ECLI:DE:BGH:2018:280318UXIIZR18.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 18/17 Verkündet am: 28. März 2018 Küpferle , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bb; § 310 Abs. 1 Satz 2 Eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Vertrags über Werbefl ä- chen auf Kraftfahrzeugen ist wegen fehlender Transparenz unwirksam, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur A b- wendung der Ver längerung spätestens ausgesprochen werden muss (im A n- schluss an Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 XII ZR 1/17 NZM 2018, 125). BGH, Urteil vom 28. März 2018 - XII ZR 18/17 - LG Bad Kreuznach AG Bad Kreuznach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landg e- rich ts Bad Kreuznach vom 15. Februar 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die klauselmäßige Verlängerung eines Werb e- vertrags. Die Klägerin vermietet Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen. D ie Fahrzeuge erwirbt sie, um sie an soziale und andere Institutionen zu verleihen. Mit der B e- klagten schloss sie am 8. Oktober 2009 einen Vertrag über eine Werbefläche auf einem Jugendmobil, das einer Schule als Institution überlassen wurde. Ve r- einbart war eine Basislaufzeit von fünf Jahren zu einem Nettopreis für diese Werbelaufzeit von 3.500 n- tage usw., jeweils zuzüglich MwSt. Der Formularvertrag enthält in der linken Spalte ein Textfeld folgenden Inhalt s: 1 2 - 3 - "Auftragsbedingungen: Der Gesamtpreis der Werbemaßnahme für die Vertragslaufzeit von 5 Jahren ergibt sich aus der rechtsseitigen Aufstellung zzgl. MwSt. Die Werbelaufzeit beginnt mit der Auslieferung des Fah r- zeuges an den Vertragspartner. Der Vertrag ve rlängert sich aut o- matisch ohne Neubeantragung um weitere 5 Jahre, wenn nicht 6 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird*. Bei einer Verlängerung des Vertrages hat der Auftraggeber die Mö g- lichkeit einen neuen Werbetext zu platzieren. *Die vereinbarte Ve r- längerung wird vom Auftraggeber ausdrücklich akzeptiert. Mündl i- che Nebenabreden werden nicht anerkannt sondern bedürfen der Schriftform." Nach Darstellung der Klägerin lud sie die Beklagte auf den 3. März 2010 zur Teilnahme an der Fahrzeug übergabe ein. Mit Schreiben vom 2 . September 2014 wies die Klägerin darauf hin, dass mangels Kündigung eine Vertragsverlängerung um weitere fünf Jahre eingetr e- ten sei. Gleichzeitig gab sie Gelegenheit zur inhaltlichen Änderung des Werb e- textes, stellte fü r die zweite Werbeperiode insgesamt 4.403 h- nung und kündigte deren Lastschrifteinzug für den 10 . September 2014 an. Die Beklagte verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf die Unwirksamkeit der Ve r- längerungsklausel. Mit der Klage verlangt d ie Klägerin die Vergütung von 4.403 n- sen für die verlängerte Vertragslaufzeit. Das Amtsgericht hat die Klage abg e- wiesen, das Landgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre vom Landgericht zugelassene Revision. 3 4 5 - 4 - E ntscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der zw i- schen den Parteien geschlossene Vertrag als Werkvertrag einzuordnen sei, weil nicht die bloße Gebrauchsüberlassung der Werbefl äche im Vordergrund stehe, sondern die mit der Platzierung der Werbung erwartete Werbewirksa m- keit als geschuldeter Erfolg. Nur vor diesem Hintergrund sei auch die ve r- gleich sweise hohe Vergütung von 3.500 Die Werbewirksamkeit sei wesentlicher Bestandteil des Vertrags, da sie charakteristisch für den geschuldeten Werbeerfolg sei. Für die Wirksamkeit des Vertrags sei folglich zwingend erforderlich, dass dieser gerade auch in Bezug auf die Wer bewirksamkeit hinreichend charakterisiert und bestimmbar sei. Mangels Angaben über den zeitlichen und räumlichen Einsatz des Fahrzeugs sei dies vorliegend nicht gegeben; deren Bestimmung sei auch nicht der Schule vertraglich überlassen worden. Deshalb sei der Vertrag als solcher mangels Bestimmbarkeit der geschuldeten Werkleistung unwirksam, ohne dass es auf die Wirksamkeit der Verlängerungsklausel ankomme. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 6 7 8 9 - 5 - 1. Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht die Rechtsnatur des Ve r- trags in tatrichterlicher Würdigung der von der Klägerin versprochenen Leistu n- gen zutreffend als Werkvertrag eingeordnet hat. Allerdings dürfte gegenüber der mit 200 de n A n- bringung der Werbung die nachfolgende Nutzungsüberlassung der Werbefläche zum Preis von 3.500 i- sche Leistung im Vordergrund stehen. Insoweit dürften gerade die vom Landg e- richt hervorgehobenen Um stände, wonach die Klägerin aus der Natur der S a- che heraus keine Vorfestlegung des zeitlichen und räumlichen Einsatzes des Fahrzeugs treffen, sondern lediglich die Zurverfügungstellung der Werbefläche als solche versprechen konnte, für eine mietrechtliche Einordnung sprechen (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 19. Juni 1984 X ZR 93/83 NJW 1984, 2406, 2407; vgl. auch BGH Urteil vom 1. Februar 1989 VIII ZR 126/88 NJW - RR 1989, 589, 590 zur Reklame an Straßenbahnen). 2. Unabhängig davon hat der Senat aller dings bereits entschieden, dass jedenfalls die hier verwendete Vertragsverlängerungsklausel einer Inhaltsko n- trolle am Maßstab des § 307 BGB nicht standhält (Senatsurteile vom 25. Okto - ber 2017 XII ZR 1/17 NZM 2018, 125 Rn. 11 ff. und vom 14. März 2018 XII ZR 31/17 zur Veröffentlichung bestimmt). a) Der Inhaltskontrolle vorgeschaltet ist die Ermittlung des objektiven I n- halts der Klausel durch Auslegung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ge - mäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ausgehen d von ihrem Wortlaut einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspar t- nern unter Abwägung der Interessen der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 XII ZR 1/17 NZM 2018, 125 Rn. 12 mwN). 10 11 12 - 6 - Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Treu un d Glauben verpflichten den Verwender von Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsb e- dingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so deutlich erkennen la s- sen, wie dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist . Verstöße gegen das Transparenzgebot entsprechen nicht den Gebräuchen und Gepflogenhe i- ten des Handelsverkehrs (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) und führen daher auch gegenüber einem Unternehmer zur Unwirksamkeit formularmäßiger Geschäft s- bedingungen (Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 XII ZR 1/17 NZM 2018, 125 Rn. 13 mwN). b) Nach dem Wortlaut der streitigen Klausel verlängert sich der Vertrag um weitere fünf Jah re, wenn nicht sechs Monate vor Ablauf des Vertrags schrif t lich gekündigt wird. Die Regelung knüpft somit eine sechsmonatige Kü n- digungsfrist an das Datum des Ablaufs des Vertrags. Da die anfängliche Ve r- tragslaufzeit auf fünf Jahre festgelegt ist, liegt der Vertragsablauf fünf Jahre nach Vertragsbeginn und endet die Kündigungsfrist sechs Monate davor. Nicht eindeutig ist hier allerdings der Vertragsbeginn. Nach dem Inhalt des Formularvertrags beginnt die Werbelaufzeit mit der Auslieferung des Fah r- zeugs "a n den Vertragspartner". Vertragspartner des hier maßgeblichen Ve r- trags sind die Parteien des Rechtsstreits. An die Klägerin wird das Fahrzeug vom Hersteller ausgeliefert, um es zunächst mit den Werbetexten zu versehen und für die Übergabe an die Institutio n vorzubereiten. Die Schule ist nicht "Ve r- tragspartner" des Vertrags und auch nicht als solcher bezeichnet, sondern als "Institution". Ob die Auslieferung an die Klägerin oder die Übergabe an die Inst i- 13 14 15 - 7 - tution für den Vertragsbeginn maßgeblich ist, bleibt na ch dem Vertragsinhalt letztlich unklar. Für die Maßgeblichkeit der Auslieferung an die Klägerin als Ve r- tragspartnerin spricht einerseits der Wortlaut der Klausel, andererseits die Ta t- sache, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt eigene Aufwendungen für das Fah r- zeug zu erbringen und deshalb ein wirtschaftliches Interesse an gleichzeitig beginnenden Einnahmen hat. Für die Maßgeblichkeit der Übergabe an die Inst i- tution spricht hingegen, dass erst ab diesem Zeitpunkt das Sponsoring seine Wirkung entfaltet und der W erbeeffekt durch Gebrauch des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum einsetzt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 XII ZR 1/17 NZM 2018, 125 Rn. 15). Die Unsicherheit über den Vertragsbeginn und den Ablauf der Künd i- gungsfrist lässt sich anhand de s Vertragsinhalts und seiner Umstände nicht au f- lösen. So hat im Übrigen auch die Klägerin mit ihrer Revision den Standpunkt vertreten, maßgeblich sei die Übergabe an die Institution. Das entspräche auch den im vorliegenden Fall einbezogenen weiteren Al lgemeinen Geschäftsb e- dingungen der Klägerin vom 1. Juli 2008 , nach deren Ziffer 2 Satz 2 die Laufzeit grun dsätzlich mit dem Tag der Auslieferung des Fahrzeugs an die im Vertrag benannte gemeinnützige Einrichtung beginnt. Andererseits ist die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 2 . September 2014 offensichtlich davon ausgegangen, dass die Fahrzeugauslieferung an si e selbst und nicht die spätere Übergabe an die Institution für den Beginn der Vertragslaufzeit maßgeblich sei, denn sie hat die Bezahlung der zweiten Werbeperiode bereits mit Fälligkeit zum 10 . Sep - tember 2014 in Rechnung gestellt, während die Fahrzeugüber gabe an die Institution nach ihrer eigenen Darstellung erst am 3. März 2010 stattgefunden hatte und eine Fälligkeit für eine zweite Werbeperiode bereits im September 2014 nicht hätte auslösen können (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 XII ZR 1/17 N ZM 2018, 125 Rn. 16). 16 - 8 - c) Mit dem festgestellten Inhalt hält die Klausel einer In haltskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Die Intransparenz des letzten mö g- lichen Kündigungszeitpunkts führt dazu, dass das Kündigungsrecht vom We r- bekunden nicht effektiv ausgeübt werden kann. Da die automatische Vertrag s- verlängerung jedoch eine vorherige effektive Kündigungsmöglichkeit vorau s- setzt, hat beides gemeinsam keinen Bestand. Eine geltungserhaltende Redu k- tion der Vertragsverlängerungsklausel auf ei n inhaltlich noch zulässiges Maß ( Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 XII ZR 1/17 NZM 2018, 125 Rn. 17 mwN) kommt nicht in Betracht. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 21.07.2016 - 21 C 42/16 - LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 15.02.2017 - 1 S 100/16 - 17
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