ECLI:DE:BGH:2019:1402 19UIXZR181.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 181/17 Verkündet am: 14. Februar 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 1, § 280 Abs. 1 Zur Frage, inwieweit sich ein Rechtsanwalt auf Angaben seines Mandanten über den Zeitpunkt des Zugangs eines Kündigungsschreibens verlassen darf. BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - IX ZR 181/17 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 14. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Röhl für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zi vilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Juni 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbes tand: Die Klägerin nimmt den Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Anwaltshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Arbeitgeber der Klägerin erklärte mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 die außerordentliche Kündigung ihr es Arbeitsverh ältnisses. Das Künd i- gungsschreiben wurde durch einen Boten am selben Tag um 10:52 Uhr in d en Briefkasten der Klägerin eingeworfen; es trug die Aufschrift " per Boten " . Anfang Januar 2012 suchte der Ehemann der Klägerin den Beklagten auf, legte ihm das Kündi gungsschreiben vom 22. Dezember 2011 mit der Erklärung vor, es 1 2 - 3 - sei der Klägerin am 23. Dezember 2011 zugestellt worden, und beauftragte ih n namens seiner Ehefrau, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Nachdem der Beklagte eine Deckungszusage der Rechtssch utzversicherung eingeholt hatte, reichte er am 13. Januar 2012 Klage beim Arbeitsgericht ein. Die Klage wurde , nachdem der Beklagte einen auf eine Abfindungszahlung gerichteten Vergleich widerrufen hatte, mit der Begründung abgewiesen , die nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG bestehende Klagefrist von drei Wochen sei ausgehend von einem Zugang des Kündigungsschreibens am 22. Dezember 2011 bereits am 12. Januar 2012 abgelaufen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Klägerin nahm den Beklagten zunächst auf Erstattung des Ve r- gleichsbetrags und der Kosten des Berufungsverfahrens mit dem Vorwurf in Anspruch , er habe den Vergleich pflichtwidrig widerrufen. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen. Die zunächst eingelegte Berufung nahm die Kläg e- rin später zurück. Nunmehr verlangt d ie Klägerin vom Beklagten wegen der verspäteten Einreichung der Kündigungsschutzklage die Erstattung von Verdienstausfall, den sie für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. August 2014 mit insgesamt 25.770 ,22 Das Landgericht hat d ie auf Erstattung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen . Das Oberlandesg e- richt hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird . Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. D as Be rufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe seine Pflic h- ten mit der Einreichung der Kündigungsschutzklage am 13. Januar 2012 nicht schuldhaft verletzt. Er habe sich auf die Angabe des Ehemannes der Klägerin, dass die Kündigung am 23. Dezember 2011 zug estellt worden sei, als Tats a- chenangabe verlassen dürfen. Es handle sich bei dieser Angabe nicht um eine sogenannte Rechtstatsache. Der Umstand, dass ein Schreiben bereits am Tag vor der Entnahme aus dem Briefkasten zugegangen sein könne, könne auch bei ju ristisch nicht vorgebildeten Man danten als be kannt vorausgesetzt werden und habe den Beklagten nicht zu Nachfra gen ver anlassen müssen. Er habe voraussetzen dürfen, dass ein Mandant, der einen Zustellungszeitpunkt mit B e- stimmtheit behaupte, dies auf der Gru ndlage tue, dass er seinen Briefkasten täglich leere und dabei das Schreiben am Vortag nicht vorgefunden habe. Im Übrigen könne nicht festgestellt werden, dass eine Nachfrage des Beklagten zur Einhaltung der Klagefrist geführt hätte, weil die Klägerin nich t vorgetragen habe, was dem Be klagten auf eine Nachfrage ge antwortet worden wäre. Der Beklagte habe die Unrichtigkeit der Angabe des Ehemannes auch nicht erke n- nen müssen. Er habe aus der Aufsc hrift "per Boten" auf dem Kündi gung s- schreiben nicht auf ei ne Zus tellung bereits am 22. De zember 2011 schließen müssen. 2. D iese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte die ihm obli e- 5 6 7 - 5 - genden vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt (§ 675 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB) . Die von der Klägerin gewünschte Kündigungsschutzklage musste nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KSchG innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Der Beklagte durfte die Einre i- chung d er Klage deshalb nur dann bis zum 13. Januar 2012 aufschieben, wenn gesichert war, dass die Kündigung nicht vor dem 23. Dezember 2011 zugega n- gen war. Ohne weitere Nachfragen durfte er hiervon selbst dann nicht ausg e- hen, wenn was das Berufungsgericht zugr unde gelegt hat der Ehemann der Klägerin ihm mitteilte, dass die Kündigung a m 23. Dezember 2011 zu gestellt worden sei . a) D ie Pflicht des Rechtsanwalts zur richtigen und vollständigen Ber a- tung des Mandanten setzt voraus, dass er zunächst durch Befrag ung seines Auftraggebers den Sachverhalt klärt, auf den es für die rechtliche Beurteilung ankommen kann . Ist der mitgeteilte Sachverhalt unklar oder unvollständig , darf der Rechtsanwalt sich nicht mit der rechtlichen Würdigung des ihm Vorgetrag e- nen begnüge n, sondern muss sich bemühen, durch Befragung des Ratsuche n- den ein möglichst vollständiges und objektive s Bild der Sachlage zu gewinnen (BGH, Urteil vom 21. November 1960 III ZR 160/59, NJW 1961, 601, 602 ; vom 2. April 1998 IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048 , 2049 ; vom 19. Januar 2006 IX ZR 232/01, NJW - RR 2006, 923 Rn. 22 mwN ). Auf die Richtigkeit ta t- sächlicher Angaben seines Mandanten darf der Rechtsanwalt dabei so lange vertrauen und braucht insoweit keine eigenen Nachforschungen anzustellen , als er die U nrichtigkeit der Angaben wed er kennt noch erkennen muss (et wa BGH, Urteil vom 21. April 1994 IX ZR 150/93, NJW 1994, 2293; vom 2. April 1998 , aaO ). Dies gilt jedoch nur für Informationen tatsächlicher Art, nicht für die 8 9 - 6 - rechtliche Beurteilung eines tatsä chlichen Geschehens. Bei rechtlichen Ang a- ben des Mandanten muss der Anwalt damit rechnen, dass der Mandant die damit verbundenen Beurteilungen nicht verlässlich genug allein vornehmen kann, weil ihm entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse fehlen (BGH, Urt eil vom 15. Januar 1985 VI ZR 65/83, NJW 1985, 1154 , 1155 ). Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts dient in der Regel gerade dem Zweck, die rechtliche Beu r- teilung eines Sachverhalts in fachkundige Hände zu legen. Die Ausnahme, dass sich ein Rec htsanwalt gr undsätzlich auf tat sächliche Angaben seines Mandanten verlassen darf, gilt deshalb nicht in Be zug auf Informationen, die nur scheinbar tatsächlicher Natur sind (BGH, Urteil vom 21. November 1960, aaO; vom 15. Januar 1985, aaO). Teilt der Mandant insbesonde re sogenannte Rechtstatsachen mit, hat der Anwalt sie durc h Rück fragen in die zugrundeli e- genden tatsächlichen Umstände und Vorgänge aufzulösen oder, sofern dies keine zuverlässige Klä rung erwarten lässt, weitere Er mittlungen anzustellen (BGH, Urteil vom 21 . April 1994 , aaO ; Beschluss vom 7. März 1995 VI ZB 3/95, NJW - RR 1995, 825, 826; Urteil vom 20. Juni 1996 IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931; vom 18. November 1999 IX ZR 420/97, NJW 2000, 730, 731; Weinland in Henssler/Gehrlein/Holzinger, Handbuch de r B eraterhaftung, Kap. 3 Rn. 128; Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Hand buch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 42 ; Heinemann in Vollkommer/Greger/ Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 17; Fahren dorf/Menne - meyer, Die Haftun g des Rechtsanwalts, 9. Aufl., Rn. 495 ff) . b) N ach diesen Grundsätzen hat der Beklagte im Streitfall seine Pflichten verletzt . aa) Angaben des Mandanten über den Zugang einer Kündigung betre f- fen nicht anders als Angaben über die Zustellung ei nes Urteils (vgl. dazu 10 11 - 7 - BGH, Urteil vom 21. April 1994, aaO; Beschluss vom 7. März 1995, aaO) e ine sogenannte Rechtstatsache (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2002 IX ZR 418/98, juris Rn. 4 ; dazu Jungk, BRAK - Mitt. 2002, 267 ). Der im Gesetz verwe n- dete Be griff des Zugangs wird rechtlich bestimmt. D er Zugang einer Willense r- klärung unter Abwesenden setzt voraus, dass sie so in den Bereich des Em p- fängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntn is zu nehmen (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 II ZB 15/10, WM 2011, 1531 Rn. 15) . Wird ein Brief in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen , ist der Zugang bewirkt, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist (BGH, U r- t eil vom 5. Dezember 2007 XII ZR 148/05, NJW 2008, 843). E in Schreiben gilt deshalb dann als am Tag seines Einwurfs in den Briefkasten als zugegangen, wenn nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten noch am gleichen Tag zu er warten war (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Februar 2018 8 U 117/17, juris Rn. 19 ff ). E r reicht eine Erklärung den Briefkasten des Empfängers dagegen zu einer Ta geszeit, zu der nach den G e- pflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten ni cht mehr erwartet werden kann, ist die Willenserklärung nicht mehr an diesem Tag, so n- dern erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen (vgl. etwa BAG, NJW 1984, 1651 f ). b b) Vor diesem Hintergrund durfte d er Beklagte die Mitteilung, das Kü n- digungsschre iben sei am 23. Dezember zugestellt worden, nicht ohne weiteres seinem Vorgehen zugrunde legen. Das vom Ehemann der Klägerin vorgelegte Kündigungsschreiben datierte vom 22. Dezember 2011 und war mit der Au f- schrift " per Boten " versehen . Danach kam in Betrac ht, dass das Schreiben b e- reits am 22. Dezember 2011 durch einen Boten zu einer Tagesz eit in den Brie f- kasten der Klägerin eingeworfen wurde, als mit einer Entnahme noch am se l- 12 - 8 - ben Tag gerechnet werden konnte. Eine solche Möglichkeit konnte der Bekla g- te auch nicht aufgrund der Äußerung des Ehemannes der Klägerin ausschli e- ßen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Mitteilung des Ehemannes, die Z u- stellung sei am 23. Dezember 2011 erfolgt, zweifelsfrei dahin zu verstehen g e- wesen wäre, dass am Tag zuvor der Briefk asten nach dem Zeit punkt geleert worden sei , zu dem noch mit einer Entnahme gerechnet werden konnte, und dabei das Kündigungsschreiben nicht vorgefunden worden sei. Ein solches Verständnis der Mitteilung würde voraussetzen, dass der Ehemann der Kläg e- rin si ch erkennbar der Kriterien bewusst war, die für die Bestimmung des Zei t- punkts des Zugangs maßgeblich sind. Dafür gab es jedoch keine Anhaltspun k- te . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein solches Bewusstsein weder allgemein vorausgesetzt werden noch sind Umstände festgestellt, die im Streitfall dem Beklagten Gewissheit über entsprechende Kenntnisse des Eh e- mannes der Klägerin hätten verschaffen können. Der Beklagte war deshalb verpflichtet, sich durch Nachfragen beim Ehemann der Klägerin oder bei der Klägerin selbst Klarheit darüber zu verschaffen, ob das Kündigungsschreiben nicht bereits am 22. Dezember 2011 zugegangen sein konnte. Falls dies nicht sicher ausgeschlossen werden konnte, war er verpflichtet, den sichersten Weg zu wählen und die Künd igungsschutzklage bereits am 12. Januar 2012 einz u- reichen. Indem der Beklagte die Angabe des Ehemannes der Klägerin seinem weiteren Vorgehen ungeprüft zugrunde legte, handelte er pflichtwidrig. Dafür, dass der Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertre ten hätte (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), spricht nichts. 3. D ie Zurückweisung der Berufung wird auch nicht von der Begründung des Berufungsgerichts getragen, die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, dass eine unterstellte Pflicht verletzung des Bekla gten den eingetretenen Sch a- den verursacht habe, weil sie nicht dargelegt habe, was dem Beklagten auf e i- 13 - 9 - n e Nachfrage zum Zeitpunkt des Zugangs geantwortet worden wäre. Diese B e- urteilung ber uht auf einem Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht durfte die Darl egung der Klägerin nicht als unschlüssig behandeln, ohne ihr weitere Gel e- genheit zum Vortrag zu geben. Die Klägerin hatte es zunächst offenbar für unerhebl ich gehalten, im Ei n- zelnen dazu vorzutragen, was dem Beklagten auf eine Nachfrage zum Zei t- punkt und zu den Umständen des Zugangs geantwortet worden wäre. Weder sie noch der Beklagte noch das Landgericht waren auf diesen Gesichtsp unkt zu sprechen gekommen. Erstmals das Berufungsgericht hielt näheren Vortrag der Klägerin hierzu für erforderlich . Es ert eilte aber entgegen § 139 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO erst in der Berufungsverhandlung den Hinweis, es sei nicht ersichtlich, dass eine Nachfrage des Beklagten einen Sachverhalt ergeben hä t- te, der zu einer früheren Klageeinreichung Anlass gegeben hätt e. Ob dieser Hinweis seinem Inhalt nach geeignet war, der Klägerin ausreichend klar vor Augen zu führen, was noch vorzutragen war, kann dahinstehen. Jedenfalls musst e das Berufungsgericht der Klägerin Gelegenheit geben, zu diesem Punkt substantiiert vorzut ragen. Die dem Prozessbevollmächtigten eingeräumte Mö g- lichkeit, sich sofort in der Berufungsverhandlung zu äußern, genügte in Abw e- senheit der Klägerin und ihres Ehemannes nicht. Wenn es offensichtlich ist, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, muss das Berufungsgericht auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznac h- lass auf geeignete Weise Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Erlässt das Berufungsgericht in diesem Fall ein Urteil, ohne eine solche Gelegenheit geg e- be n zu haben, verstößt es gegen den Anspruch der Partei auf rechtliches G e- hör ( vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2011 VII ZR 35/08, BauR 2011, 1200 Rn. 11 mwN). Nach dem Vorbringen der Revision hätte die Klägerin in einem nachgelassenen Schriftsatz vorgetra gen und durch das Zeugnis ihres Ehema n- 14 - 10 - nes unter Beweis gestellt, dass ihr Ehemann auf eine Frage des Beklagten, ob angesichts des Datums des Kündigungsschreibens vom 22. Dezember 2011 und des Zusatzes " per Boten " auch eine Zustellung zur üblichen Zustellze it am 22. Dezember 2011 in Frage kommen könne, mit " ja " geantwortet hätte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht in diesem Fall zu einer anderen Beurteilung des Ursachenzusammenhangs gelangt wäre. 4. D ie Zurückweisung der Beru fung stellt sich nicht aus anderen Grü n- den als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Klage ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt , zulässig. Die von der Klägerin zunächst gegen den Beklagten er hobene Schadensersatzklage steht der vorliegenden Klage wegen des unterschiedl i- chen Streitgegenstands weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ande r- weitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) noch nach Zurücknahme der Berufung im dortigen Ver fahren unter demjenigen der materiellen Recht s- kraft des im anderen Prozess ergangenen Urteils (§ 322 Abs. 1 ZPO) entg e- gen. Gegenstand der zunächst erhobenen Klage war sowohl eine andere Pflichtverletzung als auch ein anderer Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2016 IX ZR 142/14, WM 2016, 2091 Rn. 18). 15 - 11 - 5. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.2016 - 322 O 615/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2017 - 5 U 238/16 - 16
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