ECLI:DE:BGH:2016:220316UXZR18.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 18/15 Verkündet am: 22. März 2016 Hartmann Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Bi Eine für sich genommen unbedenk liche Regelung in Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen eines Verkehrsbetriebs, wonach ein Fahrgast, dessen Berechtigung zur Teilnahme an einem preislich vergünstigten Großkundenabonnement endet, bei unterbliebener Rückgabe der Fahrkarte für die verbleibende Ze it bis zum Ablauf der auf dieser vermerkten Geltungsdauer ein höheres Entgelt zu entric h- ten hat, benachteiligt den Fahrgast unangemessen, wenn sich aus einer and e- ren Regelung ergibt, dass der Fahrgast mit Beendigung der Teilnahme am Großkundenabonnement da s Recht verliert, die Leistungen des Verkehrsb e- triebs zu nutzen. BGH, Urteil vom 22. März 2016 - X ZR 18/15 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2016 durch den Vorsitzenden Ric hter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivi l- kammer 17 - vom 30. Januar 2015 wird auf Kosten der Klä gerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine Verkehrsgesellschaft des Hamburger Verkehrsve r- bundes (HVV). Sie bietet Unternehmen und anderen Einrichtungen, die eine Vielzahl von Arbeitnehmern beschäftigen, den Abschluss eines G roßkunden - abonnementvertrags an, du rch den Arbeitnehmer die Möglichkeit erlangen, eine als ProfiCard bezeichnete Zeitfahrkarte für den HVV zu erhalten . Die Preise sind dabei günstiger als die jenigen für eine Zeitfahrkarte im sogenannten Al l- gemeinen Abonnem ent, das jedem Nutzer offensteht. Der Arbeitgeber gibt die ProfiCard aus und behält das Entgelt für diese durch Abzug beim Gehalt ein. Die ProfiCard gilt gru ndsätzlich jeweils für ein Jahr, d ie Dauer ihrer Gültigkeit ist auf ihr vermerkt. Die Klägerin verw endet " Benutzungsbedingungen für die ProfiCards im HVV - Großkundenabonnement " , die Teil des HVV - Gemein - schaftstarifs und von der zuständigen Behörde genehmigt sind. Bei Erhalt einer 1 - 3 - ProfiCard unterschreibt der Arbeitnehmer eine Empfangsbestätigung, die eine n Hinweis auf die Geltung der Benutzungsbeding ungen enthält. Die Benutzungsbedingungen enthalten unter anderem folgende Kla u- seln: Abschnitt 3: Die Geltungsdauer einer ProfiCard beginnt um 0.00 Uhr des Monatsersten ab dem der nutzungsberechtigte Fahrgast an einem GKA teilnimmt. ProfiCards ge l ten bis zum Betriebsschluss des letzten Geltungstags. Soweit ProfiCards nach Abschnitt 7.2 zurückzugeben sind, endet ihre Geltungsdauer um 24.00 Uhr des Tages, a n dem die Rückgabe fällig wird. Abschnitt 7.1 Nr. 3: Die Berechtigung zur Teilnahme am GKA erlischt mit dem Ende des Kalende r- monats , in dem bzw. mit dem der Fahrgast aus den Diensten seines Arbeitg e- bers ausscheidet oder mit Beginn des Monats, in dem das Fahrgeld nicht mehr vom Lohn oder Gehalt einbehalten werden kann. Abschnitt 7.2: Bei Beendigung der Teilnahmeberechtigung am GKA hat der Fahrgast seine ProfiCard in den in Abschnitt 7.1 Absatz 1 bis 4 genannten Fällen an seinen A r- beitgeber bzw. die Ausgabestelle zurückzugeben oder sie zur Verkürzung der Geltungsda uer auf den Zeitpunkt der Beendigung der Teilnahme am Großku n- denabonnement vorzulegen. Kommt der Fahrgast seiner Rückgabe - bzw. Vorlageverpflichtung nicht rech t- ze i tig nach, wird er außer für den Fall, dass er an der rechtzeitigen Rückgabe bzw. Vorlage de r ProfiCard ohne eigenes Verschulden verhindert war - bis zum Ende des Monats, in dem die Rückgabe der ProfiCard erfolgt, längstens bis zum Ende der Geltungsdauer, als Fahrgast nach den Tarifbestimmungen des Allgemeinen Abonnements behandelt und zur Zahlun g des jeweils danach ge l- die S - Bahn verpflichtet. Abschnitt 11: Es gelten die Bestimmungen des HVV - Tarifs. 2 - 4 - Der Beklagte war bis zum 31. Juli 2013 Mitarbeiter eines Großkunden der K lägerin und hatte über diese eine ProfiCard erhalten, auf der eine Gülti g- keits dauer bis 30. April 2014 vermerkt war. N ach Beendigung seiner Tätigkeit gab er die Fahrkarte nicht zurück. Unter Berufung auf die Nutzungsbedingu n- gen fordert die Klägerin für die Monate Dezember 2013 bis April 2014 das En t- gelt für eine Zeitfahrkarte nach dem Tarif des Allgemeinen Abonnements in H ö- he von 616,40 Euro nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben . Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsanspruch der Klägerin g e- gen den säumigen Beklagten verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Regelung in Abschnitt 7.2 Absatz 2 der Benutzungsbedingungen sei im Zusammenspie l mit der Regelung in Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 3 wegen Ve r- stoßes gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Bei den Benu t- zungsbedin gungen handele es sich um Allgemeine G eschäftsbedingungen, die nach § 305a Nr. 1 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien. Die Regelung in Abschnitt 7.2 Absatz 2 der Benutzungsbedingungen sei zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden, weil mit i hr dem berechtigten Intere s- se der Klägerin Rechnung getragen werde, Missbräuchen vorzubeugen und zu vermeiden, dass die ProfiCard bis zum Ablauf der auf ihr vermerkten Gülti g- 3 4 5 6 7 - 5 - keitsdauer weiter benutzt werde, obwohl die Teilnahmeberechtigung nicht mehr beste he. Zu einer unangemessenen Benachteiligung komme es jedoch durch d as Zusammenwirken mit Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 3 der Benutzungsbedi n- gungen. Nach dem Wortlaut dieser Klausel ende die Geltungsdauer der Prof i- Card mit der Fälligkeit der Verpflichtung zur R ückgabe. Die Klausel könne mi t- hin dahin verstanden werden, dass die ProfiCard zu diesem Zeitpunkt ungültig werde. Die Anwendung von Abschnitt 7.2 Ab satz 2 habe bei diesem Verstän d- nis der Benutzungsbedingungen jedoch zur Folge, dass eine Verpflichtung des K unden zur Zahlung des Entgelts nach dem allge meinen Tarif besteh e, ohne dass er im Besitz eines gültigen Fahrausweises sei. Die Formulierung, dass er bei Unterbleiben der Rückgabe als Fahrgast nach den Tarifbestimmungen des Allgemeinen Abonnements behandel t werde und den danach geltenden Fah r- preis zu zahlen habe, verschaffe ihm nicht hinreichend Klarheit darüber, ob er sich nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch im Besitz einer gültigen Fahrkarte befinde. Bei mehrdeutigen Klauseln sei der Prüfung die kundenfein d- lichste Auslegung zugrunde zu legen. Danach sei hier die Auslegung maßge b- lich, dass sich der Fahrgast nicht mehr im Besitz eines gültigen Fahrausweises befinde und gleichwohl zur Entgeltzahlung verpflichtet sein solle. In diesem Z u- sammenhang sei auch zur berücksichtigen, dass im Tarif des HVV vielfach auf die Bedeutung eines gültigen Fahrausweises hingewiesen werde. Gemäß § 306 BGB führe dies zur Unwirksamkeit von Ab schnitt 7.2 A b- satz 2 der Benutzungsbedingungen, die damit auch nicht Grund lage eines Za h- lungsanspruchs der Klägerin sein könnten. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO z u- rückzuweisen ist. 8 9 - 6 - Zutreffend hat das Berufungsgerich t einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Fahrpreises nach den Tarifbestimmungen des Allgemeinen Abo n- nements mit der Begr ündung verneint, dass Abschnitt 7.2 Absatz 2 der Benu t- zungsbe dingungen nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirk sam ist. 1. Die Klausel ist Teil der von der Klägerin verwendeten " Benutzung s- bedingungen für die ProfiCards im Großkundenabonnement " , bei denen es sich um von der Klägerin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung en handelt . Da die Benutzungsbedingungen von der zuständige n Verkehrsbehörde gene h- migt wor den sind, genügte es nach § 305a Nr. 1 BGB für ihre Einbeziehung in den Vertrag, dass sich der Beklagte mit ihrer Geltung einverstanden erklärt hat. 2. Der Senat kann die Auslegung der Benutzungsbedingungen durch das Beru fungsgericht in vollem Umfang nachprüfen, unabhängig davon, ob sie nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewe ndet werden (BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 X ZR 60/04, BGHZ 163, 321 , 323 f.). Die Benutzungsbedingungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingung en nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Ve r- tragspartner n unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden . Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rec htlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach ist die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung im E r- gebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie zu der Annahme führt, dass die betreffende Klausel den Ver tragspartner des Verwenders unangeme s- sen benachtei ligt und damit unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Außer Betracht zu bleiben haben lediglich Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar sind, praktisch aber fern liegen und von den an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernstlich in Erwägung gezogen werden (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 10 11 12 - 7 - - VIII ZR 152/15; Urteil vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rn. 19 mit zahlreichen Nachweisen) . 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Benutzungsbedingu n- gen der Klägerin könnten auch in dem Sinne verstanden werden, dass der Kunde, der als Mitarbeiter eines teilnehmenden Unternehmens ausscheide und deswegen nicht mehr zur Teilnahme am Großk undenabonnement berechtigt sei, die ihm überlassene ProfiCard aber nicht zurückgebe, bis zum Ablauf der auf der Fahrkarte vermerkten Geltungsdauer den höheren Fahrpreis nach de n Tarifbestimmungen des Allgemeinen Abonnements zu zahlen habe, ohne j e- doch im B esitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Die Revision zieht zu Recht - nicht in Zweifel, dass die betreffende Klausel bei einem solchen Verständnis den Kunden unangemessen benachte i- ligt und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksa m ist. Sie meint jedoch, dieses Verständnis der Benutzungsbedingungen sei gänzlich fernlie gend und daher nicht zu berücksichtige n . Kein Angehöriger der betroff e- nen Verkehrskreise verstehe die Bedingungen dahin, dass er zur Zahlung eines Entgelts verpflicht et sei, jedoch die korrespondierenden Leistungen nicht in A n- spruch nehmen dürfe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. a) Nach Abschnitt 7.1 Nr. 3 der Benutzungsbedingungen erlischt die Berechtigung zur Teilnahme am Großkundenabonnement mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Fahrgast aus den Dien s ten seines Arbeitgebers ausscheidet. F ür diese n Fall ist in Abschnitt 7.2 Absatz 1 der Benutzungsbedi n- gungen die Verpflichtung des Fahrgasts vorgesehen, die ihm überlassene Profi - Card zurückzugeben oder sie vorzulegen, damit die auf ihr vermerkte Ge l- tungsdauer auf den Zeitpunkt der Beendigung der Teilnahme am Großku n- denabonnement verkürzt werden kann. Für den Fall, dass der Fahrgast der Verpflichtung, die Fahrkarte zurückzugeben oder zur Verkürzung der Geltu ng s- 13 14 15 - 8 - dauer vorzulegen, schuldhaft ni cht nachkommt, ist in Abschnitt 7.2 Abs atz 2 bestimmt, dass er bis zum Ende des Monats, in dem er die Fahrkarte zurüc k- gibt, längstens bis zum Ende der auf ihr vermerkten Geltungsdauer , so beha n- delt wird, als sei er Fahrgas t nach den Tarifbestimmungen des Allgemeinen A bonnements, und zur Zahlung des danach geltenden monatlichen Fahrpreises verpflichtet ist. b) Für den Fahrgast, der in eine solche Situation gerät, ergibt sich aus den Benutzungsbedingungen der Klägerin jed och nicht hinreichend deutlich, ob er weiterhin berechtigt ist, die Leistungen der HVV als Inhaber einer Zeitfahrka r- te in Anspruch zu nehmen , und wie er diese Berechtigung gegebenenfalls g e- genüber dem Kontrollpersonal nachweisen kann. Der Umstand, dass er ve r- pflichtet ist, den Fahrpreis für eine Zeitfahrkarte nach den Tarifbestimmungen des Allgemeinen Abonnements zu zahlen, kann ihn zu der Annahme führen , dass er weiterhin berechtigt ist, das Ange bot der HVV zu nutzen, dass er die ProfiCard behalten darf un d als Nachweis seiner Nutzungsberechtigung nutzen kann, mithin lediglich ein höheres Entgelt als bislang zu entrichten hat. Zweifel hieran können sich jedoch daraus ergeben, dass den Benutzungsbedingungen nicht zu entnehmen ist, dass die in Abschnitt 7.2 A bsatz 1 normierte Pflicht, bei Beendigung der Teilnahmeberechtigung am Großkundenabonnement die Pr o- fiCard zurückzugeben, entfällt, wenn und solange d er Fahrgast den höhere n monatliche n Fahrpreis nach den Tarifbestimmungen des Allgemeinen Abonn e- ments zu zah len hat. Dies lässt auch ein Verständnis der Benutzungsbedingu n- gen zu, wonach die ProfiCard weiter hin zurückgegeben werden muss , somit die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises allein der Durchsetzung dieser Rückgabepflicht dient, jedoch nicht mit der Berechtigung verbunden ist , die Leistungen der HVV als Inhaber einer Zeitfahrkarte zu nutzen. 16 - 9 - Ein solches Verständnis wird vor allem durch Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 3 der Benutzungsbedingungen nahegelegt, wonach die Geltungsdauer einer Profi Card , die nach Abschnitt 7.2 zurückzugeben ist, mit Ablauf des Tages e n- det, an dem die Rückgabe fällig wird. Diese Regelung lässt die Deutung zu und legt sie sogar nahe dass die ProfiCard mit Ablauf des Monats, in we l- chem das bisherige, zur Teilnahme am Groß kundenabonnement berechtigende Arbeitsverhältnis endet, ungültig wird und nicht mehr als Fahrausweis genutzt werden darf. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht bemerkt , dass in den Bestimmu ngen des HVV - Tarifs, auf die Ab schnitt 11 der Be nutzungsbedingungen Bezug nimmt , mit Nachdruck darauf hingewiesen wird, dass die Fahrzeuge des HVV nur mit einem gültigen Fahrausweis betreten werden dürfen, anderenfalls ei n solcher unaufgefordert und unv erzüglich zu lö sen ist, und daraus abgeleitet, dass d er Fahrgast daher dem Besitz einer gü l- tigen Fahrkarte erhebliche Bedeutung bei legt . Soweit die Revision demgeg enüber geltend macht, Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 3 sei dahin zu verstehen, dass die Geltungsdauer der ProfiCard lediglich insofern vorzeitig e nde, als sie dem Nachweis der Fahrtberechtigung zu den Sonderkonditionen des Großkundenabonnements diene, findet dies im Wortlaut der Klausel keine Stütze. Gegen di e Annahme, dass der Nutzer sie - eindeutig in diesem Sinne verstehe, spricht zudem, dass d ie Klausel bei einem solchen Verständnis gegenüber Abschnit t 7.1 Nr. 3 keinen eigenständigen Gehalt au f- wiese. c) Die Benutzungsbedingungen der Klägerin können danach jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass eine ProfiCard, die wegen Beendigung der Teilnahmeberechtigung am Großkundenabonnement zurückzugeben ist , mit Ablauf des Monats, in dem der Fahrgast bei seinem bisherigen Arbeitgeber ausscheidet, ihre Geltung verliert und damit nicht mehr zum Nachweis der B e- rechtigung zur Nutzung der Fahrzeuge de s HVV dienen kann, obwohl der Fah r- 17 18 19 - 10 - gast zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist, das er für eine Zeitfahrkarte des Allgemeinen Abonnements zu zahlen hätte. Legt man dieses Vers tändnis z u- grunde, ist Abschnitt 7.2 Absatz 2 d er Benutzungsbedingungen nach § 3 07 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam und kann den mit der Klage geltend gemachten Za hlungsanspruch nicht begründen. Die Regelung kann - entgegen der Ansicht der Revision - nicht in der Weise aufrechterhalten werden, dass lediglich Abschnitt 3 A bsatz 1 Satz 3 der Benutzungsbedingungen als unwirksam angesehen wird. Kann eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil zerlegt werden, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgeric htshofs eine Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf den 20 - 11 - inhaltlich unzulässigen Teil in Betracht (BGH, Urteil vom 18. November 1988 - V ZR 75/87, BGHZ 106, 19, 25 f.). Eine Anwendung dieser Grundsätze sche i- det hier jedoch schon deshalb aus, weil die R egelung in Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 3 für sich genommen inhaltlich nicht bedenklich ist, sondern gerade in i h- rem Zusammenwirken mit Abschnitt 7.2 der Benutzungsbedingungen. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanzen: AG Hamburg, Ents cheidung vom 10.10.2014 - 31a C 57/14 - LG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2015 - 317 S 94/14 -
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