BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 182/05 vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. September 2005 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 180.544,83 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsversto337 liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist mit zutreffenden Erw344gungen davon ausgegangen, dass 2 - 3 - jedenfalls das Soziet344tsmitglied G. ein Verschulden an der Fristvers344umnis trifft. Unter diesen Umst344nden konnte Wiedereinsetzung nicht gew344hrt werden. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen einen Revisi-on zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Ganter Raebel Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 24.03.2005 - 15 O 2540/02 - OLG Dresden, Entscheidung vom 01.09.2005 - 13 U 764/05 -
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