BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 181/05 Verk374ndet am: 11. Januar 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 540 Zu den Anforderungen an die tatbestandlichen Darstellungen im Berufungsurteil. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - IX ZR 181/05 - LG Bremen AG Bremen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 29. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Berufungsurteil und das Revisionsverfah-ren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte pf344ndete aus einem Unterhaltstitel einen im Besitz des Schuldners, ihres geschiedenen Ehemannes, befindlichen PKW. 1 Mit der Behauptung, er sei Sicherungseigent374mer des Kraftfahrzeugs, hat der Kl344ger Drittwiderspruchsklage erhoben. Das Amtsgericht hat die Voll-streckungsma337nahme antragsgem344337 f374r unzul344ssig erkl344rt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen; wegen der tats344chli- 2 - 3 - chen Feststellungen hat es auf das angefochtene Urteil und wegen der Beru-fungsantr344ge auf das Protokoll der Berufungsverhandlung Bezug genommen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Dem Erfolg der Drittwiderspruchs-klage stehe der Einwand des rechtsmissbr344uchlichen Verhaltens entgegen, weil die Berufung des Kl344gers auf das Sicherungseigentum am Fahrzeug eine unzu-l344ssige Rechtsaus374bung darstelle. 4 II. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, weil es mangels einer Darstellung der 304nderungen oder Erg344nzungen, die die erstinstanzlichen Feststellungen in der Berufungsinstanz erfahren haben, eine revisionsrechtliche Nachpr374fung nicht zul344sst. 5 - 4 - Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozessordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die m374ndliche Verhand-lung vor dem Amtsgericht am 7. Dezember 2004 geschlossen worden ist (247 26 Nr. 5 EGZPO). Demgem344337 gilt f374r den Inhalt des Berufungsurteils 247 540 ZPO. Danach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muss das Berufungsurteil jedoch die Bezugnahme auf die tats344chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger 304nderungen oder Erg344nzungen enthalten (247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem Beru-fungsurteil die f374r die revisionsrechtliche Nachpr374fung nach 247247 545, 559 ZPO erforderliche tats344chliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsurteil grunds344tzlich von Amts wegen aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Von der Aufhebung und Zur374ck-verweisung kann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tats344chlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgr374nden ergeben (BGHZ 156, 216, 218; BGH, Urt. v. 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290). 6 Hier enth344lt das Berufungsurteil zwar eine Bezugnahme auf die tats344chli-chen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, nicht aber eine Darstellung der 304nderungen oder Erg344nzungen, die der Sachverhalt in zweiter Instanz erfahren hat. Die tats344chliche Grundlage der Entscheidung ergibt sich auch nicht aus den Urteilsgr374nden. Der Andeutung auf Seite 3 des Urteils l344sst sich zwar ent-nehmen, dass der Kl344ger nach dem zweitinstanzlichen Parteivortrag den PKW ver344u337ert hat. Ohne n344here Feststellungen hierzu vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob dieser Umstand der (fortdauernden) Zul344ssigkeit der Drittwider-spruchsklage entgegensteht (s. dazu Ziffer III. 1.). Eine revisionsrechtliche Nachpr374fung des Berufungsurteils ist daher mangels tatbestandlicher Beurtei-lungsgrundlage nicht m366glich. 7 - 5 - III. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 8 1. Die vom Kl344ger, dem Sicherungsnehmer, offenbar w344hrend des Beru-fungsverfahrens betriebene Verwertung des Kraftfahrzeugs k366nnte bereits die Unzul344ssigkeit seiner Drittwiderspruchsklage herbeigef374hrt haben. Das ist zum einen der Fall, wenn der Pfandgegenstand lastenfrei an einen Dritten ver344u337ert wird (Stein/Jonas/M374nzberg, 22. Aufl. ZPO 247 771 Rn. 13). Zwar mag der Dritt-widerspruchskl344ger seinen Klageantrag unver344ndert weiter verfolgen k366nnen, wenn er die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der Voll-streckungsma337regel gem344337 247 775 Nr. 1, 247 776 Satz 1 ZPO herbeif374hrt, indem er aufgrund eines vorl344ufig vollstreckbaren Interventionsurteils Sicherheit leistet (vgl. Stein/Jonas/M374nzberg, aaO 247 771 Rn. 13); zul344ssig bleibt die Drittwider-spruchsklage ferner, wenn die Parteien die Aufhebung der Pf344ndung gegen Hinterlegung eines entsprechenden Betrages vereinbaren (BGHZ 72, 334, 337). Anders verh344lt es sich weiterhin aber auch, wenn, wie von der Beklagten, der Vollstreckungsgl344ubigerin, wiederholt selbst vorgetragen, der gepf344ndete PKW freigegeben worden sein sollte (vgl. BGHZ 58, 207, 214; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1343, 1344 zur Freigabe durch den erstinstanzlich verurteilten Vollstreckungsgl344ubiger vor Einlegung der Berufung; Thomas/Putzo, 27. Aufl. ZPO 247 771 Rn. 23; auch Stein/Jonas/M374nzberg, aaO 247 771 Rn. 13 f374r den Fall, dass nach Freigabe eine erneute Vollstreckung ausscheidet; a.A. Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. 247 771 Rn. 3; vgl. auch BGHZ 72, 334, 338; BGH, Urt. v. 27. November 2003 - IX ZR 310/00, NJW-RR 2004, 1220, 1221). Eine Surrogation findet nicht statt (M374nchKomm/Oechsler, BGB 9 - 6 - 4. Aufl. Anh. 247247 929-936 Rn. 41, 52; Palandt/Bassenge, BGB 66. Aufl. 247 930 Rn. 32). 2. Vorsorglich weist der Senat au337erdem darauf hin, dass er der Auffas-sung des Berufungsgerichts, dem Erfolg der Drittwiderspruchsklage stehe der Einwand des rechtsmissbr344uchlichen Verhaltens entgegen, nicht beizupflichten vermag. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Senat dem von der Vor-instanz herangezogenen Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 11. Juli 1989 (OLGZ 1990, 73, 74 f; zweifelnd Stein/Jonas/M374nzberg, aaO 247 771 Rn. 58 Fn. 342) folgen kann. Der hier zu beurteilende Fall liegt, soweit dies nach den unzureichenden Feststellungen der Vorinstanz beurteilt werden kann, anders. Das Oberlandesgericht Bremen hat auf die besonderen Umst344nde des dort zur Entscheidung anstehenden Einzelfalls abgestellt und insbesondere hervorge-hoben, dass es der Sicherungsnehmerin ausschlie337lich darum gegangen sei, das Sicherungsgut f374r die Sicherungsgeberin (ihre Tochter) zu erhalten und den Erl366s aus dem Verkauf einzelner Gegenst344nde an diese auszukehren. Der 334-bertragung dieser Rechtsgrunds344tze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt steht schon entgegen, dass das Berufungsgericht selbst davon ausgeht, der Kl344ger habe das Fahrzeug "zu eigenn374tzigen Zwecken" verwertet. Diesem Ge-sichtspunkt h344lt die Vorinstanz lediglich entgegen, dass durch die Pf344ndung ein Pf344ndungspfandrecht an dem Fahrzeug entstanden sei, das "nunmehr" vorge-he; diese Annahme begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken, wenn, was die Vorinstanz nicht in Frage gestellt hat, der Kl344ger das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug zuvor erworben hatte (vgl. RGZ 156, 395, 397 f; BGHZ 20, 88, 100 f; 56, 339, 351; 119, 75, 86 ff). 10 Der von dem Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte zeitliche Ab-stand zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalles und der vom Kl344ger in Angriff 11 - 7 - genommenen Verwertung stellt demgegen374ber kein entscheidendes Indiz dar. Denn der Sicherungseigent374mer, der nicht unmittelbarer Besitzer der Sache ist, ist grunds344tzlich nicht verpflichtet, das Sicherungsgut zu verwerten (Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungs374bertragung Band III S. 467; Palandt/ Bassenge, BGB 66. Aufl. 247 930 Rn. 29). Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn der Sicherungsgeber den Sicherungsnehmer zur Verwertung auffordert (so Serick, aaO) und ob eine solche Rechtspflicht f374r eine Arglisteinrede des be-klagten Vollstreckungsgl344ubigers fruchtbar gemacht werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Erst recht ist der Sicherungsnehmer nicht verpflichtet, mit der Verwertung unverz374glich zu beginnen (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1979 - VIII ZR 298/78, NJW 1980, 226, 227; v. 26. September 2006 - XI ZR 156/05, ZIP 2006, 2307, 2308). Selbst aus der Verpflichtung des Dritten gegen374ber dem Schuldner, sein Recht aufzugeben, weil die gesicherte Forderung erloschen ist, folgt keine unzul344ssige Rechtsaus374bung im Verh344ltnis zum vollstreckenden Gl344ubiger (OLG Kiel SchlHA 1905, 152, 153; Stein/Jonas/M374nzberg, aaO 247 771 Rn. 58). 3. Die Wiederer366ffnung des Berufungsrechtszugs gibt dem Landgericht gegebenenfalls auch Gelegenheit, auf eine sachgerechte, den materiell-recht-lichen und prozessualen Erfordernissen Rechnung tragende Antragstellung hin-zuwirken (247 139 ZPO). 12 - 8 - 4. Der Senat hat von 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht. 13 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 10.12.2004 - 18 C 277/05 - LG Bremen, Entscheidung vom 29.09.2005 - 7 S 52/05 -
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