BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 181/01 vom21. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und nram 21. November 2002beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2001 wirdnicht angenommen.Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 60.039,87 (117.427,77 DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revisionim Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).Das Berufungsurteil steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Recht-sprechung und beruht auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichter-lichen Würdigung, soweit es die Zahlungseinstellung am 15. Mai 1998 bejahthat. Die gewährte Sicherheit war inkongruent, weil die Beklagten nach demursprünglichen Vertragsinhalt darauf keinen Anspruch hatten; daß gleichzeitigRatenzahlung gewährt wurde, ändert daran nichts. Die gemäß § 30 Nr. 2 KO - 3 -hinsichtlich der subjektiven Merkmale zu Lasten des Anfechtungsgegners gel-tende Vermutung ist schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht wi-derlegt (vgl. BGHZ 128, 196).Im übrigen ist der Klageanspruch auf der Grundlage der tatrichterlichenFeststellungen schon aus § 31 Nr. 1 KO begründet.KreftKirchhof FischerRaebelnr
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