BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 182/06 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 20. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. August 2006 wird auf Kosten des Beklagten zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.511,57 200 festgesetzt. Gr374nde: Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechts- oder Verfahrens-fehler, der geeignet sein kann, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu be-sch344digen, und deshalb die Zulassung der Revision erfordert (vgl. dazu BGHZ 154, 288, 289, 295 ff). Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen grunds344tzlicher Art auf. Das Berufungsgericht hat in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Ver-antwortung das Zustandekommen einer den Verg374tungsanspruch beschr344n- 2 - 3 - kenden Honorarvereinbarung verneint. Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag - wie schon in dem Parallelverfahren IX ZR 111/04 zwischen den Parteien - in-soweit weder Rechts- noch Verfahrensfehler aufzuzeigen. Die von dem Beklag-ten geltend gemachten Hilfsaufrechnungen, Arglisteinw344nde und Zur374ckbehal-tungsrechte hat das Berufungsgericht mit Recht als nicht gegeben angesehen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 - 4 - Der Streitwert errechnet sich wie folgt 4 Klageantrag Nr. 1: 20.935,13 200 Klageantrag Nr. 2: 8.770,41 200 Hilfsaufrechnung: 19.806,03 200 Fischer Ganter Kayser Gehrlein Vill Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 07.05.2004 - 1 O 115/03 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 31.08.2006 - 5 U 1/04 -
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