BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 181/03 Verk374ndet am: 26. September 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rollenantriebseinheit II BGB 247 612 Abs. 2 Die Verg374tungspflicht f374r Erfindungen des Gesch344ftsf374hrers gem344337 247 612 Abs. 2 BGB besteht nur, wenn im Dienstvertrag mit ihm oder anderweitig keine abweichen-de Vereinbarung getroffen worden ist. Ein Verg374tungsanspruch h344ngt vom Inhalt der zwischen ihm und der Gesellschaft bestehenden Vereinbarungen ab. Er kann da-nach in deren Auslegung ausscheiden, wenn der Gesch344ftsf374hrer gerade mit dem Ziel entgeltlich angestellt wird, pers366nlich auf Neuerungen hinzuarbeiten, die zu Schutzrechten f374hren k366nnen (Best344tigung von Sen.Urt. v. 11.04.2000 - X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 - Gleichstromsteuerschaltung). BGB 247247 612 Abs. 2, 316, 315 Abs. 1 a) Ob ein Gesch344ftsf374hrer eine gesonderte Verg374tung f374r die 334bertragung seiner Erfindungen auf das von ihm vertretene Unternehmen verlangen kann, bedarf der Feststellung im Einzelfall unter W374rdigung aller tats344chlichen Umst344nde. Dabei streitet weder hierf374r noch f374r das Gegenteil eine tats344chliche Vermutung. - 2 - b) Bei der 334bertragung einer Erfindung durch einen Gesch344ftsf374hrer ist eine hin-sichtlich der Verg374tungsregelung bestehende Vertragsl374cke vorrangig mittels der Regeln 374ber die erg344nzende Vertragsauslegung zu schlie337en. F374r diese sind als pr344gende Umst344nde ma337geblich vor allem die Ausgestaltung der Stellung des Gesch344ftsf374hrers, wie Aufgabenkreis und vereinbarte Gesch344ftsf374hrerbez374ge, sowie Umst344nde und Bedeutung der Erfindung. c) Es ist naheliegend, dass redliche Vertragsparteien bei der Festlegung der Verg374-tung des Gesch344ftsf374hrererfinders mangels anderer Ankn374pfungspunkte von der 374blichen Verg374tung eines freien Erfinders ausgehen und daran die 334berlegung ankn374pfen, ob und in welchem Umfang die Umst344nde des Einzelfalls davon einen Abschlag angemessen erscheinen lassen. d) Auch bei der Bestimmung der Verg374tung des Gesch344ftsf374hrererfinders im Wege erg344nzender Vertragsauslegung sind die Gesichtspunkte zu beachten, die den bil-ligen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitneh-mererfinders im Gesetz 374ber Arbeitnehmererfindungen herbeif374hren. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die T344tigkeit des Ge-sch344ftsf374hrers, die zu der Erfindung gef374hrt hat, an ein im Betrieb erkanntes Be-d374rfnis, dort vorhandene Vorarbeiten oder laufende Projekte ankn374pft und ob und inwieweit f374r die erfinderische T344tigkeit betriebliche Mittel und Einrichtungen be-nutzt wurden. e) Ein Abschlag gegen374ber der Verg374tung eines freien Erfinders wird regelm344337ig geboten sein, wenn dem Gesch344ftsf374hrer technische Aufgaben, etwa die Leitung der Forschungs- und Entwicklungsabteilung, 374bertragen worden sind, w344hrend ein Abschlag nicht notwendig zu erfolgen hat, wenn der Gesch344ftsf374hrer eine rein kaufm344nnische Funktion hat und aus374bt (Fortf374hrung von Sen.Urt. v. 24.10.1989 - X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 - Auto-Kindersitz). BGH, Urt. v. 26. September 2006 - X ZR 181/03 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 25. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und den Richter Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 13. November 2003 aufge-hoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Verg374tung f374r ei-ne auf diese 374bertragene Erfindung. Die Beklagte befasst sich mit der Herstel-lung und dem Vertrieb von Vorrichtungen, die f374r die Ausstattung von Flugzeu- 1 - 4 - gen verwendet werden. Der Kl344ger war von 1989 bis 1994 Gesch344ftsf374hrer der Beklagten. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europ344ischen Patents 0 391 175 (nachfolgend: Patent), das am 23. M344rz 1990 angemeldet und des-sen Erteilung am 8. Juni 1994 bekannt gemacht worden ist. Als Erfinder ist al-lein der Kl344ger benannt. 2 Das Patent betrifft eine Rollenantriebseinheit, die zur Beladung von Flug-zeugen verwendet wird. Wegen des Wortlauts der Patentanspr374che wird auf die Patentschrift Bezug genommen. Die Beklagte hat von 1993 bis 1998 Rollenan-triebseinheiten hergestellt, die mit dem im Patentanspruch 1 beschriebenen Schleppkeil ausgestattet sind. Rollenantriebseinheiten, die eine in den Unteran-spr374chen 2, 4 bis 7, 9 und 10 des Patents beschriebene "Federl366sung" aufwei-sen, hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt gebaut. 3 In einer in Englisch abgefassten Vereinbarung ("Assignment", Anl. K 13) vom 28. M344rz 1990 374bertrug der Kl344ger der Beklagten alle Rechte an bestimm-ten - im Einzelnen nicht n344her beschriebenen - Erfindungen und Verbesserun-gen an einer - ebenfalls nicht n344her beschriebenen - Rollenantriebseinheit. 4 Zur Begr374ndung seiner Verg374tungsanspr374che hat der Kl344ger ausgef374hrt, er sei Alleinerfinder der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Schlepp-keill366sung. Dem hat die Beklagte entgegengehalten, dass die Unteranspr374-che 2, 4 bis 7, 9 und 10 des Patents, die eine Federl366sung beschreiben, von einem ihrer fr374heren Mitarbeiter, dem Zeugen J. , stammten, so dass der Kl344ger allenfalls Miterfinder sein k366nne. 5 - 5 - Das Landgericht hat die vom Kl344ger erhobene Stufenklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem auf Auskunft gerichteten Antrag stattgegeben und die Klage im 334brigen abgewiesen. Die gegen die Abweisung gerichtete Re-vision des Kl344gers hatte Erfolg und f374hrte zur Aufhebung des ersten Berufungs-urteils insoweit, als es die Klagen auf Feststellung und auf Zahlung einer Verg374-tung abgewiesen hat. Der Senat hat den Rechtsstreit insoweit an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Das Berufungsgericht hat daraufhin entspre-chend den zuletzt vom Kl344ger gestellten Antr344gen entschieden. Es hat die Be-klagte zur Zahlung einer Verg374tung von 641.247,45 200 zuz374glich Zinsen verur-teilt. Ferner hat es die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, an den Kl344ger als Verg374tung 3 % der Umsatzerl366se zu bezahlen, welche die Beklagte nach dem 30. November 1998 erzielt hat und noch erzielen wird mit Rollenantriebs-einheiten der Typen 2944 und 2955 mit Schleppkeil, bei deren Herstellung das Patent benutzt wird. 6 Gegen diese Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. Der Kl344ger tritt der Revision entgegen. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 I. Das Berufungsgericht nimmt an, nach dem Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 stehe fest, dass der Kl344ger gem344337 247 612 Abs. 2 BGB von der Beklagten eine Verg374tung verlangen k366nne. Bez374glich der Schleppkeill366sung 9 - 6 - sieht es den Kl344ger "im Hinblick auf die Frage der Verg374tung" als Alleinerfinder an. Im weiteren Verlauf seiner 334berlegungen folgt das Berufungsgericht den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen und spricht dem Kl344ger eine Verg374tung in H366he von 3 % der Nettoums344tze zu, welche die Beklagte mit Rol-lenantriebseinheiten der Typen 2944 und 2955 mit Schleppkeil erzielt hat. Der Zeuge J. habe zu der Schleppkeill366sung des Kl344gers keinen sch366pfe- rischen Beitrag geleistet. Aus dem Umstand, dass der Kl344ger zum Zeitpunkt der Erfindung Gesch344ftsf374hrer bei der Beklagten war, folgt nach Auffassung des Berufungsgerichts keine Reduzierung der von dem gerichtlichen Sachverst344n-digen ermittelten Verg374tung. Im 334brigen habe der gerichtliche Sachverst344ndige die Gesch344ftsf374hrerstellung des Kl344gers ber374cksichtigt, indem er letztlich eine betriebsbezogene 334berpr374fung der Verg374tung vorgenommen habe. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht in vollem Umfang stand. 10 1. Allerdings greifen die Verfahrensr374gen der Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat im erforderlichen Umfang eine erg344nzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverst344ndigen zu dem von der Beklagten vorgelegten Pri-vatgutachten eingeholt und war nicht gehalten, den anwesenden Privatgutach-ter entsprechend dem Antrag der Beklagten anzuh366ren. Eine Vernehmung des Privatgutachters als sachverst344ndiger Zeuge kam nicht in Betracht, weil die Be-klagte nicht dargelegt hatte, welche entscheidungserheblichen tats344chlichen Umst344nde der Privatgutachter aufgrund seiner Sachkunde wahrgenommen ha-ben sollte (vgl. etwa BGH, Urt. v. 15.01.2004 - I ZR 196/01, NJW-RR 2004, 1362 f.). Die erg344nzende Stellungnahme des Privatgutachters der Beklagten ging erst kurz vor dem Termin zur m374ndlichen Verhandlung beim Gericht ein. Eine weitere schriftliche Stellungnahme des gerichtlichen Sachverst344ndigen war 11 - 7 - vor dem Termin deshalb nicht einzuholen. Es war auch nicht geboten, den ge-richtlichen Sachverst344ndigen im Termin ausdr374cklich zu der erg344nzenden Stel-lungnahme des Privatgutachters zu befragen. Denn diese beschr344nkte sich auf Rechtsausf374hrungen und die Wiederholung von Argumenten, die schon im Ur-sprungsgutachten des Privatgutachters enthalten waren und deshalb von dem gerichtlichen Sachverst344ndigen bereits in seiner erg344nzenden Stellungnahme ber374cksichtigt wurden. Im 334brigen konnte die Beklagte den gerichtlichen Sach-verst344ndigen im Termin befragen. 2. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Beru-fungsgericht den Kl344ger hinsichtlich der Schleppkeill366sung als Alleinerfinder ansieht. 12 Im Rahmen der ihm im Anschluss an das erste Revisionsurteil des Se-nats obliegenden tatrichterlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensfehler einen technischen Zusammenhang zwischen der Schleppkeil-l366sung und der ma337geblich auf den Zeugen J. zur374ckgehenden Fe- derl366sung verneint. Zudem ist die Federl366sung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den nach dem Klageantrag allein ma337geblichen Rollenan-triebseinheiten der Typen 2944 und 2955 nicht realisiert worden. Auf dieser Grundlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler einen eventuellen Miterfinderanteil J. bei der Bestimmung einer Verg374tung des Kl344- gers nur f374r die Schleppkeill366sung au337er Betracht lassen. Denn es fehlt an ei-nem sch366pferischen Beitrag des Zeugen J. zu der Erfindung der Schleppkeill366sung (vgl. Sen.Urt. v. 19.06.2003 - X ZR 142/01, GRUR 2004, 50 - Verkranzungsverfahren). 13 - 8 - 3. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass nach dem Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 die Verpflichtung der Be-klagten zur Zahlung einer Verg374tung an den Kl344ger ohne Weiteres feststehe. 14 a) In seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 hat der Senat ausgef374hrt, das Berufungsgericht m374sse pr374fen, ob der Kl344ger durch die Vereinbarung vom 28. M344rz 1990 (Anl. K 13) seine Erfindung - nach dem seinerzeit der revisions-rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt seinen Anteil an der Erfindung - auf die Beklagte 374bertragen habe und ob er daf374r eine Verg374tung gem344337 247 612 Abs. 2 BGB verlangen k366nne. Der Senat hat jedoch hinzugef374gt, die Verg374tungspflicht setze voraus, dass die Beteiligten im Dienstvertrag oder einer anderen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen haben. In diesem Zusammenhang hat der Senat ausdr374cklich auf sein Urteil vom 11. April 2000 (X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 - Gleichstromsteuerschaltung) hingewie-sen. Danach kann ein Verg374tungsanspruch gem344337 247 612 Abs. 2 BGB etwa dann ausscheiden, wenn der Gesch344ftsf374hrer gerade mit dem Ziel entgeltlich besch344ftigt wird, pers366nlich auf Neuerungen hinzuarbeiten, die unter Umst344n-den zu Schutzrechten f374hren. Die ihm damit aufgegebene Pr374fung der Verg374-tungspflicht hat das Berufungsgericht unterlassen. 15 b) Das Berufungsgericht wird deshalb nunmehr zun344chst festzustellen haben, ob dem Kl344ger im Hinblick auf die ihm als Gesch344ftsf374hrer im Anstel-lungsvertrag oder durch eventuelle sonstige Vereinbarungen mit der Beklagten 374bertragenen Aufgaben 374berhaupt ein Anspruch auf gesonderte Verg374tung f374r die Erfindung zusteht. Dazu bedarf es einer Pr374fung und Auslegung des Ge-sch344ftsf374hrervertrags. Erg344be sich daraus eine Pflicht des Kl344gers zur 334bertra-gung seiner Erfindungen, m374sste festgestellt werden, ob die vereinbarten Ge-sch344ftsf374hrerbez374ge auch als Verg374tung f374r die 334bertragung gezahlt werden 16 - 9 - sollten, so dass dem Kl344ger insoweit keine weiteren Anspr374che zustehen k366nn-ten. Ergebnis der Auslegung k366nnte aber auch sein, dass den Kl344ger keine 334bertragungspflicht traf oder dass die 334bertragung zwar geschuldet, daf374r aber keine Verg374tung bestimmt war. Bei diesem Auslegungsergebnis w344re der Er-fahrungssatz zu beachten, dass ein Erfinder sein Recht in der Regel nicht ohne angemessenen Ausgleich aufgeben wird (Sen.Urt. v. 11.04.2006 - X ZR 139/03 - Schneidbrennerstromd374se, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen; vgl. auch Sen.Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 165/04, GRUR 2005, 401 - Zylinderrohr u. Urt. v. 11.04.2000 - X ZR 185/97, aaO, S. 789). Das w374rde daf374r sprechen, dass die Parteien jedenfalls von der Notwendigkeit einer solchen Gegenleistung ausgegangen sind. Ob ein Gesch344ftsf374hrer eine gesonderte Verg374tung f374r die 334bertragung seiner Erfindungen auf das von ihm vertretene Unternehmen ver-langen kann, bedarf somit der Feststellung im Einzelfall unter W374rdigung aller tats344chlichen Umst344nde. Dabei streitet weder hierf374r noch f374r das Gegenteil eine tats344chliche Vermutung. c) Sollte eine gesonderte Erfinderverg374tung f374r den Kl344ger nicht schon aufgrund seines Gesch344ftsf374hrervertrags ausgeschlossen sein, m374sste das Be-rufungsgericht sodann pr374fen, ob und gegebenenfalls welche Bedeutung der Vereinbarung vom 28. M344rz 1990 (Anl. K 13) zukommt. Das Berufungsurteil erw344hnt diese Vereinbarung zwar im Tatbestand, geht auf sie in den Entschei-dungsgr374nden jedoch nicht ein. Das Berufungsgericht h344tte dazu festzustellen, ob die Vereinbarung K 13 auch die 334bertragung der Rechte aus der Anmeldung des Patents umfasste und, sofern dies der Fall gewesen sein sollte, inwiefern in dieser Vereinbarung eine abschlie337ende Regelung der Verg374tung f374r die 334ber-tragung getroffen wurde. 17 - 10 - 4. Sollte das Berufungsgericht danach zu dem Ergebnis kommen, dass dem Kl344ger f374r die Erfindung eine Verg374tung zusteht, die er bislang weder durch seine Gesch344ftsf374hrerbez374ge noch aufgrund der Vereinbarung K 13 er-halten hat, so ist auf Folgendes hinzuweisen: 18 a) Der Verg374tungsanspruch eines Gesch344ftsf374hrers f374r Erfindungen rich-tet sich, sofern er nicht in seinem Dienstvertrag (247 611 Abs. 1 BGB) oder an-derweitig ausdr374cklich vertraglich geregelt ist, nach 247 612 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist bei Fehlen einer Taxe grunds344tzlich die 374bliche Verg374tung geschuldet. Die 374bliche Verg374tung eines Gesch344ftsf374hrererfinders l344sst sich allerdings entgegen der Revision weder anhand der Erfahrungswerte ihres Pri-vatgutachters noch aufgrund der langj344hrigen Entscheidungspraxis der Schiedsstelle nach dem Gesetz 374ber Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt bestimmen. Denn es gibt schon keinen Erfahrungssatz, dass die dem Privatgutachter aufgrund seiner T344tigkeit bekannt gewordenen Sachverhalte einen Schluss darauf zulassen, welche Verg374tung gew366hnlich gew344hrt wird. Die Erfahrungen der Schiedsstelle beziehen sich nicht auf die Verg374tung von Gesch344ftsf374hrererfindern, auf die es hier allein ankommt. Die 334blichkeit einer Verg374tung wird sich f374r Gesch344ftsf374hrererfinder auch kaum 374-ber eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. 19 b) Ebensowenig wie im Werkvertrags- und Maklerrecht (vgl. Sen.Urt. v. 04.04.2006 - X ZR 122/05, zur Ver366ffentlichung vorgesehen - zum Werkver-tragsrecht und BGHZ 94, 98, 102 zum Maklerrecht) wird bei der 334bertragung einer Erfindung durch einen Gesch344ftsf374hrer jedoch ohne weiteres angenom-men werden k366nnen, dass bei Fehlen fester Verg374tungss344tze das Recht zur Bestimmung der Gegenleistung einseitig dem Erfinder zustehen soll. Die hin-sichtlich der Verg374tungsregelung bestehende Vertragsl374cke ist daher nicht 20 - 11 - durch einen R374ckgriff auf 247 316 BGB zu schlie337en, der den Interessen der Par-teien und ihrer Willensrichtung typischerweise nicht entsprechen w374rde. Viel-mehr ist es auch hier geboten, vorrangig die Regeln 374ber die erg344nzende Ver-tragsauslegung heranzuziehen, wof374r die den Gegenstand der Leistung und die das Verh344ltnis der Parteien pr344genden Umst344nde ma337geblich sind (vgl. dazu Sen.Urt. v. 04.04.2006 - X ZR 122/05, aaO). Das sind bei der Erfinderverg374tung des Gesch344ftsf374hrers vor allem die Ausgestaltung seiner Gesch344ftsf374hrerstel-lung, wie Aufgabenkreis und vereinbarte Gesch344ftsf374hrerbez374ge, sowie Um-st344nde und Bedeutung der Erfindung. Es erscheint naheliegend, dass redliche Vertragsparteien bei der Festlegung der Verg374tung des Gesch344ftsf374hrererfin-ders mangels anderer Ankn374pfungspunkte von der 374blichen Verg374tung eines freien Erfinders ausgehen und sich dann fragen w374rden, ob und in welchem Umfang die pr344genden Umst344nde ihres Einzelfalls davon einen Abschlag an-gemessen erscheinen lassen. Insbesondere die Gesch344ftsf374hrerstellung in ihrer konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ist bei der Bestimmung der Erfinderverg374-tung angemessen zu ber374cksichtigen. c) Dies l344sst das Berufungsurteil vermissen. Es verweist insoweit ledig-lich auf eine erg344nzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverst344ndigen. Darin habe dieser eine betriebsbezogene 334berpr374fung der Verg374tung vorge-nommen und dadurch sichergestellt, dass die Gesch344ftsf374hrerstellung des Kl344-gers in die Bemessung der Verg374tung einflie337e. Ausweislich seiner vom Beru-fungsgericht in Bezug genommenen erg344nzenden Stellungnahme will der ge-richtliche Sachverst344ndige als betriebsbezogene Umst344nde ber374cksichtigt ha-ben, dass die Erfindung eine Weiterentwicklung einer in dem Unternehmen be-reits vorhandenen Ausf374hrungsform betrifft und vom Kl344ger im Rahmen von Entwicklungsarbeiten bei der Beklagten gemacht wurde; ferner habe er fr374here einschl344gige Ums344tze der Beklagten und die aus einer alten Kundenbeziehung 21 - 12 - resultierende Auftragslage in seine Beurteilung einbezogen. Dazu verweist der Sachverst344ndige auf sein urspr374ngliches gerichtliches Gutachten. In diesem hat er jedoch die Verg374tung berechnet, die im Wege der Lizenzanalogie einem frei-en Erfinder gezahlt werden m374sste. Die von ihm in diesem Zusammenhang be-r374cksichtigten Faktoren weisen keinen Bezug zu einer Gesch344ftsf374hrerstellung des Kl344gers auf. Vielmehr sind sie ausweislich des Gutachtens bei jedem freien Erfinder zu ber374cksichtigen. Es handelt sich um die auf S. 25 des Berufungsurteils aufgez344hlten Ge-sichtspunkte (Verwertbarkeit der lizenzierten Erfindung in der Werbung, Auf-wand f374r die Einf374hrung der Erfindung in die Serienfertigung, Umsatzsteigerung dank der Erfindung, Rechtsbest344ndigkeit des Patents, durch das Patent verlie-hene Monopolstellung auf dem relevanten Produktmarkt, aufgrund der Erfin-dung erzielbare technische Vorteile sowie Schutzrechtskosten). Soweit das Gutachten in diesem Zusammenhang auf die in der erg344nzenden Stellungnah-me des Sachverst344ndigen angef374hrten betriebsbezogenen Umst344nde abstellt, stehen diese allesamt in keinem Zusammenhang zu der Gesch344ftsf374hrerstel-lung des Kl344gers. Vielmehr beeinflussen sie stets den Wert der Erfindung eines freien Erfinders. Bei der Bestimmung der angemessenen Verg374tung des Ge-sch344ftsf374hrererfinders im Wege erg344nzender Vertragsauslegung sind aber auch die Gesichtspunkte zu beachten, die den billigen Ausgleich zwischen den Inte-ressen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmererfinders im Gesetz 374ber Arbeit-nehmererfindungen herbeif374hren. Insoweit gilt hier nichts anderes als bei der Billigkeitspr374fung nach 247247 316, 315 Abs. 1 BGB (dazu Sen.Urt. v. 24.10.1989 - X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 - Auto-Kindersitz). 22 Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die erfinderische T344tigkeit des Gesch344ftsf374hrers an ein im Betrieb erkanntes Be- 23 - 13 - d374rfnis, dort vorhandene Vorarbeiten oder laufende Projekte ankn374pft und ob und inwieweit f374r die erfinderische T344tigkeit betriebliche Mittel und Einrichtun-gen benutzt wurden. So war nach dem Vortrag des Kl344gers eine Reklamation des Hauptabnehmers A. Anlass f374r seine zur Schleppkeill366sung f374hrenden Bem374hungen. Auch wird ein Abschlag gegen374ber der Verg374tung eines freien Erfinders regelm344337ig geboten sein, wenn dem Gesch344ftsf374hrer technische Auf-gaben, etwa die Leitung der Forschungs- und Entwicklungsabteilung, 374bertra-gen werden, w344hrend ein Abschlag nicht notwendig zu erfolgen hat, wenn der Gesch344ftsf374hrer eine rein kaufm344nnische Funktion hat und aus374bt. Einem Ab-schlag kann weiter entgegenstehen, wenn der Gesch344ftsf374hrer zu einer 334ber-tragung nicht verpflichtet war und die Erfindung auf dem freien Markt h344tte ver-werten k366nnen. d) Sollte sich aufgrund der neuen Verhandlung ergeben, dass eine im Sinne des 247 632 Abs. 2 BGB 374bliche Verg374tung nicht feststellbar und die da-nach bestehende Vertragsl374cke auch durch erg344nzende Vertragsauslegung nicht zu schlie337en ist, st374nde es dem Kl344ger zu, die Verg374tung gem344337 247247 316, 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Eine Bestimmung der Verg374tung hat der Kl344ger mit seinem Klageantrag, in dem er die seiner Ansicht nach geschuldete Erfinderverg374tung begehrt, getroffen. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls zu pr374fen haben, ob und inwieweit diese Verg374tung der Billigkeit entspricht. Auf die Leistungsklage des Kl344gers k366nnte es die als billig geschuldete Verg374tung zusprechen, ohne hier374ber zun344chst ein Gestaltungsur-teil erlassen zu m374ssen (vgl. BGHZ 41, 271, 280; BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; Gottwald in M374nchKomm. z. BGB, 4. Aufl., Bd. 2 a, 247 315 Rdn. 46). 24 - 14 - Die interessengerechte Wertung, die f374r die Billigkeitspr374fung der Verg374-tung erforderlich ist, schlie337t es aus, den Gesch344ftsf374hrererfinder ohne weiteres wie einen freien Erfinder zu verg374ten. Wie der Senat bereits entschieden hat, k366nnen in die Billigkeitserw344gungen nicht nur Gesichtspunkte einflie337en, die f374r die Bemessung einer angemessenen Lizenzgeb374hr eines freien Erfinders von Bedeutung sind, sondern in gleicher Weise auch solche, auf die der Gesetzge-ber im Rahmen des ArbEG beim billigen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmererfinders abgehoben hat, weil die Erfin-dung im Rahmen des Betriebs mit Hilfe von betrieblichen Mitteln entstanden ist (Sen.Urt. v. 24.10.1989 - X ZR 58/88, aaO). Diese pr344genden betriebsbezoge-nen Umst344nde wurden bereits bei der erg344nzenden Vertragsauslegung er366rtert und sind auch in dem durch eine Pr374fung der Billigkeit gezogenen Rahmen re-levant. 25 e) F374r den Fall, dass das Berufungsgericht erneut eine Erfinderverg374tung f374r den Kl344ger zu bestimmen hat, weist der Senat darauf hin, dass keine Be-denken dagegen bestehen, hier den Sondervorrichtungsbau als relevante Branche f374r die Ermittlung der 374blichen Erfinderverg374tung eines Gesch344ftsf374h-rers anzusehen. Die Revision vermag nicht darzulegen, warum nicht Sonder-vorrichtungsbau, sondern Flugzeugbau die relevante Branche sei. Bei der Rol-lenantriebseinheit, f374r die der patentgem344337e Schleppkeil Verwendung findet, 26 - 15 - handelt es sich um eine in den Frachtraum eines Flugzeugs eingebaute, be-sondere Ladevorrichtung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern deren Ausgestaltung in relevanter Weise durch flugtechnische Anforderungen beeinflusst werden k366nnte. Melullis Scharen Keukenschrijver M374hlens Kirchhoff Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 16.01.1997 - 7 O 21948/94 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 13.11.2003 - 6 U 2464/97 -
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