BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 182/04 Verk374ndet am: 16. Oktober 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 16. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats (Nich-tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 20. Juli 2004 abge-344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl344gerin und ihrer Streit-helferin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 36 45 276 (Streitpatents), das aus einer Teilung des Patents 36 16 566 (Stammpatents) hervorgegangen ist, welches am 16. Mai 1986 unter Inan-spruchnahme der Priorit344t einer Schweizer Anmeldung vom 4. Juni 1985 an- 1 - 3 - gemeldet worden ist. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist das Streitpatent durch Zeitablauf erloschen. Das Streitpatent ist im Einspruchsbeschwerdeverfahren durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 25. Januar 2001 (BPatGE 44, 193) mit folgen-dem einzigen Patentanspruch beschr344nkt aufrechterhalten worden: 2 "Sammelhefter mit einer Sammelstrecke mit sattelf366rmiger Aufla-ge, auf die an in einem Maschinentakt angetriebenen Anlegestati-onen Druckbogen rittlings abgelegt werden, wobei die Sammel-strecke mit quer zu ihrer Beschickungsrichtung mit den Druckbo-gen l344ngs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, wel-che die vereinzelten Druckbogen zu einem Heftapparat transpor-tieren, von dem die auf der Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden Heftkopf geheftet werden, dadurch ge-kennzeichnet, dass parallel zur erw344hnten Sammelstrecke wenigstens eine ihr zum Beschicken nachfolgende weitere Sam-melstrecke mit sattelf366rmiger Auflage (3) und mit Mitnehmern (6) vorhanden ist, dass mit jedem Maschinentakt die Anlegestationen (7, 8, 9) nacheinander jeweils eine der einander folgenden Sam-melstrecken mit einem Druckbogen beschicken und die auf der weiteren Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden weiteren Heftkopf (12, 13, 33) des Heftapparates (9) geheftet wer-den, und dass die zusammengetragenen Druckbogen im Wirkbe-reich des Heftapparates (9) relativ zu den Sammelstrecken still-stehen und die Heftk366pfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang jeweils w344hrend eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleich-lauf folgen." Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist durch Beschluss des Senats vom 30. September 2002 (BGHZ 152, 172 - Sammelhefter) zur374ckgewiesen worden. 3 - 4 - Die Kl344gerin und ihre Streithelferin, die beide von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen werden, ma-chen geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs gehe 374ber den Inhalt der Anmeldung hinaus und der Schutzbereich dieses Patentanspruchs sei unzul344s-sigerweise gegen374ber dem Stammpatent erweitert. Ferner ergebe sich der Ge-genstand des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. 4 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent f374r nichtig erkl344rt. 5 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie den Antrag auf Abweisung der Nichtigkeitsklage weiterverfolgt. 6 Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent in sieben weiteren Fassungen des Patentanspruchs. 7 Als gerichtlicher Sachverst344ndiger hat Professor Dr.-Ing. B. K. , Fakult344t Maschinenbau der Universit344t D. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. Die Kl344gerin hat ein Gutachten vorgelegt, das Professor Dr.-Ing. K. D. F. , Universit344t W. , in ihrem Auftrag erstellt hat. 8 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung hat Erfolg und f374hrt zur Abweisung der - auch nach Erl366schen des Streitpatents zul344ssigen (vgl. Sen.Urt. v. 15.11.2005 - X ZR 17/02, GRUR 2006, 316 - Koksofent374r) - Nichtigkeitsklage. 9 - 5 - I. Das Streitpatent betrifft einen Sammelhefter, mit dem bedruckte und gefaltete Bogen (Druckbogen) gesammelt und anschlie337end in derselben Maschine zur Herstellung von mehrseitigen Druckprodukten wie Zeitschriften, Brosch374ren oder dergleichen geheftet werden. Dabei werden die einzelnen Druckbogen von innen nach au337en 374bereinandergelegt und dann im Falzbe-reich geheftet. Ein derartiger Sammelhefter besteht aus den Komponenten An-legestation, Sammelstrecke und Heftapparat. Die Anzahl der Anlegestationen entspricht der Anzahl der Druckbogen des fertigen Druckproduktes. Jede Anle-gestation liefert an die Sammelstrecke einen bestimmten Druckbogen, indem die erste Anlegestation den innersten Druckbogen des fertigen Druckproduktes liefert, die zweite Anlegestation den - von innen nach au337en betrachtet - n344chst-folgenden Druckbogen und so fort. Die Sammelstrecke nimmt die von den An-legestationen auf ihrer sattelf366rmigen Auflage rittlings abgelegten Druckbogen auf. Mit Hilfe von Mitnehmern werden die Druckbogen l344ngs ihrer Auflage von Anlegestation zu Anlegestation seitlich vorgeschoben und gelangen schlie337lich zum Heftapparat, in dem sie zu fertigen Druckprodukten zusammengef374gt wer-den. 10 Ein Sammelhefter dieser Art ist, wie die Streitpatentschrift erl344utert, aus der Schweizer Patentschrift 519 993 (E 9) bekannt. Sein Nachteil ist die geringe Arbeitsgeschwindigkeit. 11 Der Erfindung liegt das technische Problem zugrunde, einen Sammelhef-ter bereitzustellen, welcher bei gleicherma337en pr344ziser Verarbeitung der gefal-teten Einzelb366gen wie bei der bekannten Maschine ein Mehrfaches der Produk-tionsgeschwindigkeit zul344sst (Sp. 3 Z. 53-57 der Streitpatentschrift [C2-Schrift; eine C3-Schrift liegt nicht vor]). 12 - 6 - Dieses Problem wird nach Patentanspruch 1 des Streitpatents in der gel-tenden Fassung durch folgende Merkmalskombination gel366st: 13 (1) Der Sammelhefter weist Anlegestationen (7, 8, 19) auf, die im Maschinentakt angetrieben und an Sammelstrecken an-geordnet sind. (2) Parallel zur ersten Sammelstrecke ist wenigstens eine ihr zum Beschicken nachfolgende weitere Sammelstrecke vor-handen. (3) Die Anlegestationen (7, 8, 19) beschicken mit jedem Ma-schinentakt nacheinander jeweils eine der einander folgen-den Sammelstrecken mit einem Druckbogen. (4) Jede Sammelstrecke weist auf: (4.1) eine sattelf366rmige Auflage (3), auf die Druckbogen rittlings abgelegt werden, und (4.2) quer zu ihrer Beschickungsrichtung l344ngs der Aufla-ge wirksame Mitnehmer (6), welche die vereinzelten Druckbogen zu einem Heftapparat (9) transportieren. (5) Die auf einer Sammelstrecke zusammengetragenen Druck-bogen werden geheftet: (5.1) auf der ersten Sammelstrecke durch mindestens ei-nen Heftkopf (12, 13, 33) des Heftapparates (9) und (5.2) auf der weiteren Sammelstrecke durch mindestens einen weiteren Heftkopf (12, 13, 33). (6) Im Wirkbereich des Heftapparates (9) (6.1) stehen die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken still und (6.2) folgen die Heftk366pfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang w344hrend eines Bewegungsweges den Sammelstre-cken (und den Druckbogen) im Gleichlauf. - 7 - Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Streitpatentschrift zeigt ein Ausf374hrungsbeispiel. 14 Der mit Merkmal 6.2 beanspruchte Gleichlauf zwischen den Heftk366pfen des Heftapparats und den Sammelstrecken (mit den darauf abgelegten, relativ zur Sammelstrecke stillstehenden Druckbogen) wird dadurch erzielt, dass der Heftkopf, der die Druckbogen auf der zugeordneten Sammelstrecke heftet, sei-nerseits bewegt wird und w344hrend eines Bewegungsweges (im Ausf374hrungs-beispiel w344hrend des Weges, den der pendelnde Heftapparat in Drehrichtung des Sammelhefters zur374cklegt) der Sammelstrecke in gleicher Richtung und in gleichem (Radial-)Abstand folgt. Hierdurch wird erreicht, dass f374r die Heftung mehr Zeit zur Verf374gung steht (Sp. 4 Z. 4-9), n344mlich derjenige Zeitraum, in dem sich die Sammelstrecken um den Abstand zwischen zwei Sammelstrecken weiterbewegen. 15 - 8 - II. Zutreffend hat das Bundespatentgericht angenommen, dass der Patentanspruch des Streitpatents gegen374ber dem Inhalt der urspr374nglichen Un-terlagen nicht unzul344ssig erweitert ist. Eine unzul344ssige Erweiterung liegt insbe-sondere nicht darin, dass Merkmal 6.2 lediglich vorschreibt, dass die Heftk366pfe beim Heftvorgang w344hrend eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen, hingegen nicht vorgibt, dass der Heftapparat hierzu eine Pendelbewegung ausf374hren muss und die Heftk366pfe gleichzeitig eine Heft-operation durchf374hren. 16 Merkmal 6.2 ist als solches, wie auch die Kl344gerin nicht bezweifelt, ur-sprungsoffenbart. Denn die Patentanmeldung beschreibt ein durch die mit der oben wiedergegebenen Zeichnung identischen Figur 1 illustriertes Ausf374h-rungsbeispiel, bei dem der Heftapparat (9) einen um die Achse (1) schwenkbar gelagerten B374gel (11) aufweist, an dem zwei Heftkopfpaare (12, 13) angeordnet sind. Der B374gel (11) f374hrt eine Hin- und Her-Schwenkbewegung aus und folgt dabei w344hrend einem Bewegungsweg den Auflagen (3) mit gleicher Geschwin-digkeit. Die sich mitbewegenden Heftkopfpaare (12, 13) f374hren jeweils w344hrend des Gleichlaufs mit den Auflagen (3) simultan eine Heftoperation aus, mit der die aufeinanderliegenden Druckbogen von zwei Sammelstrecken zusammen-geheftet werden (S. 9, letzter Abs. - S. 10, 2. Abs. der Offenlegungsschrift 36 16 566 = Sp. 5 Z. 5-27 der Streitpatentschrift). Im Wirkbereich des Heftapparates folgen somit die Heftk366pfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang w344hrend eines Bewe-gungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf. 17 Die Patentinhaberin war auch nicht gehindert, dieses Merkmal in den Pa-tentanspruch aufzunehmen, ohne gleichzeitig weitere Einzelheiten des Ausf374h-rungsbeispiels mit zu 374bernehmen. 18 - 9 - 304nderungen der Patentanspr374che d374rfen freilich weder zu einer Erweite-rung des Gegenstands der Anmeldung noch dazu f374hren, dass an die Stelle der angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird (BGHZ 66, 17, 29 - Alkylendiamine I; BGHZ 110, 123, 125 - Splei337kammer). Der Patentanspruch darf mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem aus fach-m344nnischer Sicht aufgrund der urspr374nglichen Offenbarung nicht zu erkennen ist, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte (Sen.Urt. v. 21.9.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 - Spielfahrbahn; Sen.Beschl. v. 20.6.2000 - X ZB 5/99, GRUR 2000, 1015, 1016 - Vergla-sungsdichtung; v. 5.10.2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140, 141 - Zeittele-gramm; Sen.Urt. v. 5.7.2005, GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II). Der Anmelder oder Patentinhaber, der nur noch f374r eine bestimmte Ausf374hrungs-form der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt, ist dabei nicht gen366tigt, s344mtliche Merkmale eines Ausf374hrungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen (Sen.Urt. v. 15.11.2005 - X ZR 17/02, GRUR 2006, 316, 319 - Koksofent374r). Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentan-spruch ist zul344ssig, wenn dadurch die zun344chst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschr344nkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Be-schreibung als zu der beanspruchten Erfindung geh366rend zu erkennen war (BGHZ 111, 21, 25 - Crackkatalysator I; Sen.Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze; Sen.Urt. v. 7.12.1999 - X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, 592 - Inkrustierungsinhibitoren). Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausf374hrungsbeispiels genannte Merkmale der n344heren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je f374r sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg f366rdern, hat es der Patent-inhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder s344mtlicher dieser Merkmale beschr344nkt; in dieser Hinsicht k366nnen dem Patent-inhaber keine Vorschriften gemacht werden (BGHZ 110, 123, 126 - Splei337-kammer; Sen.Beschl. v. 14.9.2004 - X ZB 25/02 - Fu337bodenbelag). 19 - 10 - Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Patentinhaber nach Belieben einzelne Elemente eines Ausf374hrungsbeispiels im Patentanspruch kombinieren d374rfte. Die Kombination muss vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische Leh-re darstellen, die aus der Sicht des Fachmanns den urspr374nglichen Unterlagen als m366gliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist; andernfalls wird etwas beansprucht, von dem aufgrund der urspr374nglichen Offenbarung nicht erkennbar ist, dass es von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll, und das daher gegen374ber der angemeldeten Erfindung ein aliud darstellt (Sen.Beschl. v. 23.1.1990 - X ZB 9/89, GRUR 1990, 432, 434 - Splei337kammer [insoweit nicht in BGHZ]; Sen.Beschl. v. 11.9.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmoment374bertragungseinrichtung). 20 Diesen Anforderungen gen374gt die Kombination des Merkmals 6.2 mit den 374brigen Merkmalen des Patentanspruchs 1. Denn in Patentanspruch 2 der Anmeldung war ganz allgemein ein Sammelhefter mit parallelen Sammelstre-cken angegeben, bei dem der Heftapparat wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken zugeordnet ist und je Sammelstrecke mindestens einen Heft-kopf aufweist. Aus der Sicht des Fachmanns, als den der Senat - auf der Grundlage der durch die Angaben des gerichtlichen Sachverst344ndigen best344tig-ten Feststellungen des Bundespatentgerichts zum 374blichen Ausbildungs- und Kenntnisstand der mit der Entwicklung von Sammelheftern befassten Fachleu-te - einen Maschinenbauingenieur mit praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion papierverarbeitender Maschinen ansieht, war erkennbar, dass der beschriebene Gleichlauf der Heftk366pfe eines wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordneten Heftapparats mit den Sammelstrecken beim Heftvorgang geeignet ist, dem in der Patentanmeldung beschriebenen Nachteil des Standes der Technik, dass f374r den Heftvorgang nur ein Bruchteil eines Maschinentaktes zur Verf374gung stand, entgegenzuwirken und damit das Ziel zu f366rdern, eine Vorrichtung zu schaffen, die bei gleich pr344- 21 - 11 - ziser Verarbeitung wie bei einer konventionellen Maschine ein Mehrfaches der Produktionsgeschwindigkeit erlaubt. Dem gegen374ber ist unerheblich, dass die urspr374nglichen Unterlagen mit dem konzentrisch gelagerten, pendelnden B374gel des Heftapparats nur eine M366glichkeit beschreiben, wie ein solcher Gleichlauf w344hrend eines Bewe-gungsweges erreicht werden kann. Denn ein solches Ausf374hrungsbeispiel, mit dem der Anmelder der Anforderung gen374gt, die Erfindung so deutlich und voll-st344ndig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausf374hren kann (247 34 Abs. 4 PatG), n366tigt nicht dazu, den Gegenstand des Patentanspruchs hierauf zu be-schr344nken. 22 III. Zutreffend hat das Bundespatentgericht ferner angenommen, dass die Kl344gerin nicht damit geh366rt werden kann, der Schutzbereich des Streitpa-tents sei gegen374ber dem Schutzbereich des Stammpatents erweitert. Der Schutzbereich des Stammpatents ist f374r den m366glichen Schutzbereich des Streitpatents ohne Bedeutung. Mit den dagegen von der Kl344gerin erhobenen Einw344nden hat sich der Senat bereits im Einspruchsrechtsbeschwerdeverfah-ren auseinandergesetzt (BGHZ 152, 172, 180 ff. - Sammelhefter); hieran h344lt er fest. 23 IV. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs ist auch patent-f344hig. Dieser Gegenstand ist, wie auch von der Kl344gerin und ihrer Streithelferin nicht in Zweifel gezogen wird, neu. Verhandlung und Beweisaufnahme haben ebenso wenig tats344chliche Anhaltspunkte daf374r ergeben, dass der Stand der Technik dem Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs nahegelegt hat. 24 a) Aus der in der Streitpatentschrift und vom Bundespatentgericht im Einspruchsbeschwerdeverfahren er366rterten Schweizer Patentschrift 645 074 25 - 12 - (E 11), die im Wesentlichen inhaltsgleich mit der deutschen Offenlegungsschrift 31 08 551 (E 5) ist, die das angefochtene Urteil zum Ausgangspunkt seiner 334-berlegungen gemacht hat, sind ein Verfahren und eine Vorrichtung bekannt, mit denen mehrlagige Druckprodukte dadurch gebildet werden k366nnen, dass eine Anzahl von zickzackf366rmig gefalteten Bahnen aufeinander ausgerichtet 374ber-einandergelegt wird. Jede Bahn wird durch einzelne Bl344tter gebildet, die an den quer zur Bahnl344ngsrichtung verlaufenden Faltstellen miteinander verbunden sind. Zum Abst374tzen der aufeinander zu legenden Bahnen dient eine Trommel, welche an ihrem Umfang radial abstehende St374tzstege (47) aufweist, auf denen zun344chst die erste Bahn aufgelegt wird. Die spiralf366rmig auf der Trommel ge-f374hrte erste Bahn gelangt sodann zum Eingabeabschnitt der nachfolgenden Bahn, in welchem diese 374ber die erste Bahn gelegt wird. Die beiden Bahnen werden schraubenlinienf366rmig gegebenenfalls zu weiteren Eingabeabschnitten und sodann zu einem Endbereich der Trommel gef374hrt, in dem ein Heftapparat (62) vorgesehen ist, in dessen Wirkbereich sich die Bl344tter(bahnen) auf einer Kreisbahn bewegen. Diese Vorrichtung setzt voraus, dass die Bl344tter der am Ende des Bear-beitungsvorgangs stehenden Druckprodukte als zickzackf366rmig gefaltete Bah-nen zugef374hrt werden, was die Schweizer Patentschrift als besonders vorteil-haft ansieht, weil die gegenseitige Lage der Bl344tter einer Bahn immer definiert sei und beim Bilden von mehrbl344ttrigen Druckprodukten die Bl344tter beim Auf-einanderlegen nicht einzeln gehandhabt werden m374ssten, sondern sich ge-meinsam in ihrer Verbundformation 374bereinanderlegen lie337en (S. 2 r. Sp. Z. 44-50). Hierdurch soll der apparative und steuerungstechnische Aufwand der Handhabung einzelner Druckbogen vermieden werden (S. 2 r. Sp. Z. 34-36). Die Annahme des Bundespatentgerichts, dies stelle eine Zweckangabe dar, durch die eine Vorrichtung nicht auf den genannten Zweck beschr344nkt werde, geht fehl. Zum einen geht es im vorliegenden Zusammenhang nicht um die Er- 26 - 13 - mittlung des durch die Entgegenhaltung gesch374tzten Gegenstandes, sondern allein um deren Offenbarungsgehalt. Zum anderen offenbart die Entgegenhal-tung, ihrer Zielsetzung entsprechend, keine Mittel, mit denen sich einzelne Druckbogen rittlings auf den St374tzstegen ablegen lie337en (Merkmal 4.1). Wie in den Figuren 6 und 7 gezeigt, wird vielmehr die gefaltete Bahn von Greifern an jeder zweiten Faltstelle erfasst und, wie in der Schweizer Patentschrift 645 073 (E 12, S. 4 l. Sp. Z. 51-55) f374r die insoweit identisch ausgestaltete Vorrichtung beschrieben, "handharmonikaartig" zum Eingabeabschnitt transportiert. Es ist nach dem Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme nicht erkennbar, was aus der Sicht des Fachmanns Veranlassung dazu geben sollte, die beschriebene Vorrichtung in eine solche zur Handhabung einzelner Druck-bogen umzuwandeln und damit gerade den in der Entgegenhaltung besonders hervorgehobenen Vorteil der Handhabung von Bahnen mit Leporellofaltung wieder aufzugeben. 27 Auch der Hinweis der Berufung darauf, dass in Anspruch 5 der E 11 ein Verfahren beansprucht sei, bei dem die 374bereinander liegenden Bahnen an al-len oder einzelnen Faltstellen durchgetrennt werden, f374hrt nicht weiter. Zwar ist in jenem Anspruch nicht angegeben, in welcher Verfahrensphase die Bahnen durch Trennung zu Bl344ttern oder Druckbogen vereinzelt werden sollen. F374r die Frage, welche Anregungen eine Schrift dem Fachmann bot, kommt es indessen nicht darauf an, wie weit ihr Gegenstand oder Schutzbereich reicht. Ma337geblich ist allein, welche technischen Erkenntnisse und M366glichkeiten dem Fachmann offenbart werden. Insoweit beschreibt die Offenlegungsschrift jedoch - ihrer Zielrichtung entsprechend - ausschlie337lich die Sammlung 374bereinander liegen-der Bahnen, nicht vereinzelter Druckbogen. Erst das am Entnahmeabschnitt (51) der Trommel - gegebenenfalls nach Heften (S. 4 r. Sp. Z. 4-7) - von einem Transporteur (59) 374bernommene, aus den 374bereinander liegenden Bahnen be- 28 - 14 - stehende "Gebilde (61)" wird einer Stapelbildevorrichtung (63) zugef374hrt und sodann von einer Trennvorrichtung (68) durchtrennt (S. 4 l. Sp. Z. 59 - r. Sp. Z. 32). Auch die - ohnehin nicht n344her ausgef374hrte - Bemerkung auf S. 4 r. Sp. Z. 43-46, es "w344re unter Umst344nden jedoch auch denkbar", die fertigen Druckpro-dukte vor dem Stapeln einzeln voneinander zu trennen, bezieht sich auf "die einzelnen zusammenh344ngenden, das Gebilde (61) bildenden fertigen Druck-produkte" und 344ndert daher nichts daran, dass nach dem Gesamtinhalt der Schrift eine Vereinzelung erst nach dem Sammeln in Betracht gezogen wird. Zudem m374sste der Fachmann, um zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen, eine solche Vorrichtung nicht nur, was f374r sich genommen keine Schwierigkeiten bereiten und zur F374hrung der Druckbogen(bahnen) erkennbar sinnvoll sein mag, mit l344ngs der St374tzstege wirksamen Mitnehmern versehen (Merkmal 4.2). Er m374sste auch erkennen, dass es sinnvoll ist, zwei parallelen Sammelstrecken jeweils einen Heftkopf zuzuweisen (Merkmal 5), welcher beim Heftvorgang w344hrend eines Bewegungsweges der Sammelstrecke im Gleich-lauf folgt (Merkmal 6.2). Die E 11 offenbart insoweit lediglich die M366glichkeit eines Heftens (S. 4 l. Sp. Z. 68 - r. Sp. Z. 6) und zeigt in Figur 7 schematisch einen Heftapparat (62), der f374r den Fachmann als Rotationshefter erkennbar ist. Da 374bliche Rotationsheftapparate, wie das Bundespatentgericht von der Beru-fung unbeanstandet festgestellt hat, mehrere an ihrem Umfang verteilte Heft-k366pfe aufweisen, die nacheinander an einer definierten Heftposition vorbeige-f374hrt werden, mag dem Bundespatentgericht darin gefolgt werden, dass es f374r den Fachmann "platt selbstverst344ndlich" ist, die Drehgeschwindigkeiten des Rotationsheftapparates und der Sammeltrommel bzw. die F366rdergeschwindig-keit der endlos umlaufenden Sammelstrecken so einzustellen, dass an der Heftposition einem jeden St374tzelement (47) einer der Heftk366pfe des Rotations-heftapparates (62) gegen374bersteht. Indessen ist gerade auf der Grundlage die-ser Ausgangs374berlegung nicht ersichtlich, inwiefern es f374r den Fachmann auch 29 - 15 - naheliegend gewesen sein sollte, die Rotationsheftk366pfe beim Heftvorgang den Sammelstrecken mit den zu heftenden Druckbogen im Gleichlauf folgen zu las-sen. Denn f374r eine solche "Nachf374hrung" eines Rotationsheftkopfes bietet der Stand der Technik weder Vorbild noch Anregung. Arbeitet der Rotationshefter, wie bei der Vorrichtung nach der Schweizer Patentschrift 645 074, mit einer Transportvorrichtung zusammen, die die zu heftenden Druckbogen ihrerseits auf einer Kreisbahn transportiert, w344lzen sich die Heftk366pfe auf den Druckbo-gen ab, was nur einen linienf366rmigen Kontakt erm366glicht. Heftvorrichtungen, die sich geradlinig mit ihrerseits auf gerader Linie gef366rderten Druckbogen mitbe-wegen, wie sie etwa die deutsche Auslegeschrift 1 114 779 (E 1) oder die deut-sche Patentschrift 33 43 466 (E 2) beschreiben, verm366gen daher keine Anre-gung dazu zu geben, einen Rotationshefter "gleichlaufend" auszubilden. Auch die Drahtheftmaschine nach der deutschen Auslegeschrift 1 055 499 (E 10) er-m366glicht derartiges - abgesehen von dem Bedenken, ob der Fachmann zur Weiterbildung eines herk366mmlichen Rotationshefters auf diese 1956 angemel-dete, sehr kompliziert aufgebaute Vorrichtung zur374ckgegriffen h344tte - nicht. Dort werden Bogen geheftet, die auf einem ebenen F374hrungsblech (27) zugef374hrt werden. Zudem ist zwar der auf einem rotierenden Heftkopf (10) angeordnete Heftrahmen (43) seinerseits drehbar gelagert, so dass er w344hrend der Eintreib-phase der Klammer stets auf den Amboss der Gegenwalze ausgerichtet bleibt. Ein Gleichlauf im dargestellten Sinne eines ohne Relativbewegung in Transport-richtung der Druckbogen mitlaufenden Heftkopfes wird damit jedoch nicht er-zielt. 30 Rechtsfehlerhaft hat das Bundespatentgericht es f374r unerheblich gehal-ten, ob die konstruktive Umsetzung des Bestrebens, den f374r eine Steigerung der Produktionsleistung als vorteilhaft erkennbaren Gleichlauf der Heftvorrich- 31 - 16 - tung nach der E 1 auf einen Rotationshefter nach der E 11 zu 374bertragen, im Bereich fach374blichen Handelns gelegen habe oder ob hierbei technische Schwierigkeiten zu 374berwinden gewesen seien, da der Wortlaut des Patentan-spruchs des Streitpatents entsprechende Merkmale nicht aufweise. Auf den Patentanspruch kommt es insoweit nicht an. Es gen374gt, dass das Streitpatent wenigstens eine M366glichkeit aufzeigt, wie der Gleichlauf erreicht werden kann (vgl. BGHZ 147, 306, 317 f. - Taxol). Die Annahme, dass es f374r den Fachmann nahegelegen habe, den Rotationshefter nach der E 11 "gleichlaufend" auszu-gestalten, setzt entsprechend voraus, dass dem Fachmann zumindest ein Weg offenstand, wie er einen solchen Gleichlauf bei der Vorrichtung erreichen konn-te, deren Verbesserung er anstrebte. b) Die Schweizer Patentschrift 645 073 (E 12), die der gerichtliche Sachverst344ndige f374r den n344chstliegenden Stand der Technik gehalten hat, konnte dem Fachmann die Erfindung gleichfalls nicht nahelegen. Denn bei der dort beschriebenen, prinzipiell wie die Vorrichtung nach der Schweizer Patent-schrift 645 074 (E 11) aufgebauten und arbeitenden Vorrichtung ist gegen374ber dem Eingabeabschnitt f374r jede Bahn eine Trenneinrichtung angeordnet, die die Bahn an jeder auf einem St374tzelement (47) aufliegenden Faltstelle durchtrennt. Dadurch entstehen an dieser Stelle aus den leporelloartig gefalteten Bahnen einzelne Druckbogen, die jeweils in ein aus zwei benachbarten St374tzelementen gebildetes Abteil gelegt werden. Gesammelt wird also nicht wie beim Streitpa-tent und der E 11 von innen nach au337en, sondern von au337en nach innen. Infol-gedessen kann der in der E 11 gezeigte Rotationshefter nicht eingesetzt wer-den; er ist demgem344337 in der E 12 auch nicht gezeigt und nicht erw344hnt. Die Schrift liegt damit noch weiter vom Gegenstand der Erfindung entfernt als die E 11. 32 - 17 - c) Die deutsche Auslegeschrift 1 114 779 (E 1) beschreibt eine Ma-schine zum Heften von Bogenlagen, bei der die Druckbogen auf sattelf366rmigen Auflagen (2) gesammelt werden, die an umlaufenden Zugorganen angeordnet sind. Mittels Verteil- und Anlegevorrichtungen (104) werden die Druckbogen auf den Auflagen abgelegt und zu einer Heftvorrichtung (105) weitertransportiert. Die Heftk366pfe werden von auf einer Welle aufgekeilten Nocken gesteuert, die das Anbringen der Heftklammern w344hrend des Verschiebens der auf den Auf-lagen ruhenden Brosch374ren gestatten. Das entspricht den Merkmalen 1 bis 4.1, 5, 6.1 und 6.2. Hingegen fehlen l344ngs der Auflage wirksame Mitnehmer (Merk-mal 4.2) ebenso wie mindestens zwei parallelen Sammelstrecken zugeordnete Heftk366pfe (Merkmale 5.1 und 5.2). F374r eine dem Fachmann nahegelegte Um-gestaltung im Sinne der Erfindung fehlt schon deshalb jeder Anhalt, weil die Vorrichtung konstruktiv f374r einen Transport der vereinzelten Druckbogen l344ngs der Auflage keinen Raum l344sst. 33 d) Die 374brigen im Verfahren befindlichen Druckschriften kommen dem Gegenstand des Streitpatents nicht n344her. Die tats344chlichen Vorausset-zungen des 247 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG k366nnen hiernach - in 334bereinstimmung mit der Entscheidung des Bundespatentgerichts im Einspruchsverfahren - nicht festgestellt werden, so dass das angefochtene Urteil abzu344ndern und die Klage abzuweisen ist. 34 V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 101 Abs. 2, 247 100 Abs. 1 ZPO. Die Streithelferin gilt als Streitgenossin der Kl344gerin. Nach-dem der Senat f374r die Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren das Erfordernis aufgegeben hat, dass zwischen dem Nichtigkeitskl344ger oder dem Patentinhaber eine Rechtsbeziehung bestehen muss, die durch die im Nichtig-keitsverfahren ergehende Entscheidung beeinflusst werden kann, und es gen374-gen l344sst, dass der Nebenintervenient durch das Streitpatent in seiner gesch344ft- 35 - 18 - lichen T344tigkeit als Wettbewerber beeintr344chtigt werden kann (BGHZ 166, 18 - Carvedilol I), besteht kein Grund mehr, die Rechtskraftwirkung eines klageab-weisenden Urteils gegen374ber dem Streithelfer anders zu beurteilen als gegen-374ber dem Nichtigkeitskl344ger. Auch erscheint die Kostenfolge des 247 101 Abs. 2 ZPO f374r diesen Fall sachgerechter als diejenige des 247 101 Abs. 1 ZPO. Ent-sprechend 247 69 ZPO gilt der Streithelfer daher als Streitgenosse des Nichtig-keitskl344gers (offengelassen im Senatsurteil vom 22.12.1964 - Ia ZR 237/63, - 19 - GRUR 1965, 297 - Nebenintervention). An der im Urteil vom 30. September 1997 (X ZR 85/94, GRUR 1998, 382, 387 - Schere) vertretenen gegenteiligen Auffassung h344lt der Senat nicht fest. Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.07.2004 - 1 Ni 8/03 -
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