BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 182/08 Verk374ndet am: 8. Dezember 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Mai 2008 in der Fas-sung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Juni 2008 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklag-ten entschieden worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die beklagte Bank aus einer nach 247 7 Makler- und Bau-tr344gerverordnung (MaBV) 374bernommenen B374rgschaft in Anspruch. 1 Mit notariellem Vertrag vom 20./21. Dezember 1995 verpflichtete sich die S. KG (im Folgenden: Hauptschuldnerin), dem Kl344ger das Eigentum an einer Wohnung in einem noch zu errichtenden Wohn- und Gewerbeobjekt in B. gegen 2 - 3 - Zahlung von 273.800 DM (= 139.991,72 200) zu verschaffen. Die Sachm344ngelge-w344hrleistung richtete sich nach Werkvertragsrecht. Die R374ckg344ngigmachung des Vertrages wurde ausgeschlossen. Wie in diesem Bautr344gervertrag festge-legt, 374bernahm die Beklagte am 21. Dezember 1995 unter Verzicht auf die Ein-reden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage eine B374rg-schaft nach 247 7 MaBV bis zu dem H366chstbetrag von 273.800 DM zur Sicherung der Anspr374che des Kl344gers gegen die Hauptschuldnerin "auf R374ckgew344hr oder Auszahlung der vorgenannten Verm366genswerte, die der Bautr344ger erhalten hat oder zu deren Verwendung er erm344chtigt worden ist". Die B374rgschaft sollte er-l366schen, "sobald die Voraussetzungen nach 247 5 Ziffer 4 des Kaufvertrages vor-liegen", die unter anderem eine Fertigstellungsbescheinigung des bauleitenden Architekten verlangten. Am 30. Dezember 1995 zahlte der Kl344ger den vollen "Kaufpreis". Nach Errichtung des Objekts zeigten sich wesentliche M344ngel am Ge-meinschaftseigentum, die aufgrund einer Begehung mit Sachverst344ndigen am 28. Juni 1999 in einem Fertigstellungsprotokoll festgehalten wurden. Mit Schrei-ben vom 30. September 1999 setzte der Kl344ger der Hauptschuldnerin eine Frist zur Beseitigung der M344ngel bis zum 1. November 1999 und k374ndigte an, nach erfolglosem Fristablauf einen Vorschussanspruch f374r die M344ngelbeseitigungs-kosten geltend zu machen. Seit dem 18. Oktober 1999 vermietet der Kl344ger die Wohnung. 3 Am 18. Juli 2002 wurde 374ber das Verm366gen der Hauptschuldnerin das Insolvenzverfahren er366ffnet. Der Kl344ger meldete mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Februar 2004, das dem Insolvenzverwalter am 16. Februar 2004 zuging, Anspr374che in einer Gesamth366he von 2.892.368,15 200 zur Tabelle an, die im We-sentlichen auf Zahlung eines Vorschusses zur M344ngelbeseitigung an die Woh-nungseigent374mergemeinschaft gerichtet waren. Mit Schreiben vom 11. Mai 4 - 4 - 2005 forderte er den Insolvenzverwalter unter Fristsetzung bis zum 10. Juli 2005 zur M344ngelbeseitigung auf und drohte an, die Annahme der geschuldeten Leistung nach Fristablauf abzulehnen. Im Pr374ftermin am 7. Juni 2005 bestritt der Insolvenzverwalter die zur Tabelle angemeldeten Anspr374che in voller H366he. Am 29. Dezember 2005 verlangte der Kl344ger von dem Insolvenzverwalter schriftlich die Wandelung seines Bautr344gervertrages und meldete mit Schreiben vom selben Tag den Anspruch auf R374ckzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen R374ck374bertragung der Wohnung zur Tabelle an. Die Beklagte beruft sich unter anderem auf Verj344hrung sowohl der B374r-genschuld als auch der Hauptverbindlichkeit und st374tzt ein Zur374ckbehaltungs-recht auf vom Kl344ger durch Vermietung der Wohnung gezogene Nutzungen. 5 Mit am 30. Dezember 2005 eingereichter und am 9. Januar 2006 zuge-stellter Klage hat der Kl344ger die Beklagte auf R374ckzahlung des Kaufpreises in H366he von 139.991,72 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen, zun344chst nur hilfsweise Zug um Zug gegen 334bertragung der Eigentumswohnung an die Be-klagte, und die Feststellung begehrt, dass sich diese mit der Entgegennahme des Grundbesitzes in Annahmeverzug befindet. Das Landgericht hat die Klage im Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht den allein noch weiterverfolgten Antr344gen auf Zahlung von 139.991,72 200 nebst Zinsen Zug um Zug gegen 334bertragung des Grundbesitzes an die Beklagte und auf Feststellung des Annahmeverzuges stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wie-derherstellung des landgerichtlichen Urteils. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 8 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: Die Beklagte habe als B374rgin f374r die Verpflichtung der Hauptschuldnerin einzustehen, den Kaufpreis nach Wandelung des Bautr344gervertrages zur374ckzu-zahlen, die der Kl344ger aufgrund erheblicher M344ngel am Gemeinschaftseigen-tum nach erfolglosem Ablauf der bis zum 10. Juli 2005 gesetzten Nachbesse-rungsfrist habe beanspruchen k366nnen. Der Ausschluss des Wandelungsan-spruchs im Bautr344gervertrag sei gem344337 247 11 Nr. 10b AGBG unwirksam. Die von der Beklagten gem344337 247 7 MaBV 374bernommene B374rgschaft sei nicht erlo-schen, da die Werkleistung weder abgenommen worden sei noch deren Ab-nahmereife vorgelegen habe. 9 Einer Inanspruchnahme der Beklagten stehe nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter dem Wandelungsbegehren nicht zugestimmt habe. Auch wenn der Kl344ger nach 247 634 Abs. 4, 247 465 BGB aF nur einen Anspruch auf Zu-stimmung zur Wandelung habe, h344tte er diesen gegen die Hauptschuldnerin durch unmittelbare Klage auf R374ckzahlung des Kaufpreises durchsetzen k366n-nen. Dies gelte auch im Verh344ltnis zur beklagten B374rgin. Die Akzessoriet344t der B374rgschaft finde ihre Grenze in deren Sicherungszweck, der es dem B374rgen versperre, sich auf solche Einreden des Hauptschuldners zu berufen, die ihren Grund in dessen Verm366genssituation h344tten. 10 - 6 - Die B374rgschaftsschuld sei auch nicht verj344hrt. Die nach Art. 229 247 6 EGBGB ma337gebliche dreij344hrige Verj344hrungsfrist in 247 195 BGB nF habe am 1. Januar 2006 begonnen, weil der f374r den Verj344hrungsbeginn allein ma337gebli-che Wandelungsanspruch erst mit Ablauf des 10. Juli 2005 entstanden sei (247 199 BGB). Das Schreiben vom 30. September 1999 habe keine den Anforde-rungen des 247 634 Abs. 1 Satz 1 BGB aF gen374gende Erkl344rung enthalten, da der Kl344ger f374r den Fall des erfolglosen Fristablaufs nur die Geltendmachung eines Vorschussanspruchs angek374ndigt habe. Im Bestreiten des zur Tabelle angemeldeten Vorschussanspruchs durch den Insolvenzverwalter im Pr374ftermin am 7. Juni 2005 sei eine ernsthafte und endg374ltige Verweigerung der Nacher-f374llung zu sehen, die eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach 247 634 Abs. 2 BGB aF entbehrlich gemacht habe. Durch das nachfolgende Wandelungsbegehren des Kl344gers am 29. Dezember 2005 seien der Wande-lungsanspruch und damit zugleich der B374rgschaftsanspruch entstanden. Mit der am 9. Januar 2006 zugestellten Klage habe der Kl344ger den Lauf der Verj344h-rungsfrist daher rechtzeitig gehemmt. Es komme f374r den Verj344hrungsbeginn weder darauf an, wann dem Kl344ger erstmals Anspr374che wegen M344ngeln der Werkleistung zugestanden h344tten, noch sei von Bedeutung, ob der Kl344ger die Voraussetzungen des Wandelungsanspruchs fr374her h344tte schaffen k366nnen. Im Interesse der Rechtssicherheit stelle das neue wie bereits das alte Schuldrecht f374r den Verj344hrungsbeginn auf das tats344chliche Entstehen des Anspruchs (247 199 Abs. 1 BGB nF; 247 198 Satz 1 BGB aF) ab. 11 Auch der durch die Wandelungserkl344rung entstandene R374ckzahlungsan-spruch sei nicht verj344hrt. Die f374nfj344hrige Verj344hrungsfrist habe am 29. Dezember 2005 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kl344ger die Wan-delung auch noch verlangen k366nnen. Der Wandelungsanspruch, der erst mit Ablauf der bis zum 10. Juli 2005 gesetzten Nachfrist entstanden sei, unterliege nach Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB den seit dem 1. Januar 2002 geltenden 12 - 7 - neuen Verj344hrungsvorschriften. Vor Inkrafttreten des neuen Schuldrechts habe f374r diesen Anspruch auch nicht die kurze Verj344hrungsfrist des 247 638 Abs. 1 BGB aF gegolten, da die Werkleistung weder abgenommen worden sei, noch der Kl344ger die Abnahme im Schreiben vom 30. September 1999 oder sonst vor dem 1. Januar 2002 ernsthaft und endg374ltig verweigert habe. Die in Ermange-lung der Abnahme und Abnahmeverweigerung zun344chst laufende drei337igj344hrige Regelverj344hrungsfrist nach 247 195 BGB aF sei bis zum 31. Dezember 2001 nicht abgelaufen gewesen. Da es nach neuem Schuldrecht keinen Wandelungsanspruch mehr gebe, sondern nur ein R374cktrittsrecht, dessen Aus374bung nach 247 634a Abs. 4 Satz 1, 247 218 BGB unwirksam werde, wenn der Nacherf374llungsanspruch verj344hrt sei und der Schuldner sich hierauf berufe, komme es f374r einen nach neuem Recht verj344hrenden Wandelungsanspruch nunmehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der Wandelungserkl344rung der Nacherf374llungsanspruch bereits verj344hrt gewesen sei. Dies sei zum Zeitpunkt der Wandelungserkl344rung des Kl344gers am 29. Dezember 2005 nicht der Fall gewesen. Mangels Abnahme und Abnahme-verweigerung laufe f374r den Nachbesserungsanspruch nach neuem Schuldrecht die dreij344hrige Regelverj344hrung, die ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen sei. Ein sp344terer Fristbeginn sei auch nicht im Hinblick auf subjektiven Vorausset-zungen des 247 199 Abs. 1 BGB anzunehmen, was das kl344gerische Schreiben vom 30. September 1999 zeige. Durch die Anmeldung des Anspruchs auf Vor-schusszahlung zur Insolvenztabelle am 16. Februar 2004 habe der Kl344ger die Verj344hrungsfrist daher gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB rechtzeitig gehemmt. Dazu sei der Kl344ger auch berechtigt gewesen, da die Wohnungseigent374mer-gemeinschaft die Geltendmachung der auf ordnungsgem344337e Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Anspr374che nicht durch einen entspre-chenden Beschluss an sich gezogen habe. Die Hemmung habe bis sechs Mo-nate nach dem Pr374ftermin, mithin bis zum 7. Dezember 2005, angedauert, da 13 - 8 - der Kl344ger erst danach seine Rechte durch Klage auf Feststellung zur Tabelle habe weiter verfolgen k366nnen. 14 Die Beklagte sei entsprechend dem Klageantrag zur Zahlung Zug um Zug gegen lastenfreie 334bertragung des Eigentums an der Wohnung zu verurtei-len. Ein Zur374ckbehaltungsrecht wegen der vom Kl344ger durch Vermietung der Wohnung gezogenen Nutzungen habe die Beklagte mangels Bezifferung der Ersatzforderung hingegen nicht wirksam ausge374bt. Hierauf sei in der m374ndli-chen Verhandlung hingewiesen worden. Die Beklagte befinde sich mit der R374cknahme des Grundbesitzes in Annahmeverzug. Da zur 334bertragung des Eigentums ihre Mitwirkungshandlung erforderlich sei, gen374ge ein w366rtliches Angebot des Kl344gers gem344337 247 295 BGB, das konkludent in dem Zahlungsan-trag auf Zug-um-Zug-Verurteilung liege und das die Beklagte durch ihren Kla-geabweisungsantrag abgelehnt habe. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung in zwei entschei-dungserheblichen Punkten nicht stand. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte ein Zur374ckbehaltungsrecht wegen der vom Kl344ger gezogenen Nutzungen nicht wirksam ausge374bt habe und dass sie sich mit der Entgegennahme der Wohnung in Annahmeverzug befinde. 15 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen ist das Beru-fungsgericht allerdings von einem Anspruch des Kl344gers gegen die Beklagte als B374rgin gem344337 247 765 BGB auf R374ckzahlung des Kaufpreises in H366he von 139.991,72 200 ausgegangen. 16 - 9 - a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die B374rgschaft sei nicht nach 247 5 Ziffer 4 des Bautr344gervertrages durch eine Fertigstellungsbescheinigung des bauleitenden Architekten entfallen, ist nicht zu beanstanden. Das Beru-fungsgericht hat diese Vertragsklausel zu Recht nach 247 5 AGBG dahin ausge-legt, dass die von der Beklagten nach 247 7 MaBV 374bernommene B374rgschaft erst dann erlischt, wenn gem344337 247 3 Abs. 2 MaBV auch die letzte Rate f344llig gewor-den ist, was die - hier nicht gegebene - Abnahme oder Abnahmereife der Werk-leistung voraussetzt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 30. April 1998 - VII ZR 47/97, WM 1998, 1978, 1979, vom 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535, 538 und vom 22. Oktober 2002 - XI ZR 393/01, WM 2002, 2411, 2412 f. und XI ZR 394/01, NJW-RR 2003, 452, 453). Dies nimmt die Revision hin. 17 b) Zu Recht und von der Revision ebenfalls nicht angegriffen hat das Be-rufungsgericht angenommen, dass ein Anspruch des Kl344gers auf R374ckzahlung des Kaufpreises nach vollzogener Wandelung des Bautr344gervertrages vom Si-cherungszweck der B374rgschaft erfasst ist. Eine B374rgschaft nach 247 7 Abs. 1 MaBV sichert das Vorauszahlungsrisiko ab und erfasst demnach insbesondere R374ckzahlungsanspr374che, die auf einer m344ngelbedingten Minderung oder Wan-delung oder aber einem Schadensersatzanspruch wegen (teilweiser) Nichterf374l-lung beruhen (BGHZ 151, 147, 151 ff.; BGHZ 172, 63, Tz. 53; BGHZ 175, 161, Tz. 17; Senat, Urteile vom 22. Oktober 2002 - XI ZR 393/01, WM 2002, 2411, 2412 und vom 11. M344rz 2003 - XI ZR 196/02, NJW-RR 2003, 959). Dies gilt auch dann, wenn die M344ngel - wie hier - am Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentumsanlage bestehen (BGHZ 172, 63, Tz. 58; BGH, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 211/06, WM 2007, 2352, Tz. 31 f., insoweit in BGHZ 173, 366 nicht abgedruckt, jeweils m.w.N.). 18 c) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht und von der Revision nicht angegriffen davon ausgegangen, dass der fehlende Vollzug der Wande- 19 - 10 - lung im Verh344ltnis zur Hauptschuldnerin der Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegensteht. Der Kl344ger kann die Beklagte als B374rgin allein aufgrund seines Anspruchs auf Wandelung, der - wie das Berufungsgericht nicht ver-kannt hat - im Bautr344gervertrag formularm344337ig nicht wirksam ausgeschlossen werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 373/99, WM 2002, 129 f.), auf R374ckzahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen. aa) Dies ergibt sich allerdings, anders als das Berufungsgericht meint, nicht bereits daraus, dass sich die Beklagte selbstschuldnerisch verb374rgt hat. Der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gem344337 247 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB hebt nur die Subsidiarit344t der Inanspruchnahme des B374rgen auf, schr344nkt je-doch nicht die Akzessoriet344t der B374rgenhaftung gem344337 247247 767, 768 BGB ein (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., 247 773 Rn. 2). 247 773 BGB bewahrt den Gl344ubi-ger nur davor, vom B374rgen auf Vollstreckungsversuche gegen den Haupt-schuldner verwiesen zu werden, erl344sst jedoch nicht eine Hauptschuldklage, wenn diese nicht der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung dient, sondern an-dere Rechtswirkungen - hier den Vollzug der Wandelung - herbeif374hren soll (vgl. BGHZ 76, 222, 226). 20 bb) Zutreffend geht das Berufungsgericht jedoch davon aus, dass nach dem Sicherungszweck der 374bernommenen B374rgschaft bereits der Anspruch auf Wandelung des Bautr344gervertrages die Haftung der Beklagten ausl366st. 21 (1) In der Weigerung des Insolvenzverwalters, den Vertrag unter Aner-kennung der M344ngel r374ckabzuwickeln und die Vorleistung zur374ckzuzahlen, verwirklicht sich gerade das Vorleistungsrisiko, das die Beklagte mit der 334ber-nahme der B374rgschaft gem344337 247 7 Abs. 1 MaBV abgesichert hat. Der Kl344ger soll durch die B374rgschaft im Falle der nicht vollst344ndigen oder nicht ordnungsgem344-337en Vertragsdurchf374hrung nicht schlechter stehen, als er st374nde, wenn er die 22 - 11 - Vorauszahlung nicht erbracht h344tte. In diesem Falle h344tte er bereits aufgrund des Wandelungsanspruchs die Zahlung der Verg374tung verweigern k366nnen, da diese im Rahmen eines R374ckabwicklungsschuldverh344ltnisses zur374ckzugew344h-ren gewesen w344re (BGH, Urteil vom 23. November 2006 - VII ZR 110/05, NJW-RR 2007, 378, Tz. 27). 23 (2) Aus der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Hauptschuldnerin ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der Gl344ubiger - wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - im Insolvenzverfahren keine rechtliche M366glichkeit mehr, seinen Anspruch auf Wandelung durch eine entsprechende R374ckzahlungsklage gegen den Wil-len des Insolvenzverwalters durchzusetzen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429, 2431). Lehnt es dieser n344mlich - wie hier - ab, den Vertrag r374ckabzuwickeln, so kann der Auftraggeber seinen Anspruch auf Wandelung gem344337 247 87 InsO nicht durch eine entsprechende Klage durchset-zen, sondern nur gem344337 247 45 Satz 1 InsO mit dem ihm beizulegenden Wert als Insolvenzforderung geltend machen (zu 247 17 KO: Jaeger/Henckel, Konkursord-nung, 9. Aufl., 247 17 Rn. 92; Henckel in FS f374r Wieacker (1978), S. 366, 373 f.). Dies entlastet jedoch den B374rgen nicht. Mit der Ablehnung des Insolvenzverwal-ters, den Vertrag r374ckabzuwickeln, verwirklicht sich n344mlich gerade das Risiko, gegen das der Kl344ger durch die von der Beklagten 374bernommene Vorauszah-lungsb374rgschaft abgesichert wurde (Beck in FS f374r Braun, S. 159, 162 f.): Er erh344lt die von ihm erbrachte Vorleistung aus der Insolvenzmasse nicht mehr zur374ck (M374nchKommInsO/Huber, 2. Aufl., 247 103 Rn. 60). 24 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Beru-fungsgerichts, die B374rgschaftsforderung sei nicht verj344hrt. Da die drei337igj344hrige Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB aF am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen 25 - 12 - war, ist f374r Anspr374che aus der B374rgschaft gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB die dreij344hrige Regelverj344hrungsfrist des 247 195 BGB nF ma337geblich. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese gem344337 247 199 Abs. 1 BGB nF erst am 1. Januar 2006 zu laufen be-gann, da der Wandelungsanspruch erst im Laufe des Jahres 2005 entstanden ist. Der Lauf der Verj344hrung wurde daher nach 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Klageerhebung am 9. Januar 2006 gehemmt. a) Der Anspruch aus einer selbstschuldnerischen B374rgschaft entsteht - mangels abweichender Vereinbarung der Parteien - mit F344lligkeit der gesi-cherten Forderung, ohne dass es f374r den Verj344hrungsbeginn auf eine zus344tzli-che Leistungsaufforderung des Gl344ubigers ankommt (Senat BGHZ 175, 161, Tz. 24 und Senatsurteile vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, WM 2008, 1731, Tz. 18 und vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, WM 2008, 2165, Tz. 10). 26 aa) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass es f374r den Verj344hrungsbeginn auf das Entstehen des Anspruchs auf Wandelung an-kommt, da die Beklagte wegen dieses Sicherungsfalls in Anspruch genommen wird. Anders als die Revision meint, ist nicht entscheidend, ab welchem Zeit-punkt dem Kl344ger ein Anspruch auf Nachbesserung oder auf Zahlung eines Vorschusses zur M344ngelbeseitigung zustand. Die Klage wird nicht auf eine B374rgschaft f374r den M344ngelbeseitigungsanspruch gest374tzt, der nach 247 634 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BGB aF mit Entstehen der sekund344ren Gew344hrleis-tungsanspr374che erloschen ist. Vielmehr macht der Kl344ger die Haftung der B374r-gin f374r einen sekund344ren Gew344hrleistungsanspruch, die Wandelung, geltend, so dass es auf dessen Entstehen ankommt. 27 bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist f374r den Verj344hrungsbeginn der B374rgschaftsforderung auch nicht von Bedeutung, wann es dem Kl344ger erstmals 28 - 13 - m366glich und zumutbar war, die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Wan-delungsanspruchs zu schaffen. Ein Anspruch ist nach 247 199 Abs. 1 BGB viel-mehr erst dann entstanden, wenn er vom Gl344ubiger geltend gemacht und mit der Klage durchgesetzt werden kann. Dies setzt grunds344tzlich die F344lligkeit des Anspruchs voraus, da erst von diesem Zeitpunkt an der Gl344ubiger mit Erfolg die Leistung fordern und gegebenenfalls den Ablauf der Verj344hrungsfrist durch Kla-geerhebung unterbinden kann (BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, WM 2008, 1731, Tz. 17). b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Wandelungsanspruch sei erst im Laufe des Jahres 2005 entstanden. 29 aa) Anders als die Revision meint, ist der Vertrag nicht bereits durch Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Hauptschuldnerin am 18. Juli 2002 in ein Abwicklungsverh344ltnis umgestaltet worden. Richtig ist zwar, dass der Kl344ger im Insolvenzverfahren seinen Anspruch auf Nachbesserung nicht mehr durchzusetzen konnte (s.o. unter II 1 c bb (2)). Jedoch f374hrt die Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht zum Erl366schen der (Nach-) Erf374llungsan-spr374che im Sinne einer materiellrechtlichen Umgestaltung des Vertrages (zu 247 103 InsO grundlegend BGHZ 150, 353, 359; ebenso BGHZ 155, 87, 90; BGH, Urteil vom 1. M344rz 2007 - IX ZR 81/05, WM 2007, 840, Tz. 11). Wird der Ver-trag nicht im Laufe des Insolvenzverfahrens umgestaltet, so kann das Vertrags-verh344ltnis nach Verfahrensbeendigung zwischen den Vertragsteilen grunds344tz-lich so abgewickelt werden, als ob es nie zu einer Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens gekommen w344re (M374nchKommInsO/Kreft, 2. Aufl., 247 103 Rn. 18 m.w.N.). 30 - 14 - bb) Auch w344hrend eines Insolvenzverfahrens geht das Vertragsverh344ltnis damit erst dadurch vom (Nach-) Erf374llungsstadium in das Stadium der sekund344-ren Gew344hrleistungsanspr374che 374ber, dass eine vom Besteller gem344337 247 634 Abs. 1 Satz 3 BGB aF unter Ablehnungsandrohung gesetzte Frist zur Nachbes-serung erfolglos abgelaufen ist. 31 32 (1) Danach ist der Wandelungsanspruch des Kl344gers mit Ablauf des 10. Juli 2005 entstanden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kl344ger nach den un-angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit Schreiben vom 11. Mai 2005 den Insolvenzverwalter zur vertragsgem344337en Herstellung des Gemein-schaftseigentums aufgefordert, verbunden mit der Androhung, diese nach Frist-ablauf abzulehnen. Dies erf374llt die Anforderungen einer Erkl344rung gem344337 247 634 Abs. 1 Satz 1 BGB aF. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht dem Schrei-ben vom 30. September 1999 keine entsprechende Erkl344rung entnommen, weil der Kl344ger dort lediglich angek374ndigt habe, im Falle des Fristablaufs einen Vor-schussanspruch geltend zu machen. Damit hat er zu diesem Zeitpunkt die Nacherf374llung noch nicht abgelehnt. (2) Anders als das Berufungsgericht annimmt, ist der Wandelungsan-spruch nicht erst durch das Wandelungsbegehren des Kl344gers am 29. Dezember 2005 entstanden. Dies gilt auch dann, wenn man mit dem Beru-fungsgericht davon ausgeht, dass der Insolvenzverwalter durch sein Bestreiten im Pr374ftermin am 7. Juni 2005 die Erf374llung ernsthaft und endg374ltig verweigert habe und dadurch eine Nachfristsetzung gem344337 247 634 Abs. 2 BGB aF entbehr-lich geworden sei. Rechtsfolge des 247 634 Abs. 2 BGB aF ist nur, dass der Be-steller die Rechte auch ohne Fristsetzung geltend machen kann. Setzt er - wie hier der Kl344ger - dennoch eine den Anforderungen des 247 634 Abs. 1 Satz 1 BGB aF gen374gende Frist, ist er daran gebunden, selbst wenn dies entbehrlich gewesen sein sollte (Staudinger/Peters, BGB (2000), 247 634 Rn. 22). 33 - 15 - (3) Die Nachfristsetzung gegen374ber dem Insolvenzverwalter ging - an-ders als die Revision meint - auch nicht deshalb "ins Leere", weil dieser dem Nacherf374llungsverlangen im Interesse der gleichm344337igen Befriedigung aller Gl344ubiger aus Rechtsgr374nden nicht h344tte nachkommen d374rfen. Selbst wenn man mit der Revision annimmt, dass eine Fristsetzung unter Ablehnungsandro-hung aus diesem Grund gem344337 247 634 Abs. 2 BGB aF entbehrlich gewesen w344-re, h344tte dies, wie bereits dargelegt, nicht deren Wirkungslosigkeit zur Folge. Die Rechtsfolgen des 247 634 Abs. 1 Satz 3 BGB aF werden auch durch eine Nachfristsetzung gegen374ber dem Insolvenzverwalter herbeigef374hrt, unabh344ngig davon, ob er dem Nachbesserungsverlangen aus insolvenzrechtlichen Gr374nden entsprechen darf. So wie ein an den Insolvenzverwalter gerichtetes Nachbesse-rungsverlangen gem344337 247 13 Nr. 5 VOB/B geeignet ist, die Verj344hrung der M344n-gelanspr374che zu unterbrechen (BGHZ 95, 375, 382), entfaltet auch eine an den Insolvenzverwalter gerichtete Nachfristsetzung gem344337 247 634 Abs. 1 Satz 1 BGB aF ihre Rechtswirkungen. Selbst wenn das Nachbesserungsverlangen gegen374ber dem Insolvenzverwalter wenig Erfolg verspricht, ist dieses Vorgehen f374r den Kl344ger schon deshalb sinnvoll, weil er damit auf sicherer rechtlicher Grundlage die Umgestaltung des Vertragsverh344ltnisses herbeif374hren und den Sicherungsfall ausl366sen kann, f374r den die Beklagte als B374rgin einzustehen hat (vgl. Schmitz, Die Bauinsolvenz, 4. Aufl., Rn. 488 ff.). 34 (4) Der Wirksamkeit der Fristsetzung steht es auch nicht entgegen, dass der Kl344ger die Beseitigung von M344ngeln am Gemeinschaftseigentum verlangt hat. Der Erwerber von Wohnungseigentum ist grunds344tzlich berechtigt, seine Rechte aus dem Vertrag selbst344ndig zu verfolgen, solange durch sein Vorge-hen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigent374mer oder sch374t-zenswerte Interessen des Ver344u337erers nicht beeintr344chtigt werden (BGHZ 172, 42, Tz. 18 m.w.N.). Danach kann er auch wegen M344ngeln am Gemeinschafts-eigentum eine Frist zur M344ngelbeseitigung setzen, ohne dass es dazu der Mit- 35 - 16 - wirkung der 374brigen Wohnungseigent374mer bedarf (BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - VII ZR 84/05, WM 2006, 1300, Tz. 18). Die Interessen der anderen Woh-nungseigent374mer werden dadurch nicht beeintr344chtigt. Beseitigt der Unterneh-mer die M344ngel nicht, so erlischt nur der Erf374llungsanspruch des Erwerbers, der die Frist gesetzt hat. Er kann nach fruchtlosem Fristablauf ohne die Mitwirkung der Gemeinschaft zwar keine gemeinschaftsbezogenen Rechte, wie den klei-nen Schadensersatz oder die Minderung, w344hlen, wohl aber solche Sekund344r-anspr374che geltend machen, die nur auf R374ckg344ngigmachung seines Erwerbs-vertrages gerichtet sind, wie den gro337en Schadensersatz oder - wie hier - die Wandelung (BGHZ 172, 42, Tz. 18 f.; BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - VII ZR 84/05, WM 2006, 1300, Tz. 18, jeweils m.w.N.). 3. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Beklagte k366nne sich nicht mit Erfolg auf die Verj344hrung der Hauptschuld berufen, h344lt auch dies im Ergebnis, jedoch nicht in allen Teilen der Begr374ndung, revisions-rechtlicher Pr374fung stand. Der Anspruch auf Wandelung ist nicht verj344hrt, da der Kl344ger durch die Anmeldung des Vorschussanspruchs zur Tabelle am 16. Februar 2004 auch die Verj344hrung des Wandelungsanspruchs rechtzeitig gehemmt hat. 36 a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht gemeint, ma337gebliche Haupt-schuld, deren Verj344hrung die Beklagte gem344337 247 768 Abs. 1 Satz 1 BGB ein-wenden k366nne, sei der gegen die Hauptschuldnerin gerichtete Anspruch auf R374ckzahlung des Kaufpreises, der mit dem Wandelungsbegehren des Kl344gers am 29. Dezember 2005 entstanden sei. Ein solcher R374ckzahlungsanspruch besteht jedoch nicht, da - wie das Berufungsgericht an anderer Stelle nicht ver-kannt hat - die Wandelung im Verh344ltnis zur Hauptschuldnerin nicht vollzogen wurde. Die ma337gebliche Hauptforderung, deren Verj344hrung die Beklagte ihrer 37 - 17 - Inanspruchnahme entgegenhalten k366nnte, ist vielmehr der Anspruch auf Wan-delung. 38 b) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Wandelungsanspruch, der mit Ablauf der bis zum 10. Juli 2005 gesetzten Frist entstanden ist, gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB den seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verj344hrungsvorschriften unterliegt. Die Anwendung des Art. 229 247 6 EGBGB ist nicht auf solche Anspr374che beschr344nkt, die zu die-sem Zeitpunkt bereits bestanden, sondern erstreckt sich - erst recht - auch auf solche Anspr374che, die zwar auf vor dem Stichtag begr374ndeten Schuldverh344lt-nissen beruhen, jedoch erst nach dem 1. Januar 2002 entstanden sind (BGHZ 162, 30, 35; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 359/04, WM 2006, 345, 346). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, lief vor Inkraft-treten des neuen Schuldrechts auch nicht die von der Anspruchsentstehung unabh344ngige f374nfj344hrige Verj344hrungsfrist des 247 638 Abs. 1 BGB aF. Diese Frist h344tte erst mit der Abnahme des Werks (247 640 BGB aF) oder dessen endg374ltiger Abnahmeverweigerung (BGH, Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 162/97, WM 1999, 2558, 2559 m.w.N.) zu laufen begonnen. Nach den nicht angegriffe-nen rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Werk-leistung jedoch weder abgenommen, noch hat der Kl344ger die Abnahme vor dem 1. Januar 2002 ernsthaft und endg374ltig verweigert. c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen aus der Anwendbarkeit der neuen Verj344hrungsvorschriften hergeleitet, dass sich die Verj344hrung des Wandelungsanspruchs nach den nun f374r den m344ngelbedingten R374cktritt ma337-geblichen Vorschriften der 247 634a Abs. 4 Satz 1, 247 218 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimme, so dass dieser nicht mehr durchsetzbar sei, wenn zum Zeitpunkt der Wandelungserkl344rung der Nacherf374llungsanspruch bereits verj344hrt gewesen sei. 39 - 18 - Bei den vorgenannten Bestimmungen handelt sich nicht um Vorschriften 374ber die Verj344hrung im Sinne von Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Die Rege-lung in 247 634a Abs. 4, 247 218 Abs. 1 Satz 1 BGB wurde erforderlich, weil die An-spr374che auf Wandelung und Minderung durch die Schuldrechtsreform als Gestaltungsrechte gefasst wurden, die nicht der Verj344hrung unterliegen (vgl. 247 194 Abs. 1 BGB), deren Aus374bungsm366glichkeit jedoch gleichwohl zeitlich be-grenzt sein sollte (BT-Drucksache 14/6040, S. 124). In der Literatur wird 247 218 Abs. 1 BGB teils als Einrede qualifiziert (Erman/Schmidt-R344ntsch, BGB, 12. Aufl., 247 218 Rn. 5; Henrich in Bamberger/Roth BGB, 2. Aufl., 247 218 Rn. 4; PWW/Kesseler, BGB, 4. Aufl., 247 218 Rn. 1), teils als eigenes Gestaltungsrecht des Gew344hrleistungspflichtigen (M374nchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., 247 218 Rn. 6; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., 247 218 Rn. 5; Staudinger/Peters, BGB (2004), 247 218 Rn. 3). Regelungsinhalt ist jedenfalls weder die Verj344hrung eines Anspruchs, die vielmehr tatbestandlich vorausgesetzt wird, noch die Ver-j344hrung eines Gestaltungsrechts. Auf die - hier zu untersuchende - Verj344hrung eines Anspruchs k366nnen diese Vorschriften von vorneherein keine Anwendung finden. 40 Der Anspruch auf Wandelung f344llt damit unter die dreij344hrige Regelver-j344hrungsfrist des 247 195 BGB nF, die - wie oben dargestellt - gem344337 247 199 Abs. 1 BGB am 1. Januar 2006 zu laufen begann, so dass ohne verj344hrungs-hemmende Ma337nahmen mit Ablauf des 31. Dezember 2008 Verj344hrung einge-treten w344re. 41 d) Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, ist durch die Anmeldung des Anspruchs auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Tabelle am 16. Februar 2004 gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB dessen Verj344hrung und zugleich auch die Verj344hrung des Wandelungsanspruchs gehemmt worden. Diese Hemmungswirkung dauert noch an. 42 - 19 - aa) Die Anmeldung des Vorschussanspruchs zur Tabelle hat dessen Verj344hrung nach 247 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB rechtzeitig gehemmt. Zu diesem Zeit-punkt war ein Anspruch des Kl344gers auf Vorschusszahlung noch nicht verj344hrt. Mit Schreiben vom 30. September 1999 setzte der Kl344ger der Hauptschuldnerin - erfolglos - eine Frist zur M344ngelbeseitigung bis zum 1. November 1999. Damit geriet die Hauptschuldnerin im Jahr 1999 mit der M344ngelbeseitigung in Verzug, so dass f374r den Kl344ger als Wohnungseigent374mer ein Anspruch auf Zahlung ei-nes Kostenvorschusses zur M344ngelbeseitigung entstand (vgl. BGHZ 68, 372, 377 f.). Mangels Abnahme und endg374ltiger Abnahmeverweigerung lief vor dem 1. Januar 2002 f374r alle m344ngelbedingten Anspr374che nur die drei337igj344hrige Re-gelverj344hrung des 247 195 BGB aF (f374r 247 635 BGB aF BGH, Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 162/97, WM 1999, 2558, 2559; allgemein f374r alle M344ngelanspr374che Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., 247 638 Rn. 6; Soergel/ Teichmann, BGB, 12. Aufl., 247 638 Rn. 25; Staudinger/Peters, BGB (2000), 247 638 Rn. 25) und ab dem 1. Januar 2002 gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB die dreij344hrige Regelverj344hrungsfrist des 247 195 BGB nF. Diese h344tte erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004 geendet. 43 bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kl344ger zur Geltendmachung eines Vorschussanspruchs befugt war. Dem steht nicht entgegen, dass die geltend gemachten M344ngel am Gemeinschaftseigen-tum bestehen. Der einzelne Wohnungseigent374mer ist grunds344tzlich berechtigt, auch solche Rechte eigenst344ndig zu verfolgen, die ihrem Inhalt nach auf die ordnungsgem344337e Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind. Dies gilt auch f374r den Anspruch auf Vorschuss mit der Ma337gabe, dass er - wie dies der Kl344ger im Rahmen der Anmeldung seines Anspruchs zur Tabelle getan hat - nur Zahlung an die Gemeinschaft verlangen kann (BGHZ 172, 42, Tz. 18). Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Re-vision ausdr374cklich hinnimmt, hat die Wohnungseigent374mergemeinschaft einen 44 - 20 - Beschluss, die den einzelnen Erwerber von der Verfolgung dieser Rechte aus-geschlossen h344tte (vgl. BGHZ 172, 42, Tz. 20), nicht gefasst. 45 cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts endete die Hemmung der Verj344hrung auch nicht sechs Monate, nachdem der Insolvenzverwalter im Pr374ftermin am 7. Juni 2005 die angemeldete Forderung bestritten hat. Die Hem-mungswirkung endet vielmehr nach 247 204 Abs. 2 Satz 1 BGB erst, wenn das Insolvenzverfahren durch Aufhebungsbeschluss (247247 200, 258 InsO) oder Ein-stellung (247 207 InsO) beendet worden ist. Der Senat erachtet die ganz 374berwiegend in der Literatur vertretene An-sicht f374r zutreffend, nach der es f374r das Ende der Hemmungswirkung auf die Beendigung des Insolvenzverfahrens ankommt (Braun/Specovius, InsO, 3. Aufl., 247 174 Rn. 37; Erman/Schmidt-R344ntsch, BGB, 12. Aufl., 247 204 Rn. 48; Henrich in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., 247 204 Rn. 66; M374nch-KommBGB/Grothe, 5. Aufl., 247 204 Rn. 100; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., 247 204 Rn. 42; PWW/Kesseler, BGB, 4. Aufl., 247 204 Rn. 17; Uhlenbruck in Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., 247 174 Rn. 28; Wenner/Schuster, BB 2006, 2649, 2653; ebenso KG Berlin, BauR 2007, 1896, 1897 f.) und nicht auf das Ende des "Verfahrens der Forderungsanmeldung", das mit dem endg374ltigen Bestreiten der Forderung durch den Insolvenzverwalter bzw. dessen Bekanntgabe gegen-374ber den Gl344ubigern eintrete (so Vogel, BauR 2004, 1365, 1367; im Ergebnis wohl ebenso Staudinger/Peters, BGB (2004), 247 204 Rn. 140). 46 Daf374r spricht zum einen die Gesetzesbegr374ndung, die von dem "Ende der Hemmung durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens" ausgeht (BT-Drucksache 14/6040, S. 118). Nach der Vorg344ngervorschrift des 247 214 Abs. 1 BGB aF endete die Verj344hrungsunterbrechung ebenfalls mit dem Ende des In-solvenzverfahrens. Der Gesetzgeber musste 374ber die Umstellung auf einen 47 - 21 - Hemmungstatbestand hinaus keine 304nderungen vornehmen, da er davon aus-ging, dass die Neuregelung des 247 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB sachlich der Vorg344n-gervorschrift des 247 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF entspricht (BT-Drucksache 14/6040, S. 115). Zudem sieht die Insolvenzordnung kein eigenst344ndiges "Ver-fahren" der Forderungsanmeldung vor. Folgerichtig ist in 247 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB auch von der Anmeldung des Anspruchs "im Insolvenzverfahren" die Re-de. Diesem Verst344ndnis steht auch nicht der Wortlaut des 247 204 Abs. 2 BGB entgegen, der von der Beendigung des "eingeleiteten" Verfahrens spricht. Da-mit hat der Gesetzgeber das Ende der Hemmungswirkung in 247 204 Abs. 2 BGB lediglich einheitlich f374r alle Hemmungstatbest344nde des 247 204 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 BGB formuliert. Im Falle des 247 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB ist ma337geblich, dass der Gl344ubiger mit der Forderungsanmeldung seine Teilnahme an dem laufenden Insolvenzverfahren eingeleitet hat. dd) Zu Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass sich die Hemmungswirkung des 247 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB auch auf den Wandelungsan-spruch erstreckt. Da die Anmeldung im Jahr 2004 erfolgte, ergibt sich dies je-doch nicht aus 247 639 Abs. 1, 247 477 Abs. 3 BGB aF, sondern aus dem gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB anwendbaren 247 213 BGB. 48 Danach erstreckt sich die Hemmung auf alle Anspr374che, die aus dem-selben Rechtsgrund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle ge-geben sind. Dies ist f374r alle heute in 247 634 BGB geregelten werkvertraglichen Nacherf374llungs- und Gew344hrleistungsrechte anzunehmen, die auf demselben Mangel beruhen (Erman/Schmidt-R344ntsch, BGB, 12. Aufl., 247 213 Rn. 4 f.; M374nchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., 247 213 Rn. 5; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., 247 213 Rn. 3; Staudinger/Peters, BGB (2004), 247 213 Rn. 3 f.). In der Rechtsprechung war bereits zur Vorg344ngervorschrift des 247 639 Abs. 1, 247 477 Abs. 3 BGB aF anerkannt, dass sich die Unterbrechung bzw. Hemmung der 49 - 22 - Verj344hrung des M344ngelbeseitigungsanspruchs, des Vorschussanspruchs oder des Anspruchs auf Ersatz von M344ngelbeseitigungskosten auch auf alle anderen in 247 638 BGB aF bezeichneten Anspr374che - also auch den Anspruch auf Wan-delung - erstreckt (BGHZ 66, 142, 147; BGHZ 95, 250, 255). Nichts anders gilt f374r 247 213 BGB, durch den der Gesetzgeber nur eine den Rechtsgedanken der 247 639 Abs. 1, 247 477 Abs. 3 BGB aF verallgemeinernde Regelung schaffen woll-te, um damit die Entwicklung der Rechtsprechung nachzuvollziehen (BT-Drucksache 14/6040, S. 121). 4. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ein etwaiges Zur374ckbehaltungsrecht wegen eines der Haupt-schuldnerin zustehenden Nutzungsersatzanspruchs nicht wirksam ausge374bt. Zu Recht macht die Revision geltend, diese Auffassung beruhe auf einer unzurei-chenden Erfassung des Prozessstoffs. 50 Zwar geh366rt es zur wirksamen Aus374bung eines Zur374ckbehaltungsrechts, dass der Schuldner den konkreten Gegenleistungsanspruch, auf den er seine Leistungsverweigerung st374tzt, genau bezeichnet (BGH, Urteil vom 27. September 1984 - IX ZR 53/83, WM 1984, 1543, 1545, insoweit in BGHZ 92, 194 nicht abgedruckt). Dies hat die Beklagte nach dem von der Revision aufgezeigten Tatsachenvortrag jedoch getan. Der Kl344ger vermietet die Woh-nung seit dem 18. Oktober 1999. Die Beklagte hat sich bereits in erster Instanz auf ein Zur374ckbehaltungsrecht berufen und dabei deutlich gemacht, dass sie dieses mit einem ihrer Ansicht nach bestehenden Nutzungsersatzanspruch der Hauptschuldnerin in H366he von 30.114,73 200 begr374ndet. Sie hat auch dargelegt, dass sie diesen Betrag auf Grundlage einer orts374blichen Monatsmiete in H366he von 394 200 und einer Vermietungsdauer vom 18. Oktober 1999 bis 28. Februar 2006 errechnet. Auf diesen Vortrag hat sie in der Berufungsinstanz ausdr374cklich Bezug genommen. Damit war erkennbar, mit welchem Gegenanspruch die Be- 51 - 23 - klagte ihr Zur374ckbehaltungsrecht begr374ndet, so dass sie dieses - unabh344ngig von der Frage, ob ein Nutzungsersatzanspruch der Hauptschuldnerin in dieser H366he besteht - wirksam erhoben hat. Dieser Vortrag ist der Entscheidung man-gels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Auf einen entsprechenden Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten hat das Berufungsgericht die Feststellung, die Beklagte habe nicht mitgeteilt, mit welchem Betrag der Nutzungsersatzanspruch angesetzt werde, aus den Entscheidungsgr374nden gestrichen. 5. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Ansicht des Beru-fungsgerichts, die Beklagte befinde sich mit der Annahme der vom Kl344ger Zug um Zug angebotenen 334bertragung des Wohnungseigentums in Verzug, da sie auf den entsprechenden Antrag des Kl344gers Klageabweisung beantragt habe. 52 a) Bei Zug um Zug zu erbringenden Leistungen kommt der Gl344ubiger gem344337 247 298 BGB in Verzug, wenn er zwar die ihm angebotene Leistung anzu-nehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet. Vorausset-zung ist aber, dass der Schuldner seine Leistung ordnungsgem344337 angeboten hat. Solange er das nicht getan hat, kann die Verweigerung der Gegenleistung keinen Annahmeverzug des Gl344ubigers begr374nden (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1994 - V ZR 92/94, WM 1994, 2287, 2288). An einem solchen An-gebot des Kl344gers fehlt es hier. 53 b) Zum einen verkennt das Berufungsgericht, dass bei einer Verpflich-tung zur 334bertragung von Grundeigentum das w366rtliche Angebot nicht schon gem344337 247 295 Satz 1 Alt. 2 BGB deswegen entbehrlich ist, weil es zur Bewir-kung der Leistung der Mitwirkungshandlung des Gl344ubigers bed374rfte. In diesen F344llen ist grunds344tzlich ein tats344chliches Angebot gem344337 247 294 BGB durch Mit-teilung eines Termins bei einem zur Auflassung bereiten Notar erforderlich, um 54 - 24 - den Annahmeverzug auszul366sen (BGHZ 116, 244, 249 f.; BGH, Urteil vom 15. November 1996 - V ZR 292/95, WM 1997, 424). Ein w366rtliches Angebot durch den auf Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten Klageantrag w344re nur dann gem344337 247 295 Satz 1 Alt. 1 BGB ausreichend gewesen, wenn die Beklagte zuvor bereits die Annahme der Leistung verweigert h344tte (vgl. BGHZ 116, 224, 250; BGH, Urteil vom 15. November 1996, aaO, S. 424 f.). Dazu hat das Berufungs-gericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Unabh344ngig davon hat der Kl344ger mit seinem Klageantrag die ihm oblie-gende Leistung schon deswegen nicht wie geschuldet angeboten, weil er sich zur 334bertragung des Wohnungseigentums an die Beklagte bereit erkl344rt hat. Ein vom B374rgen erhobenes Zur374ckbehaltungsrecht f374hrt zwar zu dessen Verur-teilung Zug um Zug (BGHZ 153, 293, 301). Die vom Gl344ubiger zu erbringende Gegenleistung hat dieser aber nicht an den B374rgen, sondern an den Haupt-schuldner zu bewirken (Staudinger/Horn, BGB (1997), 247 768 Rn. 10). Auch wenn das Berufungsgericht aus prozessualen Gr374nden an den Klageantrag, der auf 334bertragung des Eigentums der Wohnung an die Beklagte gerichtet ist, ge-bunden war, so 344ndert das nichts daran, dass die materiellrechtlichen Voraus-setzungen eines Annahmeverzuges nicht gegeben sind. 55 III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr374n-den als richtig dar (247 561 ZPO). 56 Die Beklagte ist nicht gehindert, sich auf ein Zur374ckbehaltungsrecht ge-m344337 247 320, 247 348, 247 347 Satz 2 BGB aF wegen der vom Kl344ger durch Vermie-tung gezogenen Nutzungen zu berufen, weil die Wandelung im Verh344ltnis zur 57 - 25 - Hauptschuldnerin nicht vollzogen wurde. Zwar ist die verb374rgte R374ckzahlungs-verbindlichkeit bislang nicht entstanden und die B374rgschaftsforderung gegen die Beklagte besteht aus diesem Grunde selbst344ndig. Diese Verselbst344ndigung bedeutet jedoch nicht, dass die B374rgschaft jeglichen Bezug zur Hauptverbind-lichkeit verliert. Sie wird lediglich vom Bestand der Hauptforderung unabh344ngig, richtet sich jedoch inhaltlich weiterhin nach dieser (BGHZ 153, 337, 340). Da-nach steht der Beklagten gem344337 247 768 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Zur374ckbehal-tungsrecht wegen der Nutzungsvorteile zu, die der Kl344ger der Hauptschuldnerin im Falle der R374ckabwicklung des Bautr344gervertrages zu ersetzen h344tte. Einer Zug-um-Zug-Verurteilung des Kl344gers steht nicht entgegen, dass der Hauptschuldnerin mangels Vollzugs der Wandelung kein entsprechender Nutzungsersatzanspruch zusteht. 247 768 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt - wie auch 247 767 BGB - die gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, dass der Gl344ubiger vom B374rgen nicht mehr und nichts anderes erhalten soll, als er vom Haupt-schuldner h344tte fordern k366nnen (BGHZ 143, 381, 384 f.; BGHZ 153, 337, 341 m.w.N.). Dies w344re aber dann der Fall, wenn der Kl344ger - wie nach einer vollzo-genen Wandelung - die R374ckzahlung des Kaufpreises erreichen k366nnte, ihm aber die Nutzungsvorteile der Wohnung verbleiben w374rden, die er bei R374ckab-wicklung des Bautr344gervertrages der Hauptschuldnerin gem344337 247 634 Abs. 4, 247 467 Satz 1, 247 347 Satz 2 BGB aF h344tte verg374ten m374ssen. Etwas anderes er-gibt sich auch nicht aus dem Sicherungszweck der B374rgschaft. Da die B374rg-schaft dazu dient, dem Gl344ubiger Sicherheit bei Verm366gensverfall des Haupt-schuldners zu geben, kann der B374rge sich gegen374ber dem Gl344ubiger nur auf solchen Einreden des Hauptschuldners nicht berufen, die ihren Grund in des-sen Verm366genssituation haben (BGHZ 153, 337, 341 m.w.N.). Eine solche Ein-rede ist das von der Beklagten geltend gemachte Zur374ckbehaltungsrecht jedoch nicht. Der vom Kl344ger zu leistende Nutzungsersatz stellt ihn vielmehr gerade 58 - 26 - so, als sei er nicht durch die Insolvenz der Hauptschuldnerin gehindert gewe-sen, seinen Wandelungsanspruch durchzusetzen. IV. 59 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - nachdem die Parteien Gelegenheit zum er-g344nzenden Vortrag hatten - 374ber die H366he des vom Kl344ger an den Insolvenz-verwalter zu zahlenden Nutzungsersatzes zu befinden haben. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass vorliegend f374r die Berechnung der Nutzungsvorteile, die nach 247 347 Satz 2, 247 987 Abs. 1 BGB aF zu verg374ten sind, weder - wie die Beklagte meint - die orts374bliche Miete ma337geblich ist, noch - wie der Kl344ger dies seinem Vortrag zugrunde legt - eine zeitanteilige li-neare Wertminderung der Wohnung im Vergleich des tats344chlichen Gebrauchs zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer (sog. Wertverzehr). Beide Berech-nungsmethoden kommen nur in Betracht, wenn es um den Wert der 60 - 27 - Gebrauchsvorteile geht, die der Erwerber durch Eigennutzung der ihm 374berlas-senen Immobilie erzielt hat (vgl. dazu und zur Abgrenzung beider Berech-nungsmethoden BGHZ 167, 108, Tz. 10 ff. m.w.N.). Hat der Erwerber - wie hier der Kl344ger - konkrete Nutzungen dadurch gezogen, dass er den zur374ckzuge-w344hrenden Gegenstand vermietet hat, so sind gem344337 247 100, 247 99 Abs. 3 BGB diese Nutzungen, hier der erlangte Mietzins, herauszugeben. Wiechers M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 10.07.2007 - 6 O 311/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.05.2008 - 6 U 1042/07 -
Full & Egal Universal Law Academy