BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 182/05 Verk374ndet am 25. Juli 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 651a; BGB-InfoV 247 6 Abs. 2 lit. i Der Reiseveranstalter oder in besonderen F344llen das vermittelnde Reiseb374ro sind nur zum Hinweis auf eine Reiser374cktrittskosten- und eine R374cktransport-kostenversicherung, nicht aber auf eine Reiseabbruchversicherung verpflichtet. BGH, Urt. v. 25. Juli 2006 - X ZR 182/05 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 25. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und den Richter Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das am 6. Juli 2005 verk374ndete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Kl344gerin verlangt von dem Beklagten, der ein Reiseb374ro betreibt, Schadensersatz wegen unterlassener Empfehlung einer Reiseabbruchversi-cherung. Die Kl344gerin buchte bei dem Beklagten f374r eine Reise durch die USA, die vom 1. April bis 24. Juni 2004 dauern sollte, verschiedene Reisebestandtei-le f374r zwei Personen zum Gesamtpreis von 7.301 200. Laut "Best344tigung und Rechnung" vom 1. Dezember 2003 berechnete der Beklagte Fl374ge am 1. April 2004 von D374sseldorf 374ber M374nchen nach Los Angeles, am 29. April 2004 von 2 - 3 - Los Angeles nach Seattle und am 25. Juni 2004 von Anchorage 374ber Chicago nach Frankfurt f374r insgesamt 2.044 200, einen Mietwagen vom 2. bis 23. Juni 2004 ab/bis Anchorage f374r 2.072 200 sowie eine Reiser374cktrittsversicherung zum Preise von 129 200, welche die Kl344gerin auf Anraten des Beklagten abgeschlos-sen hatte. Laut weiterer "Best344tigung und Rechnung" vom 17. M344rz 2004 stellte der Beklagte der Kl344gerin - diesmal "gem344337 205 -Prospekt und -Bedingungen" - sechs Hotel374bernachtungen f374r insgesamt 962 200, einen Miet-wagen vom 1. bis 29. April 2004 ab/bis Los Angeles Airport f374r 2.072 200 sowie die "Differenzreiser374cktrittskostenversicherung" in H366he von 22 200 in Rechnung. Die Storno- bzw. Umbuchungsgeb374hren sollten bis 29 Tage vor Abreise 20 %, ab 28 Tage vor Abreise 60 % und ab 2 Tage vor Abreise 100 % des Reiseprei-ses betragen. Der Beklagte h344ndigte der Kl344gerin bei Abschluss der Reiser374cktrittskos-tenversicherung einen Versicherungsschein und die Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen des Versicherers "E. AG" aus, in denen es, soweit hier von Interesse, hie337: 3 "A. Reiser374cktrittskosten-Versicherung 247 1 R374cktritt vor Reiseantritt ... (Stornierung) 1. Versicherte R374cktrittsgr374nde Tritt die versicherte Person vor Antritt der Reise ... zur374ck, erstattet die E. die vertraglich geschuldeten Stornogeb374hren, wenn entweder die Reiseunf344higkeit der versicherten Person nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihr der Antritt der Reise ... oder die planm344337ige Beendigung nicht zugemutet werden kann und wenn die Stornierung aus den nachstehenden Gr374nden erfolgt ist: - 4 - a) Tod, schwerer Unfall, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft oder Impfunvertr344glichkeit der versicherten Person oder einer Risikoperson; ... 2. Risikopersonen Risikopersonen sind a) die Angeh366rigen der versicherten Person; b) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert haben und deren Angeh366rige; ... 247 3 Reiseabbruch/Versp344tete R374ckreise (Mehrkosten-Versicherung) Soweit im Versicherungsschein gesondert vereinbart, erstattet die E. a) die Mehrkosten der R374ckreise, wenn die versicherte Reise aus den in 247 1 Nr. 1 genannten Gr374nden nicht planm344337ig beendet wird; ... 247 4 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen (Ersatzreise-Versicherung) Soweit im Versicherungsschein gesondert vereinbart, erstattet die E. den anteiligen Reisepreis f374r die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen, wenn die versicherte Reise aus den in 247 1 Nr. 1 genannten Gr374nden abgebrochen wird." Die von der Beklagten abgeschlossene Versicherung erfasste nur den R374cktritt vor Reiseantritt nach 247 1. Auf die M366glichkeit einer zus344tzlichen Rei-seabbruchversicherung gem344337 247247 3 und/oder 4 hatte der Beklagte die Kl344gerin nicht hingewiesen. Neben der Reiser374cktrittskosten-Versicherung wurden in 4 - 5 - den Versicherungsbedingungen als weitere Versicherungsarten die Versiche-rung von Beistandsleistungen auf Reisen und R374cktransportkosten (Soforthilfe-Versicherung), die Reise-Krankenversicherung, die Reisegep344ck-Versicherung, die Reise-Unfallversicherung, die Luftfahrt-Unfallversicherung, die Reise-Haftpflichtversicherung und die Versicherung von Beistandsleistungen und Mehrkosten bei Pannen, Unf344llen und Diebst344hlen von Kraftfahrzeugen (Auto-reise-Schutz) erl344utert. Als die Kl344gerin und ihre Mitreisende die Reise am 1. April 2004 antra-ten, litt die Mitreisende an einer Nasennebenh366hlen- und Mittelohrentz374ndung. W344hrend des Fluges von D374sseldorf nach M374nchen traten bei ihr erhebliche Beschwerden auf, die dazu f374hrten, dass ihr in M374nchen der Flughafenarzt die Weiterreise untersagte. Beide Reisenden brachen daraufhin die Reise ab. Die Kl344gerin erlitt dadurch einen Schaden in Gestalt derjenigen Reisekosten, die ihr nicht aufgrund von noch m366glichen Stornierungen erstattet wurden. Der Versi-cherer lehnte jegliche Leistung ab, weil es sich nicht um einen Reiser374cktritt, sondern um einen Reiseabbruch gehandelt habe. Die Kl344gerin nahm daraufhin den Beklagten auf Schadensersatz in H366he von 3.927 200 nebst Zinsen in An-spruch mit der Begr374ndung, dass er sie nicht 374ber die M366glichkeit einer Reise-abbruchversicherung (Ersatzreise-Versicherung) zum Mehrpreis von 30 200 in-formiert habe, obwohl er dazu angesichts der au337erordentlich langen Dauer der geplanten Reise verpflichtet gewesen sei. Der Beklagte stellt eine derartige Beratungspflicht in Abrede. 5 Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Klageanspruch weiter. 6 - 6 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Kl344gerin mit folgender Begr374ndung verneint: Die Beratungspflicht eines Reiseb374ros be-schr344nke sich darauf, den Abschluss einer Reiser374cktrittsversicherung zu emp-fehlen. Es k366nne dahinstehen, ob hier das Reiseb374ro wegen der mehrmonati-gen Reisedauer verpflichtet gewesen sei, zus344tzlich auf die M366glichkeit einer Reiseabbruchversicherung hinzuweisen, welche die Mehrkosten einer vorzeiti-gen R374ckreise abgedeckt h344tte. Jedenfalls habe das Reiseb374ro nicht ungefragt auf eine spezielle Ersatzreiseversicherung (247 4 der Versicherungsbedingungen) hinzuweisen brauchen. Eine so weitreichende Hinweispflicht bestehe nicht, weil das Reiseb374ro Reiseversicherungen als untergeordnete Nebenleistung nur ne-benbei vermittele. Hinzukomme, dass die Kl344gerin den ihr ausgeh344ndigten Versicherungsunterlagen selbst h344tte entnehmen k366nnen, dass der Reisepreis f374r nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen bei Abbruch der Reise nur im Falle gesonderter Vereinbarung erstattet werde. 8 9 II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 10 1. Zwar ist zwischen dem beklagten Reiseb374roinhaber und der Kl344gerin ein Vertrag zustande gekommen, der den Beklagten unter anderem dazu ver-pflichtete, die Kl344gerin auf die M366glichkeit zum Abschluss einer Reiseversiche-rung hinzuweisen. - 7 - In diesem Zusammenhang kann im vorliegenden Fall dahingestellt blei-ben, ob der Beklagte aus der ma337geblichen Sicht der Kl344gerin (BGH, Urt. v. 18.10.1973 - VII ZR 247/72, BGHZ 61, 275, 278) als Vermittler der von ver-schiedenen Leistungstr344gern zu erbringenden einzelnen Reiseleistungen wie Fl374ge, Mietwagen und Hotelzimmer auftrat, so dass die Kl344gerin selbst mit die-sen Leistungstr344gern Bef366rderungs-, Miet- und Beherbergungsvertr344ge ab-schloss, oder ob der Beklagte den Eindruck erweckte, diese Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen (247 651a Abs. 2 BGB). In letzterem Fall w344-re er als Reiseveranstalter im Sinne des 247 651a Abs. 1 Satz 1 BGB aufgetre-ten, weil er mehrere touristische Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis ver-kaufte (BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 171/97, NJW 2000, 1639; vgl. Palandt/ Sprau, BGB, 65. Aufl., Vor 247 651a Rdn. 1, 3 a). Das Berufungsgericht hat keine Feststellung dazu getroffen, ob der Beklagte Vermittler oder Veranstalter war; auch aus dem Vortrag der Parteien und aus den vorgelegten beiden Auftrags-best344tigungen des Beklagten wird dies nicht klar. Die Best344tigung vom 1. Dezember 2003 bezieht sich nicht nur auf einzelne Fl374ge - solche werden von einem Reiseb374ro erkennbar nur vermittelt (BGHZ 61, 275, 278) -, sondern auch auf einen Mietwagen ohne Angabe des vermietenden Unternehmens, so dass es sich um eine aus zwei Bausteinen zusammengesetzte, vom Beklagten angebotene Pauschalreise gehandelt haben kann, zumal der Beklagte eine anscheinend von ihm selbst stammende Regelung der Stornokosten angef374gt hatte. Die Best344tigung vom 17. M344rz 2004, betreffend sechs Hotel374bernach-tungen und einen weiteren Mietwagen des Unternehmens A. , nimmt zwar auf einem Prospekt des Reiseveranstalters 205 Bezug, was f374r eine blo337e Vermittlung des Beklagten spricht, jedoch soll der Beklagte andererseits laut Schreiben des Anwalts der Kl344gerin vom 16. April 2004 "374berh366hte Preise weitergeleitet haben". Eine eigene Preisgestaltung k366nnte f374r die 334bernahme 11 - 8 - eigener Verantwortung f374r die Reiseleistungen und somit f374r die Veranstalter-rolle des Beklagten sprechen. Letztlich kann dies aber offen bleiben, obwohl der Vertrag des Reisen-den mit einem Reiseb374ro, das nur Vermittler ist, das Reiseb374ro grunds344tzlich nur zur Beratung bei der Auswahl einer den W374nschen und M366glichkeiten des Reisenden entsprechenden Pauschalreise oder geeigneter Einzelreiseleistun-gen verpflichtet, nicht aber zum Hinweis auf die M366glichkeit einer Reiseversi-cherung. Eine Versicherung wird erst n366tig, wenn der Kunde sich tats344chlich f374r eine bestimmte Reise oder Reiseleistung entschieden hat. Mit dieser Auswahl-entscheidung wird aber die eigenst344ndige Beratungspflicht des Reiseb374ros von der des Reiseveranstalters oder sonstigen Anbieters der ausgew344hlten Reise-leistungen abgel366st und wird das vermittelnde Reiseb374ro nur noch als dessen Erf374llungsgehilfe t344tig (Sen.Urt. v. 25.04.2006 - X ZR 198/04, zur Ver366ffentli-chung vorgesehen). Der vorliegende Fall weist indessen die Besonderheit auf, dass der Beklagte die Kl344gerin bei der Planung einer Reise beriet, die nach dem Baukastenprinzip aus Einzelleistungen verschiedener Anbieter zusam-mengesetzt war und eine Pauschalreise im Sinne des 247 651a Abs. 1 Satz 1 BGB dargestellt h344tte, wenn die Einzelleistungen aus einer Hand gekommen w344ren. Der Beklagte war der Einzige, der die Reiseleistungen in ihrer Gesamt-heit 374berschauen konnte. Deshalb schuldete der Beklagte, auch falls er nur Vermittler der einzelnen Reiseleistungen war, der Kl344gerin eine Versicherungs-beratung wie sonst ein Reiseveranstalter. 12 2. Der Beklagte hat seine Pflichten zur Versicherungsberatung teils nicht verletzt, teils sich jedenfalls nicht schadensersatzpflichtig gemacht. 13 - 9 - a) Der Reiseveranstalter muss nur eine Reiser374cktrittskostenversiche-rung und eine Versicherung zur Deckung der R374ckf374hrungskosten bei Krank-heit oder Unfall ansprechen. 334ber weitere m366gliche Arten des Versicherungs-schutzes wie z.B. die Reisekranken-, Reisehaftpflicht-, Reisegep344ck- und auch die hier streitige Reiseabbruchversicherung braucht er den Kunden, wenn der danach nicht fragt, nicht zu belehren. 14 aa) Diese Beschr344nkung seiner Informationspflicht ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers, wie er in 247 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV zum Ausdruck gekommen ist, mit dem die gleichlautende Vorschrift der Pauschalrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt worden ist (Art. 4 Abs. 1 b IV der Richtli-nie 90/314/EWG des Rates v. 13.06.1990 374ber Pauschalreisen). Danach hat die vom Reiseveranstalter auszuh344ndigende Reisebest344tigung Angaben 374ber den m366glichen Abschluss einer Reiser374cktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der R374ckf374hrungskosten bei Unfall oder Krankheit zu enthalten. 15 Der Begriff "Reiser374cktrittskostenversicherung" bezieht sich allein auf den R374cktritt vor Reisebeginn. Dies entspricht dem Sprachgebrauch des deut-schen Wortes "Reiser374cktritt", der den Abbruch einer bereits angetretenen Rei-se nicht erfasst, und auch der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung die-ses Begriffs. Aus den zur Interpretation der Pauschalreiserichtlinie heranzuzie-henden fremdsprachigen Fassungen, zum Beispiel der englischen, franz366si-schen, niederl344ndischen, schwedischen, spanischen und italienischen Fas-sung, wonach diese Versicherung Deckung gew344hren soll f374r "the cost of can-cellation by the customer", "les frais d'annullation par le consommateur", "de kosten in verband met annuleering door de consument", "kostnaden f366r kon-sumentens avbest344llning", "los gastos de cancelati363n por el consumidor" und 16 - 10 - "le spese di annullamento da parte del consumatore", ergibt sich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber eine Versicherung f374r den Fall gemeint hat, dass der Kunde schon vor Antritt der Reise absagen muss. Die Erkl344rung daf374r, dass der Gesetzgeber keinen Hinweis auf eine Abbruchversicherung vorge-schrieben hat, mag darin zu finden sein, dass das Risiko eines R374cktritts vor Reisebeginn in der Regel deutlich gr366337er ist als das Risiko eines Abbruchs der bereits angetretenen Reise. Im Vergleich zum R374cktrittsrisiko, das bei l344nger-fristiger Buchung mehrere Monate andauern kann, ist das Abbruchsrisiko nor-malerweise erheblicher geringer, da die Reisedauer selten mehr als drei Wo-chen und oft nur zwei Wochen oder eine Woche betr344gt und somit der Zeit-raum, in dem sich das Risiko verwirklichen kann, kleiner ist. bb) Der deutsche Gesetzgeber w344re nicht gehindert gewesen, strengere Vorschriften zum Schutz der Reisenden zu erlassen, als in der Richtlinie vorge-sehen (Art. 8 der Richtlinie); er hat aber darauf verzichtet. Damit hat er zu er-kennen gegeben, dass er eine weitergehende Informationspflicht des Reise-veranstalters 374ber Versicherungen jedenfalls im Regelfall f374r unn366tig hielt. W344-re der Gesetzgeber n344mlich der Ansicht gewesen, dass der Reiseveranstalter, obwohl von Gesetzes wegen nur zum Hinweis auf eine Reiser374cktrittskosten- und eine R374cktransportkostenversicherung verpflichtet, aufgrund einer reise-vertraglichen Nebenpflicht gleichwohl grunds344tzlich auch noch auf andere Ver-sicherungsprodukte hinweisen m374sse, so h344tte der Gesetzgeber dies aus-dr374cklich klarstellen m374ssen, um die Reiseveranstalter nicht in falsche Sicher-heit bez374glich des Umfangs ihrer Informationspflicht 374ber Versicherungen zu wiegen und sie auf diese Weise Schadensersatzanspr374chen ihrer Kunden we-gen unzul344nglicher Versicherungsberatung auszusetzen. Da der Gesetzgeber indessen nichts dergleichen zum Ausdruck gebracht hat, ist davon auszuge-hen, dass die Reiseveranstalter jedenfalls im Normalfall mit der Befolgung der 17 - 11 - gesetzlichen Vorschrift des 247 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV gleichzeitig ihrer vertrag-lichen Pflicht zur Information 374ber Versicherungsm366glichkeiten gen374gt haben. Dann kann aber f374r das Reiseb374ro als Vermittler nichts anderes gelten. Denn es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen w374rde, den Reisever-mittler, sofern ihn eine eigenst344ndige Pflicht zur Information des Kunden 374ber Reiseversicherungen trifft, strenger haften zu lassen als den Reiseveranstalter. Vielmehr muss die vertragliche Pflicht, den Reisekunden 374ber Versicherungs-m366glichkeiten zu belehren, wegen ihres bei Vermittler und Veranstalter glei-chen Schutzzwecks, den Kunden vor Schaden zu bewahren, f374r beide auch den gleichen Inhalt und Umfang haben. Dies hat 374brigens auch der Gemein-schaftsgesetzgeber nicht anders gesehen, der in der Richtlinie alle Informati-onspflichten ohne inhaltliche Differenzierung "dem Veranstalter und/oder dem Vermittler" auferlegt hat (Art. 3, 4 der Richtlinie). 18 b) Die Pflicht zur Information 374ber eine Reiser374cktrittskostenversiche-rung hat der Beklagte nicht verletzt. Er hat die Kl344gerin unstreitig auf die M366g-lichkeit einer Reiser374cktrittskostenversicherung hingewiesen. 19 20 Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Revision, der vom Beklagten erteilte Hinweis sei unvollst344ndig gewesen, weil nach den Versicherungsbedin-gungen der E. AG auch die Reiseabbruchversi- cherung ein Bestandteil der Reiser374cktrittskostenversicherung sei. Es trifft zwar zu, dass dieser Versicherer unter der 334berschrift "Reiser374cktrittskosten-Versicherung" den "R374cktritt vor Reiseantritt (Stornierung)" (247 1), den "Reise-abbruch/versp344tete R374ckreise (Mehrkosten-Versicherung)" (247 2) und "Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen (Ersatzreise-Versicherung)" (247 3) zu-sammenfasst. Auf den Sprachgebrauch des Versicherers kommt es indessen - 12 - f374r die Hinweispflicht des Beklagten nicht an, sondern allein auf 247 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV, der indessen, wie dargelegt, keinen Hinweis auf eine Abbruchver-sicherung vorschreibt. c) Ob der Beklagte die Kl344gerin auch auf eine Versicherung zur Deckung der R374ckf374hrungskosten bei Unfall oder Krankheit hinwies, kann offenbleiben, da eine diesbez374gliche Unterlassung des Beklagten der Klage nicht zum Erfolg verhelfen w374rde. Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm besteht eine Schadensersatzpflicht nur, wenn der geltend gemachte Schaden aus dem Be-reich der Gefahren stammt, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht 374bernommen worden ist (st. Rspr. BGH, vgl. nur Sen.Urt. v. 14.03.2006 - X ZR 46/04, zur Ver366ffentli-chung vorgesehen). Die Kl344gerin macht keine R374ckf374hrungskosten geltend. 21 d) Der vorliegende Fall weist auch keine Besonderheiten auf, aufgrund derer der Beklagte ausnahmsweise doch zum Hinweis auf eine Abbruchversi-cherung verpflichtet gewesen w344re (vgl. OLG Koblenz OLG-Rep. 2001, 373, wonach das Reiseb374ro (nur) bei Vorliegen besonderer Umst344nde verpflichtet ist, 374ber die M366glichkeit einer Reiseabbruchversicherung aufzukl344ren). Insbe-sondere verm366gen eine 374berdurchschnittlich lange Dauer der Reise und/oder ein hoher Reisepreis keine 374ber das Ma337 des 247 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV hi-nausgehende Versicherungsberatungspflicht zu rechtfertigen. Grunds344tzlich ist zu ber374cksichtigen, dass die Versicherungsinformation nicht den Schwerpunkt der Reiseberatung bildet, weil die Versicherung gegen Reiserisiken in erster Linie in die Eigenverantwortung des Kunden f344llt, und dass deshalb der Sorg-faltsma337stab nicht zu hoch angelegt werden darf. Es hie337e aber die Sorgfalts-pflicht 374berspannen, wenn man vom Reiseveranstalter oder -vermittler eine Befassung mit dem individuellen R374cktritts- und Abbruchrisiko des Kunden und 22 - 13 - ein Nachdenken dar374ber verlangen wollte, ob f374r den betreffenden Kunden ei-ne Reiseabbruchversicherung sinnvoll ist. Speziell gegen ein Abstellen auf die Reisedauer und/oder den Reisepreis sprechen au337erdem die Abgrenzungs-schwierigkeiten im Einzelfall. Melullis Keukenschrijver Ambrosius M374hlens Kirchhoff Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 04.02.2005 - 36 C 454/04 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 06.07.2005 - 8 S 15/05 -
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