BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 182/06 Verk374ndet am: 3. Dezember 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1603 Abs. 2 Satz 1 a) Die Zurechnung fiktiver Eink374nfte setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbst344tigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und bei gen374genden Bem374hungen eine reale Besch344ftigungschance bestanden h344tte. b) Trotz der nach 247 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht ge-gen374ber minderj344hrigen Kindern k366nnen dem Unterhaltspflichtigen fiktive Ein-k374nfte aus einer Nebent344tigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche T344tigkeit im Einzelfall zumutbar ist. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - OLG Naumburg AG Zeitz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2008 durch den Richter Sprick, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. V351zina und die Rich-ter Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Zeit bis 31. Juli 2008 betrifft, nachdem der Rechtsstreit f374r die Zeit ab dem 1. August 2008 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die H366he des vom Beklagten geschuldeten Kin-desunterhalts. 1 Der Beklagte ist der Vater des am 6. April 1990 geborenen Kl344gers. Er ist au337erdem seinem am 16. Mai 1992 geborenen weiteren Kind unterhaltspflich-tig. Aus einer Vollzeitt344tigkeit erzielt er monatliche Nettoeink374nfte in H366he von 2 - 3 - 1.157,69 200. In der Zeit bis zum 14. November 2005 lebte der Beklagte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und musste Wohnkosten in H366he von mo-natlich 266,94 200 aufwenden. Seit dem 15. November 2005 wohnt er allein und muss f374r die Wohnkosten incl. Stellplatz/Garage monatlich 318,45 200 zahlen. 3 Mit Jugendamtsurkunde vom 5. Juni 1990 hatte sich der Beklagte ver-pflichtet, an den Kl344ger monatlichen Unterhalt in H366he von 155 DM zu zahlen. Nachdem das Jugendamt ihn aufgefordert hatte, ab Mai 2004 f374r den Kl344ger monatlichen Kindesunterhalt in H366he von 147 200 zu zahlen, zahlte der Beklagte diesen Betrag und verpflichtete sich mit Jugendamtsurkunde vom 3. August 2004 zur Zahlung dieses Monatsbetrags. Zuvor hatte der Kl344ger den Beklagten mit Schriftsatz vom 20. Juli 2004 aufgefordert, Auskunft 374ber seine Einkommensverh344ltnisse und Wohnkosten zu erteilen und den sich daraus ergebenden Unterhalt zu zahlen. Im Rahmen der Stufenklage verlangt der Kl344ger nach Erledigung der Auskunftsstufe von dem Beklagten 374ber den mit der Jugendamtsurkunde anerkannten Unterhalt hinaus weiteren Unterhalt, n344mlich insgesamt in H366he von 100 % des Regelbetrags der 3. Altersstufe gem344337 247 2 der fr374heren Regelbetrag-Verordnung. 4 Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Das Ober-landesgericht hat die Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Beklagten, mit der er sein Klagabweisungsbegehren weiter verfolgt. 5 In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Rechtsstreit f374r die Zeit ab dem 1. August 2008 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 7 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung bei Juris (OLG Naumburg - 4 UF 33/06) ver366ffentlicht ist, hat die Klage f374r zul344ssig und begr374ndet erach-tet. Der im Zeitpunkt seiner Entscheidung 16-j344hrige Kl344ger sei bed374rftig, weil er sich nicht selbst unterhalten k366nne und auch nicht 374ber Verm366gen verf374ge. Der Beklagte k366nne sich gegen374ber dem Anspruch auf Kindesunterhalt nicht auf eine eingeschr344nkte Leistungsf344higkeit berufen. Er habe nach 247 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB alle verf374gbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleich-m344337ig zu verwenden. Von ihm seien alle zumutbaren Anstrengungen zu erwar-ten, um seine Leistungsf344higkeit zu erhalten bzw. herzustellen. Um den Regel-unterhalt sicherzustellen, sei der Unterhaltspflichtige grunds344tzlich auch zur 334bernahme einer Nebent344tigkeit verpflichtet. Diese Pflicht entfalle nur bei Vor-liegen besonderer Umst344nde im Einzelfall. Zwar schr344nke die Unterhaltspflicht den Unterhaltsschuldner in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG gesch374tzten Hand-lungsfreiheit ein. Diese sei jedoch nur im Rahmen der verfassungsm344337igen Ordnung gesch374tzt, zu der auch das Unterhaltsrecht geh366re, soweit dies mit Art. 6 Abs. 1 GG im Einklang stehe. Zu einer Nebent344tigkeit sei der Unterhalts-schuldner nur verpflichtet, wenn und soweit ihm die Aufnahme dieser zus344tzli-chen Erwerbst344tigkeit unter Ber374cksichtigung der Umst344nde des Einzelfalles zumutbar sei und ihn nicht unverh344ltnism344337ig belaste. Diese Grenze sei vorlie-gend nicht erreicht. Dem Beklagten sei neben seiner vollschichtigen Erwerbst344tigkeit das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften oder Werbematerial an den Wochenen-den zumutbar. Dabei sei zu ber374cksichtigen, dass er seinen Arbeitsplatz am Wohnort habe und an den Wochenenden nicht arbeite. Zwar sei neben der zeit- 8 - 5 - lichen und gesundheitlichen Belastung durch eine solche Nebent344tigkeit im Rahmen der Zumutbarkeitspr374fung auch zu ber374cksichtigen, ob eine Besch344fti-gungsm366glichkeit 374berhaupt vorhanden sei. Daf374r, dass keine entsprechende Besch344ftigungsm366glichkeit bestehe, sei allerdings der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Weil es an Vortrag hierzu fehle, sei das Familiengericht zu Recht von einer zumutbaren Nebent344tigkeit ausgegangen und habe das da-durch erzielbare monatliche Nettoeinkommen zutreffend gem344337 247 287 Abs. 2 ZPO auf 150 200 gesch344tzt. Zusammen mit dem vorhandenen Erwerbseinkom-men sei deswegen von einem fiktiven monatlichen Nettoeinkommen in H366he von 1.307,69 200 auszugehen. Anhaltspunkte f374r berufsbedingte Aufwendungen seien vom Beklagten nicht vorgetragen. F374r die Zeit bis Juni 2005 sei ein notwendiger monatlicher Selbstbehalt in H366he von 775 200 und f374r die Zeit ab Juli 2005 ein solcher in H366he von 820 200 zugrunde zu legen. Dieser Selbstbehalt sei allerdings wegen der darin enthalte-nen und vom Beklagten nicht ausgesch366pften Wohnkosten zu k374rzen. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgef374hrt, dass es grunds344tzlich der freien Dis-position des Unterhaltspflichtigen unterliege, wie er die ihm zu belassenden Mit-tel nutze. Diese Rechtsprechung betreffe allerdings den Elternunterhalt und nicht den notwendigen Selbstbehalt gegen374ber einem minderj344hrigen Kind. Darin liege ein zu beachtender Unterschied. Denjenigen Oberlandesgerichten, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf den notwendigen Selbstbehalt 374bertr374gen, sei nicht zu folgen. F374r die Zeit des Zusammenlebens mit seiner Lebensgef344hrtin sei nach dem Vortrag des Beklagten zu unterstellen, dass er die geschuldete Miete allein gezahlt habe. Die Miete habe aber schon in dieser Zeit deutlich unter dem im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Be-trag gelegen. Soweit der Beklagte jetzt eine Zweizimmerwohnung mit einer Kaltmiete von 5 200/m262 bewohne, sei darin keine Einschr344nkung des sonst 374bli-chen angemessenen Wohnkomforts zu erblicken. Der notwendige Selbstbehalt 9 - 6 - sei deswegen f374r die Zeit bis zum 14. November 2005 um monatlich 93 200 und f374r die Zeit ab dem 15. November 2005 um monatlich 62 200 zu k374rzen. 10 Die vom Beklagten geltend gemachten Kreditkosten von monatlich 35 200 f374r den Kauf einer K374che seien nicht zu ber374cksichtigen. Zwar k366nne die Leis-tungsf344higkeit eines Unterhaltspflichtigen durch die Tilgung von Verbindlichkei-ten in beachtlicher Weise eingeschr344nkt sein. Dies gelte aber grunds344tzlich nicht, soweit es sich um Kosten der privaten Lebensf374hrung handele. Nur wenn und soweit eine Anschaffung f374r eine normale Haushaltsf374hrung dringend er-forderlich sei und nicht mit den zur Verf374gung stehenden Mitteln finanziert wer-den k366nne, komme ein Abzug in Betracht. Dies setze aber voraus, dass die Aufnahme der Verbindlichkeit unvermeidbar gewesen sei, was der Unterhalts-pflichtige im Einzelnen darzulegen habe. Der Beklagte habe zwar vorgetragen, dass mit dem Darlehen eine K374che angeschafft worden sei, weil er sich von seiner Lebensgef344hrtin getrennt und f374r seine neue Wohnung eine K374che ben366-tigt habe. Im Hinblick auf seine gesteigerte Unterhaltspflicht aus 247 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB sei es ihm aber zumutbar gewesen, eine kosteng374nstigere ge-brauchte K374che anzuschaffen. F374r die Zeit ab Juli 2004 sei der Beklagte deswegen auch neben der Un-terhaltspflicht f374r sein weiteres Kind in der Lage, dem Kl344ger Unterhalt in H366he von 100 % gem344337 247 2 der Regelbetrag-Verordnung zu zahlen. 11 II. Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision nicht in allen Punkten stand. 12 - 7 - 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Klage auf weiteren Kindesun-terhalt nach 247 323 Abs. 1 und 4 ZPO als Klage auf Ab344nderung der vom Be-klagten errichteten Jugendamtsurkunde f374r zul344ssig erachtet. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ist eine neue Leistungsklage auf Unterhalt nur dann zul344ssig, wenn keine Ab344nderungsklage zu erheben ist. Eine Nachforde-rung im Wege der Leistungsklage ist danach nur dann m366glich, wenn sich der schon vorliegende Unterhaltstitel eindeutig nur auf einen Teilbetrag des ge-schuldeten Unterhalts beschr344nkt (Senatsurteil BGHZ 94, 145, 146 ff. = FamRZ 1985, 690 f.). Dabei spricht im Zweifel eine Vermutung daf374r, dass in einem Vorprozess der Unterhalt in voller H366he geltend gemacht worden ist (Senatsur-teil BGHZ 98, 353, 357 f. = FamRZ 1987, 259, 262; vgl. auch Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 10 Rdn. 151 f.). Das gilt auch, wenn der geschuldete Kindesunterhalt in einer Jugendamtsur-kunde nach den 247247 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII festgelegt worden ist. Entspre-chend hat der Beklagte in der Jugendamtsurkunde vom 3. August 2004 unter Ab344nderung der fr374heren Jugendamtsurkunde den aus seiner Sicht vollen ge-schuldeten Kindesunterhalt titulieren lassen. H366herer Unterhalt kann deswegen nur im Wege der Ab344nderungsklage geltend gemacht werden (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24). 13 Daraus folgt aber noch nicht, welchen materiellen Voraussetzungen die Ab344nderungsklage unterliegt. Denn bei einer nach den 247247 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII errichteten Jugendamtsurkunde handelt es sich um einen Vollstre-ckungstitel im Sinne des 247 323 Abs. 4 ZPO, dessen Ab344nderung mangels Rechtskraft nicht den Beschr344nkungen des 247 323 Abs. 2 und 3 ZPO unterliegt (BGHZ GSZ 85, 64, 73 ff; Senatsurteile vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989 und vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 21/83 - FamRZ 1984, 997 f.). Der Umfang der Ab344nderung richtet sich deshalb allein nach materiel-lem Recht. Liegt der Jugendamtsurkunde allerdings eine Vereinbarung der Par- 14 - 8 - teien zugrunde, k366nnen diese sich davon nicht frei l366sen, sondern sind im Rahmen der Ab344nderung auf die Grunds344tze des Wegfalls der Gesch344ftsgrund-lage (247 313 BGB) verwiesen (Senatsurteil vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 346/00 - FamRZ 2003, 304, 306). Fehlt es an einer solchen Vereinbarung bei der Errichtung der Jugendamtsurkunde, kommt eine materiell-rechtliche Bin-dung allenfalls f374r den Unterhaltspflichtigen in Betracht, der die Urkunde einsei-tig erstellt hat. Ob eine solche Bindung als Folge eines Anerkenntnisses dazu f374hrt, dass der Unterhaltspflichtige sich nicht frei, sondern nur bei 304nderung der Verh344ltnisse von der Unterhaltspflicht aus der Jugendamtsurkunde l366sen kann, kann hier dahinstehen. Der Unterhaltsberechtigte, der an der Errichtung der Urkunde nicht mitgewirkt und deren Inhalt auch nicht zugestimmt hat, ist mate-riell-rechtlich nicht daran gebunden und kann deshalb uneingeschr344nkt Ab344nde-rung auf der Grundlage der aktuellen Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse verlangen (Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24; vgl. auch Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 10 Rdn. 168). Nach diesen Grunds344tzen hat das Oberlandesgericht die Begr374ndetheit der Ab344nderungsklage zu Recht ohne Bindung an den Inhalt der Jugendamts-urkunde allein nach den gegenw344rtigen Einkommens- und Verm366gensverh344lt-nissen des Beklagten beurteilt. Der Kl344ger hatte dem Inhalt der Jugendamtsur-kunde vom 3. August 2004 nicht zugestimmt und den Beklagten schon zuvor mit Schreiben vom 20. Juli 2004 zur Auskunft 374ber seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse aufgefordert. Das steht einer einvernehmlichen Errich-tung der Jugendamtsurkunde entgegen, da der Kl344ger Auskunft mit dem Ziel eines h366heren Unterhalts verlangt hatte. 15 2. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Unterhaltsbedarf des seinerzeit noch minderj344hrigen Kl344gers jedenfalls den 16 - 9 - mit der Klage begehrten Regelbetrag nach 247 2 der fr374heren Regelbetrag-Verordnung erreichte (vgl. Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familien-richterlichen Praxis 6. Aufl. 247 2 Rdn. 127 d). Seit Januar 2008 bel344uft sich der Unterhaltsbedarf f374r die Dauer der Minderj344hrigkeit jedenfalls auf die H366he des Mindestunterhalts nach 247 1612 a BGB i.V.m. 247 36 Nr. 4 c EGZPO. 17 3. Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen in H366he von monatlich 1.307,69 200 zugerechnet und ihn in H366-he des begehrten Unterhalts f374r leistungsf344hig gehalten hat, h344lt dies den An-griffen der Revision allerdings nicht stand. a) Unstreitig erzielte der Beklagte lediglich ein monatliches Nettoein-kommen in H366he von 1.157,69 200. In diesem Nettoeinkommen sind Zuschl344ge enthalten, die sich f374r die zugrunde liegende Zeit von Juli 2004 bis Juni 2005 aus insgesamt 135 334berstunden ergeben. 18 b) Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten weitere fiktive Nettoein-k374nfte in H366he von 150 200 monatlich zugerechnet hat, tr344gt die Begr374ndung die-se Entscheidung nicht. 19 aa) Nach 247 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Ber374ck-sichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen au337erstande ist, ohne Gef344hrdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gew344hren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gem344337 247 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderj344hrigen unverheirateten Kindern gegen374ber verpflichtet, alle verf374gba-ren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichm344337ig zu verwenden (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht). Darin liegt eine Auspr344gung des Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit im Unterhaltsrecht. Aus diesen Vorschriften und aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt auch die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Ar-beitskraft. Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm m366gliche und zumutbare 20 - 10 - Erwerbst344tigkeit unterl344sst, obwohl er diese bei gutem Willen aus374ben k366nnte, k366nnen deswegen nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats nicht nur die tats344chlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Eink374nfte ber374cksichtigt werden. Trotz der nach 247 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht gegen-374ber minderj344hrigen Kindern muss die Anrechnung fiktiver Eink374nfte aber stets die Grenze des Zumutbaren beachten. 334bersteigt die Gesamtbelastung des Unterhaltsschuldners diese Grenze, ist die Beschr344nkung seiner Dispositions-freiheit als Folge der Unterhaltsanspr374che des Bed374rftigen nicht mehr Bestand-teil der verfassungsgem344337en Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (BVerfG FamRZ 2007, 273 f., 2006, 469 f. und 2003, 661 f.). bb) Voraussetzung einer Zurechnung fiktiver Eink374nfte ist mithin, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbst344tigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und dass bei gen374genden Bem374hungen eine reale Besch344ftigungschance bestan-den h344tte. 21 (1) Im Rahmen der Zumutbarkeit einer Nebent344tigkeit sind zun344chst die objektiven Grenzen einer Erwerbst344tigkeit unter Ber374cksichtigung des Umfangs der schon ausge374bten Vollzeitt344tigkeit zu ber374cksichtigen. 334bt der Unterhalts-pflichtige eine Berufst344tigkeit aus, die 40 Stunden w366chentlich unterschreitet, kann grunds344tzlich eine Nebent344tigkeit von ihm verlangt werden. Denn wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach 247 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB muss der Unterhaltspflichtige sich mindestens an der H366chstgrenze der regelm344337igen Erwerbst344tigkeit orientieren, die gegenw344rtig noch 40 Stunden w366chentlich be-tr344gt. Allerdings sind im Rahmen der objektiven Zumutbarkeit auch die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Nach 247 3 ArbZG darf die werkt344gliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht 374berschreiten. Ausnahmen 22 - 11 - kommen nur in engen Grenzen in Betracht. Nach 247 9 Abs. 1 ArbZG d374rfen Ar-beitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grunds344tzlich nicht besch344f-tigt werden. Damit ist die w366chentliche Arbeitszeit regelm344337ig auf (6 Tage x 8 Stunden =) 48 Stunden begrenzt, wobei nach 247 2 ArbZG die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern zusammenzurechnen sind. Lediglich in mehr-schichtigen Betrieben kann der Beginn und das Ende der Sonn- und Feiertags-ruhe verschoben werden. Dar374ber hinaus sieht 247 10 ArbZG Ausnahmen f374r be-stimmte Arbeiten vor, die nicht an Werktagen vorgenommen werden k366nnen. Mit diesen Vorschriften ist aus objektiver Sicht die Obergrenze der zumutbaren Erwerbst344tigkeit auch f374r die F344lle vorgegeben, in denen der Unterhaltspflichti-ge nach 247 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 101/05 - FamRZ 2008, 872, 875 und BVerfG FamRZ 2003, 661, 662). Das Berufungsgericht hat schon nicht hinreichend festgestellt, ob und in welchem Umfang die Vollzeitt344tigkeit des Beklagten die regelm344337ige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden erreicht oder gar 374bersteigt. Die vorliegenden Monats-journale f374r die Zeit von Januar bis Mai 2006 legen die Annahme nahe, dass die regelm344337ige Arbeitszeit des Beklagten 40 Wochenstunden betr344gt. Das unter-haltsrelevante Einkommen haben die Instanzgerichte aber auf der Grundlage der Einkommensnachweise f374r die Zeit von Juli 2004 bis Juni 2005 ermittelt, die neben dem Festgehalt und sonstigen Zulagen sogar Verg374tungen f374r insgesamt 135 334berstunden enthalten. 23 (2) Im Rahmen der Zurechnung fiktiver Nebenverdienste ist weiterhin zu pr374fen, ob und in welchem Umfang es dem Unterhaltspflichtigen unter Abw344-gung seiner von ihm darzulegenden besonderen Lebens- und Arbeitssituation einerseits und der Bedarfslage des Unterhaltsberechtigten andererseits zuge-mutet werden kann, eine Nebent344tigkeit auszu374ben (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 24 - 12 - 661, 662). Auch die insoweit relevanten weiteren subjektiven und objektiven Voraussetzungen der Zurechnung fiktiver Eink374nfte hat das Oberlandesgericht nicht hinreichend gew374rdigt. 25 Zwar hat es in zutreffender Weise in seine Entscheidung einbezogen, dass der Beklagte an den Wochenenden nicht berufst344tig und deswegen grund-s344tzlich samstags nicht an einer Nebent344tigkeit gehindert ist. Soweit es weiter darauf abstellt, dass sich der Arbeitsplatz des Beklagten an seinem Wohnort befindet, spricht auch dieser Umstand gegen eine 374berm344337ige Belastung durch die in Vollzeit ausge374bte Berufst344tigkeit. F374r die Zumutbarkeit einer Nebent344tig-keit sagt dies allerdings noch nichts aus, solange ungekl344rt ist, ob auch die Ne-bent344tigkeit am Wohnort des Beklagten m366glich w344re. V366llig unber374cksichtigt hat das Berufungsgericht gelassen, dass der Beklagte der Vater des Kl344gers und eines weiteren Kindes ist und Art. 6 Abs. 2 GG ihm nicht nur das Recht zum Umgang einr344umt, sondern auch eine entsprechende Pflicht auferlegt (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 845, 847 ff. und Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 225/06 - FamRZ 2008, 1334 f.). Schlie337lich ist zu ber374cksichtigen, dass der Beklagte seit dem 15. November 2005 wieder allein lebt und auch seinen Haushalt allein f374hren muss, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Das Oberlandesgericht hat deswegen nicht unter W374rdigung aller ma337-geblichen Umst344nde gepr374ft, ob dem Beklagten neben seiner vollschichtigen Erwerbst344tigkeit, eventuellen 334berstunden, der Kontaktpflege mit seinen Kin-dern und der Belastung durch die Haushaltsf374hrung 374berhaupt gen374gend Zeit f374r eine Nebent344tigkeit an Samstagen verbleibt. 26 (3) Schlie337lich halten auch die Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte eine zumutbare Nebent344tigkeit finden und daraus monat-lich 150 200 netto erzielen k366nnte, den Angriffen der Revision nicht stand. 27 - 13 - Die Zurechnung fiktiver Eink374nfte setzt neben den nicht ausreichenden Erwerbsbem374hungen eine reale Besch344ftigungschance voraus. Die Gerichte m374ssen deswegen pr374fen, ob es Nebent344tigkeiten entsprechender Art f374r den Unterhaltspflichtigen 374berhaupt gibt und der Aufnahme einer solchen T344tigkeit keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, f374r die der Unterhaltspflichtige darlegungs- und beweispflichtig ist (Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 278/95 - FamRZ 1998, 357, 359; BVerfGE 68, 256, 270 = FamRZ 1985, 143, 146). 28 Auch die H366he der fiktiv ber374cksichtigten Eink374nfte h344lt einer rechtlichen Kontrolle nicht stand. Denn das Oberlandesgericht hat dem Beklagten Netto-eink374nfte in H366he von 150 200 monatlich angerechnet, ohne im Einzelnen darzu-legen, wie diese sich errechnen. Weil das Berufungsgericht weder den vom Be-klagten durch eine Nebent344tigkeit erzielbaren Stundensatz noch den Umfang der ihm zugemuteten Nebenerwerbst344tigkeit genau bemessen hat, kann die Entscheidung nach dem auch verfassungsrechtlich gebotenen Ma337stab der Zumutbarkeit nicht 374berpr374ft werden. Die Begr374ndung des Oberlandesgerichts tr344gt deswegen die Zurechnung der angesetzten fiktiven Eink374nfte nicht. 29 4. Soweit das Berufungsgericht eine Ber374cksichtigung der Kreditver-pflichtung des Beklagten abgelehnt hat, h344lt dies im Ergebnis der revisions-rechtlichen Pr374fung stand. Allerdings kann die Begr374ndung des Oberlandesge-richts nicht 374berzeugen. Denn der aufgenommene Kredit bel344uft sich ohnehin nur auf knapp 900 200 und die monatliche Rate betr344gt lediglich 35 200. Wenn das Oberlandesgericht meint, den Beklagten treffe aus unterhaltsrechtlicher Sicht eine Obliegenheit, eine kosteng374nstigere gebrauchte K374che anzuschaffen, h344t-te es folgerichtig Kreditraten f374r deren Kosten ber374cksichtigen m374ssen. 30 - 14 - Im Ergebnis k366nnen die Kreditraten aber deswegen unber374cksichtigt bleiben, weil es sich wegen der geringen H366he um Kosten der privaten Lebens-f374hrung handelt (vgl. auch Senatsurteil vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 - FamRZ 2006, 1511, 1514 f.). Diese sind von dem verbleibenden Einkommen zu tragen und k366nnen unterhaltsrechtlich nicht ber374cksichtigt werden. 31 32 5. Soweit das Berufungsgericht den Beklagten wegen eines im Einzelfall herabzusetzenden Selbstbehalts f374r voll leistungsf344hig erachtet hat, h344lt dies den Angriffen der Revision nicht stand. a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass bei der Bemessung der Leistungsf344higkeit des Beklagten wegen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gegen374ber dem minderj344hrigen Kl344ger nach 247 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich der notwendige Selbstbehalt zu wahren ist (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 596 f.). Dieser betrug nach den Leitlinien des Oberlandesgerichts f374r erwerbst344tige Un-terhaltspflichtige zun344chst monatlich 775 200, ab Juli 2005 monatlich 820 200 und bel344uft sich f374r die Zeit ab Januar 2008 auf monatlich 900 200 (vgl. FamRZ 2003, 1722, 1725, 2005, 1361, 1362 und 2008, 359, 363 jeweils unter Ziff. 21.2). 33 b) Zwar ist im Selbstbehalt ein jeweils konkret aufgef374hrter Anteil f374r Wohnkosten enthalten. Soweit das Oberlandesgericht den Selbstbehalt des Beklagten wegen der tats344chlich geringeren Wohnkosten herabgesetzt hat, wi-derspricht dies aber der Rechtsprechung des Senats. Danach ist dem Unter-haltspflichtigen gegen374ber seinen minderj344hrigen Kindern der notwendige Selbstbehalt zu belassen, auch wenn die Wohnkosten den insoweit im Selbst-behalt ber374cksichtigten Betrag unterschreiten (Senatsurteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04 - FamRZ 2006, 1664, 1666). Es unterliegt grunds344tzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, oh- 34 - 15 - nehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deswegen nicht verwehrt, seine Bed374rf-nisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begn374gen, um zus344tzliche Mittel f374r andere Zwecke, etwa f374r Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu k366nnen. Diese Lebensgestaltungsautonomie kann dem Unter-haltsschuldner auch gegen374ber Unterhaltsanspr374chen f374r ein minderj344hriges Kind nicht verwehrt werden. c) Eine Absenkung des Selbstbehalts k344me danach allenfalls f374r die Zeit bis zum 14. November 2005 in Betracht, in der der Beklagte in einer Haushalts-gemeinschaft mit seiner fr374heren Lebensgef344hrtin wohnte. Denn nach der Rechtsprechung des Senats kann der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen wegen einer infolge gemeinsamer Haushaltsf374hrung tats344chlich eintretenden Ersparnis herabgesetzt werden, h366chstens jedoch bis auf sein Existenzmini-mum nach sozialhilferechtlichen Grunds344tzen (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 598). Eine solche Herabsetzung kommt in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Haushaltsgemeinschaft wohnt, dadurch Kosten f374r die Wohnung oder die allgemeine Lebensf374hrung erspart und sich deswegen auch sozialhilferechtlich auf einen - im Rahmen ei-ner Bedarfsgemeinschaft - geringeren Bedarf verweisen lassen m374sste. Selbst wenn der Beklagte die relativ geringen Kosten der Wohnung hier allein getra-gen haben sollte, schlie337t dies eine gewisse Ersparnis durch die gemeinsame Haushaltsf374hrung nicht aus. Ob und in welchem Umfang eine solche Ersparnis eingetreten ist, bedarf der tatrichterlichen Feststellung. 35 6. Das Berufungsurteil kann deswegen keinen Bestand haben. 36 Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Zurechnung fiktiver Ein-k374nfte weder dem Grunde noch der H366he nach. Im Rahmen der Leistungsf344- 37 - 16 - higkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht dem Beklagten abweichend von der Rechtsprechung des Senats jedenfalls f374r den Zeitraum seines Alleinlebens einen zu geringen Selbstbehalt belassen. 38 7. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 39 Das Berufungsgericht muss bei der Pr374fung der Zumutbarkeit eines Ne-benerwerbs alle Umst344nde des Einzelfalles ber374cksichtigen und die H366he eines eventuell erzielbaren weiteren Einkommens in einer f374r das Revisionsgericht nachpr374fbaren Weise ermitteln. Sollte es dem Beklagten nach Abw344gung aller Umst344nde des Einzelfalles ein Einkommen aus einer fiktiven Nebent344tigkeit zurechnen, wird es insoweit auch pauschale berufsbedingte Kosten ber374cksich-tigen m374ssen, weil ein konkreter Vortrag hinsichtlich fiktiver Eink374nfte nicht ver-langt werden kann. Auf einen erh366hten Unterhaltsbedarf des Kl344gers ab Eintritt der Vollj344h-rigkeit am 6. April 2008 bis zum Ende des Unterhaltszeitraums am 31. Juli 2008 wird nach 247 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB das volle Kindergeld anzurechnen sein. Im Rahmen der Leistungsf344higkeit wird auch ein Nachrang gegen374ber dem am 40 - 17 - 16. Mai 1992 geborenen weiteren Kind des Beklagten zu pr374fen sein (247 1609 Nr. 4 BGB). Sprick Weber-Monecke V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Zeitz, Entscheidung vom 28.06.2006 - 6 F 342/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.10.2006 - 4 UF 33/06 -
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