BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 182/98 Verkündet am: 9. Januar 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber -Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats und Senats fr Familiensachen des Oberlandesgerichts Nrnberg vom 10. Februar 1998 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Gerichtskosten fr das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger verlangen von den Beklagten die Rckzahlung einer gele i - steten Mietkaution. Die Beklagten rechnen mit einer Vielzahl bestrittener G e - genforderungen auf und begehren widerklagend die Feststellung, daß der Kl ä - ger zu 2 verpflichtet ist, den durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhäl t - nisses entstandenen Schaden zu ersetzen. - 3 - Die Beklagten haben dem Klger zu 2 eine Halle vermietet, in der er z u - sammen mit dem Klger zu 1 einen Gewerbebetrieb fhrte. Mit Schreiben vom 13. Juni 1996 hat der Klger zu 2 das Mietverhltnis außerordentlich gek n - digt. Das Mietobjekt wurde am 30. Juni 1996 an die Beklagten zurckgegeben. Die Parteien streiten in erster Linie um das Bestehen der von den Beklagten geltend gemachten Forderungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattg e - geben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen beider Parteien der Kl a - ge stattgegeben und die Widerklage abgewiesen sowie festgestellt, daß der Wert der Beschwer fr die Beklagten 30.000 DM betrgt; von der Darstellung eines Tatbestandes hat das Berufungsgericht abgesehen. Der Senat hat auf Antrag der Beklagten die Beschwer auf mehr als 60.000 DM festgesetzt und ihre Revision, mit der sie ihr zweitinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgen, angenommen. Entscheidungsgrnde: Aufgrund der Sumnis der Klger und Revisionsbeklagten ist durch Ve r - sumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf einer Sumnisfolge beruht (BGHZ 37, 79, 82). - 4 - I. Die Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u - rckverweisung an das Berufungsgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat in dem Berufungsurteil von einer Darste l - lung des Tatbestandes gemû § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil es die S a - che als nicht revisibel angesehen hat. Dieser Annahme ist der Boden entz o - gen, nachdem der erkennende Senat den Wert der Beschwer mit mehr als 60.000 DM festgesetzt hat (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO ). 2. Die Revision beanstandet zu Recht, daû das angefochtene Urteil ke i - nen Tatbestand enthlt. Das Fehlen eines Tatbestandes fhrt grundstzlich zur Aufhebung des Urteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen we r - den kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung z u - grundegelegt hat (vgl. etwa BGHZ 73, 248, 252; Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10). Von der Aufhebung kann im Einzelfall nur dann abgesehen werden, wenn die Anwe n - dung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deshalb nachgeprft we r - den kann, weil sich der Sach - und Streitstand in einem fr die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidung s - grnden ergibt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. September 1992 - VI ZR 4/92 - NJW -RR 1993, 27, 28). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht geg e - ben. Unter diesen Umstnden kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Die Sache muû vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckverwiesen werden. 3. Bei der neuen Entscheidung wird folgendes zu beachten sein: - 5 - a) Das Fehlen einer an sich erforderlichen bauordnungsrechtlichen G e - nehmigung fhrt nicht automatisch zur Annahme eines Mangels gemû § 537 BGB a.F. und zur Nichtgewhrung des vertragsgemûen Gebrauchs. Vorau s - setzung dafr ist vielmehr, daû die fehlende Genehmigung eine Aufhebung oder erhebliche Beeintrchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum ve r - tragsgemûen Gebrauch zur Folge hat (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1992 - XII ZR 44/91 - NJW 1992, 3226, 3227; Kraemer in Bub/Treier Handbuch der Geschfts - und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III, Rdn. 1346; Blank/Börsting-haus, Miete, Kommentar, § 537 BGB Rdn. 13). Eine solche liegt nur vor, wenn die zustndige Behörde die Nutzung des Mietobjekts zum Zwe k - ke eines Kfz -Handels untersagt hat oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit zu erwarten war (vgl. auch BGHZ 68, 294, 297). b) Eine Feststellungsklage ist nicht mangels Feststellungsinteresses u n - zulssig, weil der Klger einen Teil des Schadens, der bei Klageerhebung schon entstanden war, mittels Leistungsklage htte geltend machen können. Vielmehr ist er, wenn die Entstehung weiteren Schadens noch zu erwarten ist, grundstzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Festste l - lungsklage aufzuspalten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89 - VersR 1991, 788, 789). - 6 - II. Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat von § 8 Abs. 1 Satz 1 G KG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1993 aaO). Hahne Weber -Monecke Wag e - nitz Ahlt Vézina
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