BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 182/00 Verkündet am: 17. Januar 2002 B ü r k , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 675 Ein Rechtsanwalt, der beim Abschluß eines Vergleichs mitwirkt, hat bei der Abfassung des Vergleichstextes für eine vollständige und richtige Niederlegung des Willens seines Mandanten und für einen möglichst eindeutigen und nicht erst der Auslegung bedürftigen Wortlaut zu sorgen. BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Saarlndischen Oberlandesgerichts vom 29. Mrz 2000 au f - gehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das "Grundurteil" der 9. Zivi l - kammer des Landgerichts Saarbrcken vom 12. April 1999 wird mit der Maßgabe zurckgewiesen, daß der Beklagte auch ve r - pflichtet ist, dem Klger allen zuknftigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Fassung der Nummer IV des Unterhaltsve r - gleichs vom 4. Mrz 1991 noch entstehen wird. Der Beklagte trgt die Kosten der Rechtsmittelinstanzen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der verklagte Rechtsanwalt vertrat den Klger in dessen Scheidung s - verfahren am 4. Mrz 1991 im Verhandlungstermin vor dem Familiengericht. Vor Erlaß des Urteils, durch das die Ehe geschieden wurde, schlossen die - 3 - Eheleute einen Vergleich, in dem sich der Klger zur Zahlung von Unterhalt an seine Ehefrau und die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder ve r - pflichtete. Dem lag eine vorangegangene, vom Anwalt der Ehefrau formulierte privatschriftliche Vereinbarung zugrunde, an der der Beklagte nicht mitgewirkt hatte. Auf die Frage des Richters nach berufsbedingten Aufwendungen des Klgers, die in der Vereinbarung nicht bercksichtigt waren, schlug der Bevol l - mchtigte der Ehefrau vor, diese Aufwendungen anlûlich der Anpassung des Unterhalts aufgrund des bevorstehenden Wechsels der Steuerklasse des Kl - gers in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. In dem sodann protokollie r - ten Vergleich hieû es in Nr. IV dazu: "Im Fall einer wesentlichen Vernderung der derzeitigen Einko m - mensverhltnisse, insbesondere auch bei einem Wechsel der Steuerklasse des Ehemannes, soll eine Abnderung dieses Ve r - gleichs möglich sein, wobei die Abnderung unabhngig von di e - sem Vergleich nach der dann gegebenen Sach- und Rechtslage erfolgen soll." Nachdem die Steuerklasse des Klgers im September 1991 von III in I gendert worden war, die geschiedene Ehefrau eine Herabsetzung der Unte r - haltsbetrge jedoch abgelehnt hatte, erhob der Klger, vertreten durch den Beklagten, im Jahre 1992 Abnderungsklage. Die Klage wurde durch Urteil vom 1. Mrz 1993 mit der - vom Richter schon whrend des Verfahrens in drei die vorlufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ablehnenden Beschlssen zum Ausdruck gebrachten - Begrndung abgewiesen, das Nettoeinkommen des Klgers habe sich um weniger als 10 % und damit nicht "wesentlich" im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO vermindert. Das Urteil wurde rechtskrftig; d er Klger hatte auf den Hinweis des Beklagten, gegen das Urteil sei das Recht s - - 4 - mittel der Berufung gegeben, erklrt, er wolle die Sache auf sich beruhen la s - sen. Der Klger nimmt den Beklagten mit dem Vorwurf, dieser habe ihn bei Abschluû des gerichtlichen Vergleichs und im spteren Abnderungsprozeû nicht richtig beraten, auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat beantragt, den Beklagten fr die Zeit bis Juli 1996 unter Einschluû der Kosten des Abnd e - rungsverfahrens zur Zahlung von rund 92.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daû er verpflichtet sei, ihm auch allen zuknftigen Schaden aus dem Unterhaltsvergleich vom 4. Mrz 1991 zu ersetzen. Das Landgericht hat durch "Grundurteil" der Klage dem Grunde nach stattgegeben; das Ber u - fungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Klger den Kl a - geanspruch weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. I. Das Urteil des Landgerichts ist, obwohl es nur als "Grundurteil" beze ic h - net ist, nach dem Gesamtinhalt der Entscheidungsgrnde dahin auszulegen, daû auch ber den neben dem Zahlungsantrag gestellten Feststellungsantrag - 5 - entschieden worden ist (vgl. zur Möglichkeit einer solchen Auslegung BGH, Urt. v. 7. November 1991 - III ZR 118/90, WM 1992, 432; ferner Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572, 1573 m. Anm. Grunsky LM § 304 ZPO Nr. 71 Bl. 5). Die Wahrscheinlichkeit, daû die geschiedene Ehefrau, die zur Zeit nicht unterhaltsbedrftig ist, im Fall der Vernderung der Verhl t - nisse den Klger erneut auf Unterhaltszahlung in Anspruch nimmt, lût sich nicht verneinen. II. Der mit der Zahlungsklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht dem Klger dem Grunde nach zu; auch der Feststellungsantrag ist damit begrndet. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine anwaltlichen Pflichten sowohl im Zusammenhang mit der Protokollierung des Unterhaltsvergleichs als auch im spteren Abnderungsprozeû verletzt. a) Ein Rechtsanwalt, der bei e iner Vertragsgestaltung mitwirkt, hat bei der Abfassung des Vertragstextes fr eine richtige und vollstndige Niederl e - gung des Willens seines Mandanten und fr einen möglichst eindeutigen und nicht erst der Auslegung bedrftigen Wortlaut zu sorgen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1826; Zugehör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung, 1999, Rn. 763). Das gilt auch fr den Abschluû eines Ve r - gleichs. Diesen Anforderungen wird im Streitfall die Formulierung in Nr. IV des Vergleichstextes nicht gerecht. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des B e - - 6 - klagten nicht darauf an, daû er das Mandat erst am Tage des Verhandlung s - termins am 4. Mrz 1991 erhalten hat; eine Einschrnkung dieses Mandats ergab sich daraus fr die Mitwirkung am Vergleichsschluû nicht. Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts waren sich die Eheleute bei Abschluû des Vergleichs darber einig, daû bei dem i n - folge der Scheidung eintretenden Wechsel der Steuerklasse des Klgers u n - abhngig von dem Ausmaû der dadurch bewirkten Minderung des Nettoei n - kommens die Unterhaltsleistungen auf der Grundlage der dann bestehenden Verhltnisse insgesamt neu berechnet werden sollten; bis dahin wollte sich der Klger mit den zu hohen Unterhaltszahlungen abfinden. Der Grund dafr drfte gewesen sein, daû im Verhandlungstermin selbst mangels Kenntnis der g e - nauen Daten eine endgltige Berechnung nicht mglich war. Der Vergleichstext bringt diese besondere Bedeutung, die die erste nach dem Vergleichsschluû eintretende Steuerklassennderung haben sollte, nicht zum Ausdruck; dort ist allgemein von einem "Wechsel der Steuerklasse" die Rede. Das wre - jeden- falls, soweit es um diese erste Anpassung geht - unschdlich, wenn der Wor t - laut des Vertragstextes eindeutig ergbe, daû der Wechsel der Steuerklasse immer als wesentliche Vernderung der Einkommensverhltnisse betrachtet werden sollte. Dies mag zwar bei einer streng logischen Interpretation so sein. Indessen stellte sich gerade wegen der verbalen Erstreckung auf jeden Wec h - sel der Steuerklasse dem spteren Rechtsanwender die Frage, ob tatschlich jeder solche Wechsel unabhngig von seinen finanziellen Auswirkungen als ein Fall der "wesentlichen Vernderung der ... Einkommensverhltnisse" gelten sollte. Dabei konnte der Zweifel, ob wirklich jede geringfgige Einkommens n - derung infolge Steuerklassenwechsels zu einer Anpassung fhren sollte, das Verstndnis nahelegen, eine solche Anpassung setze entsprechend den Ei n - - 7 - gangsworten der Nummer IV des Textes immer eine wesentliche Änderung voraus. So hat spter der Familienrichter die Vereinbarung auch tatschlich ausgelegt, wobei er freilich rechtsfehlerhaft die zum Beweis dessen, was die Eheleute wirklich gewollt hatten, vom Beklagten benannten Zeugen nicht ve r - nommen hat. Es war die Pflicht des Beklagten als Rechtsberater des Klgers, ein solches Miûverstndnis durch sorgfltige Formulierung zu verhindern. Di e - se Pflicht hat er schuldhaft verletzt. b) Das Familiengericht hat, wie nicht nur seinem Urteil, sondern auch den drei vorangegangenen Beschlssen zur Frage der Einstellung der Zwangs vollstreckung zu entnehmen ist, die Abnderungsmglichkeit an § 323 Abs. 1 bis 3 ZPO gemessen. Das steht nicht im Einklang mit der seit dem B e - schluû des Groûen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 1982 (BGHZ 85, 64) gefestigten Rechtsprechung, wonach diese Vorschriften auf Prozeûvergleiche nicht anzuwenden sind und die Abnderung einer in einem solchen Vergleich enthaltenen Unterhaltsvereinbarung sich allein nach dem materiellen Recht richtet (BGH, Urt. v. 5. September 2001 - XII ZR 108/00, NJW 2001, 3618, 3619). Maûgebend ist danach in erster Linie das, was die Parteien ber eine Abnderungsmglichkeit vereinbart haben. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daû es, nachdem der Rechtsfehler des Familie n - richters sich abzeichnete, Aufgabe des Beklagten war, das Gericht auf jene Rechtsgrundstze hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, WM 1990, 1917, 1919). Darber hinaus war er auch verpflichtet, nach Erlaû des die Anpassung der Unterhaltsleistungen ablehnenden Urteils vom 1. Mrz 1993 den Klger ber die Unrichtigkeit dieser Entscheidung zu belehren. Es gengte nicht, ihn ohne nhere Erluterung der Erfolgsaussichten lediglich auf die Mglichkeit einer Rechtsmitteleinlegung hinzuweisen. Entgegen der Ansicht - 8 - der Revisionserwiderung gehrt es auch ohne besonderen Auftrag zu den Au f - gaben des Prozeûanwalts, den Mandanten im Anschluû an die die Instanz a b - schlieûende gerichtliche Entscheidung ber die Aussichten eines Rechtsmittels zu belehren (BGH, Urt. v. 6. Juli 1989 - IX ZR 75/88, WM 1989, 1826, 1827). Auch diese Pflichten hat der Beklagte schuldhaft verletzt. 2. Die Pflichtverletzungen des Beklagten sind fr den Eintritt des Sch a - dens (die ab dem Wechsel der Steuerklasse zu hohen Unterhaltsleistungen des Klgers) urschlich geworden. Bei unmiûverstndlicher Formulierung des Prozeûvergleichs und Hinweis gegenber dem Familiengericht auf die Una n - wendbarkeit der Abstze 1 bis 3 des § 323 ZPO htte der Abnderungsklage stattgegeben werden mssen; hierbei ist darauf abzustellen, wie der damalige Prozeû bei pflichtgemûem Verhalten des Beklagten richtigerweise zu en t - scheiden gewesen wre (vgl. BGHZ 133, 110, 111). Soweit es um die unterla s - sene Beratung ber die Erfolgsaussichten einer Berufung geht, ist nach dem Grundsatz des beratungsgemûen Verhaltens (BGHZ 123, 311, 314 ff; BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 743) davon auszug e - hen, daû der Klger sich zur Rechtsmitteleinlegung entschlossen htte; denn der Beklagte htte ihm diese unter Darlegung der Grnde fr die Erfolgsau s - sicht empfehlen und ihn, soweit der Klger meinte, ihm fehlten die dazu ntigen Geldmittel, auf die Mglichkeit der Prozeûkostenhilfe hinweisen mssen. 3. Der Beklagte hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, den Klger treffe an der Schadensentstehung ein Mitverschulden, weil er ihn erst kurz vor dem Scheidungstermin beauftragt und deshalb nur unvollstndig habe info r - mieren knnen. Mangelnde Information spielt jedoch bei den Pflichtverletzu n - gen des Beklagten keine Rolle. Soweit es um die rechtliche Bearbeitung des - 9 - dem Rechtsanwalt anvertrauten Falles geht, kommt ein Mitverschulden des Mandanten nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM 1999, 1330, 1336 m.w.N.). 4. Die vom Beklagten in den Vorinstanzen erhobene Verjhrungseinrede ist nicht begrndet. a) Soweit es um die unzulngliche Formulierung des Prozeûvergleichs geht, begann die dreijhrige Verjhrungsfrist nach § 51 (jetzt § 51 b) BRAO unabhngig vom Zeitpunkt des - spteren - Schadenseintritts mit Zugang des Schreibens des Beklagten vom 6. Mrz 1991, das einen Bericht ber den Te r - min vom 4. Mrz 1991 enthielt und mit dem das Mandat beendet war. Die Pr i - mrverjhrung war deshalb bei Einreichung der Regreûklage am 1. Mrz 1996 abgelaufen. Die Verjhrung ist jedoch durch einen sogenannten Sekundra n - spruch (vgl. dazu grundlegend BGHZ 94, 380, 386 ff) hinausgeschoben wo r - den, weil der Beklagte vor Ablauf der primren Verjhrungsfrist begrndeten Anlaû hatte, sein Verhalten bei Abschluû des Prozeûvergleichs vom 4. Mrz 1991 zu berprfen. Als er im Jahr 1992 im Zusammenhang mit dem Anpa s - sungsanspruch des Klgers von diesem erneut beauftragt wurde, htte ihm alsbald, sptestens nach den die Einstellung der Zwangsvollstreckung betre f - fenden Beschlssen des Amtsgerichts, klar werden mssen, daû die ung e - naue, von ihm zu verantwortende Formulierung in dem Prozeûvergleich zu e i - nem Schaden des Klgers gefhrt haben konnte. Er htte deshalb auf der Grundlage des neuen Auftragsverhltnisses den Klger auf den mglicherwe i - se gegen sich selbst bestehenden Regreûanspruch hinweisen mssen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, WM 1993, 1889, 1895). Da er dies unterlieû, begann mit Ablauf der Primrverjhrung, sptestens mit Beendigung - 10 - des neuen Mandats die dreijhrige Verjhrung erneut. Das zweite Mandat des Beklagten endete jedenfalls nicht vor Zugang seines Schreibens an den Klger vom 4. Mrz 1993, mit dem er diesem das Urteil des Amtsgerichts vom 1. Mrz 1993 mit der Bitte um Vereinbarung eines Rcksprachetermins bersandte. Die Verjhrung war deshalb bei Einreichung der jetzigen - alsbald zugestellten (§ 270 Abs. 3 ZPO) - Klage am 1. Mrz 1996 noch nicht eingetreten. b) Soweit der dem Klger zugefgte Schaden auf den im Abnderung s - prozeû begangenen Pflichtverletzungen des Beklagten beruht, begann eine neue (Primr-)Verjhrung mit Erlaû des amtsgerichtlichen Urteils vom 1. Mrz 1993 (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 788). Auch diese - wiederum dreijhrige - Frist war bei Einreichung der Regreûklage noch nicht abgelaufen. III. Da keine weiteren tatschlichen Feststellungen zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Das landgerichtliche Urteil ist unter Aufhebung des Berufungsurteils und unter Klarstellung, daû sich der Urteil s - ausspruch auch auf den Feststellungsanspruch erstreckt, wiederherzustellen. Fr das Betragsverfahren weist der Senat darauf hin, daû sich die Schadensersatzpflicht des Beklagten nur auf die Unterhaltszahlungen ab Ä n - derung der Steuerklasse im September 1991 bezieht, soweit diese danach u n - gerechtfertigt waren. Fr die Zeit davor hat der Klger nach der oben erwh n - ten Feststellung des Berufungsgerichts die berhhten Unterhaltsleistungen - 11 - bewuût hingenommen. Ein Anlaû, ihm davon nach nherer Erforschung des Sachverhalts abzuraten, bestand entgegen der Ansicht der Revision fr den Beklagten nicht. Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser
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