ECLI:DE:BGH:2018:170518UXZR18.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 18/16 Verkündet am: 17. Mai 2018 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in de r Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 17. Mai 2018 durch die Richter Dr. Bacher , Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundes patentgerichts vom 22. September 2 015 wird auf Ko s- ten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 049 217 (Streitpatents) , das am 10. August 2007 unter Inanspruchn ahme einer deutschen Priorität vom 11. August 2006 angemeldet worden ist und eine Filterpatrone für wasserfü h- rende Geräte, insbesondere für Getränkemaschinen betrifft. Patentanspru ch 1 laute t in der Verfahrenssprache: " 1. Filterpatrone für einen Wassertan k für wasserführende Geräte, in s- besondere Haushaltsgeräte wie Getränkeautomaten, insbesondere Kaffeeautomaten, Trinkwasserspender, Koch - und Backgeräte, Dampfgeräte, insbesondere Dampfbügeleisen, Dampfreiniger, Hochdruckreiniger, Luftreiniger und k o nditio nierer oder dergleichen, mit einem Gehäuse (10) und einer Steigleitung (2), zur Zufuhr von zu reinigendem Wasser von oben in eine im Abstrom zu betreibe n- de Filterstrecke (4), und wobei ein in Strömungsrichtung der Filte r- strecke nachfolgend angeordneter Sau ganschluss an der Filter - pa trone zum Ansaugen von Wasser aus der Filterpatrone mit Mitteln der Erzeugung eines Unterdruckes vorgesehen ist, wobei die Steig - leitung (2) wenigstens in dem Berei ch des Gehäuses (10), in we l- chem der Sauganschluss ausgebildet is t, im Gehäuse (10) der Fi l- terpatrone (1) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Steig lei tung (2) inn erhalb des Gehäu ses (10) freistehend ausgebi l- det ist . " Die Patentansprüche 2 bis 5 betreffen besondere Ausgestaltungen einer solchen Filterpat ro ne, die Patentansprüche 6 bis 8 einen Wasservorratstank und eine Getränkemaschine, in denen eine solche Patrone enthalten ist. Die Klägerin hat das Streitpatent mit der Begründung angegriffen, die E r- findung sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne, und der Gegenstand des Schutzrechts sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent mit einem Haupt - und drei Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. 1 2 3 - 4 - Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit dessen Gegenstand über die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidung sgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. I. Das Streitpatent betrifft eine Filterpatrone für wasserführende G e- räte. 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift sind Filterpatr o- nen zum Einsetz en in den Wasservorratstank einer Geträ nkemaschine wie einer Espressomaschine oder dergleichen in der Regel mit einem Gehäuse ausgestattet, in dem ein aus Filtermaterial gebildetes Filterbett angeordnet ist. Bei im Stand der Technik bekannte n Filterpatronen , wie sie etwa in der deutschen Off enlegungsschrift 197 17 054 offenbart seien, werde das Filterbett bzw. die Filterstrecke im Aufstrom von unten nach oben durch strömt . Dies habe zur Fol ge , dass das Wasser gegen den Strömungswiderstand angeho ben we r- den müsse und die Gravitation des Wassers der Strömungsrichtung entge ge n- stehe ( Abs. 2 f. ). Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, eine verbesserte Filterpatrone zur Verfügung zu stellen . 4 5 6 7 8 9 10 - 5 - 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 eine Filterpatrone vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 1.1 Filterpatrone für einen Wasser tank für wasserführende Ger ä- te, insbesondere Haushaltsgeräte wie Getränkeauto maten, insbesondere Kaffeema schinen, Trinkwasserspen der, Koch - und Backgeräte, Dampfgeräte, insbesondere Dampfbügele i- sen, Dampfre iniger, Hochdruckreiniger, Luft reiniger und konditionierer oder dergleichen , mit folgenden Bestandte i- len: 1.2 einem Gehäuse , 1.3 einer im Abstrom zu betreibenden Filterstrecke , 1.4 einem Sauganschluss , 1.4. a der in Strömungsrichtung der Filterstrecke nachfo l- gend angeordnet ist und 1.4. b zum Ansaugen von Wasser aus der Filterpatrone mit Mitteln zur Erzeugung eines Unterdrucks vorg e- sehen ist, 1 .5 ei ner Steigleitung 1.5. a zur Zufuhr von zu reinigendem Wasser von oben in die Filterstrecke, 1.5. b die wenigstens in dem Bereich des Gehäuses, in dem der Sauganschluss ausgebildet ist, im Gehä u- se angeordnet und 1.5.c freistehend innerhalb des Gehäuses ausgeb ildet ist , 1.6 wenigstens einer Axialdichtung zum dichten Abschluss des Sauganschlusses in Richtung der Längsachse der Filter - patrone . 3. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung. 11 12 - 6 - a) Nach Merkmal 1.5.c ist die Steigleitung f reistehend innerhalb des Gehäuses ausgebildet. Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, wird der Begriff " freistehend " in der Beschreibung des Streitpatent s nicht näher erläutert. Seine Bedeutung lässt sich aber dem in Figur 1 dargestellten Ausfü h- rungsbeispiel und den dara uf bezogenen Ausführungen in der Beschreibung entnehmen . Figur 1 zeigt eine innerhalb des Gehäuses angeordnete Steigleitung (2) , die nicht mit der Innenwand des Gehäuses verbunden ist. Nach der Beschre i- bung ist diese Leitung freistehend und/oder vollst ändig von Filtermaterial u m- geben (Abs. 28) . Daraus ist zu entnehmen, dass die Steigleitung so innerhalb des Gehä u- ses angeordnet sein muss , dass sie jedenfalls nicht in wesentlichem Umfang unmittelbar an die Gehäuseinnenwand angrenzt oder in sonstiger W eise mit dieser verbunden ist . Wie das Patentgericht zu Recht ausgeführt hat, ist dieses Merkmal auch dann noch verwirklicht, wenn der Raum zwischen der Steigleitung und der G e- häuseinnenwand vollständig von Filtermaterial umgeben ist . Ausschlaggebend i st, dass die Steigleitung jedenfalls keine durchgehende Verbindung mit der Gehäuseinnenwand aufweist . Nicht zum Gegenstand des Streitpatents gehören damit zum Beispiel Ausgestaltungen, bei denen die Steigleitung unmittelbar an die Gehäusewand angrenzt oder sogar in diese integriert ist. Ebenfalls nicht erfasst ist die an anderer Stelle der Beschreibung ( A bs. 21) offenbarte Ausg e- staltung, bei der die Steigleitung als Ringmaterial um das Filterbett angeordnet ist . Ob, wie das Berufungsgericht in dem zwisch en den Parteien anhängigen Verletzungsrechtsstreit ausgeführt hat, Merkmal 1.5.c darüber hinaus zu en t- 13 14 15 16 17 - 7 - nehmen ist, dass die Steigleitung auch nicht an einzelnen Stellen durch Stege oder dergleichen mit der Innenwand des Gehäuses verbunden sein darf, kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben. Selbst wenn diese Fr a- ge zu verneinen wäre, ergäbe sich daraus hinsichtlich der Rechtsbeständigkeit des Streitpatents keine abweichende Beurteilung . b) Nach Merkmal 1.6 verfügt die Filterpatrone über eine Axialdic h- tung . Auch dieser Begriff ist in der Beschreibung des Streitpatent s nicht näher definiert. Fig ur 1 lässt sich hierzu ebenfalls nichts entnehmen. Er ist entspr e- chen d dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch auszulegen. aa) Nach den mit dem Vo rbringen beider Parteien übereinstimmenden Feststellungen des Patentgerichts ist eine Axialdichtung nach dem üblichen fachlichen Sprachgebrauch eine ringförmig ausgebildete Dichtung, bei der d as dichtende Element in axialer Richtung an eine Gegenfläche ang epresst wird. Sie unterscheidet sich hierdurch von einer Radialdichtung, bei der das dichte n- de Element im rechten Winkel zur Längsrichtung angepresst wird. bb) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass dieses Ve r- ständnis auch für die Auslegung de s Streitpatents maßgeblich ist. Nach de r Beschreibung des Streitpatents wird durch axiales Andrücken der Dichtung , z um Beispiel am Behälterboden , der erforderliche dichte Forma b- schluss erzielt. Darüber hinaus ist da mit , gegebenenfalls unter Zuhilfenahm e eines Anschlags, eine definierte Betriebsposition der Filterpatrone möglich (Abs. 16). D araus ist zu entnehmen, dass als Axialdichtung auch im Zusamme n- hang mit dem Streitpatent eine in Längsrichtung angepresste Dichtung anzus e- 18 19 20 21 22 - 8 - hen ist. Nur diese Ausge staltung ermöglicht es, die Filterpatrone ohne zusätzl i- che Mittel in einer bestimmten Betriebsposition anzuordnen, indem die Dichtung zugleich als Anschlag eingesetzt wird. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folg t begründet : Entgegen der Auffassung der Klägerin fehle es nicht an einer ausführb a- ren Offenbarung. In Figur 1 sei ein nacharbeitbarer Weg offenbart, um das der Erfindung zu g rundeliegende Problem zu lösen. Bezüglich einzelner konstrukt i- ver Merkmale werde sich der Fachmann , ein Maschinenbauingenieur mit lan g- jähriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Filtertechnik und speziellen Kenntnissen bei der Konstruktion von Filterpatronen, auch der Ausführungen in der Beschreibung bedienen, die ihm ausreichend e technis che Informationen mitteil t e n . Der Gegenstand der mit dem Hauptantrag verteidigten Patentanspr ü- che 1 bis 7 sei neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. In der deutsche n Offenlegungsschrift 10 2006 005 780 (K6) sei eine Fi l- terkartusche mit den Me rkmalen 1.1 bis 1.5.c offenbart . Die Dichtung wirke aber nicht axial, sondern radial . Die internationale Anmeldung WO 2006/040120 (K17) betreffe eine Saugfilterkartusche für Wasserbehälter mit den Merkmalen 1.1 bis 1.5.b. Es könne offen bleiben, ob der in der Druckschrift vorgesehen e Schnapprand einer Axialdichtung entspreche. Jedenfalls sei die Steigleitung in sämtlichen offenba r- ten Ausführungsformen nicht innerhalb des Gehäuses der Filterkartusche a n- 23 24 25 26 27 - 9 - geordnet , sondern in einer davon durch eine W and abg etrennten Ab str ö mka m- mer . Die deutsche Offenlegungsschrift 10 2004 023 032 (K11) offenbare eine Filterpatrone für eine Haushaltsmaschine mit den Merkmalen 1.1, 1.2, 1.4 und 1.6. Das zu reinigende Wasser durchströme die Filterstrecke aber im Aufstrom und werde erst danach über eine innerhalb der Filterpatrone angeordnete Fal l- leitung zum Sauganschluss im Haushaltsgerät abgeleitet. Damit fehle es an einer Offenbarung der Merkma le 1.3 und 1.5. Die Ausführungen in der B e- schreibung, wonach der Filtervorgang al ternativ im Abstrom erfolgen könne, offenbarten diese Merkmale mangels näherer Angaben zur erforderlichen Ko n- struktion nicht neuheitsschädlich . Keine der genannten Entgegenhaltungen gebe dem Fachmann eine A n- regung, eine Kombination einer im Abstrom bet riebenen Filterstrecke, einer i n- nerhalb des Gehäuses der Filterpatrone freistehenden Steigleitung und einer Axialdichtung in Betracht zu ziehen. Unabhängig davon, welche Offenbarung als Ausgangspunkt herangezogen werde, sei eine entsprechende Ausgesta l- tung mit erheblichem konstruktivem Aufwand verbunden und für den Fachmann nicht naheliegend. III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung stand. 1. Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass das Streitp a- tent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbar t , dass der Fachmann sie ausführen kann (Art. 138 Abs. 1 Buchst. b EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜbkG ). 28 29 30 31 - 10 - Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne un zumutbare Schwierigke i- ten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf g rund der Gesamtoffe n- barung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde - oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 31 Polymerisierbare Zementmischung; Urteil vom 22. März 201 8 X ZR 128/15 Rn. 38 ). Nach den Feststellungen des Patentgerichts sind diese Voraussetzungen im Streitfall erfü llt. Aus dem Berufungsvorbringen ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Fes t- stellungen begründen (§ 117 Satz 1 PatG und § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) . Entgegen der Auffassung der Berufung steht d er Ausführbarkeit nicht entgegen, dass bei der in Figur 1 dargestellten Ausgestaltung das untere Ende der Filterpatrone ein Andrücken der Dichtung verhindern könnte. Wie d as Patentgericht zu Recht ausgeführt hat , ergibt sich für den Fachmann aus der Be schreibung hinreichend deutlich die Anweisung, einen dichten Formabschluss zwischen dem Boden des Filtergehäuses und der Filter - kartusche vorzusehen. Die Konstruktion einer hierfür geeigneten Axialdichtung gehör t nach den Feststellungen des Patentgerichts zum allgemeinen Fachwi s- sen. Vor diesem Hintergrund lassen sich der schematisch gehaltenen Darste l- lung in Figur 1 keine abweichenden Anforderungen entnehmen. 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist, wie das Patentgericht weiter zutreffend angenommen hat, neu. 32 33 34 35 36 - 11 - a) Die nachveröffentlichte, aber prioritätsältere deutsche Offenl e- gungsschrift 10 2006 005 780 ( K 6 ) offenbart eine Filterkartusche (4) für eine Getränkemaschine, die im Abstrom betrieben wird und die ein Gehäuse (6) s o- wie eine der Filterstreck e nachfolgend angeordnete Aufnahmebuchse (16) zum Ansaugen von Wasser aus der Filterpatrone aufweist. I n dem Gehäuse ist ein freistehende s Steig rohr (2 4) zur Zufuhr von Wasser von oben zur Filterstrecke (32) angeordnet, und zwar in dem Bereich , in dem die Aufnahmebuchse (16) ausgebildet ist. aa) Damit sind die Merkmale 1.1 bis 1.5.c offenbart. bb) Nicht offenbart ist eine Axialdichtung im Sinne von Merkmal 1.6. Zu Recht hat das Patentgericht insoweit angenommen, dass mit den in K6 verwendeten Begr iffe n " Dichtung " (Anspruch 12) und " Ringdichtung " (Abs. 28) nicht jede Art von Dichtung offenbart ist, die unter diese Oberbegriffe subsumiert werden kann. Entgegen der Auffassung der Berufung führt der von ihr unwidersprochen vorgetragene Umstand, dass de r Begriff "Ringdichtung" nach herkömmlichem Verständnis nur die Unterbegriffe " Radialdichtung" und "Axialdichtung" umfasst, im Streitfall nicht zu einer abweichenden Beurteilung . (1) Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröff entlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische I n- formation dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird. Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwi s- sens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen kann oder wie er diese Lehre 37 38 39 40 41 - 12 - gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, wa s der Schrift aus fachmännischer Sicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist. Zu dem danach Offenbarten gehört allerdings nicht nur dasjenige, was im Wortlaut der Veröffentlichung ausdrücklich erwähnt wird. Nicht anders als bei der Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs ist vielmehr der Sinngehalt der Veröffentlichung maßgeblich, also diejenige technische Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwi s- sens entnimmt. Hierzu gehören auch Abwandl ungen und Ergänzungen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift für den Fachmann derart nah e- liegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lektüre ohne Weiteres erschließen, so dass er sie gleichsa m mitliest, auch wenn er sich dessen nicht bewusst ist. Abwandlungen und Weiterentwicklungen dieser Information gehören aber ebenso wenig zum Offenbarten wie diejenigen Schlussfolgerungen, die der Fachmann kraft seines Fachwissens aus der erhaltenen te chnischen Info r- mation ziehen mag (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 Rn. 26 Olanz apin; Urteil vom 8. Juli 2010 Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910 Rn. 62 - Fälschungssicheres Dokument; U r- teil vom 18. März 2014 - X Z R 77/12, GRUR 2014, 758 Rn. 39 Protein - t rennung). (2) Für die Beurteilung des Streitfalls kann dahingestellt bleiben, we l- cher Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung aus Sicht des Fachmanns zu entnehmen wäre, wenn diese keine Hinweise darauf enthielte , wie die Dichtung in dem darin geschilderten Ausführungsbeispiel ausgestaltet ist. Den Ausfü h- rungen in K6 ist nämlich, wie das Patentgericht zutreffend entschieden hat, zu entnehmen, dass dort eine Radialdichtung eingesetzt wird. 42 43 44 - 13 - Allein aus der Darstel lung in Figur 1 lässt sich zwar nicht ohne weiteres entnehmen, welche Elemente zur Dichtung eingesetzt werden: In den darauf bezogenen Ausführungen in der Beschreibung von K6 wird aber das mit dem Bezugszeichen (22) versehene Bauteil als Ringdichtung b e- zeichnet. Diese ist zwischen dem zur Filterkartusche gehörenden Rohrstutzen (12) und der am Boden des Wasserbehälters angeordneten Aufnahmebuchse 45 46 - 14 - (16) angeordnet und verhindert, dass Rohwasser an der Filterkartusche vorbei aus dem Wassertank angesaugt w ird (K6 Abs. 28). Bei dieser Anordnung wirkt die Ringdichtung (22) radial. Vor diesem Hintergrund mag sich dem Fachmann dennoch erschlossen haben, dass anstelle einer Radialdichtung auch eine Axialdichtung eingesetzt werden kann. Um zu dieser Überlegung zu gelangen, musste der Fachmann indes zumindest auf sein allgemeines Fachwissen zurückgreifen. Damit fehlt es an einer unmittelbaren und eindeutig en Offenbarung . b) Die internationale Anmeldung WO 2006/040120 ( K 17 ) offenbart eine Saugfilterkartusche ( 1) für Wasserbehälter v on Ge tränkemaschinen, bei der das zu filternde Wasser über eine feststehende Aufströmkammer (3a) , die ein Wirbelbett aus Filtermaterial enthalten kann, nach oben gefiltert wird, bevor es in der Abströmkammer (2a) in einem Festbett au s Filtermaterial gereinigt wird. aa) Damit sind die Merkmale 1.1 bis 1.5.b offenbart. bb) Nicht offenbart ist Merkmal 1.5.c . In sämtlichen in den Figuren 1, 2a, 2b, 3 und 4 offenbarten Ausführung s- formen ist die Aufströmkammer , die der Steigleitu ng im Sinne von Merkmal 1.5 entspricht , nicht innerhalb des Gehäuses der Filterkartusche angeordnet, so n- dern durch die Trennwand ( 6 ) von der Abströmkammer getrennt. Eine frei st e- hende Steigleitung ist nicht offenbart. cc) N icht ( eindeutig ) offenbart ist ferner, wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, eine Axialdichtung im Sinn e von Merkmal 1.6 . 47 48 49 50 51 52 - 15 - Bei den in K17 offenbarten Ausführungsformen ist in der Auslauföffnung ein nach innen weisender Schnapprand (22) vorgesehen, der beim Einsetzen der Filt erkartusche (1) nach oben umklappt und hierbei am Rohrstutzen (33) des Sitzelementes angreift, so dass die Filterkartusche abdichten d am Rand dem Benutzer, dass die Filterkartusche (1) ihre vorgegebene Dichtposition ei n- genommen hat. Beim Herausziehen der Filterkartusche (1) klappt der Schnapp - rand (22) in se ine untere Position zurück (S . 4 Abs. 2 und 3; S. 12 Abs. 2 ). In der Beschreibung von K17 ist nicht offenbart, dass der Schnapprand in axialer Richtung abdichtet. Den Figuren 2a und 2b, die die Kartusche in eing e- setztem Zustand darstellen, lassen sich ebenfalls keine eindeutigen Hinweise auf eine solche Wirkung entnehmen. 53 54 - 16 - In diesen beiden insoweit übereinstimmenden Darstellungen liegt der Schnapprand (22) auf einer schräg nach oben weisenden Rings chulter (35) auf, die zwischen den beiden in Längsr ichtung verlaufenden Abschnitten (33a) und (33b) des Rohrstutzens (33) verläuft. Diese Ringschulter bildet nach der B e- schreibung (S. 12 Abs. 1) das Betätigungselement für den Schnapprand (22). Dass sie zugleich Teil einer in axialer Richtung wirkenden Dich tung ist, geht daraus nicht eindeutig hervor. Auch im Übrigen gibt der Inhalt von K17 keinen eindeutigen Aufschluss darüber, in welcher Weise die Dichtwirkung erzielt wird. c) Die deutsche Offenlegungsschrift 10 2004 023 032 ( K11 ) offenbart eine Filter patrone (2) für eine Haushaltsmaschine mit einer Wandung (4) , die mit einem Filtergemisch (3) gefüllt ist, eine m in der Mitte angeordneten Fallrohr (5) und einem am Behälterboden (10) angeordneten Anschluss mit einer Axia l- dichtung (17) . Das zu reinigende W asser durchströmt die Filterstrecke im Au f- strom . A nschließend wird es über die Fallleitung zum Sauganschluss abgeleitet. aa) Damit sind die Merkmale 1.1 und 1.2, die Merkmalsgruppe 1.4 sowie die Merkmale 1.5.a, 1.5.b und 1.6 offenbart. bb) Nicht off enbart sind die Merkmale 1.3 und 1.5. Bei der in K11 offenbarten Ausgestaltung erfolgt die Filterung im Au f- strom. Die Kombination einer in dieser Weise betriebenen Filterstrecke und einer Fallleitung wird in der Beschreibung als vorteilhaft bezeichnet, weil dadurch die Eintrittsöffnung im Wesentlichen auf der gleichen Höhe wie die Austrittsöffnung angeordnet werden könne, was eine möglichst vollständige Nutzung des im Tank enthaltenen Wassers ermögliche (Abs. 20 f.). 55 56 57 58 59 - 17 - Im gleichen Zusammenhang wird zw ar ausgeführt, in Verbindung mit einer solchen Anordnung könnte grundsätzlich auch eine Steigleitung mit einem im Abstrom durchströmten Filterbett vorgesehen werden. Der Betrieb im Au f- strom wird aber als vorzugwürdig bezeichnet, weil das Filterbett durch d ie au f- steigende Strömung aufgelockert werde (Abs. 22). Zu Recht hat das Patentgericht darin keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer Vorrichtung mit allen in Patentanspruch 1 vorgesehenen Merkmalen gesehen. A us dem Offenbarungsgehalt von K11 ergibt sich nicht, wie eine Filterpatrone beschaffen sein muss, wenn sie nicht im Aufstrom, so n- dern im Abstrom betrieben wird. Um eine solche Vorrichtung zu erhalten, hätte der Fachmann zumindest auf ergänzendes Fachwissen zurückgreifen müssen. Damit fehlt es nach den bereits im Zusammenhang mit K6 aufgezeigten Grundsätzen an einer hinreichenden Offenbarung einer solchen Kombination . d) Die deutsche Offenlegungs schrift 10 2006 006 931 ( D2 ) offenbart ein e Filterpatrone zum Einsetzen in einen Wasservorrat stank. Nach den zutre f- fenden und von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Patentg e- richts weist diese jedenfalls keine freistehende Steigleitung im Sinn e von Merkmal 1.3 auf . 3. Zu Recht hat das Patentgericht ferner angenommen, dass der G egenstand von Patentanspruch 1 durch den Stand der Technik im Priorität s- zeitpunkt nicht nahegelegt wurde. a) Der genannte Gegenstand war nicht schon dadurch nahegelegt, dass sich aus einer Zusammenschau von zum Stand der Technik gehörenden Veröffentlic hungen wie etwa K10, K11 und K17 alle in Patentanspruch 1 vorg e- 60 61 62 63 64 - 18 - sehenen Merkmale erg a ben . Erforderlich wäre vielmehr eine Anregung, diese in ihrer Gesamtheit miteinander zu kombinieren. b) Eine solche Anregung ergab sich entgegen der Auffassung der Beruf ung nicht aus K11 . Der bereits erwähnte Hinweis in der Beschreibung von K11, eine mö g- lichst vollständige Nutzung des im Tank enthaltenen Wassers könnte auch mit einer Steigleitung und einem im Abstrom durchströmten Filterbett erreicht we r- den, belegt zw ar, dass eine solche Ausgestaltung möglich war und ungeachtet der in K11 hervorgehobenen Vorteile einer Filterung im Aufstrom als praktikab le Alternative in Betracht kam . Daraus ergab sich jedoch nicht die Anregung, eine Filterung im Abstrom mit einer frei stehenden Steigleitung zu kombinieren. Entgegen der Auffassung der Berufung ergab sich eine solche Anregung nicht aus der in K11 verwendeten Formulierung, eine Steigleitung mit einer a n- schließenden Filterung im Abstrom könne "mit einer solchen Anordnung im Wassertank" kombiniert werden. Dieser Formulierung ist nicht zu entnehmen, dass die in Figur 1 beispielhaft dargestellte Anordnung in allen Einzelheiten übernommen und insbesondere die Steigleitung an derselben Stelle angeordnet werden soll wie die in Figur 1 gezeigte Fallleitung. Die Ausführungen an der betreffenden Stelle (K11 Abs. 22) beziehen sich nicht auf das in Figur 1 dargestellte Ausführungsbeispiel, sondern auf die in K11 offenbarte Erfindung insgesamt. Die in der Mitte des Wassertanks - u nd damit freistehend im Sinne des Streitpatents - angeordnete Fallleitung wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Sie wird erst in der nachfolgenden Pa s- sage (K11 Abs. 23) behandelt. Ihr Einsatz als Steigleitung würde zusätzliche Modifikationen erfordern , weil sie dann nicht in die Ablauföffnung münden dür f- 65 66 67 68 - 19 - te, sondern eine Verbindung zwischen dem ungefilterten Wasser im Tank und dem Eingang des im Abstrom betriebenen Filters herstellen müsste. Vor diesem Hintergrund ergab sich auch aus dem in K11 enth altenen Hinweis, die Anordnung der Fallleitung innerhalb der Filterpatrone ermögliche es, die Patrone drehsymmetrisch und damit leichter anschließbar aus zu gesta l- ten (K11 Abs. 23), keine hinreichende Veranlassung, dieses Konstruktionspri n- zip auf eine Steigl eitung zu übertragen. Dass der Fachmann in der Lage gew e- sen wäre, eine solche Lösung konstruktiv zu bewältigen, reicht hierzu nicht aus. Vielmehr hätte es konkreter Hinweise darauf bedurft, dass die mit der Anor d- nung der Fallleitung erreichten Vorteile tro tz der erforderlichen Anpassungen an die abweichende Anschlusssituation auch mit einer in vergleichbarer Weise a n- geordneten Steigleitung erreichbar sind . Diesbezügliche Hinweise ergaben sich weder aus K11 noch aus sonstigen Entgegenhaltungen . c) Der Prü f ungs bescheid des Europäischen Patentamts vom 11. August 2006 (K20) führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. In diesem Bescheid wird ausgeführt, der Gegenstand einer Vielzahl der in der Anmeldung des Streitpatents formulierten Ansprüche sei nicht neu, weil in K17 (dort als D1 bezeichnet) eine Filterstrecke im Abstrom und eine direkt an der Innenseite der Gehäusewandung angeordnete und in diesem Bereich im Wesentlichen kreisförmig ausgeführte ringförmige Steigleitung offenbart sei (Abs. 1.1). Die h ierzu zitierte Stelle aus der Beschreibung von K17 (S. 2 Z. 24 bis S. 3 Z. 2) bezieht sich indes nicht auf die in K17 offenbarte Ausgestaltung, sondern auf die dort als Stand der Technik angeführte Offenlegungsschrift WO 99/01220 (K10). In dieser ist eine Filterung im Aufstrom offenbart, wie sie in ähnlicher Weise auch in K11 vorgeschlagen wird und von der K17 gerade A b- stand nimmt. 69 70 71 - 20 - 4. Die verteidigte Fassung der Patenta nsprüche 5 und 6 betrifft einen Wasservorratstank bzw. eine Getränkemaschine mit ei ner Filterpatrone nach Patentan spruch 1 . Ihr Gegenstand ist aus denselben Gründen patentfähig wie der Gegenstand dieses Anspruchs. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Ver bindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.09.2015 - 3 Ni 18/14 - 72 73
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