BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 181/06 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 25. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 4. Sep-tember 2006 wird auf Kosten des beklagten Landes zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 73.328,78 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat in Anwendung der vom Senat hierzu entwickel-ten Grunds344tze (vgl. BGHZ 162, 143, 152 f) eine gl344ubigerbenachteiligende Schuldnerhandlung in der R374ckf374hrung des Debetsaldos durch den Abruf der 2 - 3 - Zahlungen bei der Z. -GmbH und der nachfolgenden erneuten Inanspruch-nahme des Kredits zugunsten des beklagten Landes gesehen. Rechtsgrund-s344tzliche Fragen stellen sich insoweit nicht (vgl. auch BGHZ 147, 193, 198 f, 200 f). Ohne den Abruf des zuvor geschaffenen neuen Kreditvolumens durch die Schuldnerin war das Pf344ndungspfandrecht des beklagten Landes insolvenz-rechtlich wertlos. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 13.02.2006 - 1 O 371/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 04.09.2006 - 2 U 22/06 -
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