ECLI:DE:BGH:2017:300517BIXZR181.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 181 /16 vom 30. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richt e- rin Möhring und den Richter Meyberg am 30. Mai 17 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 15 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juli 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten z u- rückzuweisen. Die Parte ien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 21.220,33 t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 2, Schweizer Rechtsanwälte, die eine Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt haben, aus einem Anwaltsvertrag wegen Anwaltsfehlern und die Beklagte zu 3, eine am 17. Juni 2011 von den Beklagten zu 1 und 2 gegründete Anwaltsg e- sellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft nach Sc hweizer Recht, auf 1 - 3 - Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagten zu 1 und 2 alle Passiv a und Aktiv a ihrer vormaligen Anwaltsgesellschaft in die neue Gesellschaft eing e- bracht hätten und diese deswegen nach Schweizer Recht neben den Beklagten zu 1 und 2 für deren Anwaltsfehler hafte. Die Beklagten betreiben eine Interne t- seite in deutscher und englischer Sprache, die von Deutschland erreichbar ist. Der in Deutschland lebende Kläger betreibt ein Klebstoffhandelsunte r- nehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co KG . Er legte aufgrund eines Ve r- mögensverwaltungsvertr ages vom 1. März 2003 Gelder bei einer Vermögen s- verwaltungsgesellschaft mit Firmensitz in der Schweiz (künftig: Unternehmen) an, die ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG ihre Anlageprodukte in Deutsc h- lan d vertrieb. Deswegen beauftragte er seine Rechtsanwälte, die neben ihm 60 bis 100 weitere Mandanten gegen dasselbe Unternehmen vertraten, mit der Rückholung der Gelder aus der Schweiz . Das Schweizer Unternehmen wurde insolvent und es ist seit 2010 ein soge nanntes Nachlassverfahren nach Schweizer Recht anhängig. Deswegen fragten die klägerischen Anwälte E n- de 2010 den Beklagten zu 1, ob er bereit sei, ihre Mandanten im Nachlassve r- fahren zu vertreten. Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 überließ der Beklagte zu 1 den kläg e- rischen Anwälten per Email zum Ausdrucken Auftragsformulare, Vollmachten sowie Formulare für die sogenannten Forderungseingaben im Nachlassverfa h- ren. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Kunden des Unterne h- mens gerichtet; in ihm ste llte der Beklagte zu 1 seine Anwaltskanzlei und das Nachlassverfahren vor und erklärte die Bereitschaft, die Geschädigten im Nac h- lassverfahren zu vertreten. Die klägerischen Anwälte vervielfältigten die Unte r- lagen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter anderem an den Kläger. Dieser gab die Unterlagen unt erschrieben unter dem 2 3 - 4 - Datum des 22 . Januar 2011 an seine Anwälte zurück, die sie an die Beklagten zu 1 und 2 weiterleiteten. Danach hatte der Kläger die Beklagten zu 1 und 2 m it der Forderungseingabe in das Nachlassverfahren und der Vertretung in den Gläubigerversammlungen beauftragt. Auftragsgemäß meldete der Beklagte zu 1 die klägerischen Forderungen im Nachlassverfahren an und stimmte in der Gläubigerversammlung am 7. Novemb er 2011 auch namens des Klägers dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern vorbehaltlos zu. Parallel zum Nachlassverfahren verklagte der Kläger die ehemaligen Verwaltungsräte und Direktoren des Unternehmen s auf Schadensersatz. Die Klage hatte keinen Erfolg, weil die Schadensersatzansprüche des Klägers - so das Berufungsgericht - nach dem anzuwendende n Schweizer Recht gemäß Artikel 303 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) unter gegangen seien. Nach dieser Regelung wahrt ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, seine Rechte gegen Mitschul d- ner, Bürgen und Gewährspflichtige nur, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mi tgeteilt und ihnen die A b- tretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat. Nunmehr verlangt der Kläger wegen des Verlusts dieser Ansprüche von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 22.218,77 , teilweise in der Form der Freistellung . Das Landgericht hat die Klage - nach abgesonderter Verhan d- lung über die Zulässigkeit der Klage - als unzulässig abgewiesen . Auf die Ber u- fung des Klägers hat das Oberlandesgericht d urch Zwischenurteil entschieden, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien . Mit ihrer vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision möchten die Beklagten die Wiederherste l- lung des landgerichtlichen Urteils erreichen. 4 5 - 5 - II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das anger ufene Landgericht Landshut nach Art. 16 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Fall 2 des Lugano - Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung g e- richtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (künftig: LugÜ 2007 oder Lugano - Übereinkommen) international zuständig. G e- genstand der Klage seien Ansprüche des Klägers aus einem Vertrag, welchen er als Verbraucher geschlossen habe. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten ihre T ä- tigkeit auf Deutschland als Wohnsitzstaat des K lägers sowohl durch ihren Inte r- netauftritt als auch durch ihr Schreiben vom 3. Januar 2011 ausgerichtet , als sie die Mandanten der klägerischen Rechtsanwälte, auch den Kläger, am 3. Januar 2011 werbend angeschrieben und dem Anschreiben Auftrags - und Vollma ch t- formulare beigefügt hätten. Auch die Beklagte zu 3 könne im Verbraucherg e- richtsstand in Deutschland verklagt werden. III. Die statthafte Revision gegen das Zwischenurteil (§ 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist zulässig. Doch liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der R e- vision nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Fragen zugelassen, ob der Vertragsschluss des Verbrauchers für die Annahme des Verbraucherg e- richtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Fall 2 LugÜ 2007 von der Ausrichtung der Tätigkeit des Vertragspartners motiviert sein müsse, ob das Tatbestand s- 6 7 8 - 6 - merkmal des Ausrichtens verlange, dass der Vertragspartner des Verbrauchers allgemein Kunden im Wohnsi tzstaat des Verbrauchers anspreche , und ob der Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbrauchers im Verbraucherg e- richtsstand verklagte werden könne. Diese Fragen sind nicht mehr klärungsb e- dürftig. Der Bundesgerichtshof hat sie mit Urteil vom 9. Februa r 2017 (IX ZR 67/16, WM 2017, 565 ) im Sinne der angefochtenen Entscheidung entschieden. Der spätere Vertragsschluss zwischen Verbraucher und Unternehmer muss durch die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit des Unternehmers nicht mo tiviert worden sein (BGH, Urteil vom 9. Februar 2017, aaO Rn. 36 ff). Für die Annahme des Ausrichtens reicht ein konkretes Ve r- tragsangebot aus, das sich an einen Verbraucher persönlich richtet, selbst nach einem mehr oder weniger losen geschäftlichen Konta kt. Denn auch und gerade im Ansprechen bestimmter Einzelpersonen kann der Wille des Unternehmers Ausdruck finden, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Staaten herzustellen (BGH, aaO Rn. 44). Ein Verbraucher verliert den Verbraucherg e- richtsstand nicht dadurch, dass das Vertragsverhältnis auf Seiten seines Ve r- tragspartners nach Vertragsschluss auf einen Dritten übergeht (BGH, aaO Rn. 51 ff). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Die Wertung des Berufungsgerichts, die Bekl agten zu 1 und 2 hätten ihre anwaltliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, hält der eingeschrän k- ten revisionsrechtlichen Überprüfung stand (vgl. BGH, aaO Rn. 28). Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Beklagten zu 1 und 2 allein durch die A usgestaltung der Internetseite ihre anwaltliche Tätigkeit gerade auch auf Deutschland ausgerichtet haben. Denn jedenfalls die Gesamtschau von Inte r- netseite und den von den Beklagten zu 1 und 2 vorgenommenen Tätigkeiten, 9 10 - 7 - um den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten ihrer Tätigkeit g e- rade auch auf Deutschland. aa) Die Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 enthält allerdings allenfalls schwache Anhaltspunkte für ein Ausrichten ihrer Anwaltstätigkeit auf Deutsc h- land. Doch belegt der Internet auftritt, dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre Täti g- keit auch auf Mandanten aus dem Ausland ausgerichtet haben, ohne Verbra u- cher als Mandanten auszuschließen. Dabei hat der Kläger mit der Vorlage e i- nes Ausdrucks der aktuellen Internetseite der Beklagten zu 3 das Erforderliche getan, um den Inhalt der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses frühestens im Januar 2011 zu beschreiben. Es hätte nunmehr den Beklagten oblegen, diesen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten (BGH, aaO Rn. 30 f). Auf der in deutscher und englischer Sprache abgefassten Internetseite warben die Beklagten zu 1 und 2 damit, ihre Rechtsanwälte sprächen neben Deutsch und Englisch Französisch, Italienisch, Spanisch und Tibetisch, wovon nur Deutsch, Französisch und Italienisch Landessprachen sind. Weiter haben die Beklagten zu 1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus der Schweiz und aus dem Ausland zu vertreten. Sie boten eine international ausgerichtete Rechtsberatung an und warben mit internationalen Kompetenzen. Sie verwendeten einen anderen Domänennamen oberster Stufe als den der Schweiz; Telefonnummer und Anschrift waren mit Auslandsvorwahl und Lä n- derkennzeichen versehen. Interessenten konnten über die Internetseite, die von Deutschland aus zu erreichen war, Kontakt zu den Beklagten aufnehmen (vgl. BGH, aaO Rn. 33). Dass den angebotenen Dienstleistungen in Bezug auf die forensische Tätigkeit der internationale Charakter fehlte, hindert die nationalen Gerichte nicht, au fgrund einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Indizien 11 12 - 8 - dennoch ein Ausrichten der Tätigkeit auf einen anderen Staat anzunehmen. Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des A usrichtens erforderlich oder ausschlaggebend. Der Europäische Gerichtshof misst dem Indiz des internati o- nalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (BGH, aaO Rn. 34 f). bb) Das Berufungsgericht durfte in dem Schreiben der Beklag ten zu 1 und 2 vom 3. Januar 2011 ein Werbeschreiben sehen, durch das ein Ausrichten begründet wird (vgl. BGH, aaO Rn. 25). Die Beklagten zu 1 und 2 haben mit ihrem Schreiben nicht nur einem die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfr a- genden Interessenten ge antwortet, sondern ihnen weder namentlich noch in der Zahl bekannte Mandanten der klägerischen Anwaltskanzlei beworben, um sie zu einem Vertragsschluss zu veranlassen. Weiter haben sie ihnen entweder ein ausdrückliches Angebot oder aber eine Aufforderung z ur Abgabe eines Ang e- bots gemacht. Dadurch haben sie ihren Willen zum Ausdruck gebracht, in Deutschland ansässige Mandanten zum Abschluss eines Anwaltsvertrages zu motivieren (vgl. BGH, aaO Rn. 39 ff). Einen faktisch bereits ausgehandelten Anwaltsvertrag ha t es ausweislich des Anschreibens vom 3. Januar 2011 nicht gegeben (BGH, aaO Rn. 40). Der Verbrauchergerichtsstand kann auch nicht deswegen verneint werden, weil der Kläger den Anwaltsvertrag mit den Bekla g- ten zu 1 und 2 letztlich aufgrund einer dahin gehe nden Beratung und Empfe h- lung durch seine deutschen Anwälte geschlossen hat. Gegen das Merkmal des Ausrichtens spricht jedenfalls nicht die fehlende (oder über den Zurechnung s- zusammenhang zu modifizierende) Kausalität oder Motivation durch die absat z- fördern de Tätigkeit des Unternehmers, weil diese nicht erforderlich ist. Für das Merkmal des Verbrauchers kommt es darüber hinaus auf eine tatsächlich vo r- handene Schutzbedürftigkeit nicht an, solange der Vertragspartner eines gu t- 13 - 9 - gläubigen Unternehmers nicht den E indruck erweckt, er handele zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken (vgl. BGH, aaO Rn. 47). Zudem sind vorliegend den Beklagten zu 1 und 2 die absatzfördernden Handlungen der klägerischen Anwälte zuzurechnen. Die im Streitfall festgestellten Umstände spre chen für ein gemeinsames Vermarktungskonzept von klägerischen Anwälten und Beklagten. Deswegen ist die Empfehlung durch die klägerischen Anwälte, die Beklagten zu 1 und 2 zu beauftragen, diesen als Unternehmer zuzurechnen, weil sie mit deren Wissen und Wol len als Teil des Konzeptes erfolgt ist (vgl. BGH, aaO Rn. 48 ff). b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, dass der Kläger Verbraucher im Sinne von Art. 15 LugÜ 2007 ist. aa ) Nach der Rechtsprechung des Eur opäischen Ger ichtshofs sind Ve r- braucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der Stellung dies er Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen ande rer als Unternehmer anges e- hen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhän gig von einer solchen schließt. Die Beweislast für d ie Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der s ich darauf beruft (BGH, aaO Rn. 13). 14 15 - 10 - bb ) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger den Anwaltsvertrag allein zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken mit den Beklagten zu 1 und 2 geschlossen hat, weil er den dem Anwaltsvertrag zugrundeliegen den Kapitalanlagevertr ag zu einem allein nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zweck geschlossen hat. Es hat sich nach Anhörung des Kl ä- gers davon überzeugt, dass dieser den Kapitalanlagev ertrag mit dem Unte r- nehmen geschlossen hat, um sein privates Vermögen zu verwalten, nicht aber um Betriebsvermögen seiner GmbH & Co KG anzulegen. Unstreitig sei der Kl ä- ger gegenüber dem Unternehmen unter seinem eigenen Namen und nicht n a- mens der Gesellscha ft aufgetreten. Auch spreche die Natur der vermittelten Anlagen gegen die Annahme, das Geld sei zu betrieblichen Zwecken angelegt worden. Bei diesen handele es sich nämlich um aus dem Bereich der privaten Vermögensanlagen bekannte Anlageformen. Mit dem Klä ger sei eine Verm ö- gensanalyse durchgeführt worden, deren Fragen sich mit der privaten Lebens - , Einkommens - und Vermögenssituation des Klägers befasst hätten. Das gelte auch, wenn die Behauptung der Beklagten zutreffe, der Kläger habe die Mittel für die Gel danlagen in der Schweiz aus den (unver steuerten) Betriebseinna h- men seiner Kommanditgesellschaft gezahlt. Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vol l- ständig und rechtlich möglich is t und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrung s- sätze verstößt (BGH, aaO Rn. 15). Solche Fehler weist die Revision nicht nach. Sie rügt insoweit lediglich, das Berufungsgericht habe gehörswidrig den Vortrag der Beklagten übergangen, der Kläger sei deswegen als Unternehmer anzus e- 16 17 - 11 - hen, weil er die Betriebseinnahmen der Kommanditgesellschaft bei dem Schweizer Unternehmen angelegt habe, die er als Bargeld am deutschen Fi s- kus vorbei in die Schweiz geschafft habe. Das angelegte Geld entstamme de s- wegen nicht seinem Pri vatvermögen und sei auch nicht aus dem Betriebsve r- mögen in sein Privatvermögen überführt worden . Der Kläger hätte substantiiert vortragen und nachweisen müssen, dass er die angelegten Gelder in sein Pr i- vatvermögen überführt und dann aus seinem Privatvermög en in die Schweiz transferiert habe. Deswegen entbehre die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe als Verbraucher gehandelt, jeder tragfähigen Grundlage. Der behauptete Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat den Vortrag de r Beklagten berücksichtigt, es kam auf diesen Vortrag nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts jedoch nicht an. Diese Ansicht des Ber u- fungsgerichts ist auch richtig, weil der Vortrag unerheblich ist. Auch wenn der Kläger das Geld für die Kapitalanlagen aus den (unversteuerten) Betriebsei n- nahmen der Kommanditgesellschaft entnom men haben sollte, um diese s selbst am deutschen Fiskus vorbei in eigenem Namen in der Schweiz anzulegen, ve r- folgte der seinem Wortlaut und Inhalt nach auf eine solche private Vermö gen s- anlage ausgerichtete Anlagevertrag keine beruflichen oder gewerblichen Zw e- cke. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die (möglicherweise strafrechtlich relevante) Herkunft des Geldes für die Zweckbestimmung unerheblich. Denn anderenfalls würde der Ver brauchergerichtsstand eine internationale Zustä n- digkeit selten begründen können, weil ein Verbraucher die Geldmittel für seine privaten Geschäfte regelmäßig mit beruflichen Einnahmen erwirtschaftet (BGH, aaO Rn. 17). Auch s oweit die Beklagten unter H inweis auf § 286 ZPO rügen, dass das Berufungsgericht nicht ohne Nachweis den Angaben des informatorisch an g e- 18 19 - 12 - hörten Klägers habe glauben dürfen, das Geld privat angelegt zu haben, greift die Rüge nicht durch. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Beweis würd i- gung auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des E r- gebnisses einer durchgeführten Beweisaufnahme. Den Inhalt der Verhandlu n- gen bilden das gesamte Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhan d- lung, der Inhalt der von ihnen eing ereichten und in Bezug genommenen Schriftsätze und sonstigen Unterlagen und ihr sonstiges Prozessverhalten. Di e- se Vorgaben hat das Berufungsgericht eingehalten, indem es die klägerischen Angaben gewürdigt und mit den vorgelegten Urkunden abgewogen hat. Im Ü b- rigen setzt die Revision lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle de r- jenigen des Berufungsgerichts (vgl. BGH, a a O Rn. 16). Die Geschäfte des Klägers im Zusammenhang mit der Verwaltung eig e- nen Privatvermögens lassen ihn nicht zum Unternehm er werden. Insbesondere steht das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung seiner Person als Verbraucher nicht entgegen. Ob etwas anderes gilt, wenn die Anlage einer Pr i- vatperson einen solchen Umfang annimmt, dass sie eine kaufmännische Org a- nisation erforderlich macht, kann dahin stehen, weil dies auf den Kläger nicht zutrifft ( vgl. BGH, aaO Rn. 18). c ) Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 ist auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3 gegeben, wie das B e- r u fungsgeri cht zutreffend entschieden hat. Allerdings wurde die Beklagte zu 3 erst nach Abschluss des Anwaltsvertrages gegründet, sie wurde daher nicht originär Vertragspartnerin des Klägers im Sinne der genannten Regelung. Doch hat der Kläger vorgetragen, die Beklag te zu 3 habe bei der Gründung das G e- schäft der nicht im Handelsregister eingetragenen einfachen Gesellschaft T . Rechtsanwälte, übernommen, und zwar mit allen Aktiven und 20 21 - 13 - Passiven. Nach dem Vortrag des Klägers hat dies nach Schweizer Recht zur Folge, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger neben den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnerin hafte. Dann aber bleibt es bei dem Verbrauchergericht s- stand auch gegenüber der Beklagten zu 3. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Woh nsitz des Verbrauchers ist es unerheblich, ob dieser den Vertragspartner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Ve r- brauchervertrages nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c/Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/nF, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 verkl agt. In beiden Fällen ist der Verbrauchergerichtsstand gegeben (BGH, aaO Rn. 52 f). Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach dem Lugano - Übereinkommen ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit al s auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzufü h- ren. Das angerufene Gericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit de r Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknü p- fungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung rechtfertigen. Daher darf das nationale Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach der genannten Bestimmung geht, die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den die internationale Zustä n- digkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen (BGH, aaO Rn. 54). 3. Hat mithin die Revision keine Aussicht auf Er folg, steht die grundsät z- liche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 22 23 - 14 - 15. Februar 2017 - IV ZR 373/13, nv Rn. 13; Zöller/Heßler ZPO, 31. Aufl., § 552a Rn. 3). Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 27.10.2015 - 82 O 3607/14 - OLG München, Entscheidung vom 20.07.2016 - 15 U 4719/15 Rae -
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