BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 182/08 Verk374ndet am: 22. Oktober 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 134 Eine Drittzahlung ist unentgeltlich, wenn der Schuldner des Leistungsempf344ngers im Zeitpunkt der Bewirkung der Leistung insolvenzreif war. Auch im Fall einer Drittzahlung des sp344teren Insolvenzschuldners auf eine nicht durchsetzbare Forderung des Leistungsempf344ngers gilt die vierj344hrige Anfechtungs-frist. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08 - LG Weiden i.d. OPf. AG Tirschenreuth - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden das Urteil des Amtsge-richts Tirschenreuth vom 4. April 2008 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden vom 17. September 2008 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin 1.157,92 200 zu zahlen. Im 334brigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Verwalterin in dem am 1. Januar 2005 374ber das Verm366-gen der A. GmbH (nachfolgend: A. GmbH) er366ffneten Insolvenzverfahren. Die A. GmbH geh366rt ebenso wie ihre Schwesterge-sellschaft, die T. GmbH (nachfolgend: T. GmbH), zur Lanzend366rfer Gruppe. 334ber das Verm366gen der seit dem 17. Januar 2003 1 - 3 - durchgehend zahlungsunf344higen T. GmbH wurde auf einen im November 2004 gestellten Antrag am 17. Dezember 2004 das Insolvenzverfahren er366ffnet. Die Beklagte lieferte der T. GmbH im November 2003 und Januar 2004 Monitore und Drucker zum Preis von insgesamt 1.157,92 200. Den Rech-nungsbetrag entrichtete die A. GmbH durch 334berweisung am 20. April 2004 an die Beklagte. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenz-anfechtung auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch. Amtsgericht und Land-gericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Zahlung des Leistenden auf eine fremde Schuld sei unentgeltlich (247 134 InsO), falls die Forderung des Zu-wendungsempf344ngers gegen seinen Schuldner wertlos sei. Es sei fraglich, ob allein wegen der Zahlungsunf344higkeit der T. GmbH von einer Wertlosigkeit der gegen sie gerichteten Forderung auszugehen sei. Im Schrifttum werde teils angenommen, dass eine Wertlosigkeit erst bei einer 334berschuldung des Schuldners eingreife. 4 - 4 - Eine abschlie337ende Stellungnahme zu dieser Frage sei entbehrlich, weil in Konstellationen der vorliegenden Art abweichend von der Vier-Jahres-Frist des 247 134 InsO eine Anfechtung nur in Betracht komme, wenn die Leistung an den Zuwendungsempf344nger innerhalb der auf die Stellung eines Insolvenzan-trags 374ber das Verm366gen seines Schuldners bezogenen Fristen des 247 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO erfolgt sei. Da der Bundesgerichtshof in BGHZ 174, 228 ff einen Vorrang der Deckungsanfechtung des Schuldners des Zuwen-dungsempf344ngers im Verh344ltnis zur Schenkungsanfechtung des Leistenden anerkannt habe, sei es konsequent, dem Zuwendungsempf344nger gegen374ber dem Leistenden denselben Schutz wie gegen374ber seinem Schuldner zuteil werden zu lassen. Andernfalls werde dem Zuwendungsempf344nger ein doppel-tes Insolvenzrisiko, n344mlich sowohl das des Leistenden als auch das seines Schuldners, aufgeb374rdet. Vielmehr sei bei Drittleistungen eine Gleichsetzung mit solchen Zuwendungsempf344ngern geboten, die ihre Leistung von einem zah-lungsunf344higen Schuldner au337erhalb der Fristen des 247 131 InsO erhalten h344t-ten. Da die Leistung der A. GmbH nicht innerhalb von drei Monaten vor dem 374ber das Verm366gen der T. GmbH gestellten Insolvenzantrag erfolgt sei, scheitere eine Anfechtung aus 247 134 InsO gegen den Beklagten. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten in wesentlichen Punkten rechtlicher Pr374fung nicht stand. 6 1. Im Streitfall greift bereits auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen infolge der Insolvenzreife der T. GmbH und der darauf be- 7 - 5 - ruhenden Undurchsetzbarkeit der Forderung der Beklagten entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts eine Anfechtung nach 247 134 InsO durch. a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempf344ngers "wertlos" war; dann hat der Zuwendungsempf344nger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegen-leistung f374r die Zuwendung angesehen werden kann (BGHZ 174, 228, 231 Rn. 8 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, ZIP 2008, 232, 233 Rn. 14). Von einer solchen "Wertlosigkeit" ist der Senat ohne weiteres aus-gegangen, falls der Forderungsschuldner wegen Zahlungsunf344higkeit in der Insolvenz oder zumindest insolvenzreif ist (BGHZ 174, 228, 240 Rn. 38; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 - IX ZR 84/05, NZI 2006, 399, 400 Rn. 15; v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, WM 2006, 1396, 1397 Rn. 12). Die Frage, wie sich die Rechts-lage darstellt, wenn man die im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners auf die Forderung entfallende Quote in den Blick nimmt (BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385, 1386 Rn. 14), ist offen geblie-ben. 8 b) Der Senat h344lt an seiner Rechtsprechung mit der Ma337gabe fest, dass das Erl366schen einer Forderung (247 362 Abs. 1, 247 267 Abs. 1 BGB), die gegen den Schuldner nicht durchsetzbar war, weil in dessen Person ein Insolvenz-grund gegeben war, keine ausgleichende Gegenleistung f374r die Entgegennah-me der Drittleistung darstellt. Ist der Schuldner zumindest insolvenzreif, kann die Forderung nicht mehr durchgesetzt werden, weil nunmehr eine gemein-schaftliche Befriedigung aller (Insolvenz-) Gl344ubiger in dem daf374r vorgesehenen Verfahren stattzufinden hat (247 1 Satz 1 InsO). Verschafft ein Leistungsmittler dem Gl344ubiger in dieser Lage eine gesonderte Befriedigung, hat der Gl344ubiger 9 - 6 - Befriedigung seiner gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzbaren Forderung erlangt, und zwar ohne Gegenleistung (vgl. BGHZ 41, 298, 302 f). Die Wertlo-sigkeit und fehlende Durchsetzbarkeit der Forderung im Zeitpunkt ihrer Tilgung wird durch das sp344tere Ergebnis einer Gesamtbefriedigung und eine etwaige auf den Gl344ubiger entfallende Quote nicht ber374hrt. Kann der Gl344ubiger seine durch die Insolvenzreife entwertete Forderung nicht mehr isoliert durchsetzen, kann ihr auch im Falle einer Drittleistung ein eigenst344ndiger wirtschaftlicher Wert nicht beigemessen werden. Dem Gl344ubiger bleibt nach Anfechtung der von dem Dritten erbrachten Leistung nur die M366glichkeit, den Restwert seiner Forderung durch Anmeldung im Insolvenzverfahren seines Schuldners zu reali-sieren. 2. Die vierj344hrige Anfechtungsfrist des 247 134 InsO ist gewahrt. Der Auf-fassung des Berufungsgerichts, dass die Anfechtungsfrist des 247 134 InsO bei Leistung auf die gegen einen Dritten gerichtete Forderung durch die nach der Insolvenz des Dritten zu berechnenden Fristen der 247247 130, 131 InsO verdr344ngt wird, kann - wie auch die Revisionserwiderung einr344umt - nicht gefolgt werden. 10 a) Die geringere Bestandskraft unentgeltlichen Erwerbs rechtfertigt es, den Anfechtungszeitraum im Vergleich zu den k374rzeren Fristen der 247247 130 bis 132 InsO im Rahmen des 247 134 InsO auf vier Jahre zu erstrecken (BT-Drucks. 12/2443 S. 161). Eine Verk374rzung der Anfechtungsfrist f374r eine unent-geltliche Leistung ist in F344llen einer Drittleistung nicht gerechtfertigt. Dies ver-bietet schon der Grundsatz, dass bei mehreren Anfechtungsanspr374chen jeder Anspruch getrennt auf seine Begr374ndetheit und Durchsetzbarkeit zu pr374fen ist. Dies gilt auch f374r die Wahrung der Anfechtungsfristen. Im 334brigen kann es aus der Warte des Zuwendungsempf344ngers nach den Grunds344tzen von BGHZ 174, 228, 239 ff regelm344337ig nicht zu einer Konkurrenz zwischen der Schenkungsan- 11 - 7 - fechtung des Zuwendenden und einer Deckungsanfechtung des Forderungs-schuldners kommen. aa) Wird eine Forderung im Wege einer Drittleistung beglichen, geht der Schenkungsanfechtung des Zuwendenden die Deckungsanfechtung des Forde-rungsschuldners vor (BGHZ 174, 228, 239 ff). Ebenso wie im Fall der Anfech-tung einer mittelbaren Zuwendung an den Zuwendungsempf344nger die Anfech-tung gegen den Zuwendenden ausscheidet, hat es dieser hinzunehmen, dass die von ihm bewirkte Drittleistung vorrangig im Valutaverh344ltnis zwischen dem Forderungsschuldner und dem Zuwendungsempf344nger der Anfechtung unter-liegt. Diese W374rdigung beruht insbesondere auf der Erw344gung, mittelbare Zu-wendungen anfechtungsrechtlich so zu behandeln, als habe der Zuwendungs-empf344nger die Leistung unmittelbar von seinem Forderungsschuldner, der den Zuwendenden als Leistungsmittler angewiesen hat, erhalten (BGHZ 174, 228, 239 f Rn. 36 f). Der Vorrang der Deckungsanfechtung folgt au337erdem daraus, dass sich die Schenkungsanfechtung auf die Wertlosigkeit der gegen den For-derungsschuldner gerichteten Forderung gr374ndet. H344tte dieser selbst geleistet, unterl344ge seine Zahlung infolge seiner Insolvenzreife und der damit verbunde-nen Wertlosigkeit der gegen ihn gerichteten Forderung der Deckungsanfech-tung. Hinter diese Deckungsanfechtung hat die ebenfalls auf die Wertlosigkeit der beglichenen Forderung gest374tzte Schenkungsanfechtung zur374ckzutreten (BGHZ 174, 228, 240 Rn. 38). Da die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung voraussetzt, dass der Forderungsschuldner den Gegenwert der Leistung dem Zuwendenden zur Verf374gung gestellt hat (BGHZ 174, 228, 236 f Rn. 25), er-scheint es auch im Blick auf dieses Verm366gensopfer und die darum schutzw374r-digeren Belange der Gl344ubiger des Forderungsschuldners angemessen, der Deckungsanfechtung Priorit344t zu geben (BGHZ 174, 228, 241 ff Rn. 42 ff). Frei-lich hat der Leistungsempf344nger, der sich unter Hinweis auf eine vorrangige 12 - 8 - Deckungsanfechtung gegen eine Schenkungsanfechtung wendet, im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass eine Deckungsanfechtung tats344chlich durch-greift (BGHZ 174, 228, 243 Rn. 49). bb) Bei dieser Sachlage ist die Beklagte entweder einer Schenkungsan-fechtung seitens der Kl344gerin als Verwalterin der A. GmbH oder einer Deckungsanfechtung durch den Verwalter der T. GmbH ausgesetzt. Die Beklagte hat sich nicht auf die M366glichkeit einer Deckungsanfechtung durch den Verwalter der T. GmbH berufen. Es ist 374berdies weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die A. GmbH aufgrund einer Weisung der T. GmbH eine Zuwendung aus ihr von deren Seite zur Verf374gung gestellten Mit-teln vorgenommen hat (vgl. BGHZ 174, 228, 236 f Rn. 25). Darum kann entge-gen der Revisionserwiderung nicht von einem Vorrang der Anfechtung inner-halb des jeweiligen Leistungsverh344ltnisses ausgegangen werden (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZinsO 2004, 499, 500). Im 334brigen hat der Leistungsempf344nger eine Anfechtung durch den unentgeltlich handelnden Leistungsmittler auch in F344llen einer mittelbaren Zuwendung zu gew344rtigen, wenn die Deckungsanfechtung durch den Leistenden - wie im Streitfall anzu-nehmen ist - an den Fristen der 247247 130, 131 InsO scheitert (BGHZ 174, 228, 238 Rn. 28). 13 b) Ist danach allein Raum f374r eine Schenkungsanfechtung, w374rde die von dem Berufungsgericht bef374rwortete Verk374rzung der Anfechtungsfrist zu einer mit Wortlaut und Zweck des 247 134 InsO unvereinbaren Beg374nstigung des Zu-wendungsempf344ngers - hier der Beklagten - f374hren. 14 aa) Beruht die Tilgungsleistung auf der unentgeltlichen Zuwendung eines Dritten, ist kein anerkennenswerter Grund ersichtlich, zu dessen Lasten die An- 15 - 9 - fechtungsfrist des 247 134 InsO zu verk374rzen. Die Begrenzung dieser Anfech-tungsfrist auf die nach der Insolvenz des Forderungsschuldners zu berechnen-den Fristen der 247247 130, 131 InsO k366nnte schon dann zu untragbaren Ergebnis-sen f374hren, wenn Gl344ubiger von einer Antragstellung gegen den Forderungs-schuldner wegen dessen bekannt schlechter Verm366genslage g344nzlich absehen und damit diese Fristen selbst bei einer Leistung unmittelbar vor Eintritt der In-solvenzreife des Schuldners nie zu laufen beginnen. Hier w374rde aus der Warte des Berufungsgerichts mangels einer Insolvenzer366ffnung 374ber das Verm366gen des Forderungsschuldners eine Anfechtung durch den Verwalter des Zuwen-denden von vornherein an den nicht in Gang gesetzten Anfechtungsfristen scheitern. bb) Der Beklagten wird als Zuwendungsempf344ngerin nach der Auffas-sung des Berufungsgerichts zwar das Risiko der Insolvenz mehrerer Personen auferlegt. Diese Risiken verhalten sich aber zueinander subsidi344r und sind nicht unbillig. Der Umstand, dass die Beklagte ihre Forderung bei der T. GmbH nicht realisieren kann, beruht auf dem von ihr mit der Vorleistung bewusst ein-gegangenen Risiko. Wegen der Zahlungsunf344higkeit ihrer Schuldnerin bestand f374r die Beklagte 374berhaupt nur im Falle einer Drittzahlung die Chance, eine 374ber die Insolvenzquote hinausgehende Befriedigung zu erhalten. W344re die A. GmbH nicht in Insolvenz gefallen, h344tte die Beklagte deren Zahlung trotz der Insolvenz der T. GmbH und der daraus folgenden Undurchsetz-barkeit der getilgten Forderung behalten k366nnen, weil eine Rechtshandlung die-ser Schuldnerin nicht festgestellt, jedenfalls nicht angefochten worden ist. Bot allein die Drittzahlung die M366glichkeit einer Erf374llung der Forderung, ist es an-gemessen, dass die Beklagte das mit der unentgeltlichen Leistung verbundene Risiko einer Insolvenz des Zuwendenden zu tragen hat. Der Dritte kann mit sei-ner Zahlung dem Zuwendungsempf344nger das Risiko, dass dessen Schuldner 16 - 10 - insolvenzbedingt ausf344llt, abnehmen, aber nicht sein eigenes Insolvenzrisiko ausschlie337en. Die Verk374rzung der Anfechtungsfrist w374rde das mit einer unent-geltlichen Drittzahlung naturgem344337 verbundene Risiko in sachwidriger Weise zugunsten der Beklagten verringern. III. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil sich die Revision als be-gr374ndet erweist (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist hinsichtlich des Hauptan-trags entscheidungsreif (247 563 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Auf die Berufung der Kl344ge-rin ist die Beklagte zur Zahlung von 1.157,92 200 zu verurteilen. Im Blick auf die geltend gemachten Nebenforderungen ist die Sache mangels tatrichterlicher Feststellungen nicht entscheidungsreif und an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - falls Verzug einge- 17 - 11 - treten und Anwaltsgeb374hren als Verzugsschaden geschuldet sind - 374ber die Angemessenheit der verlangten Rahmengeb374hr zu befinden haben. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Tirschenreuth, Entscheidung vom 04.04.2008 - 1 C 400/07 - LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 17.09.2008 - 22 S 39/08 -
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