BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 182/03 vom 14. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 14. Dezember 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juni 2003 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Grundsatzbedeutung weist die Sache nicht auf. Die in der Senats-rechtsprechung entwickelten Grunds344tze zur sorgf344ltigen Sachverhaltsaufkl344-rung, auf die sich die Nichtzulassungsbeschwerde bezieht, betreffen Rechtstat-sachen und rechtliche Wertungen, die der rechtsunkundige Auftraggeber sei- 2 - 3 - nem Anwalt mitteilt. Vorliegend bestand dagegen eine mehrj344hrige Verwal-tungspraxis der zust344ndigen Finanzbeh366rde, die der Beklagte zum Ausgangs-punkt f374r seinen Hinweis auf die 304nderung der steuerlichen Behandlung von Zweifamilienh344usern (247 52 Abs. 21 EStG) nehmen konnte. Eine Divergenz zu dieser Rechtsprechung liegt gleichfalls nicht vor. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde steht das Berufungsurteil auch nicht im Gegensatz zu den Entscheidungen des OLG D374sseldorf OLG-Report 1992, 239 und ZIP 2002, 616, 619. In den dortigen Fallgestaltungen bestand f374r den Steuerberater Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufkl344rung, unter anderem deshalb, weil die zur Verf374gung gestellten Unterlagen konkrete Hinweise auf eine anderweitige Be-wertung im Einheitswertbescheid ergaben. 2. Die unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung geltend gemachte Verfahrensgrundsrechtsverletzung ist nicht gegeben. Das Beru-fungsgericht hat die in der Sitzungsniederschrift nicht aufgenommene Aussage der Zeugin B. in den Gr374nden wiedergegeben und hierbei zwischen dem Inhalt der Aussage und der W374rdigung der Zeugenangaben entsprechend den in der h366chstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (BGHZ 40, 84, 86; BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02, NJW 2003, 3057, 3058) hinreichend unterschieden. 3 3. Davon abgesehen ist die Klage unschl374ssig. Die den Kl344gern nachtei-lige Entscheidung des Finanzamts ist zu Recht ergangen. Sie h344tten daher in keinem Fall den erstrebten Steuervorteil erzielen k366nnen. Mangels abweichen-den Tatsachenvortrags ist davon auszugehen, dass die get344tigten Investitionen zu einer entsprechenden Wertsteigerung des Hauses gef374hrt bzw. eine ansons-ten drohende Wertminderung verhindert haben. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 24.07.2002 - 4 O 594/01 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.06.2003 - 25 U 114/02 -
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