BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 182/10 vom 16. Mai 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Fischer , Grupp und die Richterin Möhring am 1 6. Mai 201 3 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. September 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewi e- sen. Der Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens w ird auf 140.164,06 Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht. Das Berufungsurteil weicht in keinem entscheidungstr a- genden Punkt von Grundsätzen ab, die in der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs für die Haftung des Steuerberaters herausgearbeitet worden sind. Die Gehörsrügen der Beschwerde sind nur begründet, soweit sie sich auf die Zule i- tung des Aufhebungsbescheides vom 28. März 2003 an den Beklagten und die Nichterhebung der d agegen angebotenen Gegenbeweise beziehen. Davon konnte das Berufungsgericht jedoch mit Recht absehen, weil es die Überze u- gung, der Beklagte habe den erwähnten Bescheid kennen müssen, schon aus 1 - 3 - der Fax - Übermittlung an sein Büro gewonnen hat. Bei der Würdigu ng des hie r- über bestehenden Streits hat es die Beweiskraft des vorgelegten Indizes auch nach dem Prozessverhalten des Beklagten gewürdigt . Die gerügte Umkehrung der Beweislast ist mit einer derartigen Beweiswürdigung nicht verbunden. Von weiterer Begr ündung der Entscheidung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz ZPO abgesehen. Kayser Raebel Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 19.02.2010 - 8 O 168/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.09.2010 - 8 U 14/10 - 2
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