BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 182/10 Verkündet am: 27. September 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1 Satz 1 WpH G § 2 Abs. 3 Satz 2, § 31 a) Zur Aufklärungspflicht der beratenden Bank über ein konkret bestehendes Insolvenzrisiko der Emi t- tentin (hier: Lehman Brothers) beim Erwerb von Indexzertifikaten durch ihren Kunden. b) Die beratende Bank ist beim Vertrieb von I ndexzertifikaten auch dann, wenn keine konkreten A n- haltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Emittentin bestehen, verpflichtet, den Anleger darüber aufzuklären, dass er im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Emittentin bzw. Garantiegeberin das an gelegte Kapital vollständig verliert (allgemeines Emittentenrisiko). c) Hat die Bank ordnungsgemäß über das allgemeine Emittentenrisiko belehrt, bedarf es daneben ke i- nes zusätzlichen Hinweises auf das Nichteingreifen von Einlagensicherungssystemen. d) Be i dem Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäfts (§ 2 Abs. 3 Satz 2 WpHG) b e- steht keine Aufklärungspflicht der beratenden Bank über ihre Gewinnspanne. Dem steht weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung verdeckter Innenp rovisionen noch diejen i- ge zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen (im Anschluss an den Senatsb e- schluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20 ff.). e) Die beratende Bank ist aufgrund des Beratungsvertrages mit ihrem Kunden nicht verpflichtet, diesen darüber zu informieren, dass der Zertifikaterwerb im Wege des Eigengeschäfts der Bank erfolgt. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2011 durch den Vorsit zenden Richter Wiechers, die Richt e- rin Mayen sowie die Richter Dr. Grü neberg, Maihold und Pamp für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatis chen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. April 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Ze rtifik a- ten der inzwischen insolventen Lehman Brothers Treasury Co. B.V. in A n- spruch. Die Klägerin, die als selbständige Ernährungsberaterin seit 1999 ein Schlankheitsstudio betreibt, ist seit längerem Kundin der Beklagten. Das auf ihren Namen bei der Bek lagten geführte Depot umfasste Ende September 2007 neben einer Kassenobligation der Beklagten sowie einer Schuldverschreibung der H . bank auch Aktien der D . AG und der C . AG, 1 2 - 3 - Vorzugsaktien der P . AG , Anteile an einem Investmen t- fonds sowie von der Klägerin vor dem hier streitigen Wertpapiergeschäft erwo r- bene 50 U AG (Lond on) Basket Express Zertifikate mit ei nem Kurswert von ca. 4.800 Nach ei nem Beratungsg e spräch mit einem Mitarbeiter der Beklag ten am 27. September 2007, dessen Inhalt zwischen den Parteien strei tig ist, erwarb die Klägerin gemäß Wertpapierabrechnung vom 19. Oktober 2007 10 " Bull E x- press Garant " - Anleihen der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (nachfolgend: Emittentin) zum Nominalwert von je weils 1.000 f- schlags von 1% . Die Zertifikate hatte die Beklagte zuvor von der Emittentin zu einem unter dem Nennwert liegenden Preis erworben und sodann a us dem E i- genbestand an die Klägerin veräußert, wobei die Beklagte gegen Anrechnung eines Abschlags vom Einstandspreis nicht platzierte Anleihen an die Emittentin zurückgeben durfte. Die Rückzahlung der Zertifikate sollte in Abhängigkeit der Entwicklung des Dow Jones EURO STOXX 50 Preisindex erfolgen. Durch einen Vergleich des Startwertes des Index am anfänglichen Bewertungs tag (19. Okto ber 2007) mit dessen Schlusskurs am ersten Feststellungstag ( 26. Oktober 2009 ) bzw. am abschließenden Bewertungstag ( 19. Oktober 2011 ) ermittelten sich nach näherer Maßgabe der Zertifikatbedingungen Zeitpunkt und Höhe des Rückzah l- betra ges. Dieser sollte - in Abhängigkeit von der Kursentwicklung am ersten Feststellungstag bzw. am abschließenden Bewertungstag - neben der Kapi ta l- rückzahlung (ohne Ausgabeaufschlag) gegebenenfalls einen Bonus in Höhe von 15% bzw. der prozentualen Kurssteigerung des Index umfassen. In dem für den Kunden ungünstigs ten Fall war die Rückzahlung des eingesetzten Kapi tals ohne Ausgabeaufschlag und Bonu s nach Ablauf der vierjährigen Gesamtlau f- zeit vorgesehen. 3 4 - 4 - Im September 2008 wurde die US - amerikanische Muttergesellschaft der Emittentin, die Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc., die für die Rückzahlung der Zertifikate die Garantie übernommen h atte (nachfolgend: G a- rantiegeberin), insolvent. Dies zog die Insolvenz der Emittentin nach sich, so dass die Anleihen weitgehend wertlos wurden. Die Klägerin verlangt , gestützt auf den Vorwurf mehrere r Beratungsfehler der Beklagten, die Rückzahlung von 1 0.100 Zug gegen Rückübertragung der 10 Lehman - Zertifikate, darüber hinaus die Feststellung, dass die Beklagte sich in Annahmever zug befinde , und die Zahlung vorgerich t- licher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat der Kla ge bis auf e inen geri n- g en Teil der Anwaltskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage a b- gewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wieder herstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe : A. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Entge gen der Revisionserwiderung ist das Rechtsmittel nicht mangels Zulassung bereits unzulässig, soweit mit ihm ge rügt wird, das Berufungsgericht habe die vom Kläger geltend gemachte n Pflichtverletzung en , nicht anlegerg e- recht beraten und insbesondere nicht hinreichend über die mit dem streitgege n- ständlichen Zertifikat verbundenen Risiken aufgeklärt worden zu sein, übe rga n- gen. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keinen Zusatz, der die dort zu Gunsten de r Kläger in zugelassene Revision einschränkt. Die 5 6 7 8 - 5 - Eingrenzung des Rechtsmittels kann sich zwar auch aus den Entscheidung s- gründen des Berufungsurteils e rgeben (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f.). Aus diesen muss dann aber mit ausre i- chender Klarheit hervorgehen, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines - tatsä chlich und rechtlich selbständigen - abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895 , insoweit in BGHZ 161, 115 nicht abgedruckt, und vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 7 48 Rn. 8 ; jeweils mwN). Unter diesen Voraussetzungen kann die Revisionszulassung grundsätzlich auch auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetr a- genen Pfl ichtverletzungen beschränkt wer den (BG H, Beschluss vom 16. De - zember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 6). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen zwar nur damit begrü n- det, der Rechtssache komme grunds ätzliche Bedeutung zu, weil die Fragen, ob eine Bank im Rahmen der Anlageberatung dem Kunden einen Hinweis auf eine von ihr erzielte Gewinnmarge aus einem Eigengeschäft bzw. neben einem Hi n- weis auf ein bestehendes Emittentenrisiko auch noch Aufklärung über das Nichteingreifen eines Einlagensicherungssystems schulde, bislang höchstric h- terlich nicht geklärt seien. Hiermit hat es indes lediglich den Anlass der Revis i- onszulassung mitgeteilt, ohne die im Tenor uneingeschränkt zugelassene rev i- sionsrechtliche Nach prüfung entsprechend beschränken zu wollen. B. Die Revision ist unbegründet . 9 10 - 6 - I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in WM 2010, 1029 ff. veröffentlich t ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kl äger in stehe wegen des Verkaufs der Zertifikate kein Schadense r- satzanspruch gegen die Beklagte zu, weil diese ihre Pflichten aus dem g e- schlossenen Beratungsvertrag nicht verletzt habe. Dass die Beklagte die Kläger in unstreitig nicht über die von ihr bei dem Verkauf erzielte Gewinnmarge aufgeklärt habe , stelle keine Pflichtverletzung d ar. M it den der "kick back" - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Konstellationen, an denen jeweils drei Personen beteiligt gewesen seien, sei der Streitf all nicht vergleichbar. Eine Übertragung dieser Rechtspr e- chung auf Sachverhalte der vorliegenden Art, in denen der Anleger das Produkt direkt von der beratenden Bank erwerbe, sei nicht sachgerecht. Die Annahme einer entsprechenden Aufklärungspflicht zwinge Banken, die von ihnen im A n- lagegeschäft erzielten Gewinnspannen hinsichtlich sämtlicher empfohlenen A n- lagen und damit praktisch ihre gesamte Ertragsstruktur offen zu legen. Dass jedes Kreditinstitut an der Geheimhaltung dieser Daten aus Wettbewerbsgrü n- den ein ganz erhebliches und schutzwürdiges Interesse habe, liege auf der Hand. Demgegenüber bestehe kein schutzwürdiges Interesse des Anlegers an einer derartigen Aufklärung, da jedem Marktteilnehmer, auch dem Privatanl e- ger, der die Beratungsleistung einer B ank in Anspruch nehme, ohne hierfür eine gesonderte Vergütung zu entrichten, klar sein müsse, dass das Unternehmen aus der Leistung einen Gewinn ziehe und daher in dem für das Anlageprodukt zu entrichtenden Preis ein Entgelt für die Bank enthalten sei. 11 12 13 - 7 - Das gelte nicht nur, wenn die Bank ein eigenes Produkt verkaufe, so n- dern auch dann, wenn - wie vorliegend - aus eigenem Bestand ein fremdes Produkt verkauft werde. Insofern könne auch offen bleiben, ob der Kläger in, wie von ihr bestritten, bekannt gewesen sei, dass die Beklagte den Verkauf als E i- gengeschäft durchgeführt habe. Unstreitig seien objektiv weder Rückvergütu n- gen noch Provisionszahlungen geflossen, sondern die Beklagte habe ihren E r- trag, abgesehen von dem in der Wertpapierabrechnung deutlich ausge wies e- nen Ausgabeaufschlag von 1%, lediglich aus der Gewinnmarge als einem nicht offen zu legenden Preisbestandteil gezogen. Infolgedessen habe keine Offe n- barungspflicht der Beklagten bestanden; die insoweit allein denkbare Aufkl ä- rung, dass man gerade keine verdeckten Rückflüsse erhalte oder zahle, wäre offensichtlich sinnlos gewesen. Selbst wenn man aber in Bezug auf die Gewinnmarge von einem den A n leger benachteiligenden Interessenkonflikt ausgehen und daraus grundsät z- lich eine Offenbarungspflicht der B ank herleiten wolle, habe jedenfalls im vorli e- genden Fall keine solche Pflicht bestanden. Denn der Verkauf der Lehman - Zertifikate sei für die Beklagte, auch mit Blick auf ihre Gewinnaufschläge beim Verkauf alternativer Anlagen, gerade nicht besonders gewin nträchtig gewesen. Gleichfalls stelle es keine Pflichtverletzung der Beklagten dar, d ass im Beratungsgespräch kein ausdrücklicher Hinweis darauf erfolgt sei, dass die verkauften Zertifikate nicht der deutschen Einlagensicherung un terlagen . Ob die berat ende Bank grundsätzlich einen solchen Hinweis schulde, könne dahin st e- hen. Jedenfalls gegenüber der Kläger in, die über das mit den erworbenen Lehman - Zertifikaten verbundene Emittentenrisiko aufgeklärt worden sei, sei eine solche Aufklärung nicht geschuldet gewesen. Ihr komme neben dem Hi n- weis auf das Emittentenrisiko keine eigenständige Bedeutung mehr zu, da sie einem Kunden, der schon bereit sei, das Insolvenzrisiko der Emittentin zu tr a- 14 15 16 - 8 - gen, keine zusätzlichen, für die Anlageentscheidung wesentlichen Infor mati o- nen liefere. Im Streitfall habe die Kläger in schon nicht dargelegt, jedenfalls aber nicht bewiesen, nicht gehörig über das Emittentenrisiko aufgeklärt worden zu sein. Weitergehende Risikohinweise, als sie nach dem Ergebnis der Bewei s- aufnahme im Beratu ngsgespräch erfolgt seien, habe die Beklagte nicht g e- schuldet. Im Übrigen sei der Klägerin nach dem Erwerb der von ihr nach ihrer eigenen Einlassung als risikoreich erkannten U . Anleihe geläufig gewesen, dass Papiere dieser Art nicht risikofrei seien. Die Struktur der streitgegenständlichen Anlage habe ebenfalls keine we i- tergehenden Risikohinweis e erfordert. Aufgrund des vollständig en Kapitalschu t- zes zum Laufzeitende habe sich das Zertifikat , die Bonität der Emittentin vor - ausgesetzt, aus damaliger Sicht nicht als spekulative Anlage dargestellt. Auf die Bonität der Muttergesellschaft der Emittentin und Garantin der Anleihe habe insbesondere angesichts der im Oktober 2007 noch gültigen exzellenten R a- tings der drei führenden Rating - Agenturen vertraut werden können. Auch im Übrigen ha be die Kläger in eine nicht anleger - oder nicht anlagegerechte Ber a- tung nicht dargelegt. Sofern man demgegenüber im Unterlassen der Aufdeckung der Ha n- delsspanne und/oder in der unterbliebenen Aufklärung zur fehlenden Ein lage n- sicherung eine Pflichtverletzung der Beklag ten sehen wolle, habe sie ein en so l- chen Pflich tenverstoß jedenfalls nicht zu vertreten. Für die Beklagte ha be im Herbst 2007 keine Veranlas sung bestanden, von diesbezügli chen Hinwei s- pflichten auszugehen. Zumi ndest fehle es aber an der erforderlichen Kausalität etwaiger Pflichtverletzungen für die Anlageentscheidung. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass sie sich bei entsprechender Aufklärung gegen den Kauf der Lehman - Zertifikate entschieden hätte . 17 18 - 9 - II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 1. Nach den unangegriffenen und rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag gesch lossen worden. 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die B e- klagte ihre Pflichten aus diesem Beratungsvertrag nicht verletzt hat. a) Die beratende Bank ist zu einer anleger - und objektgerechten Ber a- tung verpflichtet (Senatsurtei l vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f.). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den U m- ständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und ande rerseits die allg e- meinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapita l- marktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f., vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 12, vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49). In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat (Senatsurtei le vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 129, vom 9. Mai 2000 - XI ZR 19 20 21 22 - 10 - 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 12), muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageob jekts unter Berücksichtigung der genannten G egebenheiten lediglich ex ante betrac h- tet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger - und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (Senatsurteile vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 12, vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 19). b) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zutre f- fend angenommen, dass die Beklagte ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung nicht deshalb verletzt hat, weil sie die Klägerin im Beratungsgespräch am 27. September 2007 nicht über ein konkret bestehendes Insolvenzrisiko der Emittentin oder der Garantiegeberin aufgeklärt hat. Auch die Revision e rhebt insoweit keine Rügen. Allerdings musste die Beklagte, die die in Rede stehenden Zertifikate in ihr eigenes Anlageprogramm aufgenommen und sie empfohlen hat, diese zuvor selbst mit banküblichem kritischen Sachverstand überprüfen (vgl. Senatsurteil e vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 129, vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 12 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 15). Das gilt auch hinsichtlich der Bonität der ko n- kreten Emittentin bzw. Garantiegebe rin, die für die Risikobeurteilung eines Ze r- t i fikats von maßgeblicher Bedeutung ist. Eine Haftung der Beklagten käme nach dem Schutzzweck der gegebenenfalls verletzten Prüf - und Off enbarungspflicht dann in Betracht, wenn bei dieser Prüfung auch ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das die Klägerin hätte aufgeklärt werden müssen oder wenn e r- kennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anl e- ger - oder objektgerecht ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 23 24 - 11 - 89/07, BGHZ 178, 1 49 Rn. 14 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 17). Jedenfalls daran fehlt es hier. Es sind keine Umstände festgestellt oder dargetan, aus denen sich ergibt, dass ein konkretes Insolven z- risik o, sollte es bereits zum Zeitpunkt des Bera tungsgesprächs Ende Septe m- ber 2007 bestanden haben, für die Beklagte bei einer ordnungsgemäßen Pr ü- fung der empfohlenen Kapitalanlage erkennbar gewesen wäre. Nach den u n- angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Bonitätsbewe r- tungen (Rating s) der Garantiegeberin seinerzeit weiterhin so positiv, dass Zwe i- fel an ihrer Zahlungsfähigkeit nicht aufkommen mussten. Das greift die Klägerin mit der Revision nicht an. c) Ebenso wenig lässt die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei hinsich tlich der generellen Abhängigkeit der Rückzahlung von der Bonität der Emittentin bzw. Garantiegeberin (sog. allgemeines Emittentenrisiko) hinre i- chend aufgeklärt worden, einen Rechtsfehler erkennen. aa) Index zertifikate wie die hier in Rede stehende "Bul l Express Garant " - Anleihe sind strukturierte Finanzprodukte in der Form einer Inhaberschuldve r- schreibung, die den Anspruch des Inhabers gegen den Emittenten auf Zahlung eines Geldbetrages verbriefen, dessen Höhe vom Stand der zugrunde gelegten Basiswerte ( sog. Underlyings) abhängt ( Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - XI ZR 178/03, BGHZ 160, 58, 62 mwN; Fuchs in Fuchs, WpHG, § 31 Rn. 178; Kumpan in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts - Kommentar, 4. Aufl., § 2 WpHG Rn. 29 ). Da hier - anders als beispielsweise bei Investmentfonds nach dem Investmentgesetz (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 InvG) - kein vom sonstigen Vermögen des Emittenten getrenntes Sondervermögen gebildet wird, trägt der Anleger nicht nur das Marktrisiko in Bezug auf den zugrunde gelegten Basi s- wert, sonder n darüber hinaus auch das Bonitätsrisiko des Emittenten (Köndgen/ Schmies in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 3. Aufl., § 113 25 26 - 12 - Rn. 56; Mülbert, WM 2007, 1149, 1151; Podewils/Reisich, NJW 2009, 116, 117; Veil, WM 2009, 1585; Witte/Mehrbrey, ZIP 2009, 744, 745). Selbst wenn sich der Basiswert, in den der Anleger mit Erwerb des Zertifikats investiert hat, für ihn günstig entwickelt, wird das Zertifikat zum Verlustgeschäft, wenn der Emi t- tent am Ende der Laufzeit den nach den Anlagebedingungen fälli gen Rückza h- lungsbetrag nicht aufbringen kann. Zu einer vol lständigen Risikodarstellung der Anlageform des Zertifikats gehört mithin auch, dass der Anleger erkennen kann, dass die Rückzahlung generell von der Bonität der jeweiligen Emittentin bzw. Garantieg eberin zum Zeitpunkt der Rückzahlbarkeit der Anleihe abhängt (ebe n- so Bausch, BB 2009, 1832, 1833; Knops, BB 2008, 2535, 2537; Podewils/ Reisich, NJW 2009, 116, 118; zu § 31 WpHG Fuchs in Fuchs, WpHG, § 31 Rn. 179; Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 4. Aufl ., § 31 Rn. 126; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442). Auch wenn bezogen auf die konkrete Emittentin zum Zeitpunkt der Beratung keine Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit bestehen, kann es für die Entsc heidung des Anlegers dennoch von wesentlicher Bedeutung sein, dass er dieses Risiko - anders als bei anderen Anlageformen - bezogen auf die gesa m- te Laufzeit des Zertifikats übernimmt. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die beratende Bank d avon ausgehen kann, dass das theoretisch immer bestehende Insolvenzrisiko eines Schuldners allgemein bekannt und daher in der Regel nicht aufklärung s- bedürftig ist (so Hannöver in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Hand - buch, 3. Aufl., § 110 Rn. 38; Nobbe , WuB I G 1. - 11.10; für spekulative Anleger OLG Schleswig, WM 1996, 1487, 1488). Selbst wenn dem durchschnittlichen Anleger allgemein bewusst ist, dass Unternehmen - auch Banken - zahlungsu n- fähig werden können, so heißt dies nicht, dass er sich auch bewu sst ist, dieses Risiko mangels Bildung eines Sondervermögens mit Erwerb eines Zertifikats in Bezug auf die jeweilige Emittentin und Garantiegeberin zu übernehmen. Letzt e- 27 - 13 - res kann nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Grundsätzlich ist damit im R ahmen eines Beratungsvertrages über die generelle Abhängigkeit der Rückzahlung des empfohlenen Zertifikats von der Bonität der Emittentin bzw. Garantiegeberin (sog. allgemeines Emittentenrisiko) aufzuklären. Der A n- leger muss informiert sein, dass er im Fal le der Zahlungsunfähigkeit der Emi t- tentin bzw. Garantiegeberin das angelegte Kapital vollständig verliert. bb ) Eine solche Aufklärung ist hier nach der für die Revisionsinstanz z u- grunde zu legenden tatrichterliche n Würdigung des Berufungsgerichts, die K l ä- gerin sei nach der Aussage des Mitarbeiters der Beklagten, des Zeugen L . , während des Beratungsgesprächs am 27. September 2007 über das allgemeine Emittentenrisiko aufgeklärt worden, erfolgt. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tat richters und nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozes s- stoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseina n- dergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht ge gen die Denk - und Erfahrungsgesetze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 38; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - VI ZR 132/06, NJW 2008, 571, Rn. 8 mwN). Derartige Rechtsfehler zeigt weder die Revision auf noch sind sie sonst ersichtlich. Vie l- mehr stellt das Berufungsgericht unangegriffen und rechtsfehlerfrei fest, dass die Klägerin wusste, dass es sich bei der verbrieften Forderung um eine solche gegen eine US - amerikanische Investmentbank handelte, dass sie - auch a n- hand der von dem Zeugen L . im Beratungsgespräch genutzten Bil d- schirmpräsentation - auf deren hervorragendes Rating hingewiesen wurde, und der Zeu ge sinngemäß äußert e, " wenn dieser Herausgeber pleite geht, dann ist das Geld weg " . Vor diesem Hinter grund kommt es nicht mehr darauf an, ob der Klägerin der ausdrücklich auf das allgemeine Emittentenrisiko hinweisende 28 29 - 14 - Produktflyer zur " Bull Express Garant " - Anleihe rechtzeitig vor Zeichnung der Zertifikate übergeben wurde. Denn der Klägerin musste, wie da s Berufungsg e- rich t zutreffend ausführt, schon aufgrund der mündlichen Erläuterung der Anle i- he durch den Zeugen L . klar sein, dass die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals (auch) von der Bonität der Emittentin abhängt. Wenn das Beru fungsg e- richt daher die Darstellung der zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs schon seit geraumer Zeit als selbständige Geschäftsfrau tätigen Klägerin, sie habe diese Ausführungen zwar nicht verstanden, das Papier aber dennoch ge kauft, für insgesamt unplausibel erachtet hat , ist dies aus Rechtsgründen nicht zu b e- anstanden. d ) Das Berufungsgericht hat ebenfalls mit Recht angenommen, dass es keines zusätzlichen Hinweises auf das Nichteingreifen von Einlagensicherung s- systemen bedarf, wenn die Aufklärung über das allgemeine Emi ttentenrisiko erfolgt ist oder eine dahingehende Aufklärungspflicht deshalb entfällt, weil der konkrete Anleger das generelle Gegenparteirisiko bei Zertifikaten - beispiels - weise aus seinem bisherigen Anlageverhalten - kennt oder er sich insoweit als erfah ren geriert (dazu Senatsurteil vom 28. September 2004 - XI ZR 259/03, WM 2004, 2205, 2206 mwN). aa) Inhaberschuldverschreibungen unterfallen nicht dem Einlagen - und Anlegerschutzgesetz (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EAEG; Fischer in Boos/Fischer/ Schulte - Mattler, K WG, 3. Aufl., § 23a Rn. 60). Generell gilt ferner, dass sie w e- der vom Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V. (§ 6 Abs. 1a des Statuts; dazu Fischer in Schimansky/Bunte/Lwowski, Ban k- rechts - H andbuc h, 3. Aufl., § 133 Rn. 62) noch vom Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Öffentlicher Banken e.V. (§ 14 Nr. 3 Satz 1 der Satzung) um fasst werden. Die im Streitfall für die Beklagte maßgebliche Institutssich e- rung des Sparkassenstützungsfonds des Hanseatischen Sparkassen - und G i- 30 31 - 15 - roverban des greift nicht ein, weil Schuldner des durch die " Bull Express G a- rant " - Anleihe verbrieften Anspruchs nicht die Beklagte selbst ist (§ 2 Satz 3 der Satzung; vgl. Podewils/Reisich, NJW 2009, 116, 117). bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, d ass diesem U m- stand dann keine eigenständige Bedeutung für di e Anlageentscheidung mehr zukommt, wenn d er Kunde bereits über das von ihm zu tragende Insolvenzris i- ko der Emittentin aufgeklärt wurde. Denn für den Anleger ist es in einem so l- chen Fall e unerhebli ch, ob er des eingezahlten Kapitals (nur) wegen einer - von ihm bewusst in Kauf genommenen - möglichen Zahlungsunfähigkeit des Emi t- tenten verlustig geht, oder weil dieses Risiko nicht zusätzlich durch Einlagens i- cherungssysteme gedeckt ist. Weiß der Kunde u m die Möglichkeit eines Tota l- verlustes, kann er nicht gleichzeitig auf das Eingreifen einer Einlagensicherung vertrauen (so auch OLG Bamberg, WM 2010, 1354, 1357; OLG München, WM 2010, 2115, 2117; OLG Celle, Beschluss vom 17. September 2010 - 3 U 154/10, j uris Rn. 26; OLG Frankfurt, WM 2010, 2111, 2115; OLG Düsseldorf, WM 2011, 399, 404; Bausch, BB 2009, 1832, 1833; ders. BKR 2010, 257, 259; aA Maier, VuR 2009, 369, 370). Eine hiervon zu tren nende ande re Frage ist es, ob einem Anleger, der ausdrücklich eine " sichere " Geldanlage wünscht, eine Anlageform empfohlen werden darf, für die keine Einlagensicherung besteht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 50 f.). Auf diese - den Bereich der anle gergerechten Beratung be treffende - Frag e stellung kommt es im Streitfall jedoch schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht die B e- hauptung der Klägerin, zu Beginn der Beratung den Wunsch nach einer sich e- ren Anlage geäußert zu haben, für nicht bewiesen erachtet hat. Diese ta trichte r- liche Wür digung greift die Revi sion nicht an. 32 33 - 16 - cc) Anders als die Revision ausfü hrt, steht diesem Ergebnis nicht die für Kred itinstitute in § 23a Abs. 1 Sätze 3 und 4 KWG normierte - aufsichtsrechtli - che - Hinweispflicht entgegen. Denn mit der Au fklärung darüber, dass der Ku n- de beim Erwerb von Zertifikaten das Bonitätsrisiko des Emittenten übernimmt, ist zugleich - wie es das Kreditwesengesetz fordert - klargestellt, dass für den Fall der Realisierung dieses Risikos hinsichtlich der gewählten Anla ge kein Ei n- lagensicherungssystem eingreift. e) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht auch eine Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über di e Gewinnmarge der von ihr an die Kläger in verkauften Zertifikate verneint. aa) I n der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist u m- stritten, ob eine Bank eine Pflicht zur Offenlegung der Handelsspanne trifft. Ganz überwiegend wird dies verneint (OLG Celle, ZIP 2010, 876, 878; OLG Dresden, WM 2010, 1403, 1405; OLG Bamber g, WM 2010, 1354, 1357 f.; OLG Düsseldorf, WM 2010, 1943, 1945 und WM 2011, 399, 405; OLG Frankfurt (9. Zivilsenat), WM 2010, 2111, 2112 f. und WM 2011, 880, 882; OLG Karlsruhe, WM 2011, 353, 355 f. und WM 2011, 883, 884 f.; OLG Köln, ZIP 2011, 1092, 1093 und WM 2011, 1652, 1653; Assmann, ZIP 2009, 2125, 2130; Spindler, WM 2009, 1821, 1824 ff.; Lang/Balzer, ZIP 2009, 456, 457; Harnos/ Rudzio, BKR 2010, 259, 260; Lang/Bausch, WM 2010, 2101, 2106 f.; Jooß, WM 2011, 1260, 1263; Arnold, WuB I G 1. - 11.09; Bla nkenheim WuB I G 1. - 13.09; Nobbe, WuB I G 1. - 5.10 und 11.10; Siol, WuB I G 1. - 9.09). Eine Minderme i- nung hingegen bejaht dies (OLG Frankfurt (17. Zivil senat), ZIP 2010, 2039, 2040 f. und ZIP 2011, 1462, 1463; Maier, VuR 2009, 369, 371; Zingel/Rieck, B KR 2009, 353, 354; Buck - Heeb, BKR 2010, 1 ff.; Geßner, BKR 2010, 89, 95; Märker, NJOZ 2010, 524, 528; wohl auch Koch, BKR 2010, 177, 184). 34 35 36 - 17 - bb ) Die erstgenannte Auffassung trifft zu . Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine Bank, die eigen e Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Pr o- dukten Gewinne erzielt; denn in einem solchen Fall ist es für den Kunden offe n- sichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn - )Interessen verfolgt, so dass da rauf nicht gesondert hingewiesen werden muss (vgl. nur zuletzt Senatsurteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, WM 2011, 682 Rn. 38 mwN, für BGHZ bestimmt). Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - fremde Anlageprodukte im Wege des E i- gengeschäfts (§ 2 Abs. 3 Sa tz 2 WpHG) zu einem über dem Einkaufspreis li e- genden Preis veräußert werden (vgl. zum Eigenhandel schon BGH, Urteil vom 18. März 1959 - IV ZR 155/58, WM 1959, 999, 1001). cc) Dem steht - anders als die Revision meint - weder die Rechtspr e- chung des Bunde sgerichtshofs zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen, noch diejenige zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (unter anderem Urteile vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930 und vom 2. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 118) muss unter bestimmten Umständen zwar über Existenz und Höhe von Innenprovisionen aufgeklärt we r- den, weil sie Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anl a- ge haben und deswegen bei ihm insoweit eine Fehlvorstellung hervorrufen kö n- nen. Unter Innenprovisionen sind danach nicht ausgewiesene Vertriebsprovis i- onen zu verstehen, die in Anschaffungs - oder Herstellungskosten eines Kaufo b- jekts - versteckt - enthalten sind (vg l. Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 22). Indes fallen die hier in Rede stehenden Einkaufsrabatte nicht unter diese Definition, so dass schon deshalb eine Aufkl ä- rungspflicht zu verneinen ist. Das Interesse der Anleger an de m Erwerb einer werthaltigen Anlage wird bereits durch die aus dem Beratungsvertrag fließen de 37 38 39 - 18 - Pflicht zu r objektgerechten Beratung geschützt. Zudem wird dadurch, dass die Bank beim Einkauf der Zertifikate einen geringeren Preis zahlt, als sie ihrerseits bei der Weiterveräußerung dem Anleger in Rechnung stellt, nicht der Wert des Papiers beeinträchtigt. (2) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem Ber a- tungsvertra g ferner verpflichtet, über ihr zu fließende Rückvergütungen aus Ve r- triebsprovis ionen aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56 /05, BGHZ 170, 22 6 Rn. 22 f.; Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f. und vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dann vor, wenn beispielsweise Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühr en, die der Kunde an einen Dritten zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank - regelmäßig umsatzabhängig - zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade dieses Produkt zu empfehlen (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22; Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f. und vom 9. März 2 011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 92 5 Rn. 25). Eine aufklärungspflichtige Rückvergütung in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Sie setzt ein Dreipersonenverhältnis voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 4), wie es et wa für ein Ko m- missionsge schäft üblich ist. Dagegen besteht ein solches Verhältnis bei einem Festpreisgeschäft, wie es nach den insoweit bindend en Feststellungen des B e- rufungsgerichts hier im Wege des Eig engeschäfts abgeschlossen wurde, nicht. Darin, dass d as Berufungsgericht festgestellt hat, de r Verkauf der Zertifikate an die Kläger in sei im Wege des Eigengeschäfts erfolgt, und zugleich offen gela s- sen hat, ob der Kläger in dies bekannt war, liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Widerspruch, da es für die Frage, wie die Beklagte die Annahme 40 41 - 19 - ihres Verkaufsangebots durch die Klägerin verstehen konnte, maßgeblich auf ihren Empfängerhorizont ankommt. (3) Soweit die Revision unter Hinweis auf das Kommissionsgeschäft d a- rauf abzielt , die Senatsrechtspre chung zu aufklärungspflichtigen Rückvergütu n- gen auf den Wertpapier erwerb im Wege des Eigen geschäfts zu üb ertragen , kann ihr nicht gefolgt werden. Bei der Abwicklung eines Wertp apierkaufs im Wege des Eigen geschäfts fehlt es an einem vergleichbaren - offe n zu legenden - Interessenkonflikt der beratenden Bank , wie er nach den oben unter (2) dargestellten Rechtspr e- chungsgrundsätzen bei Rückvergütungen besteht . Nach den unangegriffenen und rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erwirtschaftet e die Beklagte ihren Ertrag vorliegend nur aus dem offen ausgewiesenen und direkt an sie gezahlten Ausgabeaufschlag von 1% des Nominalwertes sowie aus der Differe nz des Einkaufspreises von 97,25 % zum Nenn wert. D aneben gab es keine an die Emittentin zu entr ich tenden und hinter dem Rücken der Klägerin an die Beklagte zurückfließen den Posten . Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung trifft die Bank a ls Verkäuferin der vom Anleger georderten Wertpapie re - anders als etwa den Kommissionär für den Anleger in Bezug auf die erhaltenen Provisionen - keine Pflicht zur Offenlegung ihrer Gewinn - oder Handelsspanne. Der Preis des Deckungsgeschäfts muss dem Kunden nicht offenbart werden, im Gegenzug hat die Bank keine Provisions - oder Aufwe n- dungsersatzansprüche. D iese gesetzgeberische Grundentscheidung ist auch im Rahmen des neben dem Kaufvertrag abgeschlossenen Beratungsvertrags zu beachten. Die Interessen des Anlegers werden, wie dargelegt, durch die Pflichten der Bank zu einer anleger - und objektgerechten Beratu ng hinreichend geschützt. In Bezug 42 43 44 - 20 - auf offensichtliche Umstände wie das dem Kaufvertrag immanente Gewinnint e- resse der Bank als Verkäuferin kommt hiernach eine unterschiedliche Behan d- lung beider Vertr agsverhältnisse nicht in Betracht. Was für den Kunden im Rahmen des Kaufvertrags offensichtlich ist, lässt innerhalb des Beratungsve r- trags seine Schutzwürdigkeit entfallen (vgl. auch Buck - Heeb, jurisPR - BKR 2/2011 Anm. 4). (4) Die Revision kann sich in diesem Zusammenhang ferner nicht mit E r- folg auf Bestimmun gen des europäischen Rechts, insbesondere nicht auf die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates - Finanzmarktrichtlinie - (ABl. L 145/1) sowie die hierzu ergangene Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 - Durchführungsrichtlin ie - (ABl. L 241/26) berufen. Nach Art. 19 Abs. 1 der F i- nanzmarktrichtlinie " schr eiben " die Mitgliedstaaten " vor , dass eine Wertpapie r- firma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder gegebene n- falls Nebendienstleistungen für ihre Kunden ehrl ich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handelt " und insbesondere den in den nachfolgenden Absätzen dieser Bestimmung näher geregelten Grundsätzen genügt. Gemäß Art. 26 Abs. 1 der Durchführungsrichtlinie " sorgen " die Mit glie d- staaten " dafür, dass Wertpapierfirmen nicht als ehrlich, redlich und prof essionell im bestmöglichen Interesse eines Kunden handelnd gelten, wenn sie im Z u- sammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebe n- dienstleistungen für den Kunden eine Gebühr oder Provision zahlen oder erha l- ten oder wenn sie eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewähren oder annehmen " , es sei denn , einer der in dieser Vorschrift näher geregelten Ausnahmefälle greift ein. Entgegen der Auffassung der Revision ergeben sich 45 - 21 - hieraus im Streitfall keine unmittelbaren Rechtswirkungen zugunsten der Anl e- ger. Zwar kann Bestimmungen einer Richtlinie auch dann, wenn sie, wie dies hier sowohl bei der Finanzmarktrichtlinie (Art. 73) als auch der Durchführung s- richtlinie (Art. 55) der Fall ist, die Mitgliedstaaten zu Normadressaten erklärt, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union u n- ter bestimmten Vorausse tzungen unmittelbare Wirkung zu kommen. Dies setzt jedoch - neben weiteren Anforderungen - voraus, dass die betreffenden Richtl i- nienbestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt sind ( grun d- legend EuGH , NJW 1982, 499, 500, dazu BVerfG NJW 1988, 1459, 1460 f.; vgl. auch EuGH NJW 2007, 2029, 2031; Marly in Grabitz/Hilf, Das Recht der E ur o- päischen Union, 40. Aufl., Art. 22 Rn. 8 mwN). Unbedingt ist eine Richtlinienb e- stimmung, wenn sie nicht mit einer Bedingung oder einem anderen Vorbehalt versehen ist und ihrem Wesen nach keiner weiteren Maßnahmen der Gemei n- schaftsorgane oder der Mitglie dstaaten bedarf. Die Bestimmung muss hierzu Voraussetzungen und Rechtsfolgen festlegen, also justiziabel sein. Eine unmi t- telbare Wirkung ist demnach ausgeschlossen, wenn der Eintritt einer gemei n- schaftsrechtlich vorgesehenen Rechtsfolge von einer gestalter ischen Entsche i- dung des Mitgliedstaates oder eines Gemeinschaftsorgans abhängt (vgl. Gellermann in Handbuch des Rechtsschutzes in der EU, 2. Aufl., § 33 Rn. 29 ; Callies/Ruffert, EUV/A E UV, 4. Aufl., Art. 288 AEUV Rn. 54; Spindler/Schuster, Recht der elektr onischen Medien, 2. Aufl., Vorbem. Rn. 12). Dan ach ergeben sich - eindeutig - weder aus Art. 19 der Finanzmark t- richtlinie noch aus Art. 26 der Durchführungsrichtlinie unmittelbare beratung s- vertragliche Rechtswirkungen zugunsten der Anleger im Verhältnis zur Bank. Beide Bestimmungen überlassen es ausdrücklich den Mitgliedstaaten, " vorz u- schreiben " bzw. " dafür zu sorgen " , dass Wertpapierunternehmen in der dort 46 47 - 22 - näher beschriebenen Weise im bestmöglichen Interesse der Kunden handeln. Für die Art und Weise der Umsetzung dieser Vorgabe geben sie keine Reg e- lung vor; diese bleibt vielmehr vollständig den Mitgliedstaaten überlassen. In s- besondere unterliegt es danach deren eigener Entscheidung, ob diese Umse t- zung in zivil - oder aufsichtsrechtlicher Form geschieht. D er deutsche Gesetzg e- ber hat in Gestalt des Finanzmarkt - Richtlinie - Umsetzungsgesetzes (FRUG) vom 16. Ju li 2007 (BGBl. I S. 1330 ) und der hierdurch zum 1. November 2007 in Kraft getretenen Änderungen des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) die Umsetzun g nicht auf zivil - , sondern auf aufsichtsrechtlicher Ebene vorgenommen (vgl. Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Pra k tike r- handbuch Wertpapier - und Derivategeschäft , 3. Aufl., Rn. 981; Mülbert, WM 2007, 1149, 1155). Nach der Rechtsprechung des e rkennenden Senats (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 18) bewirken aufsichtsrecht liche Bestimmungen regelmäßig weder eine Begrenzung noch eine Erweiterung der zivilrechtlich zu beurteilenden Haftung des Anlageberaters (vgl. auch Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier - und Derivategeschäft , 3. Aufl., Rn. 981). Schon aus diesem Grund lässt sich vorliegend aus den dargestellten Richtlinienbestimmungen für die Frage einer Aufklärungspflicht d er Beklagten über ihre Gewinnmarge beim E i- genhandel nichts Entscheidendes herleiten. dd) Für den von der Kläger in geltend gemachten Schadensersatza n- spruch i st es ferner ohne Belang, ob ihr - wie sie bestreitet - bekannt war, dass der Erwerb der Zertifik ate im Wege eines Eigengeschäfts der Beklagten erfol g- te. Die beratende Bank ist aufgrund des Beratungsvertrages mit ihrem Kunden nicht verpflichtet, diesen darüber zu informieren, dass der Zertifikaterwerb im Wege des Eigengeschäfts der Bank erfolgt. D ie u nterbliebene Aufklärung ve r- mag daher keinen Schadensersatzanspruch des Anlegers zu begründen. 48 - 23 - Zwar ergab sich - jedenfalls aufsichtsrechtlich - eine bereits bei A b- schluss des Festpreisgeschäfts zu erfüllende Informationspflicht der Beklagten aus Teil B Nr. 3.3 Abs. 5 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel vom 23. August 2001 (BAnz. 2001, S. 19 217; vgl. Senatsu r- teil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688 zu der insoweit inhaltsgleichen Richtlinie vom 26. Mai 1997) . Die Informationspflicht nach der Richtlinie soll den Kunden indes lediglich darüber in Kenntnis setzen, dass zw i- schen ihm und der Bank ein Kaufvertrag zustande kommt. Hierdurch soll der Kunde darüber informiert werden, dass das Wertpapiergeschäft für ihn verbin d- lich ist und er es - anders als bei der Kommission - bis zu dessen Ausführung durch die Bank nicht durch Kündigung des Vertragsverhältnisses noch verhi n- dern kann. Auf der anderen Seite steht ihm allerdings auch ein Schadense r- satzanspruch gegen die Bank zu, wenn diese die verkauften We rtpapiere nicht beschaffen kann, sofern der Abschluss des Deckungsgeschäfts nicht als B e- dingung des Festpreisgeschäfts vereinbart worden war. Eine Pflicht zur Aufkl ä- rung über die Gewinnmarge lässt sich der Vorschrift - entgegen einzelnen i n- stanzgerichtlichen Entscheidungen ( OLG Frankfurt (17. Zivilsenat), ZIP 2011, 1462, 1463; vgl. auch OLG Köln , ZIP 2011, 1092, 1093 und WM 2011, 1652, 1653 f.) - nicht entnehmen. Für eine Pflicht der beratenden Bank sprechen auch nic ht die zu berüc k- sichtigenden Interessen des Anlegers. Eine Pflicht zur Auskunft über das E i- gen geschäft liefe, wie vorliegend schon das Berufungsgericht zutreffend ausg e- führt hat , im Hinblick auf die Gewinnmarge auf die - als solche bedeutungsl o s e - Informa tion des Anlegers hinaus, dass die Bank ihren Kunden über Exi s tenz und Höhe der Gewinnspanne nicht aufzuklären habe. Eine Abschätzung des Gewinninteresses der Bank an dem in Aussicht genommenen Wertpapierg e- schäft wäre ihm daher gar nicht möglich. Darin lie gt der entscheidende Unte r- schied zur Rechtsprechung des Senats zu den aufklärungsbedürftigen Rüc k- 49 50 - 24 - vergütungen, bei denen - unabhängig von der vertraglichen Einordnung des zugrunde liegenden Geschäfts - gerade über Existenz und Höhe der gezahlten Vertriebspr ovisionen aufzuklären ist, damit der Anleger das Umsatzinteresse der beratenden Bank abschätzen kann. Die Aufklärungspflicht der Bank über Provisionen richtet sich daher nach der Rechtsnatur des objektiv vorliegenden Effektengeschäfts, während das Wissen u nd die Kenntnis bzw. Unkenntnis des Anlegers in Bezug auf die rechtliche Einordnung des Wertpapiergeschäfts hie r- für unerheblich sind. ee) Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie eine Aufkl ä- rungspflicht über die Höhe der Gewinnmarge dadurc h zu begründen sucht, der Kläger in sei infolge der Pflicht zur Zahlung eines Ausgabeaufschlages von 1% des Nennwerts verdeckt geblieben, dass die Beklagte darüber hinaus noch we i- tere Erträge generieren werde (ähnlich Geßner, BKR 2010, 89, 95). Abgesehen da von, dass die Beklagte nicht den Eindruck erweckt hat, der Ausgabeau f- schlag sei der einzige Posten, der zu einem Gewinn führt (vgl. zu falschen A n- gaben von Gesamtprovisionen Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 23 ff.), besteht u nabhängig von den oben unter e ) cc) (1) und (2) genannten Fällen grundsätzlich keine Pflicht der beratenden Bank zur Aufklärung über Existenz, Höhe, Herkunft oder Zusammensetzung des mit e i- nem empfohlenen Produkt erwirtschafteten Gewinns. ff) Auf die vo m Berufungsgericht darüber hinaus getroffenen Feststellu n- gen, der Interessenkonflikt auf Seiten der Beklagten entfalle auch deshalb, weil der Verkauf der streitgegenständlichen Zertifikate im Vergleich zu anderen Pr o- dukten nicht besonders gewinnträchtig ge wesen sei, kommt es demnach nicht an. 51 52 - 25 - f) Auch der weitere Vorwurf der Klägerin , die Beklagte ha be sie über di e Risiken des konkreten Produkt s nicht hinreichend aufgeklärt und hierdurch ihre Pflicht zur objektge rechten Beratung verletzt, trifft nicht zu . aa) Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es keines besond e- ren Hinweises auf den von ihr geltend gemachten " Wett - bzw. Optionschara k- ter " des Zertifikats. Wie die Revision n icht in Abrede stellt, wurde der Kläger in die Funktionsweise der " Bull E xpress Garant " - Anleihe erläutert . Die nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von dem Zeugen L . hierzu verwendete Bildschirmpräsentation enthielt insbesondere Hi n- weise auf die Abhängigkeit des Zeitpunkts und der Höhe der Ausz ahlung des eingesetzten Kapitals samt Boni von der Entwicklung des in Bezug genomm e- nen Index zu den festgelegten Bewertungsstichtagen. Damit war das spekulat i- ve Element der Anlage für die Kläger in erkennbar. Ihre Chance auf den Erhalt eines Bonus - und spi egelbildlich hierzu das entsprechende Zahlungsrisiko der Emittentin - realisierte sich nur dann, wenn der Kurs des Dow Jones EURO STOXX 50 Preisindex zu bestimm ten Stich tagen mindestens so hoch war wie am Anfang der Laufzeit. Trat diese Kursentwicklung nic ht ein, musste die Emi t- tentin lediglich den Anlagebetrag zurückzahlen. Dass bei einem derart strukt u- rierten Produkt die Erwartungen der Emittentin auf der einen und des Anlegers auf der anderen Seite gegenläufig sind, ist für jeden Anleger offensichtlich. O h- ne Hinzutreten besonderer Umstände wie z.B. einer bewusst zum Nachteil des Kunden gestalteten Risikostruktur (vgl. Senatsurteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, WM 2011, 682 Rn. 38, für BGHZ vorgesehen), für die vorliegend indes keine Anhaltspunkte beste hen, wird hierdurch keine Aufklärungspflicht der ber a- tenden Bank ausgelöst. bb) Soweit die Revision schließlich rügt, die Beklagte hätte de r Kläger in darstellen müssen, wie "hinreichend wahrscheinlich" bzw. "hinreichend sicher" 53 54 55 - 26 - ein auf oder über dem Ni veau am anfängl ichen Bewertungsstichtag (19. Okt o- ber 2007 ) stehen der Kurs des Index am ersten Feststellungstag (26. Oktober 2009 ) bzw. am abschließenden Bewertungstag (19. Oktober 2011) war, handelt es sich dabei ersichtlich um eine von zahlreichen Unwägba rkeiten beeinflusste Prognose, die vom Berater in dem von der Revision für notwendig erachteten Maße nicht erbracht werden kann. Dass die Annahme eines e ntsprechenden Kursverlaufs ex ante betrachtet unvertretbar war (vgl. dazu Senatsurteile vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 12, vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2 009, 2303 Rn. 19), behauptet die Kläger in selbst nicht. - 27 - 3. Auf die vom Berufungsgericht vorsorglich erörterten weiteren Fragen, ob etwaige Aufklärungspflichtverletzungen de r Beklagten schuldhaft erfolgt und für die vo n der Kläger in getroffene Anlageentscheidung auch kausal gewesen wären, kommt es nach alledem nicht an. Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2009 - 325 O 22/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2010 - 13 U 117/09 - 56
Full & Egal Universal Law Academy