BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 182/01 Verk374ndet am: 8. Dezember 2005 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 131, 133, 139 Zur Insolvenzanfechtung innerhalb und au337erhalb des gesetzlichen Dreimonatszeit-raums abgef374hrter Sozialversicherungsbeitr344ge (zusammenfassende Best344tigung der bisherigen Rechtsprechung). BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2001 aufgehoben. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2000 wird zur374ckgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Stuttgart im Kostenpunkt aufgehoben und in der Hauptsache dahin ge344ndert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kl344ger weitere 35.790,43 200 (= 70.000 DM) nebst j344hrlichen Zinsen in H366he von 5 v.H. 374ber dem Basiszinssatz seit dem 8. August 2000 zu zahlen. Im 334brigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: - 3 - Auf Arbeitnehmerantrag vom 16. Dezember 1999 sowie auf danach ge-stellte Antr344ge der Beklagten und der Schuldnerin wurde 374ber deren Verm366gen am 1. April 2000 das Insolvenzverfahren er366ffnet und der Kl344ger zum Verwalter ernannt. Die Beklagte hatte bereits am 11. M344rz 1999 wegen r374ckst344ndiger So-zialversicherungsbeitr344ge und S344umniszuschl344ge in H366he von 202.209,12 DM gegen die Schuldnerin erfolglos zu pf344nden versucht und am 6. April 1999 ei-nen ersten Insolvenzantrag gestellt. Diesen Antrag hatte sie am 21. April 1999 nach Begleichung von 70.000 DM und Zusage k374nftiger Ratenzahlungen wieder zur374ckgenommen. Am 27. Mai 1999 zahlte die Schuldnerin durch Scheck wei-tere 7.397 DM. Im Juni 1999 blieben Zahlungen auf die Beitragsschuld aus, woraufhin die Beklagte am 9. Juli 1999 ein Bankkonto der Schuldnerin pf344nde-te. Diese Pf344ndung wurde nach einer Scheckzahlung von 38.000 DM am 12. Juli 1999 wieder aufgehoben, jedoch hatte die Volksbank R. am Ta-ge der Pf344ndung Darlehen und Kreditlinie der Schuldnerin von zusammen rd. 129.000 DM zum 16. August 1999 f344llig gestellt. Am 20. August 1999 374ber-wies die Schuldnerin nach abermaliger Pf344ndung der Beklagten einen Betrag von 1.500 DM. Eine weitere Kontenpf344ndung am 28. September 1999 blieb auf-rechterhalten. Am 14. Oktober 1999 und am 30. November 1999 374berwies eine Auftraggeberin auf Anweisung der Schuldnerin an die Beklagte letztmalig Be-tr344ge von 30.802,76 DM und 5.915,69 DM. 1 Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kl344ger von der Beklagten die seit dem 21. April 1999 erbrachten Zahlungen mit der Behauptung zur374ck, die Schuldnerin sei bereits im ersten Quartal 1999 zahlungsunf344hig gewesen (BU 7); die Beklagte habe hiervon auch Kenntnis gehabt. 2 - 4 - Das Landgericht hat der Klage mit Bezug auf die angewiesenen Zahlun-gen vom 14. Oktober und 30. November 1999 stattgegeben. Das Oberlandes-gericht hat sie nach beiderseitigem Rechtsmittel vollen Umfanges abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger seinen bisherigen Klagantrag, auch in H366he der erfolgreichen Anschlussberufung, weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist unbegr374ndet. Soweit das Berufungsgericht die landge-richtliche Teilabweisung der Klage best344tigt hat, ist sein Urteil aufzuheben, der Rechtsstreit jedoch nur hinsichtlich der am 21. April 1999 gezahlten 70.000 DM zur Endentscheidung reif. 4 I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des 247 133 InsO verneint, weil die Schuldnerin nicht mit Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt und die Beklagte von einem solchen Vorsatz jedenfalls keine Kenntnis gehabt habe. Bei den 334berweisungen vom 14. Oktober und 30. November 1999 habe es sich um kongruente Deckungen gehandelt, die hier nach 247 130 InsO nicht anfecht-bar seien, weil die Beklagte die Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin nicht ge-kannt habe. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 - 5 - II. Im Einklang mit 247 139 Abs. 2 Satz 1 InsO hat das Berufungsgericht zu-n344chst die gesetzliche Dreimonatsfrist des 247 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO von dem am 16. Dezember 1999 bei Gericht eingegangenen Insolvenzantrag her zur374ckge-rechnet, der am 1. April 2000 zur Er366ffnung des Verfahrens gef374hrt hat. Auf diesen Antragszeitpunkt kommt es hier auch f374r die Fristen des 247 131 Abs. 1 InsO an. Ein rechtswirksam f374r erledigt erkl344rter oder zur374ckgenommener Insol-venzantrag, wie der Antrag der Beklagten vom 6. April 1999, erm366glicht keine Insolvenzanfechtung (vgl. BGHZ 149, 178, 180; 157, 350, 354; BGH, Urt. v. 14. Oktober 1999 - IX ZR 142/98, ZIP 1999, 1977, 1978). Das gilt auch dann, wenn der Schuldner nach der R374cknahme des ersten Antrags seine Zahlungs-f344higkeit nicht wiedergewonnen hat. Ob der Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin seine Pflicht aus 247 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, bei Zahlungsunf344higkeit unver-z374glich Antrag auf Insolvenzer366ffnung einzureichen, vors344tzlich verletzt hat, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, WM 2005, 564, 565 unter II. 1. b, z.V.b. in BGHZ 162, 143). Demnach beurteilen sich die Kundenzahlungen auf Anweisung der Schuldnerin an die Beklagte vom 14. Oktober und 30. November 1999, die in-nerhalb der Dreimonatsfrist erfolgten, nach den 247247 130, 131 InsO, w344hrend f374r die Zahlungen vom 21. April 1999 bis zum 20. August 1999 als Anfechtungs-grund nur 247 133 Abs. 1 InsO in Betracht kommt. 6 Soweit die Schuldnerin 334berweisungen einer Zwischenperson vom 14. Oktober und 30. November 1999 an die Beklagte erkennbar veranlasst hat, um Deckungen ihrer Beitragsr374ckst344nde zu bewirken (mittelbare Zahlungen), kann zur anfechtungsrechtlichen R374ckgew344hr allein die Beklagte als Leistungs- 7 - 6 - empf344ngerin verpflichtet sein (vgl. BGHZ 142, 284, 287 m.w.N.). Davon ist zu-treffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. 1. Das Berufungsgericht hat die mittelbaren Zahlungen an die Beklagte vom 14. Oktober 1999 und 30. November 1999 zu Unrecht als kongruente De-ckungen beurteilt. Diese Zahlungen waren inkongruent. Ihre Anfechtbarkeit er-gibt sich aus 247 131 Abs. 1 InsO. Insoweit war deshalb das landgerichtliche Ur-teil gegen die Anschlussberufung wieder herzustellen. 8 a) Vereinbart ein Schuldner mit einer Zwischenperson, diese solle f374r ihn f344llige Beitr344ge an einen Sozialversicherungstr344ger entrichten, bewirkt allein die Mittelbarkeit dieser Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, ZIP 2003, 356, 358). Inkongruent ist auch die vom Schuldner durch Anweisung einer Zwischenperson erwirkte mittelbare Zahlung an einen seiner Gl344ubiger, wenn jener Gl344ubiger keinen Anspruch auf diese Art der Erf374llung hatte (BGHZ 123, 320, 324 f; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2011). 9 Inkongruent waren die Beitrags374berweisungen f374r die Schuldnerin im Dreimonatszeitraum aber auch dann, wenn die Anweisungen hierzu unter dem Druck der Kontenpf344ndung erfolgt sind, welche die Beklagte am 28. September 1999 ausgebracht hatte (st. Rspr., vgl. BGHZ 136, 309, 313; 155, 75, 80; 157, 350, 353; BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 aaO, S. 565 unter II. 2. b, aa). Leistun-gen im Sinne des 247 131 Abs. 1 InsO, die innerhalb des Dreimonatszeitraums auf hoheitlichem Zwang beruhen, hat der Bundesgerichtshof sogar dann stets als inkongruent angesehen, wenn die Zwangsvollstreckung im verfahrensrecht-lichen Sinne noch nicht begonnen hatte, sondern lediglich unmittelbar bevor-stand (vgl. BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, 1161; v. 10 - 7 - 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278 f). Dies gilt innerhalb des beson-ders gesch374tzten Dreimonatszeitraums erst recht, wenn ein Schuldner sich durch bereits wirksam gewordene Kontenpf344ndungen eines Gl344ubigers veran-lasst sieht, eigene Kunden zur Direktzahlung an diesen Gl344ubiger zwecks Til-gung der in Vollstreckung befindlichen Forderungen anzuweisen. Die der Beklagten auf Anweisung der Schuldnerin gew344hrte Befriedigung stellt auch nicht deshalb eine kongruente Deckung dar, weil die Beklagte nach 247 76 Abs. 1 SGB IV verpflichtet ist, Sozialversicherungsbeitr344ge rechtzeitig und vollst344ndig zu erheben, und diese Beitr344ge nach 247 30 Abs. 1 SGB IV zweckge-bunden verwendet werden m374ssen. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abge-sehen, bestimmte Gl344ubigergruppen in der Insolvenz zu privilegieren, wie dies unter der Geltung der Konkursordnung f374r die Sozialversicherungstr344ger nach 247 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KO noch der Fall war. Aber auch diese Vorschrift sch374tzte die Sozialversicherungstr344ger nicht vor der Anfechtung nach 247 30 Nr. 1 KO (vgl. BGHZ 79, 124, 130 f). Im 334brigen bezieht sich die Pflicht zur beitrags-konformen Mittelverwendung nur auf Beitr344ge, die in gesetzlich nicht missbillig-ter Weise in das Verm366gen der Sozialkasse gelangt sind. Dies trifft auf Mittel, die nach den Regeln des Insolvenzrechts der Gl344ubigergesamtheit geb374hren, nicht zu (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 - IX ZR 152/03, ZIP 2005, 1243). 11 Nach diesen Rechtss344tzen war die mittelbare Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte vom 30. November 1999 gem344337 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO an-fechtbar, weil sie im letzten Monat vor der ma337gebenden Antragstellung vorge-nommen worden ist. Die mittelbare Zahlung der Schuldnerin vom 14. Oktober 1999 war nach 247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, weil die Krise der Schuldne-rin jedenfalls nach K374ndigung der Darlehen durch die Volksbank R. zum 16. August 1999 so versch344rft war, dass die Schuldnerin aus Mangel an 12 - 8 - Zahlungsmitteln einen wesentlichen Teil ihrer Verbindlichkeiten auf Dauer nicht mehr erf374llen konnte. Das Berufungsgericht hat dies zwar nicht ausdr374cklich festgestellt, ist jedoch ebenfalls davon ausgegangen, dass die Vereinbarung vom 30. August 1999 mit der Auftraggeberin C. die damalige Zahlungsun-f344higkeit der Schuldnerin zutreffend wiedergegeben hat. b) Danach ist insoweit das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen und die hiergegen gerichtete Anschlussberufung der Beklagten zur374ckzuweisen. Das Berufungsurteil ist in diesem Punkt auch nicht aus anderen Gr374nden teil-weise richtig. 13 aa) Die Sozialversicherungsbeitr344ge sind hinsichtlich der Arbeitnehmer-anteile kein zugunsten der Sozialversicherungstr344ger aussonderungsf344higes Treugut. Sie werden in vollem Umfang aus dem Verm366gen des Arbeitgebers geleistet. Die Strafvorschrift des 247 266a StGB schafft keine unmittelbare Be-rechtigung an den f374r den Arbeitnehmer zu entrichtenden Beitr344gen (vgl. BGHZ 149, 100, 106 f; BGH, Urt. v. 20. November 2001 - IX ZR 159/00, ZIP 2002, 228, 229 unter III.; v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666, 1668; v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, WM 2005, 1180, 1182; siehe au337erdem BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, ZIP 2001, 80, 82), deren Abfluss mithin die Gl344ubiger benachteiligt (BGHZ 157, 350, 358; BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, 1160; BGH, Urt. v. 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, WM 2005, 240, z.V.b. in BGHZ 161, 315). Es kommt in diesem Zu-sammenhang nicht darauf an, ob umgekehrt die Erf374llung anderer Verbindlich-keiten die Nichtabf374hrung von Arbeitnehmerbeitr344gen in der Krise rechtfertigt (verneinend BGHSt 47, 318, 321; 48, 307, 311; BGH, Beschl. v. 9. August 2005 - 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678, 1679). Denn dem anfechtungsrechtlichen Prin- 14 - 9 - zip der Gl344ubigergleichbehandlung liefe auch die bevorzugte Befriedigung an-derer Gl344ubiger in der Krise zum Nachteil der Beitragseinzugstellen zuwider. F374r einen besonderen Schutz der Sozialversicherungstr344ger gegen In-solvenzanfechtungen gibt auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschl. v. 7. M344rz 2001 - GS 1/00, NJW 2001, 3570, 3571 f) nichts her, dass Zahlungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung entfallen, wirtschaftlich als Leistungen aus dem Verm366gen des Arbeitnehmers anzusehen seien. Zwar mag es sein, dass Beitr344ge nach 247 28e Abs. 4 SGB IV direkt vom Arbeitgeber abzuf374hren sind, weil dies die Ver-sicherungstr344ger sch374tzt. Auch kann die Vorschrift des 247 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wonach der Arbeitgeber alleiniger Schuldner der Krankenkasse ist, lediglich dem Schutz des Arbeitnehmers vor Inanspruchnahme dienen, wenn der Arbeitgeber pflichtwidrig die Beitr344ge nicht abgef374hrt hat. Dies 344ndert aber nichts daran, dass insolvenzrechtlich der Arbeitgeber die gesamten Sozialversi-cherungsbeitr344ge ebenso wie den Lohn selbst grunds344tzlich aus seinem eige-nen Verm366gen bezahlt. Daf374r sorgt gerade der doppelte Sicherungsmechanis-mus des 247 28e Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB IV. 15 bb) Bei den angefochtenen Rechtshandlungen hat es sich nicht um Bar-gesch344fte nach 247 142 InsO gehandelt, die eine objektive Gl344ubigerbenachteili-gung ausschlie337en k366nnten. Dass der Einsatz der Arbeitnehmer unter Abf374h-rung der Versicherungsbeitr344ge dem Schuldner die M366glichkeit gibt, seine unter Umst344nden auch f374r die Gl344ubigergesamtheit vorteilhaften Gesch344fte fortzuf374h-ren, reicht daf374r ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass die Beklagte den Arbeitnehmern der Schuldnerin Versicherungsschutz gew344hrt, der nicht mehr entzogen werden kann. Ein Bargesch344ft liegt nur vor, wenn der Schuldner in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Leistung aufgrund einer Vereinba- 16 - 10 - rung mit dem Anfechtungsgegner eine gleichwertige Gegenleistung erh344lt (vgl. BGHZ 157, 350, 360). Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Ansicht im Zusam-menhang mit der Abf374hrung von Lohnsteuern innerhalb des Dreimonatszeit-raums zwar bisher nicht angeschlossen, sie aber zum Anlass genommen, die Vollziehung eines Haftungsbescheides gem344337 247247 69, 34 AO auszusetzen (vgl. BFH, ZIP 2005, 1797, 1799). Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin weder eine Vereinbarung mit der Beklagten getroffen noch eine Gegenleistung von ihr erhalten. Die sozial-versicherungsrechtliche Pflicht der Schuldnerin, die Beitr344ge an die Einzugsstel-le zu entrichten (247 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV), ersetzt die notwendige Vereinba-rung nicht. Au337erdem ist keine dem Zugriff der 374brigen Gl344ubiger offen stehen-de Gegenleistung der Beklagten in das Verm366gen der Schuldnerin gelangt. Stellt man auf den gew344hrten Versicherungsschutz f374r die Arbeitnehmer ab, fehlt es an einer Bereicherung der Masse. Sieht man die Gegenleistung in der Arbeitsleistung der bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer, so r374hrt diese nicht von der Beklagten her (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 - IX ZR 152/03, ZIP 2005, 1243, 1245). 17 cc) Die Beklagte kann auch nicht aufgrund der Richtlinie 80/987/EWG des Rates der Europ344ischen Gemeinschaften vom 20. Oktober 1980 zur An-gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 374ber den Schutz der Ar-beitnehmer bei Zahlungsunf344higkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283 v. 28. Oktober 1980, S. 23) eine Sonderstellung im Rahmen der Insolvenzanfech-tung beanspruchen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. November 2005 - IX ZR 35/05, z.V.b.). 18 - 11 - 2. Mit der gegebenen Begr374ndung durfte das Berufungsgericht auch das Rechtsmittel des Kl344gers nicht zur374ckweisen. Die Anfechtung der teils durch Bank374berweisung, teils durch eigene Schecks erbrachten Zahlungen au337erhalb des Dreimonatszeitraums kann nach 247 133 Abs. 1 InsO begr374ndet sein. F374r die 334berweisung von 70.000 DM am 21. April 1999 l344sst sich dies nach dem fest-gestellten Sachverh344ltnis (247 563 Abs. 3 ZPO) abschlie337end beurteilen. Ansons-ten ist die Sache insoweit an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, um f374r den Tatbestand der Vorsatzanfechtung eine abschlie337ende tatrichterliche W374r-digung zu erm366glichen. 19 a) Voraussetzung der Anfechtung nach 247 133 Abs. 1 InsO ist, dass der Schuldner die Rechtshandlung mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. Hierf374r reicht sowohl bei inkongruenten als auch bei kongruenten Deckungsge-sch344ften aus, dass der Schuldner sich die Benachteiligung nur als m366glich vor-gestellt, sie aber in Kauf genommen hat, ohne sich durch die Vorstellung dieser M366glichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGHZ 155, 75, 84 m.w.N.). 20 aa) Zur Feststellung des Benachteiligungsvorsatzes hat die Rechtspre-chung im Laufe der Zeit bestimmte Grunds344tze entwickelt, die aus der Lebens-erfahrung abgeleitet sind. Hat der Schuldner einem Gl344ubiger eine inkongruen-te Deckung gew344hrt, auf die der Beg374nstigte keinen Anspruch hat, so liegt darin regelm344337ig ein starkes Beweisanzeichen f374r einen Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 123, 320, 326; 138, 291, 308; 157, 242, 251). Inkongruent ist stets die aufgrund eines Insolvenzantrages von dem Gl344ubiger erzielte Deckung. Der Insolvenzantrag dient im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung nach sei-nem gesetzlichen Zweck nicht dazu, dem einzelnen Gl344ubiger zur vollen Durch-setzung seiner Anspr374che zu verhelfen. Der antragstellende Gl344ubiger hat da- 21 - 12 - her regelm344337ig kein rechtlich gesch374tztes Interesse daran, mit dem Ziel der Antragsr374cknahme erbrachte Zahlungen des Schuldners als Erf374llung anzu-nehmen (BGHZ 157, 242, 246 f). Dem Schuldner, der einem Gl344ubiger nach gestelltem Insolvenzantrag Teilzahlungen leistet und weitere Raten verspricht, kommt es nicht in erster Linie auf die Erf374llung seiner gesetzlichen oder vertrag-lichen Pflichten an, sondern er will diesen Gl344ubiger zur R374cknahme des Insol-venzantrages bewegen. Zu diesem Zweck bevorzugt er den antragstellenden Gl344ubiger und nimmt die Benachteiligung derzeit weniger gef344hrlicher Gl344ubiger im Allgemeinen in Kauf (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799, 1800). So lag es auch im Streitfall. Das Beweisanzeichen der in-kongruenten Deckung f374r den bedingten Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ist hier nach dem Parteivortrag nicht durch besondere Umst344nde entkr344ftet. Die Schuldnerin wusste, dass sie der Beklagten zur Abwendung ih-res Insolvenzantrages vom 6. April 1999 eine bevorzugte Befriedigung der von ihr verwalteten Beitragsanspr374che verschaffte. Die Schuldnerin konnte aufgrund des einen Auftrages in Leonberg auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit annehmen, 374ber Teilzahlungen an einzelne Gl344ubiger hin-aus in absehbarer Zeit alle Gl344ubiger befriedigen zu k366nnen, so dass ein Gl344u-bigerbenachteiligungsvorsatz von daher nicht mehr in Betracht gekommen w344re (vgl. BGHZ 138, 291, 308; BGH, Urt. v. 22. April 2004 - IX ZR 370/00, ZIP 2004, 1160, 1161 unter II. 3. b, aa). F374r einen derartigen Vorsatzausschluss reicht die vom Berufungsgericht festgestellte vor374bergehende und teilweise "Konsolidie-rung" in den Finanzen der Schuldnerin nicht aus. In diesem Umfang ist der von den Vorinstanzen abgewiesene R374ckge-w344hranspruch nach 247247 133, 143 InsO zugunsten des Kl344gers spruchreif. Das Berufungsgericht hat das Beweisanzeichen der inkongruenten Deckung bei 334-berweisung der 70.000 DM vom 21. April 1999 nicht zugunsten des Kl344gers 22 - 13 - ber374cksichtigt. Es war dieser Notwendigkeit auch nicht deshalb enthoben, weil auf den Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin die Strafandrohung des 247 266a StGB wirkte. Diese Strafvorschrift rechtfertigt keine Gl344ubigerbenachteiligung und schlie337t einen entsprechenden Vorsatz des Schuldners nicht aus (vgl. oben un-ter II. 1. b, aa). Die Kenntnis der Schuldnerin und der Beklagten von der Inkongruenz der am 21. April 1999 gew344hrten Deckung bestand bereits deshalb, weil ihnen die Tatsachen bekannt waren, die hier den Rechtsbegriff der Inkongruenz ausf374l-len. Die Kenntnis von der Inkongruenz der 334berweisung vom 21. April 1999 ist ferner ein wesentliches Beweisanzeichen daf374r, dass die Beklagte die Gl344ubi-gerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin gekannt hat (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407; v. 2. Dezember 1999 - IX ZR 412/98, ZIP 2000, 82, 83; v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799, 1801; v. 22. April 2004 - IX ZR 370/00, aaO unter II. 3. c). Auch dieses Indiz hat die Beklagte im Streitfall nicht entkr344ftet (siehe ferner unten b). 23 bb) Auch ohne das Beweisanzeichen der inkongruenten Deckung, zu welcher Fallgruppe die Scheckzahlungen der Schuldnerin vom 27. Mai 1999 und 12. Juli 1999 nebst der 334berweisung vom 20. August 1999 nach bisheri-gem Sachverhalt nicht geh366ren, ist vorliegend die weitere Feststellung eines Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin nicht ausgeschlossen. Allerdings erfordert dies eine neue tatrichterliche W374rdigung. Das Berufungsge-richt hat in dieser Hinsicht den vorgetragenen Sachverhalt nicht ausgesch366pft. Es hat festgestellt, dass die Schuldnerin seit Januar 1999 keine L366hne an ihre Arbeitnehmer gezahlt und die Arbeitsverh344ltnisse wegen der Zahlungsprobleme zum 30. Juni 1999 gek374ndigt hatte. Das Finanzamt Leonberg hatte am 6. Mai 1999 wegen r374ckst344ndiger Steuern nebst S344umniszuschl344gen in H366he von 24 - 14 - 133.110,60 DM vollstreckt; von der Schuldnerin im April begebene Schecks hat-te es nicht einl366sen k366nnen. Bei der Beklagten waren seit November 1998 Bei-tragsr374ckst344nde und S344umniszuschl344ge von 202.209,12 DM aufgelaufen, die ihrem Insolvenzantrag vom 6. April 1999 zugrunde lagen. Es gelang der Schuldnerin zwar, diese R374ckst344nde zum gr366337eren Teil zu tilgen. Unstreitig sind jedoch, beginnend mit dem Restbeitrag des Monats M344rz 1999, in jedem Fol-gemonat bei der Beklagten neue erhebliche Beitragsr374ckst344nde der Schuldnerin entstanden. Im Insolvenzantrag der Beklagten vom 3. Januar 2000 werden die-se R374ckst344nde bis einschlie337lich November 1999 mit 175.133,11 DM beziffert. Der Bundesgerichtshof geht in der Regel davon aus, dass der Schuldner die angefochtenen Rechtshandlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenom-men hat, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (247 140 InsO) zahlungsunf344hig war (BGHZ 155, 75, 84; BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, ZIP 2004, 1512, 1513). Der Schuldner ist nach 247 17 Abs. 2 Satz 1 InsO zahlungsunf344hig, wenn er nicht in der Lage ist, die f344lligen Zahlungspflichten zu erf374llen. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt an, dass regelm344337ig Zah-lungsunf344higkeit vorliegt, wenn die Liquidit344tsl374cke des Schuldners 10 v.H. oder mehr betr344gt, soweit nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahr-scheinlichkeit zu erwarten ist, dass diese L374cke innerhalb von drei Wochen (fast) vollst344ndig beseitigt werden wird und den Gl344ubigern ein solches Zuwar-ten zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, WM 2005, 1468, 1470, 1471, z.V.b. in BGHZ 163, 134). Unter der Geltung der Konkursordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung war der Zeitraum, innerhalb dessen eine Zahlungsstockung behoben sein musste, wenn sie nicht in die Zahlungsunf344-higkeit umschlagen sollte, auf etwa einen Monat begrenzt worden (vgl. BGHZ 149, 100, 108; BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97, WM 1999, 12, 14; v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, WM 2001, 2181, 2182). Eine einmal ein- 25 - 15 - getretene Zahlungsunf344higkeit wird regelm344337ig erst beseitigt, wenn die ge-schuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gl344ubiger im allgemeinen wieder aufgenommen werden k366nnen. Dies hat grunds344tzlich derjenige zu beweisen, der sich auf den nachtr344glichen Wegfall der Zahlungsunf344higkeit beruft (BGHZ 149, 108, 109; 178, 188). Aufgrund aller erkennbaren Anhaltspunkte ist sich die Schuldnerin - hiernach beurteilt - im April 1999 bewusst gewesen, dass sie zahlungsunf344hig war. Angesichts der festgestellten Ausgangslage im April 1999 und der Weiter-entwicklung ihrer Beitragsschuld bei der Beklagten war die angebliche "334ber-zeugung" des Gesch344ftsf374hrers der Schuldnerin, er k366nne mit Hilfe des Auf-trags in Leonberg "die finanzielle Situation in den Griff bekommen" und die Zah-lungsr374ckst344nde bei der Beklagten vollst344ndig abtragen, nicht realistisch. Selbst wenn diese Erkl344rung mehr als Zweckoptimismus enthielt, konnte eine blo337e Hoffnung der Schuldnerin, die R374ckst344nde bei der Beklagten abtragen zu k366n-nen, den Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz nicht ausschlie337en (vgl. BGHZ 155, 75, 84). Gerade wenn sich diese Erwartung erf374llte, hierbei die Beklagte aber als Sozialversicherungstr344ger auf Kosten der 374brigen Gl344ubiger beg374nstigt wurde, erf374llte sich der Tatbestand der Vorsatzanfechtung. 26 Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Schuldnerin am 12. Juli und 20. August 1999 durch die Pf344ndungen, welche die Beklagte ausgebracht hatte, jede M366glichkeit zu einem selbst bestimmten Han-deln genommen war und sie hier von gepf344ndeten Konten nur noch an die Be-klagte zu leisten vermochte. Hatte die Schuldnerin allein die Wahl, die Beklagte 374ber gepf344ndetes Guthaben nach 247 836 Abs. 1 ZPO selbst verf374gen zu lassen oder an sie die geleisteten Betr344ge zu 374berweisen, fehlt es an einer Rechts-handlung im Sinne des 247 133 Abs. 1 InsO (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 27 - 16 - - IX ZR 211/02, WM 2005, 564, 566 f, z.V.b. in BGHZ 162, 143). Anders lag es, wenn die Schuldnerin 374ber die weiteren Zahlungsbetr344ge von 38.000 DM und 1.500 DM auch noch anders h344tte verf374gen k366nnen, durch den Druck der an-dauernden Pf344ndung aber zur 334berweisung an die Beklagte bewegt worden ist. Die letztgenannte Fallgestaltung bietet keine Besonderheiten; denn Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung sind au337erhalb des Dreimonatszeit-raums kongruente Deckungen (BGHZ 155, 75, 82 f; BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, ZIP 2004, 1512, 1513; v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, WM 2005, 564, 565 f, z.V.b. in BGHZ 162, 143). b) Das Berufungsgericht gibt keine Begr374ndung daf374r, weshalb die Be-klagte, obwohl sie am 6. April 1999 selbst einen Insolvenzantrag gestellt hat, nicht gewusst haben soll, dass die Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin zumin-dest drohte (247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Revision r374gt mit Recht, dass das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, aufgrund welcher Mitteilungen 374ber die Gewinnplanung des Bauvorhabens in Leonberg und die H366he der ernsthaft ein-geforderten Verbindlichkeiten die Beklagte die bisherige Gefahr f374r die Zah-lungsf344higkeit der Schuldnerin als abgewendet betrachten durfte. Die ab April 1999 weiter aufgelaufenen Beitragsr374ckst344nde der Schuldnerin deuteten f374r die Beklagte sichtbar auf die Fortdauer der finanziellen Krise (vgl. BGHZ 149, 100, 111; 155, 75, 85; BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, ZIP 2004, 669, 671). 28 - 17 - 3. Die geforderte Verzinsung des weitergehenden Verurteilungsbetrages ist vorl344ufig nur ab Rechtsh344ngigkeit zuzusprechen. Der Kl344ger hat bisher nicht dargelegt, inwieweit die 334berweisung der 70.000 DM am 21. April 1999 in dem Betrag von 82.060,96 DM enthalten war, mit dem die Beklagte bereits zum 6. Juli 2000 in Verzug gesetzt worden ist. 29 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2000 - 8 KfH O 103/00 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.07.2001 - 10 U 20/01 -
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