ECLI:DE:BG H:2016:250216UXZR18.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 18/14 Verkündet am: 25. Februar 2016 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in de r Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha ndlung vom 25. Februar 2016 durch die Richter Dr. Bacher, Gröning und Dr. Grabinski sowie die Richter innen Schuster und Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufun g der Klägerin gegen das am 24. Oktobe r 2013 verkün dete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundesp a- tentgerichts werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneina n- der aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrep ublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 140 693 (Streitpatents), das am 13. August 1999 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 16. De - zember 1998 international angemeldet worden ist und ein Pferdetrensengebiss mit zwei seitlichen Ri ngen und einem Bügel betrifft. Patentan spruch 1, auf den die weiteren neun Ansprüche unmittelbar oder mittelbar zurückbezogen sind, lautet i n der Verfahrenssprache : " Pferdetrensengebiss mit zwei seitlichen Ringen (20, 22) und e i- nem zwischen diesen Ringen ( 20, 22) angeordneten Bügel (24), 1 1 - 3 - der einerseits mindestens ein Gelenk (26, 28) hat und andere r- seits zwei Seitenabschnitte aufweist, wobei jeder Seitenabschnitt ein von dem Gelenk (26, 28) entferntes Ende hat und in diesem Ende der Seitenabschnitte (29, 31) jeweils eine Bohrung (32) für die frei bewegliche Aufnahme jeweils eines der Ringe (20, 22) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Achsen (42) der beiden Bohrungen (32) eine Ebene definieren, die in einem Winkel von 45° ± 20° zur Gelenkachse (3 4, 36) des mindestens einen G e- lenks (26, 28) verläuft, vorzugsweise dass die Achsen (42) der beiden Bohrungen (32) eine Ebene definieren, die in einem Winkel von 45° ± 10° zur Gelenkachse (34, 36) des mindestens einen G e- lenks (26, 28) verläuft. " Die Kl ägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereich ten U n- te r lagen hinaus. Ferner s e i die Erfindung nicht so deutlich und vollständig o f- fenbart, dass ein Fachmann sie ausfüh ren könne. Die Beklagte hat das Strei t- patent mit einem Hauptantrag und fünf Hilfsanträgen in gegenüber der erteilten Fassung abgeänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig e r- klärt, dass es ihm di e Fassung des Hilfsantrags II gegeben hat. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent in erster Linie zuletzt in einer Fassung verteidigt , in der sich an Patentanspruch 1 in der Fassung des erstinstanzlichen Hauptantrags sec hs darauf zurückbez o- gene Ansprüche anschließen. Den nach der Fassung des erstinstanzlichen Hauptantrags nebengeordneten Patentanspruch 8, der ein einfach gebrochenes Pferdetrensengebiss betrifft, verteidigt die Beklagte nicht mehr weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen und verfolgt mit der A n- schlussberufung ihr en erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Nichtigerkl ä- rung des Streitpatents weiter. 2 2 3 3 4 4 5 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Beide Rechtsmittel sind zulässig, aber unbegründet. I. Das Strei tpatent betrifft ein Pferdetrensengebiss mit zwei seitlichen Ringen und einem zwischen diesen Ringen angeordneten Bügel, der minde s- tens ein Gelenk aufweist. 1. Ein derartiges Pferdetrensengebiss ist nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift aus der europäischen Patentanmeldung 17 959 (K14) b e- kannt. Als bewährte Merkmale solcher Gebisse hebt die Streitpatentschrift he r- vor, dass die Übergänge zwischen den einzelnen Abschnitten des Bügels weich aus ge bilde t seien, dass sich der Querschnitt der Seiten abschnitte von den Ri n- gen nach innen hin zu verjünge und dass der Bügel zum einen glatt, mit fli e- ßenden Konturen und ohne Kanten, und zum anderen gekrümmt aus gebildet sei , so dass eine die Bohrungen für die frei bewegliche Aufnahme der beiden Ringe verbind ende Mittellinie des Bügels nach vorn zum Gaumen des Pferdes hin gebogen verlaufe. Nachteilig an dem bekannten Pferdetrensengebiss sei jedoch, dass es eine günstige Position in der Maulhöhle des Pferdes je nach Konstruktion en t- weder nur bei losem oder nur bei angezogenem Zügel einnehme (Beschr. Abs. 29). Außerdem habe sich herausgestellt, dass der Druck, der durch das Anziehen der Zügel bewirkt werde, nicht immer nur auf die Zunge des Pferdes, sondern teilweise auch auf dessen Gaumen einwirke. Gerade e in Druck auf den Gaumen sei aber unerwünscht (Beschr. Abs. 5). Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, das aus dem Stand der Technik bekannte Pferdetrensengebiss dahingehend weiterzubilden, dass es sich sowohl bei los em als auch bei angezogenem Zügel 6 6 7 7 8 8 9 9 10 10 - 5 - möglichst gut der Anatomie eines Pferdemauls anpasst und durch die verbe s- serte Passform der durch das Anziehen der Zügel bewirkte Druck sich im W e- sentlichen auf die Zunge und nicht auf den Gaumen des Pferdes auswirkt (B e- sc hr. Abs. 5, 6 und 29). 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 ein Pferdetrenseng e- biss mit folgenden Merkmalen vor (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Kl ammern): 1. Das Pferdetrensengebiss weist auf a) zwei seitliche Ringe (20, 22) [1.2] und b) einen dazwischen angeordneten Bügel (24) [1.3]. 2. Der Bügel (24) a) ist zweifach gebrochen [1.1] und weist auf b) zwei Gelenke (26, 28) [1.3.1], c) zwei Seitenabsc hnitte (29, 31) [1.3.2], (1) in denen in dem von dem Gelenk (26, 28) entfer n- ten Ende jeweils eine Bohrung (32) ausgebildet ist [1.5.1 und 1.5.2], und d) einen Mittenabschnitt (30) [1.3.3], der (1) im Vergleich zu den angrenzenden Bereichen der Seitenabschn itte (29, 31) verdickt [1.6], (2) etwa olivenförmig ausgebildet [1.6] und (3) maximal 4 cm lang ist [1.8]. 3. Die Gelenke (26, 28) sind als mit Spiel ineinandergreife n- de Ösen an den Endbereichen der Seitenabschnitte bzw. des Mittenabschnitts (30) ausgebild et [1.4]. 11 11 - 6 - 4. Die Bohrungen (32) in den Enden der Seitenabschnitte a) sind für die frei bewegliche Aufnahme jeweils eines der Ringe (20, 22) ausgebildet [1.5.3] und b) ihre Achsen (42) definieren eine Ebene, die in einem Winkel von 45° ± 20°, vorzugsweise v on 45° ± 10°, zur Gelenkachse (34, 36) der Gelenke (26, 28) verläuft [1.7]. Nach der Fassung, die Patentanspruch 1 durch das angefochtene Urteil erhalten hat, sind zusätzlich folgende Merkmale vorgesehen (Gliederungspun k- te des Patentgerichts in eckig en Klammern) : 2 . d) (4) und zwei Bohrungen hat, deren Mittelinien einen Abstand unter 2,5 cm haben . 4. b) (1) wobei bei gestrecktem Bügel (24) und in der Eb e- ne der beiden Achsen (42) der Bohrungen (32) j e- de dieser Achsen (42) der beiden Bohrungen (32) eine n Winkel kleiner 90° mit der Längsachse des Bügels (24) bildet [1.10] und (2) die beiden Achsen (42) der Bohrungen (32) de n- selben Winkel mit der Längsachse einschließen [1.11] . 3. F olgende Merkmale bedürfen näher er Erörterung: a) Nach den Ausfü hrungen in der Streitpatentschrift wird die technische Aufgabe durch die in Merkmal 4 b definierten Winkelbeziehungen zwischen den Achsen der Gelenke und den Achsen der Bohrungen in den vom Gelenk en t- fernten Enden der Seitenabschnitte gelöst. Dadurch - so e rläutert die Streitp a- tentschrift - erhalte das Gebiss eine Gelenkigkeit in einer zweiten, im Winkel von 45° zur Ebene der Bohrungen verlaufenden Ebene und könne sich au f- grund der höheren Freiheitsgrade in der Bewegung räumlich besser einem Pferdemaul anpas sen als die vorbekannten Gebisse. 12 12 13 13 14 14 - 7 - Danach ist Bezugsobjekt für den in Merkmal 4b festgelegten Winkel zw i- schen Gelenk - und Bohrungsachsen die Ebene, die durch die Achsen (42) der Bohrungen (32) für die seitlichen Ringe definiert wird. Die se Ebene wird in der Streitpatentschrift unter Bezugnahme auf die Figuren 1, 2 und 3 des Streitp a- tents erläutert , von denen allerdings lediglich die Figur 1 ein e Ausführungs form eines von der Beklagten nunmehr noch allein beanspruchten zweifach gebr o- chenen Pferdegebisse s zeigt, während die Figuren 2 und 3 ein einfach gebr o- chenes Pferdegebiss zum Gegenstand haben . 15 15 - 8 - Danach fällt die Ebene, die durch die Achsen (42) der Bohrungen (32) für die seitlichen Ringe definiert wird , in den Figuren 1 und 2 mit der Zeichen ebene (Ebene des Papiers) zusammen (Beschr. Abs. 21). Bei der gegen über der F i- gur 2 um 90° ge drehten Ansicht i n Figur 3 verläuft d ie durch die Bohrungsac h- sen definierte Ebene dementsprechend senkrecht zur Zeichenebene. Die Anordnung der Gelenkachsen im Vergleich zu der so definierten Ebene erläutert die Streitpatentschrift unter Bezugnahme auf Figur 3 lediglich für ein einfach gebrochenes Pferdetrensenge biss . Bei diesem gibt es zwei G e- lenkachsen, die in Figur 3 mit den Bezugszeichen 34 und 36 gekennze ichnet sind. Diese beiden Gelenkachsen sind im Verhältnis zueinander in einem Wi n- kel von 90° angeordnet und verlaufen damit sowohl zur Ebene der Bohrungen (32) als auch zur Zeichenebene in einem Winkel von 45° (Beschr. Abs. 22) . Die in Merkmal 4b def inierte Anforderung an den Winkel zwischen der Ebene der Bohrungsachsen und den Gelenkachsen gilt mithin für beide G e- lenkachsen eines Gelenks , allerdings mit der Maßgabe , dass der Winkel in u n- terschiedlicher Richtung zu messen ist. Bei einem zweifach gebro chenen G e- biss, wie es in Figur 1 dargestellt wird, müssen diese Voraussetzungen bei be i- den Gelenken und damit in Bezug auf insgesamt vier Gelenkachsen erfüllt sein. 16 16 17 17 18 18 - 9 - b) Nach Merkmal 2d( 2 ) ist der Mittenabschnitt etwa olivenförmig ausg e- bildet. Die St reitpatentschrift erläutert den Ausdruck " olivenförmig " , über dessen Auslegung die Parteien unterschiedlicher Auffassung sind, nicht näher. N ach dem al lgemeinen Sprachgebrauch wird als olivenförmig ein Gebilde bezeichnet , d essen Grundform sowohl im Längssc hnitt als auch im Querschnitt - vergleic h- bar einer Olive - in etwa einem Kreis oder einer Ellipse entspricht. Solche Mi t- tenabschnitte waren, wie in der Streitpatentschrift ausgeführt wird, im Stand der Technik bekannt. Ihnen standen anders gestaltete Mitte nabschnitte gegenüber, die eher die Form einer Platte hatten. Damit ist einerseits zwar nicht ausg e- schlossen, dass ein olivenförmiges Mittenstück in seinem Umfang etwas abg e- flacht sein kann . A ndererseits muss aber immer eine gewisse Wölbung vorha n- den sein und es dürfen keine abrupten Übergänge zwischen Ober - und Unte r- seite auftreten . Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung der Klägerin, eine Platte mit abgerundeten Ecken und Kanten weise die Form einer flachen Olive auf und sei damit ebenfalls als oliven förmig im Sinne von Merkmal 2d( 2 ) anz u- sehen, nicht beigetreten werden. c) Zu den in Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen U r- teils zus ätzlich vorgesehenen Merkmale n 4b(1) und 4b(2) heißt es in der Strei t- patentschrift, dass die beiden Achse n der Bohrungen für die Ringe bei normaler Auflage des Gebisses auf einer ebenen Fläche nicht parallel zueinander, so n- dern in einem Winkel von kleiner als 90° zu der Längsachse und dabei V - förmig zueinander verlaufen (Beschr. Abs. 15). Entgegen der Auffass ung der Klägerin sind diese Merkmale nicht dahin zu verstehen, dass die beiden Bohrungsac h- sen parallel zueinander verlaufen können. Zwar wäre eine solche Ausgesta l- tung vom Anspruchswortlaut noch umfasst. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass die beiden Achsen jeweils in gegenläuf i- ger Richtung zueinander geneigt sein müssen. Nach der Beschreibung ist es 19 19 20 20 - 10 - dem Fachmann lediglich freigestellt, ob sich die beiden Bohrungen unterhalb des Kinns schneiden - was die Streitpatentschrift al s besonders vorteilhaft b e- zeichnet - oder ob der Schnittpunkt oberhalb des Kinns liegt (Beschr. Abs. 16). Eine parallele Anordnung findet demgegenüber keine Erwähnung. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufung s- verfahren n och von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe in der mit dem Haupta n- trag verteidigten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er werde dem Fachmann , einem von erfahrenen Reitsportlern und erfor derlichenfalls einem Pferdeveterinär beratenen Fertigungstechniker mit mehrjähriger Erfahrung in der Herstellung von Erzeugnissen für Reitgeschirrbeschläge , durch die europä i- sche Patentanmeldung 17 959 (K14) nahegelegt. Diese Entgegenhaltung offen - bare ein Trensengebiss , bei dem die Merkmalsgruppen 1 und 2 sowie die Merk - male 3 und 4 a verwirklicht seien . Insbesondere werde auch ein Mittelstück mit einer Länge von 4 cm offenbart . Merkmal 4 b werde zwar nicht in allen Einze l- heiten, aber doch in seinen Grundzüg en durch die Figur 30 und die entspr e- chenden Erläuterungen in der K14 (S. 14) offenbart. Zwar sei dort nur ein sta r- res Gebiss dar gestellt . Die offenbarte Winkelstellung könne jedoch ebenso bei einem zweifach gebrochenen Gebiss gegeben sein. Dafür spreche, dass der in K14 formulierte Patentanspruch 13 , der ein zweifach gebrochenes Gebiss b e- treffe, auch auf Patentanspruch 7 zurückbezogen sei, der die in Rede stehende Winkelstellung betreffe . Für den Fachmann hätten sich aus K14 ferner Hinweise darauf ergeben, dass eine Änderung der dort angegebenen Werte für den Ne i- gungswinkel vorteilhaft sein könne. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsa n- trags I, die gegenüber der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung zusätzlich das Merkmal " un d dass der Mittenabschnitt (30) zwei Bohrungen hat, deren 21 21 22 22 23 23 - 11 - Mittellinien einen Abstand unter 2,5 cm haben " enthält, beruhe ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Das in der K14 offenbarte zweifach gebrochene Gebiss weise an den seitlichen Enden des Mi ttelstücks Bohrungen auf . D eren Mittellinienabstand sei zwar nicht explizit angegeben. Die K14 enthalte jedoch den Hinweis, dass das Mittelstück mit dem Zungenspiel des Pferdes relativ frei beweglich gestaltet sein müsse, um das vom Reiter geschätzte Kauen anzur e- gen. Der Fachmann entnehme daraus, dass ein Kompromiss zwischen der B e- weglichkeit des Mittelstücks und einer für das Tier deutlichen Übertragung der Drehbewegung der seitlichen Bereiche gefunden werden müsse. Hierfür seien ausreichende Ösenradien un d entsprechende Ösenwandstärken im Gelenkb e- reich zu wählen. Wie das nach der K14 hergestellte Muster K21 mit einem Mi t- telstück von 4,5 cm Länge und einem Mittellinienabstand von 2,5 cm zeige, müss t e n bei einem kürzeren Mittelstück die Abstände der Bohrungs achsen en t- sprechend verringert werden. Damit gelange der Fachmann zwangsläufig und ohne erfinderisches Zutun zu dem in Patentanspruch 1 angegebene n Größe n- bereich, so dass es sich bei einer solchen Anpassung um eine lediglich han d- werkliche Maßnahme handle. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsant rag II sei dagegen patentfähig. Die US - amerikanischen Patentschriften 4 941 312 (K4) und 800 381 (K13) und die in den Abbildungen K9a und K9b dokumentie r- ten Vorbenutzungen beträfen keine zweifach gebrochenen Gebisse, wie sie allein noch Gegenstand der verteidigten Fassung des Streitpatents seien , so dass es insoweit an der Offenbarung des Merkmals 2a fehle. I n dem Auszug aus " The Allen Illustrated Guide to Bits and Bitting " (K11), im Katal og " HS Sprenger Pferdesport 97/99 " (K12), in K14, in der Veröffentlichung " Alixe Eth e- " (K23) und in der deutschen Patentanmeldung 196 47 338 (K24) würden zwar auch Trensengebisse beschrieben, die zweifach geteilte Bügel aufwiesen . Dort seien aber d ie Merkmale 2d(4), 4b(1) und 4b(2) 24 24 - 12 - nicht verwirklicht . Die als K5, K6, K7 und K8 vorgelegten Muster vorbenutzter Pferdetrensengebisse und die damit eingereichten Abbildungen in den Anlagen K5a/b, K6a/b, K7a/b und K8a/b, die US - Patentschrif t 895 419 (K3) , der Auszug aus " Abbey - Directory of British Made Bits (ABBEY) " , und die Entgegenhaltu n- gen K11 und K23 beträfen ein Trensengebiss des Typs " Dr. Bristol " . Diese Bauart unterscheide sich von Pferdegebissen des Typs " Conrad " , dem das Streitpat ent zuzurechnen sei, in der Ausgestaltung des Mittenabschnitts. Wä h- rend dieser beim Streitpatent in der verteidigten Fassung verdickt und etwa ol i- venförmig ausgebildet sei, bestehe er bei den Pferdegebissen des Typs " Dr. Bristol " aus einer Platte , so dass es insoweit an einer Offenbarung der Merkmale 2 d(2) und 2 d( 3 ) fehle. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag II sei dem Fachmann auch nicht durch den Stand der Technik nahe gelegt gew e- sen. Die Entgegenhaltungen K14, K11, K1 2 und K24 sowie das Muster K21 beträfen zwar Tr ensengebisse des Typs " Conrad ". Diese offenbarten jedoch weder die Merkmale 4b(1) und 4b(2) noch Hinweise hierauf. Die Trensengebi s- se des Typs " Dr. Bristol " wiesen diese Merkmale zwar auf. Jedoch habe der Fach mann, der ein Trensengebiss des Typs " Conrad " , wie es beispielsweise in der Entgegenhaltung K14 offenbart werde, verbessern wolle, keine Veranla s- sung , auf Trensengebisse der Bauart " Dr. Bristol " zurückzugreifen. B ei de m als Muster K6 vorgelegten Trensengeb iss verliefen die Bohrungsachsen , wie sich aus den von der Klägerin veranlassten und in der Anlage K6 c dokumentierten Messungen ersehen lasse, nicht parallel zueinander, so dass die mit Hilfsa n- trag II zusätzlich eingefügten Merkmale 4b(1) und 4b(2) an sich verwirklicht se i- en. Jedoch gelte auch insoweit, dass der Fachmann keine Veranlassung habe, diese bei einem Pferdetrensengebiss der Bauart " Dr. Bristol " vorhandenen Merkmale bei der Weiterentwicklung des Trensentyps " Conrad " zu überne h- men , zumal die nicht parallele Anordnung der Bohrungsachsen bei de r Ausg e- 25 25 - 13 - staltung nach K6 auch nach Auffassung der Klägerin keinen Effekt habe. K13 offenbare weder ein Trensengebiss des Typs " Conrad " noch ein zweifach g e- brochenes Trensengebiss . Nach den Erläuterungen in K13 di ene die - den Merkmalen 4b(1) und 4b(2) entsprechende - Anordnung der Bohrungsachsen zwar dazu, den Druck des Trensengebisses auf die Wangen und den Gaumen des Tieres zu vermeiden und erfülle damit den gleichen Zweck wie das Trensengebiss nach dem Streitpa tent. Dennoch bestehe für den Fachmann kein Anlass, die Anordnung der Bohrungsachsen auf ein Pferdegebiss der Ba u- art " Conrad " zu übertragen. Denn nach K13 solle mit der nicht parallelen A n- ordnung der Bohrungsachsen nur eine Vorwärts - und Rückwärtsbewegung des Bügels zugelassen werden, nicht aber eine Auf - und Abwärtsbewegung gegen den Gaumen oder die Zunge des Pferdes. III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung und der A n- schlussberufung stand. 1. Das Patentgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht, weil er dem Fachmann , dessen Definition die Parteien nicht in Zweifel ziehen, durch die europäische Patentanmeldung 17 959 (K14) nahegelegt war. a) Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, ist in K14 ein Pfe r- detrensengebiss offenbart , bei dem die Merkmalsgruppe 1, die Merkmalsgru p- pe 2 mit Ausnahme des Merkmals 2d(3) sowie die Merkmale 3 und 4a verwir k- licht sind . aa) K14 offenbart ein gebog enes Pferdetrensengebiss, das aus einem Bügel besteht, an dessen beiden einander gegenüberliegenden Enden sich j e- weils eine Ringbohrung zur Aufnahme je eines Trensenringes befindet. Sie u m- fasst Ausführungsformen sowohl mit starrem als auch mit - einfach od er zwe i- 26 26 27 27 28 28 29 29 - 14 - fach - geteiltem Bügel. Die nachstehend abgebildete Figur 17 zeigt die Ausfü h- rungsform eines zweifach gebrochenen Gebisses von der dem Unterkiefer des Pferdes zugewandten Seite her : Figur 18 zeigt eine Draufsicht auf die den Ohren des Pferde s zugewan d- te Seite : Bei dieser Ausführungsform besteht der Bügel aus zwei gleich großen Seitenteilen und einem im Vergleich dazu kürzeren, nach der Beschreibung etwa 4 cm langen Mittelstück. Die beiden Seitenteile sind zur Mitte hin jeweils zu Ring ösen ausgeformt, die sich durch eine Durchgangsbohrung an der ihnen zugewandten Seite des Mittelstücks erstrecken. Über das Mittelstück, das mit dem Zungenspiel des Pferdes relativ frei beweglich ist, werden die beiden Sei - tenteile gelenkig miteinander ver bunden und gleichzeitig so auseinandergeha l- 30 30 31 31 - 15 - ten, dass in der Mitte kein spitzer Winkel entstehen und die Zunge des Pferdes nicht eingeklemmt werden kann (S. 10 Z. 10 - 25). Die Mitte des Bügel s ist nach Patentanspruch 1 auch bei der Ausführung als gebrochenes Gebiss in der Mitte im Vergleich zu den sich beiderseits anschließenden Seitenbereichen verdickt ausgebildet (vgl. auch Beschr. S. 1 Z. 29 - 32). Die Verdickung in der Mitte kann nach Patentanspruch 4 zu den Seiten hin olivenförmig verlängert oder - wie sic h aus Patentanspruch 5 ergibt - im Querschnitt ellipsenförmig ausgebil det sein. bb) Damit ist ein Pferdetrensengebiss offenbart, das die Bestandteile der Merkmalsgruppe 1 aufweist und dessen Bügel entsprechend den Merkmalen 2a, 2b, 2c , 2d(1), 2d(2), 3 und 4a ausgebildet ist. cc) Nicht ausdrücklich offenbart ist demgegenüber - a nders als das P a- tentgericht angenommen hat - Merkmal 2d(3) . In der K14 wird bei der Beschre i- bung des zweifach gebrochenen Gebisses lediglich ausgeführt, dass das Mi t- telstü ck " etwa 4 cm " lang ist (S. 10 Z. 23 - 24). Eine Obergrenze wie in Merkmal 2d(3) i st damit nicht festgeschrieben. dd) Jedenfalls für ein zweifach gebrochenes Gebiss ist auch Merkmal 4b nicht ausdrücklich offenbart. Zwar sieht der in K14 formulie rte Patentanspruch 7 einen der Größe n- ordnung nach mit Merkmal 4b vergleichbaren Winkel vor. Eine solche Ausg e- staltung ist in K14 aber nur für ein starres Trensengebiss dargestellt. Auf diese Darstellung in Figur 30 wird in Patentanspruch 7 ausdrücklich Bez ug geno m- men. Hinreichend deutliche Hinweise darauf, dass diese Ausgestaltung auch für einfach und zweifach gebrochene Gebisse übernommen werden kann, lassen sich K14 hingegen nicht entnehmen. In Bezug auf einfach gebrochene Gebiss e heißt es zwar in der Bes chreibung, diese könnten im Wesentlichen ähnlich wie die starre Ausführungsform ausgebildet sei n , vor allem, was die Neigung der 32 32 33 33 34 34 35 35 - 16 - Achse der Ringbohrungen betreffe (S. 13 Z. 30 - 34). Dieser Hinweis steht aber vor den Erläuterungen zu Figur 30 (S. 14 Z. 13 - 18) und lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, dass er sich auch auf dieses Ausgestaltungsdetail bezieht. Darüber hinaus findet sich ein entsprechender Hinweis für zweifach gebrochene Gebisse in K14 nicht. Entgegen der Auffassung des Patentgericht s kann aus dem Umstand, dass der Gebisse mit zwei fach geteiltem Bügel betreffende Patentanspruch 13 unter anderem auch auf Patentanspruch 7 Bezug nimmt , keine weitergehende Schlussfolgerung gezogen werden. K14 enthält eine Vielzahl von Unteranspr ü- chen, die jeweils auf alle vorangehenden Ansprüche Bezug nehmen. Daraus ergibt sich eine unübersehbare Vielzahl von theoretischen Kombinationsmö g- lichkeiten, von der nicht angenommen werden kann, dass der Fachmann jede einzelne als konkret in Betracht kommende Ausfüh rungsform in den Blick nimmt. Es bedürfte vielmehr zusätzlicher Hinweise, die den Blick des Fac h- manns gerade auf eine Kombination der zusätzlichen Merkmale aus den P a- tentansprüchen 7 und 13 lenken. Solche Hinweise enthält K14 nicht. Damit fehlt es an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung dieser Kombination. b) Für den Fachmann ergaben sich aus K14 aber Hinweise sowohl für die Bemessung des Mittenabschnit ts als auch für die Neigung der Bohrung s- achsen. aa) Die Länge des Mittenabschnitts entsprechend Merkmal 2d(3) auf maximal 4 cm zu begrenzen, war dem Fachmann durch K14 nahegelegt. Nach der Beschreibung von K14 soll d as Mittelstück mit dem Zunge n- spiel des Pferdes frei beweglich sein und gleichzeitig dazu dienen, die beiden Seitenbe reiche des zweimal geteilten Gebisses auseinander zu halten, so dass in der Mitte kein spitzer Winkel entstehen kann und die Zunge des Pferdes nicht 36 36 37 37 38 38 39 39 - 17 - eingeklemmt wird. Hierdurch soll das vom Reiter geschätzte Kauen angeregt werden (S. 10 Z. 20 - 27). Der Fachma nn entnimmt K14 damit, dass der Mitte n- abschnitt etwa in der Größenordnung von 4 cm liegen sollte. Dies deckt sich mit der Lehre des Streitpatents. In der Streitpa tentschrift wird ausgeführt, es habe sich als besonders günstig erwiesen, den Mittenabs chnitt bei einem zweifach gebrochenen Gebiss möglichst kurz auszuführen . Dabei habe sich gezeigt, dass eine Länge von m a- ximal 4 cm und insbesondere eine Länge von 3 cm besonders günstig sei ( Beschr . Abs. 14). Dies entspricht der in K14 als günstig beurteil ten Größenor d- nung . Das Vorbringen der Beklagte n , die optimale Größe sei aufgrund ein er von ihr initiierten Untersu chung über Form und Abmessungen der Innenhöhle des Pferdemauls durch das Anatomische Institut der tierärztlichen Hochschule Hannover ge funden worden, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung . In Anbetracht der Funktion, die das Mittenstück nach der Beschreibung von K14 erfüllen soll, lag es für den Fachmann nahe, sich für die Bemessung an der Größe eines durchschnittlichen Pferdemaul s zu orientieren. Hieraus ergab sich , dass ausgehend von der in der K14 angegebenen Länge nicht allzu viel Spie l- raum nach oben best and. Auch unter diesem Aspekt erweist sich die Begre n- zung auf maximal 4 cm als eine naheliegende Ausgestaltung . bb) Die Ausführungen in K14 zum Neigungswinkel der Bohrungsachsen bei einem starren Gebiss gaben dem Fachmann zudem Anlass, eine geneigte Anordnung der Bohrungsachsen auch für ein zweifach gebrochenes Gebiss in Erwägung zu ziehen. Nach den Ausführungen in K 14 ist beim starren Trensengebiss der Bügel so gebogen , dass der Mittelteil zum Gaumen hinweist und sich um die Zunge 40 40 41 41 42 42 43 43 - 18 - wölbt ( S. 6 Z. 23 - 26) . Die Achsen der Ringbohrun gen sind , wenn das Gebiss flach aufliegt, im Verhältnis zur Unterstützungsebene des Bügels in einem Wi n- kel von vorzugsweise 20° gen eigt. Dabei kann das Gebiss so in das Pferdemaul eingelegt werden, dass die Achse jeder Ringbohrung von der der Zunge zug e- wandten Seite zur Nase hin um den betreffenden Neigungswinkel ansteigt. Es kann aber im Ver gl eich dazu auch seitenverkehrt eingelegt werden, so dass die Achse jeder Ringbohrung von der der Zunge zugewandten Seite zur Nase hin um den betreffenden Neigungswinkel abfällt. Die Neigung der Ringbohrungen eröffnet damit die Möglichkeit, das Gebiss an ein er höher oder tiefer gelegenen Stelle auf die Zunge einwirken zu lassen (Patentanspruch 7 und Beschr. S. 14 Z. 13 - 24). Das Patentgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht angeno m- men, der Fachmann erkenne aufgrund dieser Ausführun gen zu einem starr en Gebiss , das s sich auch bei einem zweifach gebrochenen Gebiss der Druck auf die Pferdezunge abhängig von der axialen Drehung der Gelenkachsen gege n- über den Ringbohrungsachsen verändere , we il bei dieser Konstruktion sich die Gelenke an dem Mittenabschnitt um ihre Längsachse mitdrehen müssten, wenn durch das Anziehen der Zügel die Drehung der Seitenabschnitte eingeleitet werde. Dementsprechend erkennt der Fachmann auch, an welcher Ebene er sich für die Ausrichtung und Bemessung des Neigungswinkels der Achse n der Ringbohrungen zu orientieren hat. I n der Beschreibung der Figur 30 wird der in Patentanspruch 7 verwendete Begriff " Unterstützungsebene " dahin erläutert, dass es sich dabei um die Gebissebene handelt (S. 5 Z. 21 - 23) . Darunter ist die Ebene zu versteh en, in der das Gebiss bei flacher Auflage liegt . Eine solche Ebene gibt es auch bei einem mehrfach gebrochenen Gebiss. Ist damit für den Fachmann das Bezugsobjekt für den Neigungswinkel der Achsen der Ringbo h- r ung en erkennbar, hatte der Fachmann Anlass, den in K14 angegebenen Wi n- kel so zu variieren, dass eine verbesserte Anpassung des Gebisses an die An a- 44 44 - 19 - t omie des Pferdemauls erreich t und damit auch verhinder t wird , dass Druck auf den Gaumen statt auf die Zunge des Pferdes ausgeübt wird. Di e Ermittlung des in Merkmal 4b genannten Winkelbereichs hat das Patentgericht vor diesem Hi n- tergrund zu Recht als eine rein handwerkliche Maßnahme angesehen . 2. Ebenfalls zu Recht hat d as Patentgericht entschieden, dass die B e- klagte das Streitpatent in der Fassung des angefochtenen Urteils in zulässiger Weise verteidi gen kann. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt die Fassung, die P a- tentanspruch 1 durch das angefochtene Urteil erhalten hat, den grundsätzlich auch bei der Formulierung beschränkter Patentan sprüche in Patentnichtigkeit s- verfahren zu beachtenden Anforderungen des Art. 84 EPÜ (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - Xa ZR 54/06, GRUR 2010, 709 Rn. 55 - Proxyserver - system) . aa) Wie bereits im Zusammenhang mit der Auslegung von Merkmal 2d(2) au sgeführt wurde , bezeichnet der Ausdruck " olivenförmig " ein Gebilde, dessen Grundform sowohl im Längsschnitt als auch im Querschnitt in etwa e i- nem Kreis oder einer Ellipse entspricht. Damit sind die charakteristischen Merkmale für die Gestaltung des Mittens tücks hinreichend klar bestimmt. Eine Festlegung etwa in dem Sinne, dass auf die Form eines geometrischen , m a- thematisch exakt definierbaren Körpers Bezug genommen werden müsste, e r- fordert Art. 84 EPÜ nicht. bb) Hinsichtlich des in Merkmal 4b festgele gten Winkels mag z war aus dem Wortlaut von Patentanspruch 1 nicht ohne weiteres entnommen werden können, was das Bezugsobjekt da für ist . Wie bei der Auslegung von Merkmal 4b ausgeführt wurde , ergibt sich dies aber hinreichend deutlich aus der B e- schrei b ung und den dort in Bezug genommenen Zeichnungen . 45 45 46 46 47 47 48 48 - 20 - cc) Schließlich greifen auch die von der Klägerin im Hinblick auf die g e- genüber dem Hauptantrag neu hinzugekommenen Merkmale 4b(1) und 4b(2) erhobenen Bedenken gegen die Klarheit von Patentanspruch 1 in d er Fassung des angefochtenen Urteils nicht durch. Diese Merkmale waren bereits in der erteilten Fassung in Unteranspruch 8 enthalten . Eine Prüfung bereits erteilter Ansprüche auf Klarheit ist weder im Europäischen Patentübereinkommen noch im Patentg esetz vorgesehen. Der Patentinhaber hat mit dem erteilten Patent eine Rechtsposition erhalten, die ihm nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, mithin wenn ein Einspruchs - oder Nichtigkeitsgrund vorliegt, ganz oder teilweise aberkannt werden kann. Das E u- ropäische Patentübereinkommen regelt ebenso wie das nationale Recht die Einspruchs - oder Nichtigkeitsgründe, zu denen die fehlende Klarheit nicht g e- hört, abschließend (Art. 100, 138 EPÜ; §§ 21, 22 PatG). Daraus folgt, dass eine Prüfung der Klarheit jedenfa lls insoweit nicht statthaft ist, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprüchen enthalten war (vgl. EPA, Entsch. vom 24. März 2015 - G 3/14; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - X ZR 11/13 Rn. 31 - Fugenband) . b) Entgegen der Auffa ssung der Klägerin ist die Erfindung in Patenta n- spruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Wie bereits bei der Auslegung von Patentanspruch 1 ausgeführt wurde , ist Me rkmal 4b, auch wenn der Begriff " Gelenkachse " in Patentanspruch 1 im Singular verwendet wird, im Lichte der Beschreibung des Streitpatents dahin zu verstehen, dass die in Merkmal 4b in Bezug auf den Neigungswinkel gestellten Anforderungen bei einem zweifac h gebrochenen Gebiss bei beiden Gelenken und damit bei insgesamt vier Gelenkachsen erfüllt sein müssen. 49 49 50 50 51 51 52 52 - 21 - c) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des ang e- fochtenen Urteils geht weder über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterla gen noch über den Schutzbereich des Streitpatents in der erteilten Fa s- sung hinaus . Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine unzulässige E r- weiterung nicht daraus, dass in der ursprünglichen Anmeldung offenbart ist , dass jedes der Gelenke zwei Gelenkachsen aufweis t , während nach Patenta n- spruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils ein Gelenk auch nur eine Gelenkachse aufweisen könne. Abgesehen davon, dass d ie Passage in der Beschreibung der ursprünglichen Anmeldung (K1a, S. 7 Abs. 1) , auf die sich die Klägerin stützt, mit Abs. 15 der Beschreibung des Streitpatents wörtlich übe r- einstimmt, ist eine unzulässige Erweiterung auch deshalb zu verneinen, weil bei zutreffender Auslegung von Patentanspruch 1 das Merkmal 4b dahin zu verst e- hen ist, dass bei einem zweifach g ebrochenen Gebiss beide Gelenke jeweils zwei Gelenkachsen aufweisen. Ebenso ist eine Erweiterung des Schutzbereichs zu verneinen. Auch wenn in Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils nur von einer Gelenkach se die Rede ist, ist dies - wie oben dargelegt - dahin zu verst e- hen, dass jedes Gelenk zwei Gelenkachsen aufweist. 3. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils patent fähig ist. a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in dieser Fassung ist neu. Die Entgegenhaltung K14 und die weiteren Entgegenhaltungen, die Pfe r- detrensengebisse des Typs " Conrad " betreffen, offenbaren nicht die Merkmal s- gruppe 4b. Bei den Pferdegebis se n des Typs " Dr. Bristol " , deren Vorbenutzung die Klägerin durch Vorlage mehrerer Muster (K5, K6, K7 und K8) und Abbildu n- 53 53 54 54 55 55 56 56 57 57 - 22 - gen hiervon (K5a/b, K6a/b, K7a/b und K8a/b) dokumentiert hat und die sich dadurch auszeichnen, dass das Mitte l stück als flache Platte ausgebildet ist, fehlt es an der Offenbarung von Merkmal 2 d(2). b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des ang e- fochtenen Urteils war dem Fachmann auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt. Zwar mag der Fachmann Veranlassung geh abt haben, bei Gebi s- sen der in K14 offenbarten Art den Abstand der beiden Bohrungen im Mittena b- schnitt entsprechend Merkmal 2d(4) auszugestalten. Es lag aber nicht nahe, solche Gebisse zusätzlich entsprechend den Merkmalen 4b(1) und 4b(2) au s- zugestalten . Die Entgegenhaltung K14 gab dem Fachmann in Bezug auf die Ringbo h- rungen - wie oben ausgeführt - zwar die Anregung, diese auch bei einem zwe i- fach gebrochene n Gebiss im äußeren Bereich der Seitenabschnitte so anz u- bringen, dass die Achsen entsprechend Me rkmal 4b geneigt sind. Anlass dafür, die Ringbohrungen so anzuordnen, dass deren Achsen darüber hinaus en t- sprechend den Merkmalen 4b(1) und 4b(2) einen Winkel kleiner 90° mit den Längsachsen des Bügels bilden und denselben Winkel mit der Längsachse ei n- schl ießen, er gab sich aus K14 dagegen nicht. Zwar sind bei dem als K6 vorgelegten Pferdetrensengebiss - wie die schematische Abbildung in K6c zeigt - die Bohrungen so angebracht, dass ihre Achse relativ zur Längsachse des Bügels in einem Winkel von 4,887 ° verläuft, so dass damit an sich die Merkmale 4b(1) und 4b(2) erfüllt sind . Der Fachmann hatte jedoch schon deshalb keinen Anlass , dieses Detail von einem Pferde - trensengebiss der Bauart " Dr. Bristol " auf ein Pferdegebiss des Typs " Conrad " zu übertragen, weil nach den Feststellungen des Patentgericht s der genannte Winkel nur durch eingehende Untersuchungen festgestellt werden kann und für 58 58 5 9 59 60 60 - 23 - den Fachmann nicht ersichtlich ist , welchen Effekt eine solche Anordnung der Bohrungsachsen haben könnte . IV. Di e Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 ZPO. Bacher Gröning Grabinski Schuster Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.10.2013 - 2 Ni 79/11 (EP) - 61 61
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