BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 181/99 Verkündet am:13. März 2003BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:nein EheG a.F. §§ 15a, 17 Abs. 2 (EGBGB n.F. Art. 13 Abs. 3 S. 2; BGB n.F. § 1310);GG Art. 6 Abs. 1Eine vor einem nicht gemäß § 15a Abs. 1 EheG ermächtigten Geistlichen inDeutschland geschlossene Ehe kann zivilrechtlich nicht allein durch ein Zusam-menleben der Verheirateten als Ehegatten geheilt werden.BGB §§ 675, 276 Hb, 1310 Abs. 1 (EheG a.F. § 11 Abs. 1)Den Grundsatz, daß Ehen in Deutschland regelmäßig nur unter Mitwirkung einesStandesbeamten wirksam geschlossen werden können, muß jeder Rechtsanwaltbeachten, der einen Mandanten in einer eherechtlichen Auseinandersetzung berät. - 2 -BGB §§ 675, 249 Bb, 254 Da, 839 Abs. 2 Satz 1 GBetreibt ein Rechtsanwalt eine Ehescheidungsklage für einen Mandanten, obwohldieser erkennbar keine wirksame Ehe geschlossen hatte, so wird die Haftung desAnwalts für die Schäden, die dem Mandanten aus der Scheidung erwachsen, regel-mäßig nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß auch das Familiengericht das Vor-liegen einer Nichtehe hätte erkennen und deswegen die Scheidungsklage hätte ab-weisen müssen.BGH, Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 181/99 - OLG München LG Kempten - 3 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die RichterKirchhof, Raebel, Dr. Bergmann und nfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Re-vision des Beklagten - das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 18. März1999 zu III und IV des Ausspruchs teilweise aufgehoben, soweitzum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.Unter weitergehender Abänderung des Urteils der 3. Zivilkammerdes Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 3. März 1997 wird derBeklagte zusätzlich zum Ausspruch unter II des Berufungsurteilsverurteilt, an den Kläger 97.759,01 r DM) nebst 4 %Zinsen von 54.974,10 r DM) seit 17. September 1996und von weiteren 42.784,91 r "!$#% DM) seit 9. Juni 1998 zuzahlen.Soweit der Kläger Erstattung eines künftigen Unterhaltsschadensab 1. Februar 1999 verlangt (Klageantrag zu II, 2. Absatz im Tat-bestand des Berufungsurteils), wird die Sache zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen - 4 -Tatbestand: Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz aufgrund des Vor-wurfs fehlerhafter anwaltlicher Beratung.Der Kläger, damals griechischer Staatsangehöriger, ging 1962 vor ei-nem griechisch-orthodoxen Geistlichen in H. die Ehe mit einer Griechinein. Die Ermächtigung dieses Geistlichen gemäß § 15a EheG a.F. zeigte diegriechische Regierung dem deutschen Auswärtigen Amt erst im Jahre 1964 an.1989 trennte sich der Kläger, inzwischen Arzt und nur deutscher Staatsangehö-riger, von der Frau. Er beauftragte den jetzt verklagten Rechtsanwalt mit derInteressenwahrnehmung ihr gegenüber. Der Beklagte erwirkte für den Kläger inDeutschland am 30. Juni 1992 ein Scheidungsurteil, mit dem zugleich der Ver-sorgungsausgleich angeordnet wurde; im selben Termin vereinbarten die Ge-schiedenen Unterhaltszahlungen des Klägers an die Frau, die unterdessenneben der griechischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.Später wurde erkannt, daß die Eheschließung im Jahre 1962 nicht mit§ 15a EheG a.F. im Einklang stand. Der Kläger ist der Ansicht, daß er bei rich-tiger Beratung durch den Beklagten seiner Schein-Ehefrau nichts hätte zahlenmüssen. Nach Abweisung seiner Schadensersatzklage durch das Landgerichthat er vor dem Berufungsgericht Ersatz aller von ihm geleisteten und künftig zuleistenden Unterhaltszahlungen, des erbrachten Zugewinnausgleichs sowiealler vergangenen und künftigen Leistungen auf den Versorgungsausgleichverlangt. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten - nur - dazu verurteilt, demKläger den aus dem Versorgungsausgleich entstandenen und weiterhin ent- - 5 -stehenden Schaden zu ersetzen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Da-gegen haben beide Parteien Revision eingelegt; diejenige des Klägers hat derSenat insoweit nicht angenommen, als jener Ersatz des Zugewinnausgleichsverlangte.Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers führt im Umfang ihrer Annahme zur Verurtei-lung des Beklagten hinsichtlich aller getätigten Unterhaltszahlungen sowie dererbrachten und künftig zu erbringenden Versorgungsausgleichsleistungen; so-weit der Kläger Erstattung des Unterhaltsschadens für die Zukunft verlangt, istdie Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision des Be-klagten ist dagegen unbegründet.I.Das Berufungsgericht hat gemeint, die Ehe des Klägers sei wegen feh-lender Ermächtigung des griechisch-orthodoxen Geistlichen gemäß § 15aEheG a.F. nach deutschem Recht unwirksam. Eine Heilung dieser "hinkendenEhe" entsprechend § 17 Abs. 2 EheG a.F. sei nicht möglich. Deshalb habe derBeklagte keinen Scheidungsantrag in Deutschland einreichen dürfen. Sein ge-genteiliges, vertragswidriges Vorgehen habe zum Versorgungsausgleich zuLasten des Klägers geführt, der anderenfalls nicht angeordnet worden wäre. - 6 -Dagegen bestehe für den vom Kläger geleisteten Unterhalt kein Ersatz-anspruch. Der Kläger habe den Unterhalt trotz fehlender Bedürftigkeit seinerEhefrau freiwillig bezahlt. Er habe gewußt, daß er seiner Ehefrau auch nachgriechischem Recht keinen Unterhalt schulde.Dies hält der Revision des Klägers nicht in allen Punkten stand.II.Die zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau geschlos-sene Ehe war nach deutschem Recht unwirksam. Dies ist aufgrund der vor dem1. September 1986 geltenden Vorschriften zu beurteilen, weil die Eheschlie-ßung vor diesem Tag stattgefunden hat (Art. 220 Abs. 1 EGBGB). GemäßArt. 13 Abs. 3 EGBGB a.F. (Abs. 3 Satz 1 n.F.) richtet sich die Form einer Ehe,die im Inland geschlossen wird, grundsätzlich allein nach den deutschen Ge-setzen. Danach konnten die Parteien hier eine wirksame Ehe nur vor demStandesbeamten schließen (§ 11 EheG a.F. = § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.),sofern nicht die Ausnahme des § 15a EheG a.F. (jetzt Art. 13 Abs. 3 Satz 2EGBGB n.F.) eingriff.Die Trauung des Klägers am 18. August 1962 in H. vor dem grie-chisch-orthodoxen Geistlichen entsprach nicht den Voraussetzungen des § 15aEheG a.F., weil es zum Zeitpunkt der Eheschließung an einer ordnungsgemä-ßen Ermächtigung des Priesters fehlte. Die diesem später erteilte Ermächti-gung wirkte nicht zurück. Damit handelt es sich nach deutschem Recht um eineNichtehe (vgl. BGHZ 43, 213, 222 ff). - 7 -Der Fehler der Eheschließung ist auch nicht als geheilt anzusehen. ZurBeurteilung dieser Frage kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf denRechtszustand zur Zeit des Mandats des Beklagten an (vgl. BGHZ 79, 223,228 ff; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1103 m.w.N.). In-folgedessen ist die durch Art. 226 Abs. 3 EGBGB auch für die Heilungsmög-lichkeit nach § 1310 Abs. 3 BGB n.F. angeordnete Rückwirkung hier bedeu-tungslos. Vor dem 1. Juli 1998 war die Heilung einer solchen Nichtehe vonRechts wegen nicht möglich. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß einvom Kläger eingeleiteter Prozeß auf Feststellung der Ehenichtigkeit (dazu s.u.III 1) so lange gedauert hätte, daß sich die spätere Gesetzesänderung nochdarauf hätte auswirken können (vgl. dazu im übrigen unten 4 b).Zwar war die vor dem griechisch-orthodoxen Geistlichen geschlosseneEhe des Klägers nach griechischem Recht wirksam, wie das Berufungsgerichtrechtsfehlerfrei festgestellt hat. Es fehlt jedoch eine gesetzliche Regelung, dieeine solche "hinkende Auslandsehe" in Deutschland zivilrechtlich wirksam wer-den läßt. Eine solche Norm kann weder im Wege der Auslegung noch im Wegeder Lückenergänzung gefunden werden.1. § 15a EheG a.F. regelte nur die Voraussetzungen, unter denen eineEhe auch ohne Mitwirkung eines Standesbeamten geschlossen werden konnte.Die Norm enthielt keine Vorschrift, derzufolge eine unter Verstoß gegen diedort geregelten Voraussetzungen geschlossene Ehe geheilt werden könnte.Insbesondere sah sie keine Heilung vor, wenn die Person, welche die Trauungvornahm, nicht ordnungsgemäß ermächtigt war. - 8 -2. Auch § 11 Abs. 2 EheG a.F. (§ 1310 Abs. 2 BGB n.F.) führt nicht da-zu, daß die Ehe des Klägers als gültig anzusehen wäre. Nach dieser Vorschriftist eine Ehe voll gültig, die vor einem Schein-Standesbeamten geschlossenwurde, sofern dieser die Ehe in das Familienbuch eingetragen hat. Eine direkteAnwendung kommt hier nicht in Betracht, weil eine gesetzgeberische Anord-nung fehlt, daß diese Norm auch auf Eheschließungen nach § 15a EheG a.F.anzuwenden sei. Ob eine entsprechende Anwendung möglich ist, kann offen-bleiben. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein nicht formell ermächtigter griechisch-orthodoxer Geistlicher als ein Schein-Standesbeamter anzusehen ist. Denn dievor ihm die Ehe Schließenden halten ihn gar nicht für einen Standesbeamten,sondern glauben unabhängig davon an dessen Befugnis, in Deutschland Ehenzu schließen. Jedenfalls ist die Ehe des Klägers hier nicht in das Familienbucheingetragen worden. Die erst 1995 vollzogene Eintragung in ein standesamtli-ches Register in Griechenland ist hinsichtlich der heilenden Wirkung nicht mitdem deutschen Familienbuch gleichzusetzen; nach griechischem Recht war dieEheschließung ohnehin wirksam. Es ist auch nichts zur Bedeutung dieses Re-gisters dargetan. In ein deutsches Register wurde die Ehe gerade nicht einge-tragen.3. § 17 Abs. 2 EheG a.F. ermöglicht eine Heilung dieser Ehe ebenfallsnicht. Danach war zwar eine Ehe - obwohl die sie begründende Eheschließungnicht in der durch § 13 EheG vorgesehenen Form stattgefunden hatte - als vonAnfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünfJahre als Ehegatten miteinander gelebt hatten, es sei denn, daß eine Nichtig-keitsklage erhoben war. Diese Vorschrift galt aber ausdrücklich nur für dieHeilung von Formmängeln im Sinne des § 13 EheG a.F. (vgl. Staudin-ger/Strätz, BGB 13. Bearb. § 1310 Rn. 11), dessen erster Absatz als Form der - 9 -Eheschließung bestimmte, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten per-sönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander ein-gehen zu wollen (nunmehr § 1311 BGB n.F.). Um diese Form der Erklärungender Verlobten geht es hier nicht. Eine Ehe, die gar nicht vor einem Standesbe-amten geschlossen wird, verstößt nicht - nur - gegen die Formvorschriften des§ 13 EheG a.F., sondern gegen den Grundsatz der obligatorischen Zivilehe.Dieser war in § 11 EheG a.F. (jetzt § 1310 Abs. 1 BGB n.F.) geregelt, auf den§ 17 EheG a.F. gerade nicht Bezug nahm.Eine entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 2 EheG a.F. auf einegegen § 15a EheG a.F. verstoßende Ehe scheitert jedenfalls daran, daß damitdie engen Voraussetzungen umgangen würden, die § 11 Abs. 2 EheG a.F.(siehe oben 2.) für eine Wirksamkeit gerade einer vor einem Nicht-Standesbeamten geschlossene Ehe vorsah. § 17 Abs. 2 EheG a.F. baut aufder Voraussetzung auf, daß die Eheleute wenigstens vor dem als allein befugtangesehenen Standesbeamten gehandelt haben. Damit fehlt es für eine ent-sprechende Anwendung auf den Fall einer Eheschließung vor einer nicht ord-nungsgemäß ermächtigten Person an der Vergleichbarkeit der Interessenla-gen. § 17 Abs. 2 EheG war nicht für den Fall gedacht, daß die Eheschließungden Grundsatz der obligatorischen Zivilehe verletzt. Folgerichtig nahm § 15aEheG a.F. den § 17 EheG a.F. auch ausdrücklich von der Anwendung aus.Im übrigen ließe sich eine Analogie zu § 17 Abs. 2 EheG a.F. - einerNorm des Sachrechts - nicht ohne weiteres auf "hinkende" Ehen beschränken,sondern müßte alle in Deutschland nicht standesamtlich geschlossenen Ehenin Betracht ziehen. Dies würde zu einer weitgehenden Auflösung des staatli- - 10 -chen Eheschließungsrechts führen und damit gegen einen wesentlichenGrundsatz des deutschen Eherechts verstoßen.4. Allein das etwa 26 Jahre dauernde Zusammenleben des Klägers mitseiner Schein-Ehefrau - beide haben eine gemeinsame, inzwischen erwachse-ne Tochter - reicht nicht aus, um den Mangel der Eheschließung auszuglei-chen.a) § 11 EheG a.F. lag - ebenso wie Art. 13 Abs. 3 EGBGB a.F. - die Ent-scheidung des Gesetzgebers zugrunde, eine im Inland geschlossene Ehe nurdann als wirksam anzusehen, wenn sie vor dem Standesbeamten geschlossenwurde. Dieser Gleichlauf von Inlandstrauung und Inlandsform (so jetzt auch§ 1310 Abs. 1 BGB n.F.) beruht auf einer für den Richter bindenden Wertent-scheidung des Gesetzgebers. Danach soll bei einer Inlandstrauung demGrundsatz der obligatorischen Zivilehe eine größere Bedeutung eingeräumtwerden als dem gemeinsamen Ehewillen. Die Mitwirkung des Standesbeamtenwurde als das entscheidende Merkmal angesehen, um die Ehe von einem Tat-bestand abgrenzen zu können, der keine Eheschließung darstellt (vgl. Begrün-dung zum EheG 1938, Deutsche Justiz 1938, S. 1102, 1104). Eine Heilung derNichtehe war danach bewußt nicht vorgesehen.Diese - in das Ehegesetz von 1946 unverändert übernommene - Rege-lung ist nicht spezifisch nationalsozialistisch geprägt (so auch HeptingIPRax 1994, 355, 359). Zwar hob die Begründung zum Ehegesetz 1938 daraufab, daß die Mitwirkung des Staates bei der Eheschließung es bewirke, "dieEheschließung wegen ihrer über das Individualinteresse der Ehegatten weithinausreichenden Bedeutung für die Volksgemeinschaft aus dem Kreis der rein - 11 -privatrechtlichen Verträge herauszuheben" (Begründung aaO S. 1102). Hier-von hängt aber der Gedanke einer obligatorischen Zivilehe nicht entscheidendab. Dies zeigt sich bereits an den in der Sache übereinstimmenden Vorläufer-bestimmungen in §§ 1317 Abs. 1, 1319 BGB in der Fassung von 1896 und in§ 41 PStG von 1875 (vgl. Hepting aaO S. 358 f; Staudinger/Strätz, aaO § 1310Rn. 1).b) Diese gesetzgeberische Wertung besteht fort. Das Gesetz zur Neure-gelung des internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl I 1142) hat inArt. 13 Abs. 3 Satz 1 EGBGB den Grundsatz des Gleichlaufs von Inlandstrau-ung und Inlandsform bestätigt. Satz 2 dieser Vorschrift übernahm bewußt nurdie begrenzte Ausnahmeregelung des § 15a EheG (amtliche Begründung derBundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Internatio-nalen Privatrechts, BT-Drucks. 10/504 S. 53). Weitere Ausnahmen wurden inKenntnis der möglichen Folgen für Nichtehen und insbesondere unter aus-drücklicher Erwähnung "hinkender" Ehen von Griechen (amtliche Begründung,aaO) ausgeschlossen; hierfür wurde die in Art. 13 Abs. 3 Satz 2 EGBGB über-nommene Regelung des § 15a EheG a.F. als hinreichende Auflockerung ange-sehen.Endlich hat das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom4. Mai 1998 (BGBl I S. 833) die Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten derobligatorischen Zivilehe mit der Gestaltung des § 1310 BGB n.F. erneut bestä-tigt. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift kann eine ohne Mitwirkung eines Stan-desbeamten eingegangene Ehe auch dann als geschlossen gelten, wenn einStandesbeamter wenigstens die Ehe in das Heirats- oder Familienbuch oder imZusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes - 12 -der Ehegatten in das Geburtenbuch eingetragen oder den Ehegatten eine inRechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung betreffend eine Erklärung überdie Wirksamkeit der Ehe erteilt hat. Das bloße, mehrjährige Zusammenlebender Ehegatten ist zwar zusätzliche Voraussetzung, genügt aber allein nicht. Beider Fassung dieser Vorschrift wurden gerade auch die Fälle "hinkender" Ehenbedacht (amtliche Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Geset-zes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts, BT-Drucks. 13/4898 S. 17).Wegen der durch Art. 226 Abs. 3 EGBGB angeordneten Rückwirkung dieserVorschrift wurde § 1310 Abs. 3 BGB n.F. als ausreichende Heilungsvorschriftfür bereits zuvor fehlerhaft geschlossene Ehen angesehen. Demnach hat derGesetzgeber die Frage, ob und unter welchen Umständen Nichtehen geheiltwerden können, gesehen und entschieden. Liegen die Voraussetzungen des§ 1310 Abs. 3 BGB n.F. - wie hier - nicht vor, so sind die Interessen der Ehe-gatten an einer Heilung durch bloßen Zeitablauf gegenüber den Interessen desStaates am Grundsatz der obligatorischen Zivilehe nachrangig. Ohne die qua-lifizierte Mitwirkung eines Standesbeamten kommt eine Heilung nicht in Be-tracht. Das bloße Zusammenleben als Ehegatten genügt dazu weiterhin nicht.c) Eine Heilung unwirksamer Ehen allein durch bloßes Zusammenlebenist auch bisher nicht in Urteilen oberster Bundesgerichte angenommen worden.Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 5. April 1978 - IV ZR 71/77, FamRZ 1983, 450,451) und das Bundessozialgericht (NJW 1979, 1792) sind zwar von einer Hei-lung formnichtiger Ehen ausgegangen, die unter Mitwirkung beider Eheleutewenigstens in ein deutsches standesamtliches Heiratsregister eingetragenworden waren. Daran fehlt es aber hier gerade. - 13 -5. Aus Art. 6 Abs. 1 GG läßt sich keine allgemeine Heilung der Nichteheherleiten. Die gesetzgeberische Wertung, Inlandsehen nur in der Inlandsformzuzulassen und bei Abweichungen eine Heilung nicht ohne Beteiligung einerzuständigen deutschen Stelle vorzusehen, hält einer verfassungsrechtlichenPrüfung stand. Der grundgesetzlich garantierte Schutz der Ehe fordert nicht die- wenigstens teilweise - Anerkennung von Nichtehen für die Zwecke des Ver-sorgungsausgleichs oder des nachehelichen Unterhalts. Eine solche Anerken-nung würde notwendigerweise zu Lasten eines der (Nicht-)Ehegatten gehen.Das Interesse des einen Ehegatten am (Nicht-)Bestand der Scheinehe verdientnicht allgemein weniger Schutz als das Vertrauen des anderen Ehegatten aufden Bestand seiner vermeintlichen Ehe.Zwar steht auch eine "hinkende" Ehe grundsätzlich unter dem Schutzdes Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfGE 62, 323, 331). Eine nicht den Regeln der bür-gerlich-rechtlichen Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft kann aber nurdann der Ehe gleichgestellt werden, wenn anderenfalls die Form der Ehe-schließung zum Selbstzweck würde (BVerfG NJW 1993, 3316, 3317). Die Mit-wirkung des Standesbeamten hat den Zweck, die im Hinblick auf die Bedeu-tung der Ehe erforderliche Mitwirkung des Staates an der Eheschließung si-cherzustellen. Diese Mitwirkung ist vor allem für die Prüfung der Ehevorausset-zungen und -hindernisse von Bedeutung. Sie soll auch die Offenkundigkeit derEheschließung und damit die Klarheit der Rechtsverhältnisse gewährleisten.Diesem Ordnungselement kommt entscheidende Bedeutung zu. Deshalb hatder Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Form ei-ner Eheschließung (vgl. BVerfGE 29, 166, 176 f). Ebenso steht dem Gesetzge-ber aus verfassungsrechtlicher Sicht die Regelung frei, unter welchen Voraus-setzungen die Heilung einer unter Verletzung des Prinzips der obligatorischen - 14 -Zivilehe geschlossenen, "hinkenden" Ehe möglich ist. Läßt er dazu - wie jetzt in§ 1310 Abs. 3 BGB - nur die Mitwirkung eines Standesbeamten ausreichen,handelt es sich insoweit nicht nur um eine Formalie (so aber OLG KölnIPRax 1994, 371, 372). Vielmehr schafft erst diese Mitwirkung ein schutzwürdi-ges Vertrauen in die Bestandskraft der Ehe. Eine solche Heilungsmöglichkeitist als abschließend gedacht (Wagenitz/Bornhofen, Handbuch des Eheschlie-ßungsrechts 2. Teil 4. Abschnitt Rn. 39 ff, insbesondere Rn. 45).Dem steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Wir-kung der "hinkenden" Ehe im Sozialrecht (BVerfGE 62, 323 ff) nicht entgegen.Deren Begründung stützt sich maßgeblich auf den sozialrechtlichen Aspekt derHinterbliebenenversorgung (aaO S. 332 f); dies führt letztlich zu einem be-sonderen Ehebegriff des Sozialrechts (Staudinger/von Bar/Mankowski, BGB13. Bearbeitung Art. 13 EGBGB Rn. 532 ff m.w.N.). Der vom Bundesverfas-sungsgericht entschiedene Fall betrifft das Verhältnis der Ehegatten oder einesüberlebenden Ehegatten zu Dritten, insbesondere staatlichen Organen. Eineentsprechende Auslegung des Ehebegriffs familienrechtlicher Normen, dieauch eine "hinkende" Ehe einschlösse, wird dadurch nicht vorgegeben. Wasfür den Schutzbereich der staatlichen Sozialversicherung gilt, läßt sich nichtohne weiteres auf den zivilrechtlichen Ausgleich zwischen Schein-Ehegattenübertragen. Diese befinden sich potentiell jeweils in der gleichen Ausgangsla-ge: So wie jeder der Schein-Ehegatten im Einzelfall ein Interesse daran habenkann, daß die nicht bestehende Ehe als wirksam angesehen wird, kann er inanderen Zusammenhängen ein Interesse daran haben, daß die Verbindung alsNicht-ehe behandelt wird. - 15 -6. Endlich steht hier nicht schon aufgrund des rechtskräftigen Schei-dungsurteils aus dem Jahre 1992 fest, daß die Eheschließung des Klägers alswirksam zu behandeln sei. Denn im Scheidungsprozeß ist das Bestehen einerwirksamen Ehe nur eine Vorfrage, die nicht von der materiellen Rechtskraft(§ 322 Abs. 1 ZPO) des Scheidungsurteils erfaßt wird (vgl. MünchKomm-BGB/Müller-Gindullis, 3. Aufl. § 11 EheG Rn. 19; Johannsen/Henrich/Jaeger,Eherecht 3. Aufl. § 1564 Rn. 23; LG Bonn IPRax 1985, 353 mit zust. Anm. vonHenrich).III.1. Aufgrund der zuvor dargestellten Rechtslage (s.o. II) hätte der Be-klagte bei seiner Beauftragung im Mai 1991 dem Kläger raten müssen, jeden-falls vorrangig auf Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe gemäß § 638ZPO a.F. (§ 632 ZPO n.F.) - statt auf deren Scheidung - zu klagen, weil diesdie für den Kläger günstigste Lösung war. Sie hätte - anders als eine Ehenich-tigkeitsklage (§ 26 EheG a.F., § 1318 BGB n.F.) - zur Folge gehabt, daß zwi-schen dem Kläger und der ihm angetrauten Frau nach deutschem Recht kei-nerlei familienrechtliche Bindungen bestanden hätten. Rechtlich und wirtschaft-lich hätte dies dem Kläger persönlich erhebliche Vorteile, aber keine wesentli-chen Nachteile gebracht. Er wollte, soweit dargetan, als selbständig tätiger Arztnicht seinerseits vermögensrechtliche Ansprüche gegen seine Schein-Ehefrauerheben. Statt dessen mußte er besorgen, daß diese im Falle einer Eheschei-dung bestrebt sein würde, vermögensrechtliche Folgen aus der vermeintlichenEhe zu ziehen, zumal sie schon 60 Jahre alt, nicht mehr berufstätig und kör-perbehindert war. - 16 -a) Der Kläger hatte nach den Feststellungen des Landgerichts allerdingsdas Ziel, "möglichst bald aus der Ehe loszukommen". Dieses Ziel war jedoch,anders als das Landgericht gemeint hat, mit der Klage auf Feststellung derNichtigkeit der Ehe nicht wesentlich langwieriger zu erreichen als mit einerEhescheidungsklage.Eine solche Klage bot objektiv keine zuverlässige Aussicht auf eine er-hebliche Abkürzung der eherechtlichen Auseinandersetzung. Denn bei derFeststellungsklage waren weder Trennungsfristen (§ 1565 Abs. 2 BGB) nochFolgesachen im Verbund mit einer Ehescheidung (§§ 628, 629 ZPO) zu be-achten. Zwar hätte im Rahmen einer Feststellungsklage berücksichtigt werdenmüssen, daß ein solches Verfahren wegen rechtlicher Zweifel an einer Heilungder formfehlerhaften Eheschließung (s.o. II) bis in die dritte Instanz betriebenwerden würde. Eine vergleichbare Verzögerung war aber auch im Falle einerEhescheidung nicht auszuschließen. Abgesehen davon, daß das Familienge-richt möglicherweise die Unwirksamkeit der Ehe erkennen könnte, lag eineVerzögerung aus tatsächlichen Gründen nahe, falls die Parteien des Schei-dungsrechtsstreits sich nicht über alle Folgesachen einigen würden. Bei demKläger als freiberuflich Tätigem konnte eine Aufklärung der wirtschaftlich er-heblichen Tatsachen erfahrungsgemäß eine längere Zeit dauern. Der spätere,mehrjährige Prozeß des Klägers mit seiner geschiedenen Frau über den Zu-gewinnausgleich bestätigt eine solche Erfahrung.b) Daß die vor dem griechisch-orthodoxen Geistlichen abgeschlosseneEhe nach griechischem Recht voll wirksam war und hieran möglicherweiseauch ein in Deutschland zu erwirkender gerichtlicher Ausspruch auf Nichtigkeit - 17 -der Ehe nichts geändert hätte, stand dem Vorschlag einer solchen Feststel-lungsklage nicht entgegen. Soweit es um die eherechtliche Bindung ging,brauchte der Kläger, der inzwischen nur noch deutscher Staatsangehörigerwar, die Rechtslage in Griechenland nicht besonders zu berücksichtigen. Ver-mögensrechtliche Folgen einer nach griechischem Recht fortwirkenden Ehehätte er in Deutschland aufgrund des vorausgehenden Feststellungsurteilsnach Maßgabe des Art. 3 Nr. 1 Halbs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 des deutsch-griechischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages vom 4. November1961 (BGBl 1963 II, S. 110) oder - insbesondere für Unterhalt - gemäß Art. 27Abs. 1 Nr. 3 und 4 EuGVÜ grundsätzlich abwehren können. Dafür, daß ihnmögliche Folgen in Griechenland beeinflußt hätten, ist nichts dargetan. Einerzusätzlichen Ehescheidungsklage in Griechenland bedurfte es aus seiner Sichtnicht.2. Der objektiv fehlerhafte Rat des Beklagten, eine Ehescheidungsklagezu erheben, beruhte auf Fahrlässigkeit. Unstreitig wußte er, daß der Kläger imJahre 1962 in Deutschland - nur - vor einem Geistlichen geheiratet hatte. Erhat selbst mit Schreiben vom 23. Mai 1991 bei der Stadtverwaltung H. an-gefragt, ob die kirchlich geschlossene Ehe im Personenstandsregister desStandesamtes H. eingetragen war (Anlage K 1 zum Schriftsatz des Klä-gers vom 12. Oktober 1998, S. 3 f). Ferner wurde in der vom Beklagten einge-reichten Scheidungsklage der Antrag wie folgt gefaßt: "Die am 18.08.62 vordem Pfarramt der griechisch-orthodoxen Kirche in H. geschlossene Eheder Parteien wird geschieden".Den in Deutschland geltenden Grundsatz der obligatorischen Zivilehe(§ 11 Abs. 1 EheG a.F., § 1310 Abs. 1 BGB n.F.) muß jeder Rechtsanwalt be- - 18 -achten, der einen Mandanten bei einer eherechtlichen Auseinandersetzungberät. Eine erkannte Abweichung davon muß ihm Anlaß zur Nachprüfung ge-ben, ob die Ehe wirksam zustande gekommen ist. Hierbei hätte der Beklagteauf § 15a EheG a.F. (nunmehr § 1310 Abs. 3 BGB) stoßen und erwägen müs-sen, ob die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift erfüllt waren. DerKurzkommentar von Palandt/Diederichsen (BGB 50. Aufl./1991, § 15a EheGRn. 4) enthielt dazu den Hinweis, daß nur diejenigen griechisch-orthodoxenGeistlichen in Deutschland zur Eheschließung ermächtigt seien, die in der Ver-balnote der griechischen Regierung benannt seien; insoweit wurde auf denAbdruck dieser Verbalnote (vom 15. Juni 1964) in der Zeitschrift "Das Stan-desamt" 1965, Seite 15 hingewiesen. Dieser Veröffentlichungszeitpunkt lagerheblich später als die hier fragliche Eheschließung. Ferner wurde in derKommentarstelle auf die Entscheidung BGHZ 43, 222 dafür verwiesen, daßeine spätere Ermächtigung keine rückwirkende Kraft habe.Eine fahrlässige Vertragsverletzung vermag der Beklagte nicht durch dieBehauptung in Frage zu stellen, er habe den Kläger darauf hingewiesen, daßer - Beklagter - das griechische Recht nicht kenne. Denn im vorliegenden Zu-sammenhang geht es allein um die Anwendung deutschen Rechts.3. Da der Beklagte jedenfalls vorrangig den Rat schuldete, eine Fest-stellungsklage auf Nichtbestehen der Ehe zu erheben, spricht die Vermutungberatungsgerechten Verhaltens (vgl. hierzu BGHZ 123, 311, 315 ff; weitereNachweise bei Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1049 bis1052) dafür, daß der Kläger einem solchen Rat gefolgt wäre. Es ist nichts dar-getan, was diese auf der eindeutigen Interessenlage des Klägers (s.o. 1) beru-hende Vermutung erschüttern könnte. - 19 -4. Der von der Vertragsverletzung des Beklagten ausgehende Zurech-nungszusammenhang ist - auch unter Berücksichtigung des Beschlusses desBundesverfassungsgerichts vom 12. August 2002 (NJW 2002, 2937) - nichtdadurch unterbrochen worden, daß das angerufene Familiengericht die Un-wirksamkeit der Eheschließung ebenfalls übersehen hat. Denn der im Interessedes Klägers tätige Beklagte hatte vor allen anderen die Aufgabe, die seinemMandanten günstigste Klage zu erheben. Mit der Wahl der Klageart übte erden entscheidenden Einfluß auf die weitere rechtliche Gestaltung aus, weil derdeutsche Zivilprozeß der Parteiherrschaft unterliegt.Zwar hätte das Familiengericht die ihm vorgegebene Ehescheidungskla-ge abweisen müssen, weil eine gar nicht bestehende Ehe nicht geschiedenwerden kann. Dieser mitwirkende Fehler des Gerichts verdrängt aber nichtdenjenigen des Beklagten. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln haben beimitwirkender Schadensverursachung zum Schutz des Geschädigten die meh-reren Schädiger gemeinsam den angerichteten Schaden zu ersetzen (s.u.V 4 c). Der Umstand, daß der daraus üblicherweise folgende Innenausgleich(§§ 426, 254 BGB) hier durch das Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2Satz 1 BGB gestört wird, kann nicht dazu führen, daß die durch zwei neben-einander handelnde Organe der Rechtspflege geschädigte Partei regelmäßigkeinen Ersatz ihres Schadens erlangen könnte.Etwas anderes ist nach allgemeinen zivilrechtlichen Abwägungsgrund-sätzen allenfalls anzunehmen, falls der Schadensbeitrag des Gerichts denjeni-gen des anwaltlichen Parteivertreters so weit überwiegt, daß dieser danebenganz zurücktritt. Das traf hier nicht zu. Aufgrund der zu § 254 BGB entwickelten - 20 -Regeln ist - wie zum Beispiel auch bei der Abwägung von Schadensbeiträgenmehrerer Rechtsanwälte untereinander - darauf abzustellen, ob die Verhal-tensweise eines Beteiligten den Eintritt des Schadens in wesentlich höheremMaße wahrscheinlich gemacht hat als das Verhalten des anderen (BGH, Urt. v.12. Juli 1988 - VI ZR 283/87, VersR 1988, 1238, 1239). Im vorliegenden Falleverantwortete zwar der Familienrichter allein das Ehescheidungsurteil mit derAnordnung des Versorgungsausgleichs. Keinesfalls in geringerem Maße hat zudem vom Kläger erlittenen Schaden aber der vom Beklagten vertragswidrig fehlgestaltete Prozeß beigetragen, der erst die Gefahrenlage schuf, in welchersich der Fehler des Gerichts auswirken konnte. Gericht und Beklagten traf zu-dem derselbe Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit.Im übrigen wäre mit einer Abweisung der Scheidungsklage allein eineBelastung des Klägers mit Getrenntlebensunterhalt (§ 1361 BGB) nicht zuvermeiden gewesen. Zur Begründung der nachehelichen Unterhaltsverpflich-tung hat der Beklagte durch seine Mitwirkung beim Vergleichsabschluß beige-tragen (s.u. V 4).Darüber hinaus hat der Beklagte auch nach dem Scheidungsurteil ver-tragswidrig Maßnahmen unterlassen, die den Schadenseintritt - einschließlichder Übertragung von Versorgungsanwartschaften - hätten verhindern können.Er hätte die Scheidungsklage noch innerhalb der Rechtsmittelfrist wirksam zu-rücknehmen können. Statt dessen hat er dabei mitgewirkt, daß im Termin vom30. Juni 1992 vor dem Familiengericht hinsichtlich des Scheidungsausspruchsauf Rechtsmittel verzichtet wurde. - 21 -Ferner hätte der Beklagte - für den Kläger - auch nach Rechtskraft desEhescheidungsurteils das Nichtbestehen der Ehe im Wege der Feststellungs-klage weiter geltend machen können. Denn wird eine Nichtehe versehentlichgeschieden, so wird damit weder festgestellt, daß die Ehe vorher bestandenhat, noch kommt dem Ausspruch anderweit rechtserzeugende Kraft zu (s.o.II 5; ferner Henrich in Anm. FamRZ 1987, 950; a.M. - ohne Begründung - vonSchwind RabelsZ Bd. 38 [1974], 523, 529). Sogar für den Fall eines Eheaufhe-bungsgrundes im Sinne von §§ 28, 29 EheG a.F. (§§ 1313 ff BGB n.F.) hatteein Scheidungsurteil nicht die Wirkung, daß sich der geschiedene Ehegattenicht nachträglich auf das sich aus § 37 Abs. 2 EheG a.F. ergebende, für denAufhebungsgrund spezifische Ausschlußrecht hätte berufen dürfen (BGHZ 133,227, 233 f). Für den Fall einer von Anfang an nicht bestehenden Ehe gilt daserst recht.5. Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten sindnicht verjährt.Zwar ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 51 BRAO a.F. (§ 51bBRAO n.F.) abgelaufen. Denn ein Schaden des Klägers trat - erst - mit dermündlichen Verhandlung vom 30. Juni 1992 und dem an diesem Tage abge-schlossenen Vergleich ein. Die dreijährige Verjährungsfrist lief folglich am30. Juni 1995 ab, während die hier vorliegende Klage erst am 11. November1996 eingereicht und am 27. November 1996 zugestellt wurde.Jedoch hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß sich derBeklagte auf den Ablauf dieser Verjährungsfrist nach den Grundsätzen der Se-kundärverjährung (BGHZ 94, 380, 384 ff; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaf- - 22 -tung Rn. 1252 ff m.w.N.) nicht berufen kann. Denn der Beklagte hatte Anlaß,noch vor Beendigung seines Mandats den Kläger auf den vorangegangenenBeratungsfehler hinzuweisen. Spätestens als er während des Zugewinnaus-gleichsverfahrens im Jahre 1994 die Fehlerhaftigkeit der Eheschließung er-kannte, hätte der Beklagte darauf hinweisen müssen, daß seine eigene Haf-tung wegen des Betreibens der Ehescheidungsklage und des Abschlusses desUnterhaltsvergleichs vom 30. Juni 1992 in Betracht kam. Da er dies schuldhaftunterlassen hat, schloß sich eine zweite Verjährungsfrist an, die bis zum30. Juni 1998 lief. Innerhalb dieser Frist ist auch der Schriftsatz des Klägersvom 4. Juni 1998 zugestellt worden, mit dem der erhöhte Anspruch auf Ersatzeines Unterhaltsschadens angekündigt wurde.IV.Hätte der Beklagte den Kläger richtig beraten (s.o. III 1), so wäre zudessen Lasten kein Versorgungsausgleich durchgeführt worden (§ 249 BGB). Dieser knüpft nach §§ 1587 ff BGB an eine Ehescheidung an, zu der es imFalle des Nichtbestehens einer Ehe von Rechts wegen nicht kommen kann.Das griechische Recht kennt, soweit dargetan, einen Versorgungsausgleichinsgesamt nicht.Sogar für den Fall, daß in Griechenland die Ehefrau eine Ehescheidungerwirkt hätte, wäre ein Versorgungsausgleich in Deutschland trotz Art. 17Abs. 3 EGBGB (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 30. September 1992 - XII ZB 100/89,NJW 1992, 3293, 3294 f) nicht durchzuführen gewesen. Denn auch diese Vor-schrift setzt voraus, daß eine Ehe bestanden hat. - 23 -Dies ist insoweit wiederum nach deutschem Recht zu beurteilen. DieVorfrage, ob eine Ehe besteht, ist im Rahmen des Art. 17 Abs. 3 EGBGB nachherrschender Ansicht gemäß dem Recht des Urteilsstaates anzuknüpfen(Soergel/Schurig, BGB 12. Aufl. Art. 17 EGBGB Rn. 9; Staudinger/von Bar/Mankowski, aaO Art. 17 EGBGB Rn. 73 und 292 m.w.N.). Jene Kollisi-onsnorm setzt eine wirksam zustande gekommene Ehe voraus. Aber auch eineunselbständige Anknüpfung gemäß dem Scheidungsstatut (vgl. Johann-sen/Henrich aaO Art. 17 EGBGB Rn. 53 ff) würde hier zu keinem anderen Er-gebnis führen, weil ein Versorgungsausgleich nur auf der Grundlage deutschenRechts hätte durchgeführt werden können (vgl. Art. 14 Abs. 1 EGBGB).Dementsprechend beruht diese Rechtsfolge allein auf der fehlerhaftenBeratung durch den Beklagten. Er hat daran nach der gerichtlichen Anordnungdes Versorgungsausgleichs insbesondere noch durch die Erklärung desRechtsmittelverzichts mitgewirkt (s.o. III 4).V.Wegen seiner Unterhaltsverpflichtung aufgrund des Vergleichs vom 30. Juni 1992 kann der Kläger im Wege des Schadensersatzes vom BeklagtenZahlung - in Höhe von insgesamt 191.200 DM (97.759,01 & - wegen derjeni-gen Raten verlangen, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand-lung vor dem Berufungsgericht (Januar 1999) an die Ehefrau geleistet wordensind. Es handelt sich um monatlich 2.560 DM für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis - 24 -31. Januar 1997 und monatlich 2.100 DM seither. Wegen der späteren Ratenbedarf es hingegen ergänzender Feststellung (s.u. 5).1. Auch in bezug auf die Ehefolgesache Unterhalt bestand zwischen denParteien ein Vertragsverhältnis. Durch seine fehlerhafte Beratung (s.o. III 1) hatder Beklagte seine Vertragspflichten insoweit schuldhaft verletzt.a) Nach deutschem Recht war der Kläger aufgrund der nicht bestehen-den Ehe nicht unterhaltspflichtig, weil die §§ 1569 ff BGB eine wirksame Ehevoraussetzen. Zwar hätte die Schein-Ehefrau des Klägers möglicherweise fürihre Mitwirkung bei Aufbau und Betrieb seiner Arztpraxis Ausgleichsansprücheauf gesellschafts- oder bereicherungsrechtlicher Grundlage oder in entspre-chender Anwendung der §§ 611, 612 BGB geltend machen können. Darumgeht es hier aber nicht. Denn als der Unterhaltsvergleich abgeschlossen wur-de, arbeitete die Schein-Ehefrau nicht mehr in der Praxis des Klägers. Zu fort-laufendem Unterhalt für die Zukunft wäre der Kläger keinesfalls verpflichtetgewesen. Hiernach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, daß auch fürRechtsgrund und Umfang solcher Ausgleichsansprüche im einzelnen im vorlie-genden Rechtsstreit nichts Konkretes vorgetragen worden ist.b) Nach griechischem Recht bestand ein Anspruch der Ehefrau aufnachehelichen Unterhalt aufgrund des Vortrags der Parteien ebenfalls nicht.Dies ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Nach den insoweit nicht ange-fochtenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. V. B. in seinemGutachten vom 13. Mai 1998 sehen die Art. 1442 und 1443 des griechischenZivilgesetzbuchs einen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau nur vor,wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigene Einkünfte oder Vermögen - 25 -sicher stellen kann. Um den eigenen Unterhalt zu decken, ist grundsätzlichauch der Stamm des Vermögens zu verwerten, soweit dies nicht unwirtschaft-lich oder im Einzelfall unbillig ist (Hohloch, Internationales Scheidungs- u.Scheidungsfolgenrecht 1998, Griechenland, 2 B Rn. 148; Stamatiadis, DieEhescheidung im deutsch-griechischen Rechtsverkehr, 1994, S. 70). Nach demVortrag des Klägers verfügt die Ehefrau über ausreichendes Vermögen inGriechenland. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.Demzufolge hätte der Beklagte dem Kläger abraten müssen, Unterhalts-verpflichtungen im Vergleichswege einzugehen.2. Die Vertragsverletzung des Beklagten war ursächlich dafür, daß denKläger eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Schein-Ehefrau trifft.Hätte der Beklagte den Kläger pflichtgemäß darauf hingewiesen, daßdie Ehe nach deutschem Recht nicht bestand und daher auch keine nacheheli-chen Unterhaltsansprüche begründete, besteht eine tatsächliche Vermutungdafür, daß der Kläger sich im eigenen Interesse beratungsgerecht verhaltenund keine Unterhaltsverpflichtung übernommen hätte.3. Die Begründung, mit welcher das Berufungsgericht die Ursächlichkeitdes Beratungsfehlers für den eingetretenen Schaden verneint oder ein über-wiegendes Mitverschulden des Klägers angenommen hat, hält den Angriffender Revision nicht stand.a) Das Berufungsgericht stellt nicht in bestimmter, nachvollziehbarerWeise fest, daß der Kläger bei Abschluß des Unterhaltsvergleichs gewußt - 26 -hätte, der geschiedenen Ehefrau nach deutschem Recht keinen Unterhalt zu schulden. Derartiges hat auch keine Partei dargetan. Der Kläger kannte sei-nerzeit die Unwirksamkeit der Ehe aufgrund des Beratungsfehlers des Beklag-ten nicht. Ging er von einer wirksamen Eheschließung aus, so hätte eine Un-terhaltspflicht seinerseits angesichts der verhältnismäßig langen Dauer dervermeintlichen Ehe und des Alters der Frau (§§ 1571, 1572 BGB) allenfalls imHinblick auf § 1577 BGB entfallen können, also solange und soweit sich dieEhefrau aus ihren Einkünften und ihrem Vermögen selbst hätte unterhaltenkönnen.Hierfür fehlt es an hinreichenden Feststellungen des Berufungsgerichtsund auch an entsprechendem Vortrag des Beklagten. Angesichts der Einkom-mensverhältnisse in Deutschland - die Ehefrau bezog hier aufgrund der Anga-ben im Scheidungsantrag des Klägers nur eine Berufsunfähigkeitsrente vonmonatlich 444 DM - lag die Annahme fern, daß sie ohne Unterhaltszahlungendes Klägers imstande sein würde, ein den ehelichen Lebensverhältnissen ent-sprechendes (vgl. § 1578 BGB) Leben zu führen. Zwar hat der Kläger währenddes Ehescheidungsverfahrens durch Schreiben vom 12. April 1992 den Be-klagten auf angeblichen Grundbesitz der Ehefrau in Griechenland hingewiesenund hinzugefügt: "Sie ist finanziell unabhängig - Millionärin -." Soweit die Fraudanach eine Wohnung und eine Villa besitzen sollte, ergab sich daraus alleinnach deutschem Recht aber schon kein unmittelbarer Bezug zur Unterhalts-pflicht. Denn gemäß § 1577 Abs. 3 BGB braucht der Unterhaltsberechtigte denStamm des Vermögens nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaft-lich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnis-se unbillig wäre. Dies ließ sich nicht zuverlässig beurteilen, zumal der Klägerselbst in Deutschland unstreitig Eigentümer eines Hausgrundstücks war. - 27 -Darüber hinaus sollte die Ehefrau aufgrund des bezeichneten Schrei-bens etwa ein Jahr zuvor einen Betrag von etwas mehr als 143.000 DM voneinem gemeinsamen Sparbuch abgehoben sowie eine kleine Wohnung ver-kauft haben. Auch daraus ließen sich zuverlässige Rückschlüsse im Hinblickauf einen Unterhaltsanspruch gemäß deutschem Recht erfahrungsgemäß nichtziehen. Dies gilt erst recht, wenn auf der anderen Seite die Einkommensver-hältnisse eines selbständig berufstätigen Arztes zu bestimmen sind. Der Be-klagte hat selbst darauf verwiesen, daß das Einkommen des Klägers seinerzeitweitaus höher gewesen sein müsse als angegeben (S. 3 seines Schriftsatzesv. 27. Januar 1999 = Bl. 312 GA).Eine positive Kenntnis des Klägers vom komplexen Zusammenhang ei-ner Unterhaltsverpflichtung läßt sich daraus schon aus Rechtsgründen nichtableiten. Es kommt somit nicht mehr entscheidend darauf an, daß auch dieEinschätzung des Wertes von vorhandenem Grundvermögen durch die Partei-en erfahrungsgemäß oft zweckbestimmt und unsicher ist.b) Ob der Kläger wußte, daß er nach griechischem Recht keinen Unter- halt schuldete, ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - unerheb-lich. Der Beklagte hatte den Kläger über die Rechtslage nach deutschem Rechtzu unterrichten. Dieses wäre nicht nur für den Fall des Nichtbestehens derEhe, sondern sogar im Falle ihrer Wirksamkeit gemäß Art. 18 Abs. 5 i.V.m.Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgeblich gewesen (s.o. 1 c). Eine etwaigeKenntnis des Klägers von der Rechtslage in anderen Rechtsordnungen istdemgegenüber bedeutungslos. - 28 -4. An der Begründung der Unterhaltspflicht des Klägers hat der Beklagteauch durch den Abschluß des Vergleichs selbst mitgewirkt (s.o. III 4). SeineSchadensersatzpflicht ist nicht dadurch entfallen, daß der Kläger - vertretendurch einen anderen Rechtsanwalt - aufgrund eines am 12. Dezember 1995geschlossenen Vergleichs seine Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenenEhefrau bestätigt hat.a) Dieser Vergleich wurde im Rahmen eines von der geschiedenenEhefrau eingeleiteten Prozesses auf Zahlung von Zugewinnausgleich abge-schlossen. Im Verlaufe dieses Rechtsstreits trug der Beklagte - für den Kläger -erstmals Bedenken gegen die nur vor einem Geistlichen geschlossene Ehevor. Nachdem daraufhin das Familiengericht die Klage abgewiesen hatte, ver-urteilte das im Wege der Berufung angerufene Oberlandesgericht den jetzigenKläger, der geschiedenen Ehefrau Auskunft über seine den Zugewinnausgleichbetreffenden Vermögensverhältnisse zu gewähren. Es nahm hierbei an, daßdie Unwirksamkeit der Ehe in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2EheG geheilt sei. Der Kläger legte dagegen die zugelassene Revision ein, be-endete das Mandat mit dem Beklagten und beauftragte einen anderen Rechts-anwalt, ihn - den Kläger - in einem gleichzeitig von der geschiedenen Ehefraugeführten Arrestverfahren zu vertreten. Diese hatte aufgrund eines von ihr er-wirkten dinglichen Arrests unter anderem die Honoraransprüche des Klägerspfänden lassen. In diesem Verfahren einigte sich der Kläger, vertreten durchden neuen Rechtsanwalt, durch Vergleich vom 12. Dezember 1995 mit der ge-schiedenen Ehefrau darüber, alle gegenseitigen Ansprüche zu erledigen. Ne-ben einer Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Zugewinnausgleich ent-hielt der Vergleich unter Nr. 4 die Bestimmung: - 29 -"Die Parteien sind sich weiterhin darüber einig, daß die Vereinba-rung vom 30. Juni 1992 ... ohne Einschränkung aufrechterhaltenbleibt. Herr Dr. A. verzichtet darauf, eventuelle Einwen-dungen dem Grunde nach gegen die genannte Vereinbarung vor-zubringen. Er verzichtet dem Grunde nach auch auf etwaige Ein-wendungen gegen die im Verbundurteil des Amtsgerichts K. vom 30. Juni 1992 ... getroffene Regelung hinsichtlich desVersorgungsausgleichs".b) Durch diese vertragliche Unterhaltsbestätigung ist der Zurechnungs-zusammenhang zwischen der fehlerhaften Beratung des Beklagten und derUnterhaltspflicht des Klägers sogar dann nicht unterbrochen worden, wennauch dem inzwischen für den Kläger tätigen Rechtsanwalt eine schuldhaftePflichtverletzung zur Last fiele.Ein eigener selbständiger Willensakt des Geschädigten schließt esgrundsätzlich nicht aus, demjenigen die Schadensfolge zuzurechnen, der dieschädigende Kausalkette in Gang gesetzt hat. Bestand für die mitwirkendeHandlung des Mandanten aufgrund des haftungsbegründenden Ereignissesein rechtfertigender Anlaß, so bleibt der Zurechnungszusammenhang zu einemfrüheren, schädigenden Verhalten des Rechtsanwalts bestehen. Ein solcherrechtfertigender Anlaß liegt bereits vor, wenn der Mandant eine Entschließungtrifft, die nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen zu bewerten ist(Senatsurt. v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, NJW 1999, 2183, 2187; Zuge-hör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1065 m.w.N.). Die Beendigungeiner rechtlichen Auseinandersetzung durch Vergleich ist regelmäßig als ver-nünftige Reaktion in dem bezeichneten Sinne anzusehen (Senatsurt. v. 11. Fe- - 30 -bruar 1999 - IX ZR 14/98, NJW 1999, 1391, 1392). Hat der Rechtsanwalt sei-nen Mandanten durch einen Beratungsfehler in eine ungünstige Situation ge-genüber dessen Vertragspartner gebracht, ist es nach der Lebenserfahrungnicht ungewöhnlich, daß dieser daraus Vorteile zu ziehen sucht; entschließtsich der Mandant in einer solchen Lage, dem Begehren des Vertragsgegnersnachzugeben und es nicht auf einen Prozeß ankommen zu lassen, handelt essich im allgemeinen um einen normalen Geschehensablauf, der die Zurechungbestehen läßt (BGH, Urt. v. 11. März 1980 - VI ZR 91/79, VersR 1980, 649,650).Davon ist auch im vorliegenden Falle auszugehen. Durch den Bera-tungsfehler des Beklagten war der Kläger bereits titulierten Unterhaltsansprü-chen der geschiedenen Ehefrau ausgesetzt. Der Beklagte hat bis zur Beendi-gung seines Mandats nichts unternommen, um diese Unterhaltsverpflichtungzu beseitigen. Zwar hatte er zwischenzeitlich im Zugewinnausgleichsverfahrenauf die Fehlerhaftigkeit der Eheschließung hingewiesen. Er hat den Klägeraber nicht darüber belehrt, daß weiterhin noch eine Klage auf Feststellung derNichtigkeit der Ehe zulässig war (s.o. III 4). Ferner hat er den Kläger, soweitdargetan, nicht darauf hingewiesen, daß die vergleichsweise übernommenenUnterhaltsfolgen möglicherweise auf prozessualem Wege zu beseitigen wären,weil die im Vergleich vorausgesetzte Wirksamkeit der Eheschließung nichtvorlag (§ 779 Abs. 1 BGB).Demgegenüber war der Kläger inzwischen von seiner Schein-Ehefraumit einer Klage auf Leistung zusätzlichen, erheblichen Zugewinnausgleichsund mit Vollstreckungsmaßnahmen überzogen worden. Wenn er sich in dieserprozessualen Situation - ohne umfassende vorangegangene Beratung durch - 31 -den Beklagten - zu einer einvernehmlichen Gesamtlösung mit seiner Schein-Ehefrau entschloß, war dies noch durch den vorangegangenen Beratungsfeh-ler des Beklagten mit herausgefordert. Zwar hat er hierbei im Wege gegensei-tigen Nachgebens (§ 779 BGB) durch seine ausdrückliche Bestätigung derUnterhaltspflicht auch die Möglichkeit einer späteren prozessualen Abhilfe be-seitigt. Da er auf diese Möglichkeit zuvor aber nicht hingewiesen wurde, wareine entsprechende Bestätigung im Verhältnis zum Beklagten nicht völlig un-sachgemäß. Zudem ist nichts dafür dargetan, daß der Kläger - hätte er diesenzweiten Vergleich nicht abgeschlossen - infolge sachgerechter Beratung durchDritte zu erfolgreichen Abwehrmaßnahmen gegen den früheren Unterhaltstitelveranlaßt worden wäre.c) Allerdings hat auch der neue Rechtsanwalt, der kurz vor Abschlußdes Vergleichs die Beratung des Klägers übernommen hatte, diesen nicht aufdie zuvor aufgezeigten rechtlichen Abwehrmöglichkeiten hingewiesen. Sogarwenn darin ebenfalls eine schuldhafte Vertragsverletzung gegenüber dem Klä-ger läge, würde dies den Beklagten im Verhältnis zum Kläger nicht entlasten.Denn im Zivilrecht gelten grundsätzlich alle Schadensursachen als gleichwertig(§§ 421, 830, 840 BGB). Greifen weitere Personen in ein schadensträchtigesGeschehen ein, so entlasten sie damit regelmäßig nicht den Erstschädiger,sondern begründen - zum Schutz des Geschädigten - allenfalls eine eigene,zusätzliche Haftung. Das Verhalten Dritter beseitigt allgemein die Schadenszu-rechnung im Verhältnis zu früheren Verursachern nur, sofern es als gänzlichungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs zu werten ist (vgl.MünchKomm-BGB/Grunsky, 3. Aufl. vor § 249 Rn. 57 ff; Staudinger/Schiemann, BGB 13. Bearb. § 249 Rn. 64 ff; Erman/Kuckuk, BGB 10. Aufl. vor§ 249 Rn. 68 ff). Dementsprechend wird der von einer früheren Vertragsverlet- - 32 -zung eines Rechtsanwalts ausgehende Zurechnungszusammenhang grund-sätzlich nicht dadurch unterbrochen, daß nach dem pflichtwidrig handelndenAnwalt eine andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befaßt wordenist und noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern,wenn sie die ihr obliegende Sorgfaltspflicht beachtet hätte (Senatsurt. v.18. März 1993 - IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779, 1780 f; Zugehör/Fischer, aaORn. 1067 ff m.w.N.).Davon ist auch hier auszugehen: Der Verursachungsbeitrag und einmögliches Verschulden des zweiten Rechtsanwalts wiegen keinesfalls schwe-rer als die von dem langjährig beratend tätigen Beklagten verschuldete Scha-densursache. In derartigen Fällen steht es dem Erstschädiger frei, den Mit-schädiger als Gesamtschuldner nach Maßgabe der §§ 426, 254 BGB auf antei-ligen Schadensausgleich im Innenverhältnis in Anspruch zu nehmen. Hierbeimag auch berücksichtigt werden, inwieweit ohne die in dem Vergleich vom12. Dezember 1995 bestätigte Unterhaltspflicht deren Verringerung oderWegfall hätte erreicht werden können. Dagegen ist dem Kläger im Außenver-hältnis gegenüber dem Beklagten nach dem Sach- und Streitstand im vorlie-genden Rechtsstreit auch im Hinblick auf die Schadensminderungsobliegenheitgemäß § 254 Abs. 2 BGB kein mitwirkendes Verschulden seines zweitenRechtsanwalts zuzurechnen (§ 278 BGB). Eine solche Einwendung steht zurDarlegungslast des Schädigers, hier also des Beklagten. Dieser hat nichts da-zu vorgetragen, ob ohne den bestätigenden Vergleich vom 12. Dezember 1995die Unterhaltspflicht des Klägers beseitigt worden wäre. Ferner hat er nichtdargetan, daß der neue Rechtsanwalt etwa schon mit der Verfolgung von Re-greßansprüchen gegen den Beklagten betraut gewesen und in diesem Umfangzum Erfüllungsgehilfen des Klägers geworden wäre. - 33 -5. Allerdings ist die Klage derzeit insoweit unbegründet, als der KlägerErstattung von Unterhalt für die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlungdes Berufungsgerichts verlangt.Insoweit steht dem Kläger gegen den Beklagten grundsätzlich ein Frei-stellungsanspruch bezüglich der Unterhaltspflicht zu. In einen Zahlungsan-spruch wandelt sich dieses Forderungsrecht erst um, wenn der Kläger seiner-seits die Unterhaltszahlungen an seine Schein-Ehefrau erbringt. Hierbei han-delt es sich um ein ungewisses zukünftiges Ereignis, dessen jeweiliger Eintrittim Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung durch das Berufungsgerichtnicht zuverlässig zu beurteilen war. Dementsprechend standen die Vorausset-zungen des Zahlungsanspruchs noch nicht fest. Soweit dieser sich auf die Zu-kunft erstreckte, war er unbegründet. Insoweit unterscheidet sich die Rechtsla-ge von derjenigen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs, weil die auf die Al-tersversorgung gerichteten Anwartschaften dem Kläger schon endgültig aber-kannt worden sind.Eine Klage auf zukünftige Leistung vermochte der Kläger auch nicht aufdie §§ 257, 258 oder § 259 ZPO zu stützen.a) § 257 ZPO ist nicht erfüllt. Zwar war die Unterhaltspflicht des Klägersgegenüber seiner Schein-Ehefrau kalendermäßig festgelegt. Dies trifft abernicht zugleich für den Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber demBeklagten zu. Dessen Umwandlung aus einem bloßen Freistellungsanspruchhing vielmehr von der vorangegangenen Leistung des Klägers an seineSchein-Ehefrau ab. - 34 -b) Ferner macht der Kläger nicht wiederkehrende Leistungen im Sinnevon § 258 ZPO geltend. Diese beruhen auf einseitigen Verpflichtungen, diesich in ihrer Gesamtheit als Folge ein- und desselben Rechtsverhältnisses er-geben, so daß die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf abhängt (vgl.BGH, Urt. v. 10. Juli 1986 - IX ZR 138/85, NJW 1986, 3142; v. 20. Juni 1996- III ZR 116/94, MDR 1996, 1232). Die letztgenannte Voraussetzung ist hiernicht erfüllt, weil die Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Zah-lungsanspruch zusätzlich durch die tatsächliche Zahlung des Klägers bedingtist.c) Endlich scheidet § 259 ZPO als Grundlage für eine Klage auf künftigeLeistung aus. Diese Vorschrift greift nicht ein, wenn der eingeklagte Ansprucherst künftig entsteht; dieser muß vielmehr in vollem Umfang seine Grundlage ineinem Rechtsverhältnis finden, dessen rechtserzeugende Tatsachen schoneingetreten sind. Die Möglichkeit, daß künftig ein solches Rechtsverhältnis ent-steht, reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 2001 - VI ZR290/00 zu § 256 Abs. 1 ZPO). Zwar genügt es, wenn sich der eingeklagte An-spruch aus einem schon bestehenden Rechtsverhältnis allein aufgrund deseigenen Verhaltens des Beklagten entwickelt (BGH, Urt. v. 14. Dezember 1998- II ZR 330/97, NJW 1999, 954, 955 zu § 283 BGB a.F.). Darum geht es hiernicht.Zwar kann das Rechtsverhältnis bedingt sein (BGHZ 43, 28, 31) undinsbesondere auch unter der Bedingung künftiger Zahlung stehen (vgl. BGHZ147, 225, 231). Einen bedingten Antrag hat der Kläger hier aber nicht gestellt.Seinem unbedingten Zahlungsbegehren kann nicht entsprochen werden. - 35 - - 36 -d) Allerdings hätte der Kläger gemäß § 139 Abs. 1 ZPO a.F. auf denFehler seines Antrags hingewiesen werden müssen. Um ihm die Gelegenheitzur Anpassung des Antrags zu geben, ist der Rechtsstreit in diesem Umfang andas Berufungsgericht zurückzuverweisen.Kreft Kirchhof Raebel Bergmann '(
Full & Egal Universal Law Academy