ECLI:DE:BGH:2018:290118BIXZR182.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 182/17 vom 29. Januar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, de n Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 29. Januar 2018 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Klägers gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesge richts München vom 26. Juni 2017 wird abgelehnt. Gründe: Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten mangels Bedürftigkeit nicht gewährt werden. Die Kosten der beabsichtigten Rechtsverteidi gung können aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin trägt selbst vor, derzeit über eine liquide freie Masse in Höhe von 10.793,72 die Nichtzulassungsbeschwerde belaufen sich bei einem Streitwert von 40.980,41 - RVG 35 08/3506 2.502,40 , Auslagenpauschale 20 1 2 - 3 - Einsatz der freien Masse entgegenstehen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Münc hen I, Entscheidung vom 28.10.2016 - 6 O 274/16 - OLG München, Entscheidung vom 26.06.2017 - 5 U 4634/16 -
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