BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 182/04 vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill am 10. November 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. August 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 33.164,83 . Gründe: Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfor-dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Die Beschwerde geht davon aus, dass den Lieferantinnen (Insol-venzschuldnerinnen) die Gegenstände, welche der Beklagte verwertet hat, le-diglich 1 2 - 3 - unter einfachem Eigentumsvorbehalt an die Gemeinschuldnerin verkauft hat-ten. Dann wurden sie nach dem eindeutigen Wortlaut des Poolvertrags nicht von diesem erfasst. Ob die Lieferantinnen unberechtigte Poolforderungen an-gemeldet haben, berührt das Verhältnis zwischen den Prozessparteien nicht. Fischer Ganter Raebel Kayser Vill Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 03.07.2002 - 8 O 405/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.08.2004 - 27 U 114/02 -
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