ECLI:DE:BGH:2017:300517BIXZR182.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 18 2 /16 vom 30. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richt e- rin Möhring und den Richter Meyberg am 30. Mai 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 15 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juli 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten z u- rückzuweisen. Die Partei en erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf bis zu 30.000 festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 2, Schweizer Rechtsanwälte, die eine Anwaltskanz lei in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt haben, aus einem Anwaltsvertrag wegen Anwaltsfehlern und die Beklagte zu 3, eine am 17. Juni 2011 von den Beklagten zu 1 und 2 gegründete Anwaltsg e- sellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, auf 1 - 3 - Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagten zu 1 und 2 alle Passiv a und Aktiv a ihrer vormaligen Anwaltsgesellschaft in die neue Gesellschaft eing e- bracht hätten und diese deswegen nach Schweizer Recht neben den Beklagten zu 1 und 2 für deren Anwaltsfehler hafte. Die Beklagten betreiben eine Interne t- seite in deutscher und englischer Sprache, die von Deutschland erreichbar ist. Der in Deutschland lebende Kläger betrieb bis Ende 2003 in der Recht s- form einer GmbH und betreibt seit 20 04 unter der Firma H . Sp edition e.K. ein Speditionsunternehmen . Er legte aufgrund von Vermögensverwa l- tungsvertr ägen vom 26. August 1998 und vom 15. September 2006 Gelder bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Firmensitz in der Schweiz (künf tig: Unternehmen) an, die ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG ihre Anlagepr o- dukte in Deutschland vertrieb. Deswegen beauftragte er seine Rechtsanwälte, die neben ihm 60 bis 100 weitere Mandanten gegen dasselbe Unternehmen vertraten, mit der Rückholung der Gelder aus der Schweiz . Das Schweizer U n- ternehmen wurde insolvent und es ist seit 2010 ein sogenanntes Nachlassve r- fahren nach Schweizer Recht anhängig. Deswegen fragten die klägerischen Anwälte Ende 2010 den Beklagten zu 1, ob er bereit sei, ihre Mandanten im Nachlassverfahren zu vertreten. Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 überließ der Beklagte zu 1 den kläg e- rischen Anwälten per Email zum Ausdrucken Auftragsformulare, Vollmachten sowie Formulare für die sogenannten Forderungseingaben im Nachlassverfa h- re n. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Kunden des Unterne h- mens gerichtet; in ihm stellte der Beklagte zu 1 seine Anwaltskanzlei und das Nachlassverfahren vor und erklärte die Bereitschaft, die Geschädigten im Nac h- lassverfahren zu vertreten. Die klägerischen Anwälte vervielfältigten die Unte r- lagen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter 2 3 - 4 - anderem an den Kläger. Dieser gab die Unterlagen unt erschrieben unter dem Datum des 13 . Januar 2011 an seine Anwälte zurück, die sie an die Beklagten zu 1 und 2 weiterleiteten. Danach hatte der Kläger die Beklagten zu 1 und 2 mit der Forderungseingabe in das Nachlassverfahren und der Vertretung in den Gläubigerversammlungen beauftragt. Auftragsgemäß meldete der Beklagte zu 1 die kläger ischen Forderungen im Nachlassverfahren an und stimmte in der Gläubigerversammlung am 7. November 2011 auch namens des Klägers dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern vorbehaltlos zu. Parallel zum Nachl assverfahren verklagte der Kläger die ehemaligen Verwaltungsräte und Direktoren des Unternehmens auf Schadensersatz. Die Klage hatte keinen Erfolg, weil die Schadensersatzansprüche des Klägers - so das Berufungsgericht - nach dem anzuwendende n Schweizer Re cht gemäß Artikel 303 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) untergegangen seien. Nach dieser Regelung wahrt ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, seine Rechte gegen Mitschul d- ner, Bürgen und Gewährspflichti ge nur, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die A b- tretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat. Nunmehr verlangt der Kläger wegen des Verlusts dieser Ansprüche von den Beklag ten Schadensersatz in Höhe von 35.656,23 , teilweise in der Form der Freistellung und in Höhe von 7.825,18 e- digungserklärung im Laufe des Rechtsstreits . Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen . Auf die Beru fung des Klägers hat das Oberlandesg e- richt d urch Zwischenurteil entschieden, dass die deutschen Gerichte internati o- nal zuständig seien . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision 4 5 - 5 - möchten die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen U rteils e r- reichen. II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das angerufene Landgericht München II nach Art. 16 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Fall 2 des Lugano - Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung g e- richtliche r Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (künftig: LugÜ 2007 oder Lugano - Übereinkommen) international zuständig. G e- genstand der Klage seien Ansprüche des Klägers aus einem Vertrag, welchen er als Verbraucher geschlossen habe. Die B eklagten zu 1 und 2 hätten ihre T ä- tigkeit auf Deutschland als Wohnsitzstaat des Klägers sowohl durch ihren Inte r- netauftritt als auch durch ihr Schreiben vom 3. Januar 2011 ausgerichtet , als sie die Mandanten der klägerischen Rechtsanwälte, auch den Kläger, am 3. Januar 2011 werbend angeschrieben und dem Anschreiben Auftrags - und Vollmach t- formulare beigefügt hätten. Auch die Beklagte zu 3 könne im Verbraucherg e- richtsstand in Deutschland verklagt werden. III. Die statthafte Revision gegen das Zwischenu rteil (§ 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist zulässig. Doch liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der R e- vision nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 6 7 - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Fragen zuge lassen, ob der Vertragsschluss des Verbrauchers für die Annahme des Verbraucherg e- richtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Fall 2 LugÜ 2007 von der Ausrichtung der Tätigkeit des Vertragspartners motiviert sein müsse, ob das Tatbestand s- merkmal des Ausrichte ns verlange, dass der Vertragspartner des Verbrauchers allgemein Kunden im Wohnsitzstaat des Verbrauchers anspreche , und ob der Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbrauchers im Verbraucherg e- richtsstand verklagte werden könne. Diese Fragen sind nic ht mehr klärungsb e- dürftig. Der Bundesgerichtshof hat sie mit Urteil vom 9. Februar 2017 (IX ZR 67/16 , WM 2017, 565 ) im Sinne der angefochtenen Entscheidung entschieden. Der spätere Vertragsschluss zwischen Verbraucher und Unternehmer muss durch die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit des Unternehmers nicht motiviert worden sein (BGH, Urteil vom 9. Februar 2017, aaO Rn. 36 ff). Für die Annahme des Ausrichtens reicht ein konkretes Ve r- tragsangebot aus, das sich an einen Verbraucher p ersönlich richtet, selbst nach einem mehr oder weniger losen geschäftlichen Kontakt. Denn auch und gerade im Ansprechen bestimmter Einzelpersonen kann der Wille des Unternehmers Ausdruck finden, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Staaten herzu stellen (BGH, aaO Rn. 44). Ein Verbraucher verliert den Verbraucherg e- richtsstand nicht dadurch, dass das Vertragsverhältnis auf Seiten seines Ve r- tragspartners nach Vertragsschluss auf einen Dritten übergeht (BGH, aaO Rn. 51 ff). 2. Die Revision hat auc h keine Aussicht auf Erfolg. a) Die Wertung des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 1 und 2 hätten ihre anwaltliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, hält der eingeschrän k- ten revisionsrechtlichen Überprüfung stand (vgl. BGH, aaO Rn. 28). Dabei kann 8 9 10 - 7 - der Senat dahinstehen lassen, ob die Beklagten zu 1 und 2 allein durch die Ausgestaltung der Internetseite ihre anwaltliche Tätigkeit gerade auch auf Deutschland ausgerichtet haben. Denn jedenfalls die Gesamtschau von Inte r- netseite und den von den Bek lagten zu 1 und 2 vorgenommenen Tätigkeiten, um den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten ihrer Tätigkeit g e- rade auch auf Deutschland. aa) Die Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 enthält allerdings allenfalls schwache Anhaltspunkte fü r ein Ausrichten ihrer Anwaltstätigkeit auf Deutsc h- land. Doch belegt der Internetauftritt, dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre Täti g- keit auch auf Mandanten aus dem Ausland ausgerichtet haben, ohne Verbra u- cher als Mandanten auszuschließen. Dabei hat der Kläg er mit der Vorlage e i- nes Ausdrucks der aktuellen Internetseite der Beklagten zu 3 das Erforderliche getan, um den Inhalt der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses frühestens im Januar 2011 zu beschreiben. Es hätte nunme hr den Beklagten oblegen, diesen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten (BGH, aaO Rn. 30 f). Auf der in deutscher und englischer Sprache abgefassten Internetseite warben die Beklagten zu 1 und 2 damit, ihre Rechtsanwälte sprächen n eben Deutsch und Englisch Französisch, Italienisch, Spanisch und Tibetisch, wovon nur Deutsch, Französisch und Italienisch Landessprachen sind. Weiter haben die Beklagten zu 1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus der Schweiz und aus dem A usland zu vertreten. Sie boten eine international ausgerichtete Rechtsberatung an und warben mit internationalen Kompetenzen. Sie verwendeten einen anderen Domänennamen oberster Stufe als den der Schweiz; Telefonnummer und Anschrift waren mit Auslandsvorwa hl und Lä n- derkennzeichen versehen. Interessenten konnten über die Internetseite, die von 11 12 - 8 - Deutschland aus zu erreichen war, Kontakt zu den Beklagten aufnehmen (vgl. BGH, aaO Rn. 33). Dass den angebotenen Dienstleistungen in Bezug auf die forensische Tätigke it der internationale Charakter fehlte, hindert die nationalen Gerichte nicht, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Indizien dennoch ein Ausrichten der Tätigkeit auf einen anderen Staat anzunehmen. Denn keines der vom Europäischen Gerichtsho f aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend. Der Europäische Gerichtshof misst dem Indiz des internati o- nalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (BGH , aaO Rn. 34 f). bb) Das Berufungsgericht durfte in dem Schreiben der Beklagten zu 1 und 2 vom 3. Januar 2011 ein Werbeschreiben sehen, durch das ein Ausrichten begründet wird (vgl. BGH, aaO Rn. 25). Die Beklagten zu 1 und 2 haben mit ihrem Schreiben nicht nur einem die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfr a- genden Interessenten geantwortet, sondern ihnen weder namentlich noch in der Zahl bekannte Mandanten der klägerischen Anwaltskanzlei beworben, um sie zu einem Vertragsschluss zu veranlassen. Weiter haben sie ihnen entweder ein ausdrückliches Angebot oder aber eine Aufforderung zur Abgabe eines Ang e- bots gemacht. Dadurch haben sie ihren Willen zum Ausdruck gebracht, in Deutschland ansässige Mandanten zum Abschluss eines Anwaltsvertrages zu motivieren ( vgl. BGH, aaO Rn. 39 ff). Einen faktisch bereits ausgehandelten Anwaltsvertrag hat es ausweislich des Anschreibens vom 3. Januar 2011 nicht gegeben (BGH, aaO Rn. 40). Der Verbrauchergerichtsstand kann auch nicht deswegen verneint werden, weil der Kläger de n Anwaltsvertrag mit den Bekla g- ten zu 1 und 2 letztlich aufgrund einer dahin gehenden Beratung und Empfe h- lung durch seine deutschen Anwälte geschlossen hat. Gegen das Merkmal des Ausrichtens spricht jedenfalls nicht die fehlende (oder über den Zurechnung s- 13 - 9 - z usammenhang zu modifizierende) Kausalität oder Motivation durch die absat z- fördernde Tätigkeit des Unternehmers, weil diese nicht erforderlich ist. Für das Merkmal des Verbrauchers kommt es darüber hinaus auf eine tatsächlich vo r- handene Schutzbedürftigkeit nicht an, solange der Vertragspartner eines gu t- gläubigen Unternehmers nicht den Eindruck erweckt, er handele zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken (vgl. BGH, aaO Rn. 47). Zudem sind vorliegend den Beklagten zu 1 und 2 die absatzfördernden Handlungen der klägerischen Anwälte zuzurechnen. Die im Streitfall festgestellten Umstände sprechen für ein gemeinsames Vermarktungskonzept von klägerischen Anwälten und Beklagten. Deswegen ist die Empfehlung durch die klägerischen Anwälte, die Beklagten zu 1 und 2 zu b eauftragen, diesen als Unternehmer zuzurechnen, weil sie mit deren Wissen und Wollen als Teil des Konzeptes erfolgt ist (vgl. BGH, aaO Rn. 48 ff). b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, dass der Kläger Verbraucher im Sinne von Art. 15 LugÜ 2007 ist. aa ) Nach der Rechtsprechung des Eur opäischen Gerichtshofs sind Ve r- braucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer anges e- hen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhän gig von einer solchen schließt. Die Beweislast für die 14 15 - 10 - Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der s ich darauf beruft (BGH, aaO Rn. 13). bb ) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger den Anwaltsvertra g allein zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken mit den Beklagten zu 1 und 2 geschlossen hat, weil er die dem Anwaltsvertrag zugrundeliegen den Kapitalanlagevertr äge zu einem allein nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zweck geschlossen hat. Es hat sich nach Anhörung des Kl ä- gers davon überzeugt, dass dieser die Kapitalanlageverträge mit dem Unte r- nehmen geschlossen hat, um sein privates Vermögen zu verwalten, nicht aber um Betriebsvermögen seiner GmbH oder seines Einzelhandelsunternehmens anzuleg en. Unstreitig sei der Kläger gegenüber dem Schweizer Unternehmen unter seinem eigenen Namen und nicht na mens der Gesellschaft oder seines Einzelhandelsunternehmens aufgetreten. Auch spreche die Natur der vermitte l- ten Anlagen gegen die Annahme, das Geld se i zu betrieblichen Zwecken ang e- legt worden. Bei diesen handele es sich nämlich um aus dem Bereich der priv a- ten Vermögensanlagen bekannte Anlageformen. Mit dem Kläger sei eine Ve r- mögensanalyse durchgeführt worden, deren Fragen sich mit der privaten L e- bens - , Einkommens - und Vermögenssituation des Klägers befasst hätten. Für eine Vermögensanlage für betriebliche Zwecke könne der Senat keine Anhalt s- punkte erkennen. Das gelte auch, wenn die Behauptung der Beklagten zutreffe, der Kläger habe die Mittel für die Ge ldanlagen in der Schweiz aus den (unve r- steuerten) Betriebseinnahmen seiner Gesellschaft oder seines Einzelhandel s- unternehmens gezahlt. Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die grundsätzlich dem Tatrich ter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der 16 17 - 11 - Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vol l- st ändig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrung s- sätze verstößt (BGH, aaO Rn. 15). Solche Fehler weist die Revision nicht nach. Sie rügt insoweit lediglich, das Berufungsgericht habe gehörswidrig den Vortrag der Beklagten übergange n, der Kläger sei deswegen als Unternehmer anzus e- hen, weil er die Betriebseinnahmen seiner Gesellschaft und seines Einzelha n- delsunternehmens bei dem Schweizer Unternehmen angelegt habe, die er als Bargeld am deutschen Fiskus vorbei in die Schweiz geschafft habe. Das ang e- legte Geld entstamme deswegen nicht seinem Privatvermögen und sei auch nicht aus dem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt word en. Der Kläger hätte substantiiert vortragen und nachweisen müssen, dass er die ang e- legten Gelder in s ein Privatvermögen überführt und dann aus seinem Priva t- vermögen in die Schweiz transferiert habe. Deswegen entbehre die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe als Verbraucher gehandelt, jeder tra g- fähigen Grundlage. Der behauptete Gehörsver stoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten berücksichtigt, es kam auf diesen Vortrag nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts jedoch nicht an. Diese Ansicht des Ber u- fungsgerichts ist auch richtig, weil der Vortrag unerhebl ich ist. Auch wenn der Kläger das Geld für die Kapitalanlagen aus den (unversteuerten) Betriebsei n- nahmen seiner Gesellschaft und seines Einzelhandelsunternehmens entno m- men haben sollte, um diese s selbst am deutschen Fiskus vorbei in eigenem Namen in der Sc hweiz anzulegen, verfolgte n die ihrem Wortlaut und Inhalt nach auf eine solche private Vermögensanlage ausgerichtete n Anla geverträge keine beruflichen oder gewerblichen Zwecke. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die (möglicherweise strafrechtlich relev ante) Herkunft des Geldes für die 18 - 12 - Zweckbestimmung unerheblich. Denn anderenfalls würde der Verbraucherg e- richtsstand eine internationale Zuständigkeit selten begründen können, weil ein Verbraucher die Geldmittel für seine privaten Geschäfte regelmäßig mit b erufl i- chen Einnahmen erwirtschaftet (BGH, aaO Rn. 17). Auch s oweit die Beklagten unter Hinweis auf § 286 ZPO rügen, dass das Berufungsgericht nicht ohne Nachweis den Angaben des informatorisch an g e- hörten und wenig glaubwürdigen Klägers habe glauben d ürfen, das Geld privat angelegt zu haben, greift die Rüge nicht durch. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Beweiswürdigung auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Ve r- handlungen und des Ergebnisses einer durchgeführten Beweisaufnahme. Den Inhalt der Verhandlungen bilden das gesamte Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung, der Inhalt der von ihnen eingereichten und in Bezug genommenen Schriftsätze und sonstigen Unterlagen und ihr sonstiges Pr o- zessverhalten. Diese Vorgaben hat das Berufun gsgericht eingehalten, indem es die klägerischen Angaben gewürdigt und mit den vorgelegten Urkunden abg e- wogen hat. Im Übrigen setzt die Revision lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts (vgl. BGH, a a O Rn. 16). Die Geschäfte des Klägers im Zusammenhang mit der Verwaltung eig e- nen Privatvermögens lassen ihn nicht zum Unternehmer werden. Insbesondere steht das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung seiner Person als Verbraucher nicht entgegen. Ob etwas a nderes gilt, wenn die Anlage einer Pr i- vatperson einen solchen Umfang annimmt, dass sie eine kaufmännische Org a- nisation erforderlich macht, kann dahin stehen, weil dies auf den Kläger nicht zutrifft ( vgl. BGH, aaO Rn. 18). 19 2 0 - 13 - c ) Der Verbrauchergerichtsst and nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 ist auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3 gegeben, wie das B e- r u fungsgericht zutreffend entschieden hat. Allerdings wurde die Beklagte zu 3 erst nach Abschluss des Anwaltsvertrages gegründet, sie wurde daher ni cht originär Vertragspartnerin des Klägers im Sinne der genannten Regelung. Doch hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte zu 3 habe bei der Gründung das G e- schäft der nicht im Handelsregister eingetragenen einfachen Gesellschaft T . , Rechtsanwälte, übernommen, und zwar mit allen Aktiven und Passiven. Nach dem Vortrag des Klägers hat dies nach Schweizer Recht zur Folge, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger neben den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnerin hafte. Dann aber bleibt es bei dem Verbrauchergericht s- stand auch gegenüber der Beklagten zu 3. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers ist es unerheblich, ob dieser den Vertragspartner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Ve r- brauch ervertrages nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c/Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/nF, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 verklagt. In beiden Fällen ist der Verbrauchergerichtsstand gegeben (BGH, aaO Rn. 52 f). Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach d em Lugano - Übereinkommen ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzufü h- ren. Das angerufen e Gericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknü p- fungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung rechtfertigen. Daher darf das nationale Gericht, soweit es 21 22 - 14 - nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach der genannten Bestimmung geht, die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den die internationale Zustä n- dig keit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen (BGH, aaO Rn. 54). 3. Hat mithin die Revision keine Aussicht auf Erfolg, steht die grundsät z- liche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - IV ZR 373/13, nv Rn. 13; Zöller/Heßler ZPO, 31. Aufl., § 552a Rn. 3). Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Hinweis: Das Revis ionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 15.01.2016 - 13 O 4779/14 Rae - OLG München, Entscheidung vom 20.07.2016 - 15 U 845/16 Rae - 23
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