BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 18/11 vom 1 2. Jul i 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Mö hring am 1 2. Jul i 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Januar 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschw erdeverfahrens wird auf 5 50 .000 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu tung, noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze über den Gesamtvermögensvergleich nicht verkannt. Es ist vie l- mehr , ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, davon ausgegangen, dass für eine Herabsetzung oder einen künftigen Wegfall des geltend gemachten 1 2 - 3 - Steuerschadens keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. BGH , Urteil vom 23. Okt o- ber 2003 IX ZR 249/02, WM 2004, 475, 47 8 ). 2. Der im Zusammenhang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zum Schadensgrund und zur Annahme einer stillschweigenden Fortführung des Lizenzvertrages erhobene Willkürverstoß liegt ni cht vor. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage, wie vorliegend gegeben, näher auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203 ; BVerfG NJW 2001, 1125 f). D ie insoweit geltend gemachte Gehörsverletzung liegt ebenfalls nicht vor. 3. Die s gilt auch für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin und deren Ehemann hätten sich beratungsgerecht verhalten. Der A n- spruch a uf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vo rbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1995, 2095, 2096; BVerfGE 86, 133, 145 ; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 30). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Be schluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7). Die inhaltliche Richtigkeit der ang e- fochtenen Entscheidung kann mit de r Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 aaO Rn. 10; vom 21. Februar 2008 - I X ZR 62/07, 3 4 - 4 - DStRE 2009, 328 Rn. 5 ). H ier will die Beschwerde ihre Einschätzung anstelle der Bewertung des Tatrichters setzen. Dies ist ihr verwehrt. 4. Die geltend gemachte Grundsatzbedeutung zur Sozietätshaftung liegt nicht vor. Der Senat hat in der Z wischenzeit im Sinne des Berufungsgerichts (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, Rn. 68 ff, zVb in BGHZ) en t- schieden. 5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klär ung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.10.2008 - 5 O 516/06 Li - K - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.01.2011 - 12 U 200/08 - 5 6
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