BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 181/08 Verk374ndet am: 11. August 2010 K374pferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZVG 247 152 Abs. 1; ZPO 247 51 Abs. 1 Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren nicht wegen Antragsr374cknahme (247247 161 Abs. 4, 29 ZVG) oder der vollst344ndigen Befriedigung des Gl344ubigers (247 161 Abs. 2 ZVG) aufgehoben, sondern weil das Grundst374ck in der Zwangsversteige-rung zugeschlagen wurde, ist der Zwangsverwalter auch ohne entsprechende Erm344chtigung im Aufhebungsbeschluss befugt, wegen Nutzungen aus der Zeit vor der Zuschlagserteilung Klage zu erheben, sofern der die Zwangsverwaltung betreibende Gl344ubiger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbe-schlusses noch nicht vollst344ndig befriedigt ist. BGH, Urteil vom 11. August 2010 - XII ZR 181/08 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Mai 2010 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Koblenz vom 21. Oktober 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Mieterin eines gewerblich genutzten Grundst374cks. Der Kl344-ger wurde mit Beschluss vom 12. Oktober 2004 zum Zwangsverwalter dieses Grundbesitzes bestellt. Mit Beschluss vom 25. Januar 2007 wurde das Zwangs-verwaltungsverfahren aufgehoben, weil in dem gleichzeitig durchgef374hrten Zwangsversteigerungsverfahren am 3. Januar 2007 der Zuschlag erteilt worden war. 1 Mit der am 10. September 2007 zugestellten Klage hat der Kl344ger Mietzins-r374ckst344nde f374r die Monate Mai 2005 bis Dezember 2006 sowie Nebenkostenvor-auszahlungen in H366he von insgesamt 162.678,80 200 nebst Zinsen geltend ge-macht. Die Beklagte, die gegen diese Forderung bereits vorgerichtlich mit titulier-ten Anspr374chen gegen den fr374heren Eigent374mer des Grundst374cks die Aufrech-nung erkl344rt hatte, h344lt den Kl344ger nicht f374r prozessf374hrungsbefugt und hat zudem 2 - 3 - hilfsweise ein Zur374ckbehaltungsrecht geltend gemacht, bis der Kl344ger den Nach-weis erbracht habe, dass die Gl344ubigerin aus dem Erl366s der Zwangsversteigerung und der Verwertung der sonstigen Sicherheiten noch nicht vollst344ndig befriedigt sei. 3 Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Gegen die-ses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie - hilfsweise unter Wie-derholung einer au337ergerichtlichen Aufrechnungserkl344rung - die vollst344ndige Ab-weisung der Klage erstrebt hat. Das Oberlandesgericht hat dem Kl344ger unter teil-weiser Ab344nderung der landgerichtlichen Entscheidung und Zur374ckweisung der Berufung im 334brigen 147.065,20 200 nebst Zinsen zugesprochen. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision m366chte die Beklagte die vollst344ndige Abwei-sung der Klage erreichen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR Koblenz 2009, 76 ff. ver366ffentlicht ist, hat die Berufung zur374ckgewiesen, soweit der Kl344ger Anspr374che auf Mietzins f374r den Zeitraum von Mai 2005 bis Dezember 2006 geltend gemacht hat. Hinsichtlich der Nebenkostenvorauszahlungen f374r die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2006 hat es die Klage abgewiesen. Zur Begr374ndung hat das Berufungsgericht, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausge-f374hrt, dass der Kl344ger als ehemaliger Zwangsverwalter auch nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung Forderungen, die in der Zeit vor Erteilung des Zuschlags entstanden seien, gerichtlich geltend machen k366nne. Mit der Aufhebung der 5 - 4 - Zwangsverwaltung nach dem Zuschlag in einem gleichzeitig betriebenen Zwangs-versteigerungsverfahren ende die Beschlagnahmewirkung f374r das Grundst374ck nur zu Gunsten des Erstehers. Nutzungen aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Zu-schlags blieben dagegen beschlagnahmt und seien vom Zwangsverwalter nach Ma337gabe des Teilungsplans an die Gl344ubiger auszukehren. Daher dauere die Prozessf374hrungsbefugnis des Zwangsverwalters f374r Forderungen, die aus der Zeit vor der Aufhebung der Zwangsverwaltung stammten, auch dann fort, wenn der Aufhebungsbeschluss keinen entsprechenden Vorbehalt ausspreche. Dem Zah-lungsanspruch des Kl344gers stehe auch die gegen374ber dem fr374heren Eigent374mer des Grundst374cks w344hrend des Zwangsverwaltungsverfahrens erkl344rte Aufrech-nung nicht entgegen, weil diese gem344337 247247 392, 1125, 1192 Abs. 1, 1124 Abs. 2 BGB unwirksam sei. II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Prozessf374hrungsbefugnis des Kl344gers bejaht. 6 1. Bei der Prozessf374hrungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvor-aussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu pr374fen ist. Das Revisionsgericht ist dabei weder an die Feststel-lungen des Berufungsgerichts gebunden, noch beschr344nkt sich seine Pr374fung auf die Tatsachen und Beweismittel, die das Berufungsgericht verwertet hat. Vielmehr hat es selbst344ndig festzustellen, ob die Voraussetzungen f374r die Prozessf374h-rungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung in der Tatsachen-instanz vorgelegen haben (Senatsurteil vom 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91 - 7 - 5 - NJW-RR 1993, 442 m. w. N.). F374r erforderliche Ermittlungen gelten dabei nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Grunds344tze des Frei-beweises (BGH Beschl374sse vom 9. Juli 1987 - VII ZB 10/86 - NJW 1987, 2875, 2876 und vom 16. Mai 1991 - IX ZB 81/90 - NJW 1992, 627 , 628). 8 2. Nach allgemeiner Ansicht gew344hrt 247 152 ZVG dem Zwangsverwalter im Wege einer gesetzlichen Prozessstandschaft das aktive und passive Prozessf374h-rungsrecht f374r alle Streitigkeiten, die ihren Ursprung in dem ihm durch diese Vor-schrift zugewiesenen Aufgabenkreis haben (BGH Urteil vom 14. Mai 1992 - IX ZR 241/91 - NJW 1992, 2487; B366ttcher ZVG 4. Aufl. 247 152 Rdn. 55). Ob und in welchem Umfang die Prozessf374hrungsbefugnis des Zwangsverwalters im Falle der Aufhebung der Zwangsverwaltung fortdauert, ist in Rechtsprechung und Lite-ratur umstritten (vgl. die umfassenden Nachweise bei Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen ZVG 4. Aufl. 247 7 ZwVwV Rdn. 5). a) Teilweise wird die Auffassung vertreten, der Zwangsverwalter verliere mit dem Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses alle materiellrechtlichen und prozessualen Befugnisse (LG Frankfurt am Main Rpfleger 2000, 30; dem zustim-mend Haarmeyer Rpfleger 2000, 30 ff.; vgl. auch Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen ZVG 4. Aufl. 247 7 ZwVwV Rdn. 9; offen gelassen von BGH Urteil vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03 - NJW-RR 2006, 138, 139). Der Zwangsverwalter k366nne daher weder die zum Zeitpunkt der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses anh344ngigen Verfahren weiterf374hren noch neue Prozesse anstrengen. Zur Begr374n-dung wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Zwangsverwalter mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung keine ihm kraft hoheitlichen Aktes 374bertragenen Befugnisse mehr habe, die ihn zum Handeln gegen374ber dem Vollstreckungs-schuldner erm344chtigten. Die Beschlagnahme der Forderungen und damit auch das Zugriffsrecht der Gl344ubiger erl366sche (LG Frankfurt am Main Rpfleger 2000, 30). Au337erdem gebiete die Rechtssicherheit einen klaren Zeitpunkt f374r die Been- 9 - 6 - digung der Prozessf374hrungsbefugnis des Zwangsverwalters (Wrobel KTS 1995, 19, 36). Deshalb k366nne der Zwangsverwalter nach der Aufhebung des Zwangs-verwaltungsverfahrens nur weiter t344tig werden, wenn er nach 247 2 Abs. 2 ZwVwV vom Gericht zur Fortf374hrung des Verfahrens erm344chtigt werde (Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen ZVG 4. Aufl. 247 7 ZwVwV Rdn. 9). 10 b) Nach anderer Ansicht soll die Prozessf374hrungsbefugnis des Zwangsver-walters grunds344tzlich nach der Erteilung des Zuschlags in einem parallel verlau-fenden Zwangsversteigerungsverfahren fortbestehen, so dass der Zwangsverwal-ter auch nach der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses neue Prozesse an-strengen k366nne (OLG D374sseldorf Rpfleger 1990, 381 f.; OLG Stuttgart NJW 1975, 265; St366ber ZVG 19. Aufl. 247 161 Anm. 7.2). c) Schlie337lich wird die Meinung vertreten, die Prozessf374hrungsbefugnis des Zwangsverwalters ende zwar grunds344tzlich mit der Zustellung des Aufhebungsbe-schlusses. Ein zu diesem Zeitpunkt bereits laufendes Verfahren d374rfe der Zwangs-verwalter jedoch weiterf374hren. Neue Prozesse k366nne der Zwangsverwalter nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht anstrengen, auch wenn es sich dabei um die Geltendmachung von Forderungen handele, die w344hrend der Zeit der Be-schlagnahme entstanden seien (Vonnemann Rpfleger 2002, 415, 418; B366ttcher ZVG 4. Aufl. 247 161 Rdn. 36). 11 d) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage der Fortwir-kung der Prozessf374hrungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung bislang nur in Teilbereichen gekl344rt. F374r den Fall der Antrags-r374cknahme durch den Vollstreckungsgl344ubiger hat der Bundesgerichtshof ent-schieden, dass der Zwangsverwalter ohne eine entsprechende Erm344chtigung im Aufhebungsbeschluss von ihm eingeleitete Zahlungsprozesse wegen beschlag-nahmter Anspr374che nicht mehr fortf374hren k366nne (BGHZ 155, 38 ff. = NJW-RR 12 - 7 - 2003, 1419, 1420; 344hnlich auch BGH Beschluss vom 10. Januar 2008 - V ZB 31/07 - NJW-RR 2008, 892, Tz. 8 und Urteil vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03 - NJW-RR 2006, 138, 139). Nach der Rechtsprechung des Se-nats kann der Zwangsverwalter nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung infol-ge eines Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren ein bereits zu diesem Zeit-punkt anh344ngiges Verfahren fortf374hren (Senatsurteile vom 12. Oktober 1992 - XII ZR 125/91 - NJW-RR 1993, 442, 443 und vom 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00 - NZM 2003, 871, 872). 334ber die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, ob ein Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen der Zwangsver-steigerung des Grundst374cks neue Rechtsstreitigkeiten f374r in seiner Amtszeit ent-standene Mietr374ckst344nde anh344ngig machen kann, hat der Bundesgerichtshof bis-her noch nicht entschieden (offen gelassen von BGH Urteil vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03 - NJW-RR 2006, 138, 139 und BGHZ 155, 38, 44 = NJW-RR 2003, 1419, 1420). e) Der Senat bejaht eine Fortwirkung der Prozessf374hrungsbefugnis des Zwangsverwalters jedenfalls f374r solche F344lle, in denen das Zwangsverwaltungs-verfahren nicht wegen Antragsr374cknahme (247247 161 Abs. 4, 29 ZVG) oder der voll-st344ndigen Befriedigung des Gl344ubigers (247 161 Abs. 2 ZVG) aufgehoben wurde, sondern weil das Grundst374ck in der Zwangsversteigerung zugeschlagen worden und der die Zwangsverwaltung betreibende Gl344ubiger zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollst344ndig befriedigt ist (Abgrenzung zu BGH Urteile vom 19. Mai 2009 - IX ZR 89/08 - NJW-RR 2010, 214, 215 und BGHZ 155, 38 ff. = NJW-RR 2003, 1419 ff.; Beschl374sse vom 10. Januar 2008 - V ZB 31/07 - NJW-RR 2008, 892 f. und vom 10. Juli 2007 - V ZB 130/07 - NJW 2008, 3067 f.). 13 aa) Das Gesetz 374ber die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. M344rz 1897 (RGBl. S. 97) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 713) enth344lt keine Regelung 374ber die Auswirkungen des Zu- 14 - 8 - schlags in einem zeitgleich betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren auf das Zwangsverwaltungsverfahren. Einigkeit besteht dar374ber, dass das Zwangsverwal-tungsverfahren sp344testens mit Wirksamwerden des Zuschlagsbeschlusses sein Ende findet und das Vollstreckungsgericht das Zwangsverwaltungsverfahren for-mell durch einen Aufhebungsbeschluss beenden muss (St366ber ZVG 19. Aufl. 247 161 Rdn. 3.11 m. w. N.). Daraus kann jedoch nicht zwingend geschlossen wer-den, dass mit dem Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses die Prozessf374h-rungsbefugnis des Zwangsverwalters erlischt. bb) Nach 247 56 Satz 2 ZVG geb374hren dem Ersteher nur die nach dem Zu-schlag aus dem Grundst374ck gezogenen Nutzungen. Daher ist das Hindernis f374r die Fortsetzung der Zwangsverwaltung wegen Zuschlags in der Zwangsversteige-rung ausschlie337lich in dem Recht des Erstehers auf die k374nftig anfallenden Nut-zungen zu sehen (Senatsurteil vom 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91 - NJW-RR 1993, 442, 443). F374r die Nutzungen aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Zu-schlags dauern die Wirkungen der Beschlagnahme an und werden von der Aufhe-bung der Zwangsverwaltung nicht ber374hrt (St366ber ZVG 19. Aufl. 247 161 Rdn. 3.11; Depr351/Mayer Die Praxis der Zwangsverwaltung 5. Aufl. Rdn. 655; Kl374hs Die Einstandspflicht des Zwangsverwalters f374r Anspr374che des Mieters aus dem Miet-verh344ltnis (2008) S. 78; a.A. Haarmeyer Rpfleger 2000, 30). Denn der Aufhe-bungsbeschluss ergeht in diesem Fall ausschlie337lich im Hinblick auf die Schutz-bed374rftigkeit des Erstehers (ausf374hrlich hierzu Eickmann ZflR 2003, 1021, 1026). Die Nutzungen aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Zuschlags bleiben Teil der Zwangsverwaltungsmasse, die zur Befriedung des Vollstreckungsgl344ubigers zur Verf374gung steht (Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen ZVG 247 161 Rdn. 19). Da der Zwangsverwalter nach 247 152 Abs. 1 ZVG die Pflicht hat, s344mtliche Anspr374che, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen, muss er, soweit es noch nicht geschehen ist, diese Forderungen auch nach Aufhebung der Zwangs-verwaltung einziehen, und 334bersch374sse nach Ma337gabe des Teilungsplanes aus- 15 - 9 - kehren k366nnen (Senatsurteil vom 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91 - NJW-RR 1993, 442, 443; BGH Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 89/08 - NJW-RR 2010, 214 Tz. 7; OLG Stuttgart NJW 1975, 265, 266). Au337erdem obliegt dem Zwangsverwal-ter die Aufgabe, die Verwaltung der Zwangsverwaltungsmasse, zu der die Nut-zungen aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Zuschlags geh366ren, ordnungsgem344337 abzuwickeln (BGH Urteile vom 19. Mai 2009 - IX ZR 89/08 - NJW-RR 2010, 214 Tz. 8 und vom 29. Juni 2006 - IX ZR 119/04 - NJW-RR 2007, 265 Tz. 17). Die Be-fugnisse, die dem Zwangsverwalter zur Erf374llung dieser Aufgaben zustehen, k366n-nen nicht davon abh344ngig sein, ob eine beschlagnahmte Forderung im Zeitpunkt des Zuschlags bereits von ihm im Klagewege geltend gemacht worden ist oder nicht. Seine Pflichten aus 247 152 Abs. 1 ZVG w344ren unvollst344ndig ausgestattet, wenn ihm nicht die M366glichkeit zust374nde, auch nach der formellen Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens Forderungen aus der Zeit vor dem Zuschlag ge-richtlich beizutreiben (so schon OLG Stuttgart NJW 1975, 265, 266). Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren werden grund-s344tzlich unabh344ngig voneinander betrieben. Der Zwangsverwalter hat keinen Ein-fluss darauf, wann im Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag erteilt wird und das Grundst374ck f374r die Befriedigung des Gl344ubigers, der das Zwangsverwal-tungsverfahren angestrengt hat, nicht mehr zur Verf374gung steht. Da alle von der Beschlagnahme erfassten Forderungen des Vollstreckungsschuldners zur Zwangsverwaltungsmasse geh366ren und damit wirtschaftlich dem Vollstreckungs-gl344ubiger zustehen (St366ber ZVG 19. Aufl. 247 161 Rdn. 3.11), kann der Zeitpunkt, zu dem der Zwangsverwalter beschlagnahmte Forderungen beitreibt, f374r die Befriedi-gungsm366glichkeit des Vollstreckungsgl344ubigers nicht entscheidend sein. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt nicht nur, dass der Zwangsverwalter die zum Zeitpunkt des Zuschlags anh344ngigen Prozesse weiterf374hren kann, sondern auch dessen Befugnis, hinsichtlich der Forderungen aus der Zeit vor der Erteilung des Zu-schlags neue Prozesse anstrengen zu k366nnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der 16 - 10 - Vollstreckungsgl344ubiger zum Zeitpunkt des Zuschlags noch nicht vollst344ndig be-friedigt ist. 17 cc) W374rde man eine Fortwirkung der Prozessf374hrungsbefugnis des Zwangsverwalters ablehnen, stellte sich die Frage, wer Forderungen, die von der Anordnung der Zwangsverwaltung erfasst waren, gerichtlich geltend machen kann. Der im Schrifttum vertretene Vorschlag, zur Durchsetzung dieser Forderun-gen m374sse nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung der Vollstreckungsschuld-ner Klage erheben (B366ttcher ZVG 4. Aufl. 247 161 Rdn. 36), ber374cksichtigt nicht aus-reichend, dass Forderungen aus der Zeit der Zwangsverwaltung mit dem Zuschlag nicht beschlagnahmefrei an den Vollstreckungsschuldner zur374ckfallen (St366ber ZVG 19. Aufl. 247 161 Rdn. 7.2) und deshalb die Beschr344nkungen der 247247 20, 21, 146 Abs. 1, 148 Abs. 1 ZVG f374r diese Forderungen andauern. Zudem d374rften dem Vollstreckungsschuldner in vielen F344llen die finanziellen Mittel zur Prozessf374hrung fehlen. Dem weiteren Vorschlag, Forderungen aus der Zeit vor Erteilung des Zu-schlags seien vom Zwangsverwalter an den Vollstreckungsgl344ubiger abzutreten und notfalls von diesem gerichtlich geltend zu machen (Vonnemann Rpfleger 2002, 415, 419), ist entgegenzuhalten, dass diese Forderungen nicht ausschlie337-lich dem Vollstreckungsgl344ubiger zustehen, sondern der Zwangsverwaltungsmas-se, aus der m366glicherweise noch andere Anspr374che vorrangig zu befriedigen sind (247 155 ZVG). dd) Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die aus 247 152 ZVG abgeleitete Prozessf374hrungsbefugnis des Zwangsverwalters m374sse schon aus Gr374nden der Rechtssicherheit mit dem Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlus-ses enden (Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen ZVG 247 12 ZwVwV Rdn. 13; Wrobel KTS 1995, 19, 36; f374r den Fall der Antragsr374cknahme auch BGHZ 155, 38, 44 = NJW-RR 2003, 1419, 1420), teilt der Senat die dort ge344u337erten Bedenken f374r den Fall einer Verfahrensbeendigung aufgrund eines Zuschlagsbeschlusses nicht. 18 - 11 - Zwar hat das Vollstreckungsgericht die M366glichkeit, im Aufhebungsbeschluss durch eine entsprechende Anordnung nach 247 12 Abs. 2 ZwVwV ausdr374cklich fest-zulegen, ob und in welchem Umfang der Zwangsverwalter in der Folgezeit noch t344tig werden kann. Auf diese Weise kann eine verl344ssliche, der Rechtssicherheit dienende Grundlage f374r dessen weiteres T344tigwerden geschaffen werden. Ob in F344llen, in denen das Zwangsverwaltungsverfahren nach einer unbeschr344nkten Antragsr374cknahme beendet wird, eine ausdr374ckliche Anordnung des Vollstre-ckungsgerichts nach 247 12 Abs. 2 ZwVwV notwendige Voraussetzung f374r ein weite-res T344tigwerden des Zwangsverwalters ist, weil es dann einer fortdauernden T344-tigkeit des Zwangsverwalters im Au337enverh344ltnis nicht mehr bedarf (so BGHZ 155, 38, 44 = NJW-RR 2003, 1419, 1420), kann hier dahinstehen. Jedenfalls bei einer Verfahrensbeendigung aufgrund eines Zuschlagsbeschlusses besteht, wenn der Vollstreckungsgl344ubiger noch nicht vollst344ndig befriedigt ist, ein rechtlich aner-kennenswertes Bed374rfnis f374r ein weiteres T344tigwerden des Zwangsverwalters (of-fen gelassen von BGHZ 155, 38, 44 = NJW-RR 2003, 1419, 1420). Wie bereits ausgef374hrt, geh366rt es, solange der Vollstreckungsgl344ubiger noch nicht vollst344ndig befriedigt ist, zu den Aufgaben des Zwangsverwalters nach 247 152 ZVG, diese For-derungen beizutreiben und der Verwaltungsmasse zuzuf374hren. Diese ihm gesetz-lich zugewiesene Aufgabe muss der Zwangsverwalter unabh344ngig davon erf374llen k366nnen, ob im Aufhebungsbeschluss eine entsprechende Erm344chtigung nach 247 12 Abs. 2 ZwVwV enthalten ist. Der Zwangsverwalter ist dann auch ohne eine ent-sprechende Anordnung im Aufhebungsbeschluss befugt, Nutzungen aus der Zeit vor der Zuschlagserteilung gerichtlich geltend zu machen. 3. Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht die Prozess-f374hrungsbefugnis des Kl344gers zutreffend bejaht. Der Kl344ger macht im Streitfall ausschlie337lich Mietzinsforderungen aus der Zeit vor der Aufhebung der Zwangs-verwaltung geltend. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht beanstandet werden, hat die Vollstreckungsgl344ubigerin durch Vor- 19 - 12 - lage des Zuschlagsbeschlusses nachgewiesen, dass ihr gegen den Vollstre-ckungsschuldner noch eine Forderung mindestens in H366he der geltend gemach-ten Klageforderung zusteht. Das Berufungsurteil ist daher auch insoweit revisions-rechtlich nicht zu beanstanden. 20 4. Schlie337lich hat das Berufungsgericht zu Recht die vom Beklagten erkl344r-te Aufrechnung f374r unwirksam gehalten. Da die Beschlagnahme der Mietzinsforde-rungen aus der Zeit bis zum Zuschlag fortbesteht, ist eine Aufrechnung mit den titulierten Forderungen gegen den ehemaligen Eigent374mer des Grundst374cks gem. 247247 392, 1125, 1124 Abs. 2, 1192 Abs. 1 BGB nicht m366glich. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 13.02.2008 - 3 O 96/07 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.10.2008 - 11 U 362/08 -
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