BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL XI ZR 182/13 Verkündet am: 13. Januar 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v om 13. Januar 2015 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgericht s Stuttgart vom 8. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bank begehrt als Rechtsn achfolgerin der D . AG von der beklagten Fondsgesellschaft Zahlung von insgesamt 529.230,93 die im Zusammenhang mit den Streithelfern der Beklagten (nachfolgend: Anl e- ger zu 1. bis 8.) gewährten Darlehen von der D . AG ausgezahlt wurden. Die Anleger zu 1. bis 8. zeichneten im Dezember 1989 jeweils einen oder mehrere Anteil e an der Beklagten und beauftragten die P . Treuhand 1 2 - 3 - GmbH (nachfolgend: P . ) im Rahmen eines umfassenden Tre u- handvertrages mit einer ebensolchen Vollmacht mit der Vornahme sämtlicher ihren Gesellschaftsbeitritt betreffenden Recht shandlungen und Rechtsgeschä f- te. Die P . erteilte dem Streithelfer der Klägerin (nachfolgend: Treuhänder), einem Steuerberater, eine ebenso umfassende Untervollmacht. Die P . und der Treuhänder verfügten nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Der Treuhänder schloss zur Finanzierung der Fondsbeitritte im Namen der Anleger zu 1. bis 8. am 26. Januar 1990 j e- weils ohne Vorlage einer Unterv ollmachtsurkunde mit der D . AG Zwischenfinan zierungsverträge und am 2. Dezembe r 1992 Endfinanzierung s- verträge . Die D . AG zahlte nach dem Vorbringen der Klägerin in den Folgejahren auf Weisung des Treuhänders von den für die Anleger zu 1. bis 8. eingerichteten Darlehenskonten insg esamt 529.230,93 der Beklagten. Der Gesellschafter F . (nachfolgend: Anleger F . ) des I . GbR (nachfolgend: Paralle l- fonds) teilte der Kläg erin mit Schreiben vom 3. November 2004 mit, dass die mit ihm geschlossenen Darlehensverträge unwirksam seien, weil die dem Tre u- händer erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatung s- gesetz nichtig sei. Der Anleger zu 8. teilte der Kläg erin mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 mit, dass sein Rechtsanwalt im Hinblick auf ein Urteil des Bundesg e- richtshofs vom 14. Juni 2004 ( II ZR 393/02, WM 2004, 1529) zur Unwirksamkeit von Darlehensverträgen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz mit der rechtlichen Überprüfung der Darlehensverträge beauftragt worden sei. Die Klägerin verwies mit Schreiben vom 11. November 2004 und vom 29. Dezember 2004 u.a. darauf, dass sie im Hinblick auf eine eventuelle U n- 3 4 - 4 - wirksamkeit der Vollmacht Gutglaubenssch utz im Sinne der §§ 171, 172 BGB genieße. Die Anleger zu 1. bis 8. erhoben gegen die Klägerin ab dem Jahr 2008 jeweils Klage auf Rückzahlung der von ihnen auf die Darlehen entrichteten Zins - und Tilgungsbeträge. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ve rurtei l- te die Klägerin mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Mai 2010 (Az. 23 U 144/08) zur Zahlung von insgesamt 266.676,38 rechtskräftigem Urteil vom 19. Juli 2010 (Az. 23 U 326/09) zur Zahlung von 180.974,41 nleger zu 8. sowie an dessen Ehefrau (nachfolgend: Vorentscheidungen). Mit den Anlegern zu 6. und zu 7. schloss die Klägerin bzw. die D . AG am 31. Mai 2010 gerichtliche Vergleich e , in denen sie sich jeweils zur Zahlung von 48.000 an diese Anleger verpflichtete. Die Kläg e- rin verkündete der Beklagten im Dezember 2008 in allen mit den Anlegern zu 1. bis 8. geführten Vorprozessen den Streit. Mit ihrer Klage begehrt d ie Klägerin von der Beklagten die ausgereichten Darlehen in Höhe von insg esamt 529.230,93 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete B e- rufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen R e- vision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Di e Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 6 7 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im W esentlichen ausgeführt: Die geltend gemachte Bereicherungsforderung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB sei zum 1. Januar 2008 verjährt gewesen, so dass die Verjährung durch die Streitverkündungen im Jahr 2008 nicht mehr habe gehemmt werden können. Die Kl ägerin habe spätestens im Jahr 2004 Kenntnis, zumindest aber grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von sämtl i- chen den Anspruch begründenden Tatsachen gehabt. Insbesondere habe sie mit Erhalt des Schreibens des Anlegers F . vo m 3. November 2004 positive Kenntnis von der fehlenden Erlaubnis des Treuhänders nach dem Rechtsber a- tungsgesetz gehabt. Die Klägerin habe bereits vor Ende des Jahres 2004 zudem Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Tatsache gehabt, dass sie nicht im Besitz der Original - Vollmachtsurkunden des Treuhänders gewesen sei. Dabei könne dahinstehen, ob sie diese Kenntnis allein aufgrund ihr er vor Jahren a r- chivierten Unterlagen ununterbrochen besessen habe oder sie sich diese Kenntnis erst durch Sichtu ng der Akten habe beschaffen müssen. S pätestens Anfang November 2004 hätte die Klägerin alle Darlehensverträge im Zusa m- menhang mit der Finanzierung der Anteile an der Beklagten und an dem Para l- lelfonds sichten müssen. Die Bewertung der Darlehensforderungen gegen die Anleger bzw. die Einschätzung von Rückerstattungsansprüchen sei auch für die Bilanzerstellung erforderlich gewesen. Eine umgehende Überprüfungspflicht folge schließlich auch aus den Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdiens t- leistungsaufsicht (B aFin) gemäß Rundschreiben 34/2002 - Mindestanforde - 8 9 10 - 6 - rungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute - vom 20. Dezember 2002 (nachfolgend: Rundschreiben 34/2002), in dem darauf hingewiesen werde, dass außerordentliche Überprüfungen von Engagements dann unve rzüglich durchzuführen seien, wenn Informationen bekannt würden, die auf eine negat i- ve Änderung der Risikoeinschätzung der Engagements oder der Sicherheiten hindeuten würden. Die Obliegenheit des Gläubigers, sich von den anspruchsbegründenden Umstände n Kenntnis zu verschaffen, beinhalte eine Organisations - , Prüfungs - und Nachforschungskomponente. Die Klägerin habe ohne weiteres feststellen können, von wem die Verträge unterzeichnet worden seien und ob eventuell eine rechtsscheinbegründende Vollmacht vorg elegen habe. Sie habe es auch selbst in der Hand gehabt, die schwebende Unwirksamkeit der Darlehensve r- träge durch eine Aufforderung der Anleger zur Genehmigung nach § 177 Abs. 2 BGB zu beseitigen. Da sie untätig geblieben sei, dürfe sie sich nicht auf eine fehlende Kenntnis berufen, sondern habe auch insoweit grob fahrlässig geha n- delt. Der Klägerin sei es auch zumutbar gewesen, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Hinsichtlich der Frage ein er Anwendbarkeit des § 172 BGB im Fall einer " mehrfachen Stellvertretung " habe k eine unsichere und zw eifelhafte Rechtslage bestanden . Auch d er Umstand, dass die Anleger zu 1. bis 8. die Darlehensverträge über Jahre hinweg als wirksam behandelt hätten, begründe nicht die Unzumutbarkeit der Klageerhebung. Von der Klägerin werde auch kein prozessual widersprüchliches Verhalten gefordert. Sie habe bis Ende 2007 eine Klage gegen die Beklagte erheben müssen und den Anleger n zu 1. bis 8. den Streit verkünden können. Die Klageerhebung sei der Beklagten schließlich auch n icht aufgrund der Rechtsprechung des Senats vom 17. Juni 2008 (XI ZR 112/07, BGHZ 177, 108) unzumutbar gewesen, nach der die Anl e- 11 12 - 7 - ger für die Bereicherungsschuld der Fondsgesellschaft aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB nicht nach § 128 HGB analog haften. I I. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Die Bereicherungsansprüche der Klägerin sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt. 1. Revisionsrechtlich ist zugunsten der Klägerin vo n deren Aktivlegitim a- tion und von der Entstehung der eingeklagten Bereicherungsansprüche ausz u- gehen. a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Bereicherungsansprüche aktivlegitimiert ist und ob die str eitgegenständlichen Darlehensbeträge auf ein Konto der B eklagten verbucht wurden . Da das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat, ist revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass diese A n- spruchsvoraussetzungen gegebe n sind. b) Zutreffend hat das Berufungsgericht indessen an genommen , dass die Bereicherungsansprüche der Klägerin auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB (Ni chtleistungskondiktion) beruhen . Ein solcher Anspruch steht einem Angewi e- senen gegen den Zahlungsempfä nger zu, wenn die Zahlungsanweisung, wie hier, von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden ist und die Za h- lung dem vermeintlich Anweisenden in Ermangelung eines diesem zurechenb a- ren Rechtsscheins nicht als dessen Leistung zu zu r e c h n en ist (vgl. Sena tsurteile vom 20. März 2001 XI ZR 157/00, BGHZ 147, 145, 149, vom 5. November 2002 XI ZR 381/01, BGHZ 152, 307, 311 f. und vom 28. April 2009 XI ZR 13 14 15 16 - 8 - 227/08, WM 2009, 1271 Rn. 21). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt der rechtsgrundlosen Zuwendung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 III ZR 132/08, WM 2009, 566 Rn. 13) und damit in Fällen der hier vorliegenden Art zum Zeitpunkt der Auszahlung der angewiesenen Beträge durch die Bank an die Fondsgesellschaft. Dementsprechend hat das Berufungsgericht w eiter z u- treffend festgestellt, dass die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin jeweils mit Auszahlung der Darlehensbeträge auf vermeintliche Konten der B e- klagten in dem Zeitraum von 1990 bis 1994 entstanden sind. 2. Rechtsfehlerhaft ist demgegenü ber die Auffassung des Berufungsg e- richts, die Klägerin habe spätestens im Jahr 2004 Kenntnis, zumindest aber Unkenntnis infolge von grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von allen Umständen gehabt, die ihre Ber eicherungsansprüche begrü n- den . a) Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt g e- mäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch en t- standen ist und der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden U m- ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen auch in Überleitungsfällen, wie dem hier vorliege n- den, nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB gegeben sein , d a- mit die Verjährung in Gang gesetzt wird (Senatsurteile vom 23. Januar 2007 XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 23 ff. und vom 28. Februar 2012 XI ZR 192/11, WM 2012, 688 Rn. 18). D er Gläubiger eine s Anspruch es aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) hat Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden U m- ständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 23. September 2008 17 18 19 - 9 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 14 mwN u nd vom 15. Juni 2010 XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12). Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehören in dem Zusammenhang auch die Umstände, die die Unwirksamkeit einer Vollmacht und das Fehlen einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB begründen (Senatsurteil vom 23. September 2008 XI ZR 262/07, aaO Rn. 21). Entsprechendes gilt auch für den hier im Streit stehenden Anspruch aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB). Der Bereich e- rungsgläubiger muss daher nicht nur um die rech tsgrundlos erfolgte Zuwe n- dung wissen, sondern auch um die Umstände, die darauf schließen lassen, dass die von ihm erbrachte Zahlung dem Anleger nicht als dessen Leistung z u- zurechnen ist. Das sind hier die Umstände, aus denen sich ergibt, dass den Anlegern zu 1. bis 8. die von dem Treuhänder erteilten Zahlungsanweisungen in Ermangelung eines Rechtsscheins nicht zuzurechnen sind. Nicht erforderlich für die Ingangsetzung des Verjährungslaufs ist demg e- genüber, dass der Gläubiger aus der Kenntnis der seinen A nspruch begrü n- denden Tatsachen zutreffende rechtliche Schlüsse zieht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12; BGH , Urteil vom 26. September 2012 VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 47 mwN) . Es g e- nügt, dass der Anspruchsberechti gte den Sachverhalt in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass dieser erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet , sowie dass dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikol os möglich ist (st. Rspr., Senatsurteil vom 26. Februar 2013 XI ZR 498/11, BGHZ 196 , 233 Rn. 27 mwN). b) O b und ab welchem Zeitpunkt der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hat oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, u n- terli egt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung allerdings nur einer eing e- 20 21 - 10 - schränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk gesetze und Erfa h- rungssätze gewürdigt worden ist und o b der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (Senatsurteil vom 26. Februar 2013 XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 32 mwN). c) Dana ch hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Kl ä- gerin habe bereits im Jahr 2004 Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen gehabt oder sie habe sich insoweit zumindest infolge grober Fah r- lässigkeit in Unkenntnis befunden. aa) Nicht zu beanstanden ist allerdings die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe aufgrund des Schreibens des Anlegers F . vom 3. November 2004 Kenntnis davon erlangt, dass der Treuhänder bzw. die P . nicht übe r eine Erlaubnis nach dem Rechtsber a- tungsgesetz verfüg t e n . Die Revision hat gegen diese tatrichterliche Feststellung keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben (§ 564 ZPO). bb) Mit Recht beanstandet die Revision demgegenüber die Feststellung des Berufu ngsgerichts, die Klägerin habe bereits vor Ende des Jahres 2004 " Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis " davon gehabt, dass sie nicht im Besitz der Urkunden über die Vollmachten des Treuhänders war. Diese Fes t- stellung ist rechtsfehlerhaft, soweit sie di e Finanzierungen der Anleger zu 1. bis 7. betrifft. Soweit sie die Finanzierung des Anlegers zu 8. betrifft, ist sie nur im Ergebnis zutreffend. (1) Di e Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin habe aufgrund von ihr vor Jahren archivierte r Unterlagen "ununterbrochen" Kenntnis vom Fehlen der erforderlichen Vollmachtsurkunden gehabt, steht mit der höchstrichterlichen 22 23 24 25 - 11 - Rechtsprechung zur Wissenszurechnung bei juristischen Personen nicht im Einklang. Diese Wissenszurechnung unterliegt pers önlichen und zeit lichen Grenzen . Ohne solche Grenzen würden juristische Personen oder andere am Rechtsverkehr teilnehmende Organisationen weit über jede menschliche Fähi g- keit hinaus belastet. Die Annahme einer " ununterbrochenen " Kenntnis würde die Klägerin als juristische Person erheblich schlechter stellen als eine natürl i- che Person, deren Erinnerungsvermögen sich typischerweise nach der erken n- baren Wichtigkeit der Wahrnehmung und danach bestimmt, wie lange diese zurückliegt (BGH , Urteil vom 2. Februar 1996 V ZR 239/94, BGHZ 132, 30 , 38 f. ) . Da sowohl in der Rechtspraxis als auch im Schrifttum bis zu den En t- scheidungen des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit von Treuhändervol l- machten der vorliegenden Art wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatung s- gesetz ( BGH, Urteil e v om 28. September 2000 IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265 , vom 18. September 2001 XI ZR 321/00, WM 2001, 2113 und vom 1 1 . Oktober 2001 III ZR 182/00, WM 2001, 2260) nicht von einem solchen Verstoß ausg e- gangen w urde (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000, a aO, 277 f.), musste eine finanzierende Bank in den 1990er Jahren im Hinblick auf die Wirksamkeit der von ihr im Wege eines Treuhändermodells der vorliegenden Art geschlo s- senen Darlehensverträge dem Vorliegen von notariellen Vollmachtsurkunden keine besonde re Bedeutung beimessen. Aus diesem Grund ist die Annahme einer ununterbrochenen Kenntnis der Klägerin von dem Nichtvorliegen der Vollmachtsurkunden in jedem einzelnen Finanzierungsfall über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht gerechtfertigt. (2) Re chtsfehlerhaft ist weiterhin die Annahme des Berufungsgerichts, das Schreiben des Anlegers F . vom 3. November 2004 habe die Klägerin veranlassen müssen, sämtliche Vertragsverhältnisse im Zusammenhang mit 26 27 - 12 - der Beklagten, dem Parallelfonds und dem Treu händer zu überprüfen und sich Kenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände zu verschaffen. Entg e- gen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Unterlassen solcher Nac h- forschungen im Jahr 2004 nicht als grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB einzustufen. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des Gr a- des der Fahrlässigkeit der Klägerin wesentliche Umstände außer Betracht g e- lassen. (aa) Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr er forderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überl e- gungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Senatsurteil vom 23. September 200 8 XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 16; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 16). Für die Frage, unter welchen Voraussetzu n- gen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, k ommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urteile vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, MDR 2010, 81, 82 , vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 18 und vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, aaO Rn. 16). Den Gläubiger trifft generell k eine Obliege n- heit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; das Unterlassen von Ermittlu n- gen muss vielmehr nach Lage des Falles aus der Sicht eines verständigen und auf seine Inte ressen bedachten Gläubigers als geradezu unverständlich e r- scheinen, um als grob fahrlässig eingestuft werden zu können (vgl. BGH, Urte i- le vom 10. November 2009 VI ZR 247/08, MDR 2010, 81, 83 , vom 27. September 2011 VI ZR 135/10, WM 2011, 2128 Rn. 10 , v om 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 18, 20 und vom 11. Oktober 2012 VII ZR 10/11, aaO , Rn. 16). Der Gläubiger muss keinesfalls von vornherein 28 - 13 - Ansprüchen nachspüren, weil andernfalls der Verlust der Durchsetzungsmö g- lichkeit allein durch Z eitablauf droht (BGH , Urteil vom 28. Februar 2012 VI ZR 9/11, aaO Rn. 21). Das gilt erst recht, wenn sich der Anspruch, wie hier, nicht gegen den (vermeintlichen) Vertragspartner, sondern gegen einen Dritten ric h- tet. Für den Gläubiger müssen konkrete Anh altspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlic h sein, so dass er aus verständ i g er Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin b e- kannt sind (BGH, Urteile vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, MDR 2 010, 81, 82 f. , vom 22 . Juli 2010 III ZR 99/09, juris Rn. 16 und vom 11. Oktober 2012 VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 16). Eine unterlassene Aufklärung über anspruchsbegründende Umstände kann nur dann als grob fahrlässig zu qualifizieren sein, wenn de r Gläubiger auf der Hand liegende Erkenntnismö g- lichkeiten, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursachen, nicht ausnutzt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 28; Palandt/Ellenberger, BGB, 7 4 . Aufl., § 199 Rn . 40; MünchKommBGB/ Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 28). (bb) Nach diesen Grundsätzen war das Unterlassen von Nachforschu n- gen der Klägerin im Jahr 2004 nach Indizien, aus denen auf das Fehlen eines den Anlegern zurechenbaren Rechtsscheins geschlossen werden kann, nicht als grob fahrlässig einzustufen. Das Schreiben des Anlegers F . vom 3. November 2004 stellte im Zusammenhang mit den Darlehen der Anleger zu 1. bis 8. keinen konkreten Anhaltspunkt für das Bestehen von Bereicherung s- ansprüchen gegen die B eklagte dar. Durch dieses Schreiben wurde der Kläg e- rin zwar die Kenntnis vermittelt, dass der Treuhänder und die P . nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ver fügt en . Au f- grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Unw irksamkeit von Treuhä n- dervollmachten wegen des Fehlens einer Erlaubnis nach dem Rechtsber a- tungsgesetz (BGH, Urteil e vom 28. September 2000 IX ZR 279/99, BGHZ 29 - 14 - 145, 265, vom 18. September 2001 XI ZR 321/00, WM 2001, 2113 und vom 1 1 . Oktober 2001 III ZR 182/00, WM 2001, 2260) musste die Klägerin nach Eingang des Schreibens auch davon ausgehen, dass die dem Treuhänder e r- teilte umfassende Untervollmacht unwirksam ist. Aus diesem Umstand folgt aber nicht ohne weiteres, dass die von dem Treuhänder im Namen d er Anleger zu 1. bis 8. erteilten Zahlungsanweisungen diesen nicht zurechenbar sind. Die Beantwortung der Frage einer solchen Zurechnung hängt vielmehr von weiteren Umständen ab, die von der Klägerin selbst bei zeit - und kostenintensiven R e- cherchen nur mit ungewissem Ergebnis hätten aufgeklärt werden können. Die Klägerin hätte alle von ihr geführten, im Zusammenhang mit einem Treuhändermodell der hier vorliegenden Art stehenden Kreditakten auf notarie l- le Ausfertigungen der Treuhändervollmachten nebst Un tervollmachten und auf Indizien hin durchsuchen müssen, aus denen sich der Zeitpunkt des Eingangs vorgefundener Vollmachtsurkunden ergibt. Darüber hinaus hätte sie alle bei ihr seinerzeit für die Valutierung der Darlehensbeträge zuständigen Kreditsachb e- arb eiter danach befragen müssen, ob zum Zeitpunkt der Valutierungen jeweils die erforderlichen Vollmachtsurkunden vorlagen. Dass die bei derartigen R e- cherchen vorgefundene Indizienlage bei sämtlichen Kreditverhältnissen ausre i- chend gegen eine Rechtsscheinhaft ung gesprochen hätte, ist un klar . Der Klägerin oblag es auch deswegen nicht, die genannten Nachfo r- schungen anzustellen, weil diese nicht in ihrem Interesse als Gläubigerin gel e- gen hätten. Das Interesse eines Gläubiger s ist bei der Beurteilung dessen, w as als unverständlich und damit als grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzusehen ist, als Maßstab heranzuziehen (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 2009 VI ZR 247/08, MDR 2010, 81, 82 f., vom 28. Februar 2012 VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 18 aE und vom 11. Oktober 2012 VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 16). Denn bei dem Merkmal der groben 30 31 - 15 - Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt es sich um eine schwere Form des " Verschuldens gegen sich selbst " (vgl. MünchKommBGB/ Gro the, 6. Aufl., § 199 Rn. 28). Dem Gläubiger muss de shalb ein schwerer O b- liegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten der Anspruchsverfolgung vo r- geworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 VI ZR 247/08, MDR 2010, 81, 82; BT - Drucks . 14/ 6040, S . 108). Der Klägerin war vorliegend daran gelegen, dass die Anleger zu 1. bis 8. d ie Zahlungsa nsprüche der Klägerin aus den Darlehensverträgen weiter bedi e- nen bzw. dass es mit einer bereits erfolgten Darlehensablösung sein Bewenden hat und dass d ie Anleger zu 1. bis 8. eine etwaige schwebende Unwirksamkeit d i e se r Darlehensverträge durch eine Genehmigung beenden. An dieser Int e- ressenlage hat sich aus Sicht der Klägerin durch das Schreiben des Anlegers F . vom 3. November 2004 in Ermangelung eines konkreten Bezugs zu den mit den Anleger n zu 1. bis 8. geschlossenen Darlehensverträgen nichts geändert. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anleger zu 1. bis 8. gegenüber der Klägerin jeweils die Wirksamkeit der Darlehensverträge in Frage stellten, b e- stand aus Sicht der Klägerin als verständige und auf ihre Interessen bedachte Gläubigerin Veranlassung, nach etwaigen Indizien für oder gegen eine jeweils bestehende Rechtsscheinhaftung zu forschen. Ein solcher Anlass bestand vorliegend hinsichtlich der Anleger zu 1. bis 7. ab dem Jahr 2007, nachdem diese Anleger die Klägerin zur Rückzahlung der von ihnen auf die Darlehen geleisteten Beträge aufgefordert hatten. Hinsichtlich des Anleger s zu 8. war demgegenüber ein solcher Anlass schon Ende 2004 gegeben, weil sich dieser Anleger bereits mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 mit dem Einwand der Unwirksamkeit seines Darlehensvertrages an die Klägerin gewandt hat te . 32 33 - 16 - (3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich eine O b- liegenheitsverletzung de r Klägerin im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch nicht etwa aus einer auf bilanzrechtliche Erwägungen oder auf Vorgaben der BaFin in dem Rundschreiben 34/2002 gestützten Pflicht zur Überprüfung der Darlehensverträge ableiten. Die infolge des handelsbila nzrechtlichen Vorsicht s- prinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) und des Rundschreibens 34/2002 der BaFin durchzuführenden Überprüfungen betreffen von der Klägerin eingegangene Kreditverhältnisse und damit verbundene Darlehensrückzahlungsansprüche. Sie dienen insb esondere der Einschätzung der bestehenden Kreditrisiken und der Bewertung bereits aktivierter Darlehensrückzahlungsansprüche. Eine Pflicht, potenziellen (bislang nicht aktivierten) Forderungen gegen Dritte nac h- zuspüren, besteht insoweit nicht. Dementsprech end kann aus einem etwaigen pflichtwidrigen Unterlassen von handelsbilanzrechtlich oder nach dem o. g. Rundschreiben gebotenen Überprüfungen von Kreditverhältnissen auch nicht auf eine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis der Klägerin von den die Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschlossen werden. ( 4 ) Eine Obliegenheit der Klägerin , einem Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte bereits im Jahr 2004 nachzugehen, bestand entgeg en der Auffa s- sung des Berufungsgerichts auch nicht aufgrund eines Organisationsverschu l- dens. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus , dass die Klägerin als Gläubigerin ihre Forderun gen organisier t und kontrolliert verwal ten muss. Organisatio nsmängel in diesem Bereich können auch unter Umständen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB b e- gründen (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 20 14 , § 199 Rn. 77). Bei den von der Klägerin hier geltend gemachten B ereicherungsforderungen 34 35 36 - 17 - handelt es sich aber nicht um Rückforderungen aus organisiert und kontrolliert zu verwaltenden Vertragsverhältnissen mit der Beklagten. Die Bereicherung s- forderungen beruhen letztlich allein auf der Unwirksamkeit von Darlehensve r- träg en, die die Klägerin mit anderen Personen - den Anlegern zu 1. bis 8. - ei n- gegangen ist. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Anleger mit ihren Rückza h- lungsbegehren an die Klägerin herangetreten sind, bestand für diese Anlass, nach etwaigen anspruchsbegr ün d enden Umständen zu forschen. 3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, der Klägerin sei es bereits im Jahr 2004 zumutbar gewesen, verjährungshe m- mende Maßnahmen zu ergreifen . Tatsächlich war der Klägerin eine den Verjä h- rungslau f hemmende Klage gegen die beklagte Fondsgesellschaft auf Rüc k- za h lung der streitgegenständlichen Darlehensvaluten hier jedoch erst ab dem Jahr 2010 zumutbar . a) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hat oder ob se ine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, u n- terliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung zwar nur einer eingeschränkten Überprü fung durch das Revisionsgericht. Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden is t, wird aber auch maßge b- lich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 326; Senatsurteile vom 23. September 2008 XI ZR 262/ 07, WM 2008, 2155 Rn. 17 , vom 15. Juni 2010 XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13 , vom 11. September 2012 XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 35 und vom 28. Oktober 2014 XI ZR 348/13, WM 2014, 2261 Rn. 49 ff. ). Au s- nahmsweise kann nämlich Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährung s- beginn hinausschieben, wenn eine unsiche re und zweifelhaf te Rechtslage vo r- liegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen ve r- 37 38 - 18 - mag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übe r- greifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senatsurteile vom 23. September 2008, aaO, Rn. 15 , vom 15. Juni 2010, aaO, Rn. 12 und vom 28. Oktober 2014, aaO , Rn. 35). b) Nach diesen Grundsätzen war der Klägerin vorliegend eine Klage g e- gen die Bek lagte auf Rückzahlung der valutierten Darlehensbeträge erst ab dem Zeitpunkt zuzumuten, ab dem sie w usste, dass sie die von den Anlegern zu 1. bis 8. auf die Darlehensverträge hin erbrachten Tilgungsleistungen wieder zurückzahlen muss. Diese Kenntnis hat d ie Klägerin erst durch die rechtskräft i- gen Vorentscheidungen vom 19. Mai und 19. Juli 2010, durch die die Klägerin zur Rückzahlung an die Anleger zu 1. bis 5. und zu 8. verurteilt wurde, und durch die gerichtlichen Vergleiche vom 31. Mai 2010, in denen sic h die Klägerin gegenüber den Anlegern zu 6. und zu 7. zur Rückzahlung verpflichtete, erlangt. Mit einer vor dem Jahr 2010 gegen die beklagte Fond s gesellschaft g e- richteten Klage hätte die Klägerin wirtschaftlich das verlangen müssen, was sie von den Anle gern zu 1. bis 8. als Leistung auf deren Darlehensschulden bereits vereinnahmt hatte. Bis zum Abschluss der Vorprozesse im Jahre 2010 stand nicht fest, dass die Klägerin de n Anlegern zu 1. bis 8. die von ih nen gezahlten Darlehensraten zu erstatten hat. Die Klägerin hätte folglich mit einer Rechtsve r- folgung gegen die Beklagte von dieser einen wirtschaftlichen Ausgleich für die Auszahlung der Darlehensbeträge verlangen müssen, ohne dass der dafür vorausgesetzte Ausfall mit den entsprechenden Darlehensforderun gen gegen die Anleger zu 1. bis 8. festgestanden hätte. Dies hätte eine Klage gegen die Beklagte auf Herausgabe dieser angeblich rechtsgrundlos zugeflossener Lei s- tungen erfordert, obwohl die Klägerin in de n noch laufenden Vorprozessen die Forderung en der A nleger zu 1. bis 8. auf Rückzahlung ihrer Tilgungsleistungen abgelehnt hatte, weil rechtswirksame Darlehensverträge bestünden und sie 39 40 - 19 - deswegen die Darlehensvalut en mit Rechtsgrund an die Anleger geleistet habe. Die Erfolgsaussichten einer solchen Rechtsver folgung waren schon wegen des Einwands der Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) unsicher und zweifelhaft. Zudem hätte sich die Klägerin bei der Begründung einer solchen Klage zu ihrer zentralen Tatsachenbehauptung i n den noch nicht abgeschlossenen Vorprozess e n i n Widerspruch setzen müssen, ihr hätte vor Abschluss der Da r- lehensverträge mit de n Anlegern zu 1. bis 8. jeweils eine Ausfertigung der Vol l- machtsurkunde vorgelegen. In einer solchen Situation muss es deswegen dem möglichen Bereich e- rungsgläubiger unbenom men bleiben, abzuwarten, bis seine Verpflichtung, das bereits Erlangte wieder herauszugeben, feststeht (vgl. dazu auch BGH , Urteile vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87, WM 1990, 202, 207 und vom 6. Mai 1993 III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 325 f.) , sei es aufgrun d eines rechtskräftigen U r- teils, sei es aufgrund einer mit dem Dritten getroffenen Vereinbarung. D er Kl ä- gerin war somit die Erhebung einer auf die Rück zahlung der Darlehensvaluten gerichtete n Klage gegen die Fondsgesellschaft aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB erst ab dem Zeitpunkt zuzumuten, a ls im Jahre 2010 durch rechtskräftige Urteile bzw. durch die mit zwei Anlegern getroffenen Vereinbarungen feststand, dass sie die bereits auf d ie Darlehen von dritter Seite erbrachten Tilgungslei s- tungen wieder zurückz ahlen muss. Nicht s anderes gilt für die Zumutbarkeit einer Streitverkündung. Da die Zumutbarkeit verjährungshemmender Handlungen in erster Linie vom Kenn t- nisstand des Anspruchsinhabers abhängt, kommt der Frage, ob die Hemmung der Verjährung durch Klage erhebung oder durch Streitverkündung bewirkt we r- den kann, kein e für den Verjährungsbeginn entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330). 41 42 43 - 20 - c) Die für die Bereicherungsforderungen der Klägerin geltende dreijähr i- ge Verjährungsfrist (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 195 BGB) wurde folglich gemäß § 199 Abs. 1 BGB jeweils erst mit Ablauf des Ja h- res 2010 in Gang gesetzt, da die Rückzahlungspflic ht der Klägerin gegenüber den Anlegern zu 1. bis 8. erst seit Eintritt der Rechtskraft der Vorentscheidu n- gen vom 19. Mai und vom 19. Juli 2010 sowie der Bestandskraft der gerichtl i- chen Vergleiche vom 3 1. Mai 2010 hinreichend feststand. Die kenntnisuna b- häng ige Verjährungsfrist von zehn Jahren im Sinne des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB begann gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB demgegenüber am 1. Januar 2002 zu laufen. Bei Eingang des Mahnantrags der Klägerin am 23. Dezem ber 2010 waren die V erjährungsfristen daher noch nicht abgelaufen und wurden gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. III. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entsc heidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird f est zu stellen haben, ob die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Bereicherungsforderungen aufgrund der von ihr behaupteten Au s- gliederung aktivlegitimiert is t ( vgl. schon OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Dezember 2011 9 U 88/11, S . 10 f.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Juli 2011 9 U 13/10, juris Rn. 35 ff.). Soweit das Berufungsgericht danach 44 45 46 - 21 - die Aktivlegitimation der Klägerin feststellen sollte, wi rd es zudem Feststellu n- gen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage zu treffen haben, ob die streitgegenständlichen Darlehen auf ein Konto der Beklagten ausgezahlt wu r- den. Joeres Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Vorinstanzen: LG Stu ttgart, Entscheidung vom 19.07.2012 - 25 O 77/11 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.05.2013 - 9 U 166/12 -
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