiligen Handwerker berwiesen. Um eine reibungslose, zgige Fertigstellung s i - cherzustellen kann die L. ggfs. die vorzeitige Auszahlung verlangen. - 4 - 3. Die einbehaltenen 15 % werden verwandt zur Bezahlung der Fremd -Architektenkosten fr die Fertigstellung des Objektes ... . 4. [Der Beklagte] sorgt dafr, daû Herr H. den Eigentmern die Gewhrleistungsansprche abtritt und die unverzgliche Baufertigstellung begleitet (ohne Kostenanrechnung) ... ." Ein entsprechendes Angebot unterbreitete Frau H. unter dem Datum des 27. Mrz 1998 mindestens einem beteiligten Bauhandwerker. Mit Schreiben vom 30. Mrz 1998 erklrte der Beklagte sich gegenber der H. L. bereit, in der vorgeschlagenen Weise ttig zu werden. Am 3. April 1998 wurden mit den Erwerbern der Eigentumswohnungen notarielle Abnderungsvertrge zu den ursprnglichen Kaufvertrgen g e - schlossen; dabei traten fr die Gemeinschuldnerin deren Geschftsfhrer H. und der Klger als Sequester auf. Diese stimmten der Veruûerung gemû folgenden Vertragsnderungen zu (Nr. 3): "... . b) Der Kaufgegenstand wird vom Kufer in dem Zustand be r - nommen, in dem er sich jetzt befindet. Die ggfs. ausstehenden Restarbeiten werden vom Kufer auf eigene Kosten und G e - fahr ausgefhrt. - 5 - c) Der Kaufpreis ermûigt sich von DM ... um DM ... auf DM ... . Der amtierende Notar wird von der Verkuferin unwiderruflich angewiesen, von dem hinterlegten Kaufpreis ... - einen Teilbetrag von DM ... gemû erteilter Weisung durch Frau ... H. zu verwenden, um noch offene Rechnungen fr das Objekt M. in einer Gesamthhe von DM 94.587,88 au s - zugleichen, - und den Rest an die H. L. auszuzahlen, sobald die Lschung der ... Grundschulden ... gesichert sind ... . d) ... . Der Verkufer tritt mit Wirkung vom Tag der Übergabe alle ihm zustehenden Gewhrleistungsansprche gegen die am Objekt M. beteiligten Firmen anteilig ab an den Kufer, der die Abtretung annimmt ... ." Aufgrund dieser Vereinbarungen berwies der Notar insgesamt 94.587,88 DM an den Beklagten. Am 27. April 1998 wurde das Konkursverfa h - ren ber das Vermgen der Gemeinschuldnerin erffnet. Der Klger verlangt vom Beklagten die Auszahlung des genannten B e - trages. Seine Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten. - 6 - Entscheidungsgrnde: Das Rechtsmittel fhrt zur Aufhebung und Zurckverweisung. I. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt: Die Zustimmung des Klgers zur Überweisung des Kaufpreisteils an den Beklagten sei gemû § 30 Nr. 1 Fall 2 KO anfechtbar. Die dadurch begnstigten Handwerker wrden zwar eine ko n - gruente Deckung erlangen, wren aber ohne die Zahlung nicht bevorrechtigte Glubiger im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO gewesen. Der Betrag von 94.587,88 DM sei - als ein Teil des Kaufpreises - spt estens im Zeitpunkt der Eintragung der Wohnungseigentmer im Grundbuch "konkursbefangen" gew e - sen; die Kaufpreisforderungen seien nicht an die H. L. im voraus abgetreten gewesen. Die Anfechtung durch den Klger sei auch nicht gemû § 242 BGB de s - halb ausgeschlossen, weil er selber als Sequester seine Zustimmung zu den Änderungsvereinbarungen erklrt habe. Denn ein Konkursverwalter knne Handlungen eines Sequesters grundstzlich auch dann anfechten, wenn er selbst zuvor dieses Amt wahrgenommen habe. Das Ergebnis sei hier auch nicht unbillig. Eine Ausnahme knnte allenfalls in Betracht kommen, wenn der Klger als Sequester einen schutzwrdigen Vertrauenstatbestand beim B e - - 7 - klagten begrndet htte und dieser infolgedessen nach Treu und Glauben d a - mit htte rechnen drfen, ein nicht mehr entziehbares Sicherungsrecht erwo r - ben zu haben. Das sei jedoch nicht der Fall, weil der Beklagte an den Änd e - rungsvereinbarungen nicht beteiligt gewesen sei. Berechtigte Schadensersat z - ansprche gegen ihn - von welcher Seite auch imme r - seien nicht ersichtlich. Im Rahmen der Konkursanfechtung gehe es nur um das Verhltnis zwischen den Parteien und nicht etwa darum, wie sich die Anfechtung des Klgers auf Dritte auswirke. II. Demgegenber rgt die Revision, daû der fragliche Betrag von 94.587,66 DM ohne die - angefochtenen - Ergnzungsvereinbarungen vom 3. April 1988 niemals der Gemeinschuldnerin zugeflossen wre. Das schlieûe eine Glubigerbenachteiligung durch die Zustimmung des Klgers zu den E r - gnzungsvereinbarungen aus. Ohne die Vereinbarung htte die H. L. aus ihren Grundpfandrechten die Zwangsversteigerung betrieben, so daû die Konkur s - masse keinen Erls erhalten htte. Ferner stehe § 242 BGB der Anfechtung entgegen. Da der Betrag dem Beklagten lediglich zur treuhnderischen Verwendung zugunsten der in den Änderungsvereinbarungen genannten Handwerker zugeflossen sei, komme es entscheidend darauf an, ob bei den beteiligten Handwerkern ein schutzwrd i - ger Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Dies treffe aufgrund der Ve r - einbarungen zwischen allen Beteiligten zu. - 8 - III. Jede Konkursanfechtung setzt eine objektive Glubigerbenachteiligung voraus. Der Klger leitet sie im vorliegenden Fall allein daraus her, daû die Kaufpreisansprche, aus denen die an den Beklagten geflossene Betrge a b - gezweigt worden sind, zur Konkursmasse gehrt htten. Dieser fr sich zutre f - fende Ansatz erfaût jedoch den hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht im gebotenen, vollen Umfang. 1. Unstreitig hatte die Gemeinschuldnerin in den mit den Kufer n g e - schlossenen, ursprnglichen Vertrgen die Verpflichtung bernommen, das fragliche Objekt vollstndig fertigzustellen und Sonder- sowie Gemei n - schaftseigentum lastenfrei zu bertragen. Diese Pflicht hatte sie bis zu den notariellen Abnderungsvertrgen vom 3. April 1998 jedenfalls nicht vollstndig erfllt. Ob und in welchem Umfang ihre Vergtungsansprche fllig geworden waren, ist nicht dargetan. Mindestens durften die Kufer die Zahlungen gemû § 320 BGB in einem den ausstehenden Arbeiten entsprechende n Umfang ve r - weigern. a) Durch die Abnderungsvertrge bernahmen die "Kufer" die Bauten in dem Zustand, in dem diese sich befanden; als Ausgleich dafr, daû die E r - werber die Restarbeiten auf eigene Kosten und Gefahr ausfhren sollten, e r - hielten sie einen Teil des hinterlegten "Kaufpreises" zurckgezahlt. Die Zurckbehaltungsrechte der Kufer wurden aufgrund der Abnd e - rungsvertrge vom 3. April 1998 teilweise ausgerumt, indem der Verkufer - 9 - alle ihm zustehenden Gewhrleistungsansprche gegen die am Bau beteiligten Firmen anteilig an die Kufer abtrat; aufgrund der Zahlung der Restkaufpreise sollten auch die eingetragenen Grundschulden gelscht werden. Erst danach htte der - geminderte - Kaufpreisanspruch ohne Einbehalt der Konkursmasse gebhrt, allerdings nachrangig gegenber den Grundschulden der Bank, die im Ergebnis den gesamten Kaufpreis erfaûten. b) Zustzlich bernahmen aber die Kufer gemû Nr. 3 b der Abnd e - rungsvertrge die ausstehenden Restarbeiten auf eigene Kosten und Gefahr. Die Preisbestndigkeit hing vom weiteren Verhalten der Handwerker ab. Indem die Kufer auf Schadensersatzansprche gegen die Gemeinschuldnerin fr den Fall verzichteten, daû die Restarbeiten mehr kosteten als sich anteilig aus dem ursprnglich vereinbarten Festpreis ergab, erbrachten sie gegenber der Gemeinschuldnerin eine Vorleistung. Nach der unwiderlegten Behauptung des Beklagten konnte eine Verei n - barung, daû die beteiligten Werkunternehmer die noch ausstehenden Arbeiten an den Eigentumswohnungen nach entsprechenden Auftrgen durch die z u - knftigen Eigentmer zu den bisherigen Einheitspreisen fertigstellen und auf 15 % ihrer bisher angefallenen Werklohnforderungen verzichten sollten, nur erreicht werden, wenn eine Teilzahlung auf schon geleistete und noch nicht vergtete Arbeiten der Handwerker in Hhe von 94.587,88 DM sichergestellt war. Auch die Einhaltung dieses Teils der Gesamtvereinbarung konnten die Erwerber durch Ausbung eines Zurckbehaltungsrechts an der geschuldeten Vergtung erzwingen. Ohne eine entsprechende verbindliche Zusage der Handwerker stellten die Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen die Kufer mithin kein werthaltiges Vermgen der Konkursmasse dar. - 10 - Da die Vereinbarungen vom 3. April 1998 die Zurckbehaltungsrechte der Kufer ablsten, liegt es nahe, daû die in Nr. 3 c aufgenommene Hinterl e - gungsklausel zugleich eine Treuhandabrede zugunsten der beteiligten Kufer darstellte, die den Kaufpreis bei dem amtierenden Notar hinterlegen sollten oder schon hinterlegt hatten. Wren sie nicht ebenfalls in den Schutz der Treuhandabrede einbezogen worden, wren ihre Kaufpreiszahlungen mit der Überweisung an den Beklagten in das Vermgen der Gemeinschuldnerin g e - langt, soweit nicht etwaige treuhnderisch geschtzte Rechte Dritter - insbesondere der Grundpfandglubigerin und der Frau H. - entgegenstanden. Die Erwerber htten ihre eigene Sicherung hinsichtlich der noch ausstehenden Restarbeiten ersatzlos eingebût. Es spricht aber nichts dafr, daû ihre wir t - schaftlichen Interessen unbeachtet bleiben sollten. Zwar wies nach dem Wor t - laut allein die Verkuferin den Notar an, von den hinterlegten Kaufpreisen in s - gesamt 94.587,88 DM gemû Weisung der Frau H. zu verwenden. Aufgrund der Ausgangslage spricht aber viel dafr, daû diese Weisung zugleich im b e - rechtigten Interesse der mittelbar betroffenen Kufer - als Ersatz fr ihr erl - schendes Zurckbehaltungsrecht - erfolgte. Eine Vorleistung der Erwerber durfte der beurkundende Notar im Hinblick auf § 17 Abs. 1 BeurkG nur gegen eine entsprechende Absicherung vorschlagen. Diese Erwgungen gelten z u - gleich fr die mit zu sichernde Vergtung des Architekten, der die Ausfhrung der restlichen Bauarbeiten berwachen sollte, sowie fr das Honorar, das dem Beklagten persnlich fr seine Treuhnderttigkeit zustand. Htten die Kufer damit die entsprechenden Restbetrge des Kaufpre i - ses nicht an die sptere Gemeinschuldnerin, sondern mit deren Zustimmung aus der notariellen Verwahrung unmittelbar an den Beklagten als Treuhnder - 11 - gezahlt, so wren die Betrge von vornherein nur mit der treuhnderischen Bindung in das Vermgen der Gemeinschuldnerin bergegangen. Eine solche Abrede, welcher der Klger als Sequester zugestimmt hat, wre auch nicht anfechtbar, weil die Gemeinschuldnerin ohne die Nachtragsvereinbarung be r - haupt keinen durchsetzbaren Anspruch gegen die Kufer in diesem Umfange gehabt htte. Fr ein solches Verstndnis der notariellen Verwendungsklausel (Nr. 3 c) spricht ferner das Fax der H. L. vom 26. Mrz 1998 an den Klger, weil darin unter 2) 2. ausdrcklich die Überweisung von 85 % der Betrge an die jeweiligen Handwerker und sogar eine "reibungslose zgige Fertigstellung" vorgesehen war. Dementsprechend enthielt die - unstreitige - Besttigung des Treuhandauftrags vom 30. Mrz 1998 durch den Beklagten gegenber der H. L. hinsichtlich des Betrages von 94.485,88 DM unter 2. den Zusatz: "Von diesem Betrag werden unverzglich nach Abschluû der j e - weiligen Arbeiten der Gewerke 85 % der Handwerkerrechnu n - gen an die jeweiligen Handwerker angewiesen, vorausgesetzt, daû die Handwerker die Arbeiten den Regeln der Baukunst en t - sprechend fertig stellen und die jeweiligen Arbeitsleistungen durch den Architekten abgenommen worden sind." Daû Nr. 3 c der notariellen Abnderungsvertrge vom 3. April 1998 z u - gleich eine Treuhandabrede fr die Kufer enthalten sollte, hatte der Beklagte sinngemû behauptet und unter Beweis gestellt. Er hatte nmlich das Schre i - ben der Frau H. vom 27. Mrz 1998 an einen der beteiligten Handwerker vo r - gelegt, in dem es auszugsweise heiût: - 12 - "Im Interesse aller, die am Schicksal des Grundstcks M. beteiligt sind, nmlich Sie als Bauhandwerker und die zuknftigen E i - gentmer der Wohnungen und auch die [Gemeinschuldnerin] ... erlaube ich mir, Ihnen eine Vereinbarung zur Regelung aller o f - fenen Positionen anzubieten. ... Die Auftrge fr die Fertigstellung werden die zuknftigen E i - gentmer direkt erteilen ber den Architekten ... . Die in Zukunft zu erteilenden Rechnungen werden, nach Prfung ..., ebenfalls von den zuknftigen Eigentmern bezahlt. Das bedeutet, ich mchte von Ihnen die Versicherung, daû Sie gemeinsam mit den zuknftigen Eigentmern und dem Arch i - tekten ... das Bauvorhaben zu den bekannten Einheitspreisen - ich nehme Bezug auf die bereits bestehenden Vertrge - u n - verzglich fertigstellen. Dies beinhaltet auch die noch abz u - schliessenden Bauvertrge. Die vereinbarten Gewhrleistungsansprche mit der [Gemei n - schuldnerin] aus den bereits erfolgten Arbeiten gelten unver n - dert fort und gehen ohne Einschrnkungen auf die zuknftigen Eigentmer ber. - 13 - Zusamm en gefaût bedeutet dies: Sie verpflichten sich, die von Ihnen zu erbringenden Werkle i - stung gemû den mit der [Gemeinschuldnerin] abgeschlossenen Vertrgen zu den mit der Auftraggeberin ... ausgehandelten Preisen unverzglich den Regeln der Baukunst entsprechend fertigzustellen. ... . Die Auftragnehmerin ... nmlich Sie, verpflichten sich, smtliche Werkleistungen der Auftraggeber - nmlich die zuknftigen E i - gentmer - die vertragsgemû erbracht wurden und werden, a b - zglich des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes, unverzglich nach Fertigstellung und Abnahme der Leistungen zu bergeben. Die Auftraggeber verpflichten sich zur Zahlung Ihrer gestellten Rechnungen. ... . Im Gegenzug biete ich Ihnen folgendes an: Ich zahle zu treuen Hnden an den Rechtsanwalt ... V. [Bekla g - ten] ... einen Betrag von DM 94.587,88 mit folgender Weisung: - 14 - Aus diesem Betrag soll Ihre offene Rechnung in Hhe von DM ... beglichen werden unter Abzug von 15 % des Gesamtbetrages. Das heiût, der Auszahlungsbetrag an Sie ist DM ... . Aus dem Einbehalt werde ich dann den Architekten ... und den [Beklagten] bezahlen ... . Die Auszahlung erfolgt nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Abwicklung der genderten Kaufvertrge." Auch wenn der Beklagte selbst seine Treuhnderstellung vorwiegend gegenber Frau H. gesehen hat, deutet dieses Schreiben bei verstndiger Wrdigung darauf hin, daû der Einbehalt von 94.587,88 DM an den geminde r - ten Kaufpreisansprchen mittelbar ebenfalls dazu dienen sollte, die Zurckb e - haltungsrechte der Kufer abzulsen, indem damit die Handwerker dazu b e - wogen wurden, die restlichen Arbeiten auch fr die Kufer als nunmehr sel b - stndige Auftraggeber zu den ursprnglich vereinbarten Bedingungen zu Ende zu fhren. Nur unter dieser Voraussetzung konnte den Kufern die Einhaltung der vereinbarten Preiskalkulation zugesichert werden; andererseits waren die Handwerker von Rechts wegen nicht verpflichtet, ihre Werkvertrge mit neuen Auftraggebern fortzusetzen. Deren Interessen waren zudem insoweit unmitte l - bar betroffen, als die Handwerker mglicherweise die zugesagten Restarbeiten htten verweigern drfen, wenn sie nicht auch die zu Lasten der Gemei n - schuldnerin versprochenen Zahlungen auf rckstndige Forderungen erhielten. Bei diesem Verstndnis "erkaufte" sich die Gemeinschuldnerin die Zustimmung der Bauhandwerker zum Wechsel des Vertragspartners mit der Zusage, deren noch offenstehende Restforderungen wenigstens zu 85 % aus Mitteln der zu - 15 - vereinnahmenden Kaufpreise zu erfllen. Zwar stellten diese Ansprche fr sich nur Konkursforderungen dar. Ohne deren berwiegende Begleichung w - ren aber auch die weitaus hheren, ausstehenden Kaufpreisforderungen rech t - lich nicht durchzusetzen gewesen. 2. Rechtlich lieû sich eine derartige Vereinbarung durch eine mehrseit i - ge Treuhandabrede sichern (vgl. BGHZ 109, 47, 51 ff): Der Beklagte nahm als Treuhnder einerseits die Interessen der Bauhandwerker wahr. Zu diesem Zweck sollte der Notar die bei ihm von den Kufern hinterlegten Kaufpreisteile gemû der Weisung der Frau H. unmittelbar an den Beklagten auszahlen. Die Treuhnderstellung, die der Notar zuvor fr die Kufer ausgebt hatte, konnte damit zugleich mit Wirkung fr diese unmittelbar auf den Beklagten bergehen. Ein solcher Sinn der Regelung unter 3 c der notariellen Abnderung s - vertrge wre auch fr den Klger als mitwirkenden Sequester erkennbar g e - wesen. Nach seiner eigenen Darstellung kam es ihm seinerzeit darauf an, den leistungsgestrten Kaufvertrgen ber die Eigentumswohnungen zur Abwic k - lung zu verhelfen, damit der den Glubigern der Gemeinschuldnerin entst e - henden Schaden nicht noch grûer wurde. Darber hinaus soll die schnelle Abwicklung der Vertrge auch im Interesse der Gemeinschuldnerin gelegen haben, die dadurch von Kapital- und Zinsschulden befreit worden sei. Ausg e - wogen und erfolgreich konnte eine solche Abwicklung aber nur werden, wenn auch die Kufer mit ihrer Kaufpreiszahlung den gesicherten Anspruch auf Fe r - tigstellung der Bauten gegen Zahlung der zuvor fest vereinbarten Preise e r - hielten. - 16 - 3. Unter dieser Vor aussetzung benachteiligte die Auszahlung der Betr - ge von insgesamt 94.587,88 DM an den Beklagten die Konkursglubiger nicht. Denn dieser Teil des Kaufpreises hat der Konkursmasse dann rechtlich nicht in werthaltiger Weise zugestanden, sondern ist unmittelbar zur Ablsung eines Zurckbehaltungsrechts der Kufer an den Treuhnder geflossen, damit dieser die vereinbarten Betrge an die Handwerker leisten konnte. Die Zustimmung des Klgers - als Sequester - zu dieser Vereinbarung verstieû auch nicht gegen den Konkurszweck. Die reduzierten Kaufpreisa n - sprche von zusammen 2.897.500 DM htten nmlich wirtschaftlich nie der Konkursmasse gebhrt; vielmehr htten sie zur Ablsung vorrangiger Grun d - schulden der H. L. verwendet werden mssen. Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Klger treuwidrig im Sinne von § 242 BGB handelt, wenn er seine als Sequester e r - teilte Zustimmung zur Treuhandabrede anficht. IV. Der Senat kann nicht selbst in der Sache abschlieûend entscheiden (§ 565 Abs. 1, 3 ZPO). Der Klger hat bestritten, daû Frau H. "im Namen [oder] in Vollmacht der neuen Eigentmer gehandelt" hat. Damit will er erkennbar auch bestreiten, daû die Interessen der Kufer mit in die Regelung der Nr. 3 c der notariellen Ab n - derungsvertrge vom 3. April 1998 einflieûen sollten. - 17 - Zudem ist die Mglichkeit, die bezeichneten Abnderungsvertrge als mehrseitige Treuhandvertrge auszulegen, bisher nicht mit den Parteien er r - tert worden. Sie mssen deshalb Gelegenheit erhalten, dazu - und insbesond e - re zu den Interessen der Kufer - ergnzend vorzutragen (§ 139 Abs. 1 ZPO). Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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