BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 181/08 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 16. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. August 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde: 303.234,23 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. 1 Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe 374berzogene Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die 334berwachung des Vollzugs eines Arrestbeschlusses in einem Land, in dem nach g374ltigem Landes-recht die Vollziehung von Amts wegen erfolgt, gestellt, rechtfertigt die Zulas-sung der Revision nicht. Es handelt sich um eine blo337e Entscheidung im Einzel-fall, in dem das Berufungsgericht unter Ber374cksichtigung des jedenfalls im vor-liegenden Revisionsverfahren noch nicht zu 374berpr374fenden ausl344ndischen 2 - 3 - Rechts zur Feststellung entsprechender Pflichten gekommen ist. Soweit das Gericht von der Vorschrift des 247 287 ZPO Gebrauch gemacht hat, ist ein Ver-sto337 gegen die Grunds344tze der Anwendung des 247 287 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 1999 - VIII ZR 336/98, NJW 1999, 3487 m.w.N.) nicht zu erkennen. Ei-nen schwerwiegenden Rechtsfehler, der den Vorwurf der Willk374r rechtfertigen k366nnte, weist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 11.07.2005 - 5 O 1212/01 Fe - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.08.2008 - 12 U 146/05 -
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