BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 183/00 Verkündet am: 18. September 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 765, 138 Abs. 1 Bb Behauptet der Bürge, der als Mehrheitsgesellschafter oder Geschäftsführer die Haftung für die Gesellschaftsschulden übernommen hat, dies sei ohne e i - genes wirtschaftliches Interesse allein aus enger persönlicher Verbundenheit zu einem Dritten geschehen, hat er sowohl diese Tatsache als auch die Kenntnis des Gläubigers davon zu beweisen. Weder aus der krassen fina n - ziellen Überforderung des Bürgen noch aus dessen emotionaler Verbunde n - heit mit der die Gesellschaft wirtschaftlich beherrschenden Person folgt eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Kreditgebers (Fortführung von BGHZ 137, 329). BGH, Urteil vom 18. September 2001 - IX ZR 183/00 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 18. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Mrz 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1969 geborene Beklagte war seit September 1988 Allei n - gesellschafter der C. GmbH und seit dem 1. Februar 1990 auch deren allein i - ger Geschftsfhrer. Mit Vertrag vom 23. September 1991 gewhrte die Klg e - rin der GmbH einen Kontokorrentkredit bis zum Betrag von 200.000 DM. In e i - ner Urkunde vom selben Tage verbrgte sich der Beklagte fr alle bestehe n - den und knftigen Forderungen der Klgerin aus der Geschftsverbindung mit der Gesellschaft. Am 4. Januar 1994 nahm die GmbH ein Festzinsdarlehen in Höhe von 355.000 DM bei der Klgerin auf. - 3 - Der Beklagte erteilte seinem Vater am 10. Dezember 1992 in notarieller Form uneingeschrnkte Vollmacht zur Vertretung der GmbH. Am 29. Dezember 1994 kndigte die Klgerin die Geschftsverbindung. Zu diesem Zeitpunkt b e - lief sich ihre Forderung aus den Kreditvertrgen auf insgesamt rund 1.346.000 DM. Die Gesellschaft ist insolvent. Am 23. Januar 1995 wurde der Beklagte als Geschftsfhrer abberufen und dessen Vater zum Geschftsf h - rer bestellt. Die Klgerin hat den Beklagten erstinstanzlich in Höhe von 50.000 DM wegen der Forderung aus dem Darlehen vom 4. Januar 1994 als Brgen in Anspruch genommen. Im Berufungsrechtszug hat sie die Klage auf 70.000 DM erhöht. Der Beklagte hat eingewandt, der Klgerin sei bekannt gewesen, daß er seine Funktionen in der Gesellschaft nur als Strohmann seines Vaters au s - gebt habe. Smtliche Verhandlungen habe die Klgerin nur mit dem Vater gefhrt. Der Beklagte sei dabei nie in Erscheinung getreten. Die Unterschriften unter den Vertrgen habe er nach den Vorgaben des Vaters geleistet. Er habe zu jener Zeit eine Ausbildung absolviert und damals wie heute nur ber geringe Einknfte verfgt, so daß er finanziell nie in der Lage gewesen sei, die Hauptforderung in nennenswertem Umfang zu tilgen. Die Klage h atte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klgerin ihr Begehren weiter. - 4 - Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Der Tatrichter ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daû die Klgerin in zulssiger Weise Berufung eingelegt hat. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klgerin, die in erster I n - stanz den Brgen wegen eines Teils der Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 4. Januar 1994 in Anspruch genommen hat, habe abweichend davon im Berufungsrechtszug in erster Linie die Deckung von Ansprchen aus dem Kontokorrentvertrag verlangt. In diesem Falle wre der Hauptantrag unzul s - sig. Auch bei einheitlicher Verbrgung mehrerer Forderungen bildet die Sich e - rung der einzelnen Hauptschuld einen eigenstndigen Streitgegenstand; denn selbstndige, voneinander unabhngige Ansprche beruhen auf verschied e - nen Lebenssachverhalten (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1990 - IX ZR 1 11/89, WM 1990, 969, 970; Kreft, WM-Sonderbeilage Nr. 5/1997 S. 64). Wechselt der Glubiger zur Begrndung seines gegen den Brgen erhobenen Anspruchs die Hauptschuld aus, nimmt er eine Klagenderung im Sinne des § 263 ZPO vor. § 511 ZPO setzt voraus, daû der Rechtsmittelklger die vom erstinstanzlichen Urteil ausgehende Beschwer zumindest teilweise beseitigen will (BGH, Urteil - 5 - vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226 m.w.N.). Diese Vo r - aussetzung ist nicht erfllt, soweit ein Brgschaftsanspruch mit der Berufung vorrangig auf eine bis dahin nicht geltend gemachte Forderung gesttzt wird. 2. Indessen hat die Klgerin in der Berufungsinstanz den Streitgege n - stand nicht in dieser Weise gendert. Das kann der Senat ohne Bindung an die Auslegung des Tatrichters selbst feststellen, weil es um die Wertung einer Pr o - zeûhandlung geht, welche das Revisionsgericht uneingeschrnkt selbst vorz u - nehmen hat. Die Berufungsbegrndung der Klgerin zeigt zunchst auf, warum en t - gegen der Meinung des Landgerichts die Erstreckung der Brgschaft auf den Darlehensvertrag vom 4. Januar 1994 wirksam geworden sei. Erst im Anschluû daran heiût es, die Brgschaft decke jedenfalls den Kontokorrentkredit, der den Anlaû zur Verbrgung begrndet habe, wenn man der Ansicht des Landg e - richts zur Unwirksamkeit der weiten Zweckerklrung folge. Aus der Berufung s - begrndung lût sich daher keine Umstellung des Klagegrundes herleiten. Sie ergibt sich auch nicht aus sonstigen Umstnden. Vielmehr hat die Klgerin den Beklagten lediglich hilfsweise wegen der Kontokorrentforderung in Anspruch genommen. II. Das Berufungsgericht hat zur Begrndung seiner Auffassung, der Br g - schaftsvertrag sei gemû § 138 Abs. 1 BGB nichtig, ausgefhrt: - 6 - Fr die Klgerin habe sich aufgedrngt, daû die GmbH trotz der Eintr a - gungen im Handelsregister wirtschaftlich das Unternehmen des Vaters gew e - sen sei und der Beklagte keine Entscheidungsbefugnis besessen habe. Die Mitarbeiter der Klgerin htten nie mit dem Beklagten persnlich verhandelt. Keine Kontobelastung sei vom Beklagten verfgt worden. Daher sei die Auss a - ge seines als Zeugen vernommenen Vaters glaubhaft, er habe im Zusamme n - hang mit der Erschlieûung eines Baugebiets in G. dem Vorstandsvorsitzenden der Rechtsvorgngerin der Klgerin erzhlt, der Beklagte fhre nicht die G e - schfte; er sei vielmehr noch Lehrling. In Anbetracht aller Umstnde sei fr die Klgerin klar ersichtlich gewesen, daû der Beklagte sich ohne eigenes wir t - schaftliches Interesse aufgrund enger emotionaler Bindung zum Vater in u n - terlegener Position darauf eingelassen habe, fr diesen den Strohmann abz u - geben. Die von der Klgerin im Senatstermin gegenbeweislich zum Vorbringen des Beklagten gestellten Antrge seien gemû § 528 Abs. 2 ZPO als versptet zurckzuweisen. Der Beklagte sei durch die Brgschaft finanziell aussichtslos berfordert worden; denn er habe whrend der Ausbildung weniger als 1.000 DM mona t - lich verdient und beziehe gegenwrtig als Verheirateter, der zudem fr zwei Kinder zu sorgen habe, nur einen Nettolohn von etwa 2.500 DM . Das in den Selbstausknften vom 29. Januar 1993 und 14. Februar 1994 erwhnte Imm o - bilienvermgen sei hoch belastet gewesen. Das dort weiter genannte G e - schftsfhrergehalt von 6.500 DM monatlich sei fr die Klgerin anhand der Geschftskonten als fiktiv erkennbar gewesen. - 7 - III. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Klag e - abweisung nicht. 1. Die Anwendung der in der Rechtsprechung des Senats zur Sittenwi d - rigkeit von Brgschaften finanziell berforderter Lebenspartner und Verwandter erarbeiteten Grundstze scheitert allerdings nicht schon daran, daû der B e - klagte nicht unmittelbar fr seinen Vater, sondern fr eine GmbH gebrgt hat, an der er selbst beteiligt war. Gehrte die Gesellschaft, wirtschaftlich gesehen, zu wesentlichen Teilen einer mit dem Brgen eng verbundenen Person, befi n - det sich derjenige, der die Haftung bernehmen soll, nicht selten in einer fr Verwandten- oder Ehegattenbrgschaften typischen Konfliktsituation. Dies kann dazu fhren, daû die Entscheidung, sich an einer Gesellschaft zu beteil i - gen, nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruht, sondern allein deshalb erfolgt, um dem anderen einen Gefallen zu tun. In einem solchen Falle entst e - hen fr den Brgen dieselben Gefahren wie bei einer unmittelbaren Haftung fr Verbindlichkeiten des ihm nahestehenden Hauptschuldners. Daher kann der Brge auch in vergleichbarer Weise schutzbedrftig sein (BGHZ 137, 329, 336). 2. Im Streitfall war der Beklagte Alleingesellschafter und -geschftsfhrer der Hauptschuldnerin, al s er die Brgschaft erteilte. Ein Kr e - ditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewhrt, hat grundstzlich ein b e - rechtigtes Interesse daran, die persnliche Haftung maûgeblich beteiligter G e - sellschafter sowie der Geschftsfhrer fr Geschftskredite zu verlangen. Die - 8 - gngige Bankpraxis, die Kreditgewhrung davon abhngig zu machen, daû die rechtlich und wirtschaftlich verantwortlichen Personen fr die entstehenden Forderungen eintreten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei darf die Bank im allgemeinen davon ausgehen, daû derjenige, der sich an einer Gesellschaft beteiligt, dies aus eigenen finanziellen Interessen tut und schon deshalb durch die Haftung kein ihm unzumutbares Risiko auf sich nimmt. Fr den Kreditgeber besteht grundstzlich keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, aus we l - chen Grnden die Beteiligung an der Gesellschaft erfolgt und die Haftung fr deren Schulden bernommen wird (BGHZ 137, 329, 336; BGH, Urteil vom 15. Febru ar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 592; vom 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95, WM 1997, 511, 513). Dies gilt in der Regel selbst gegenber Gesellschaftern, denen nur die Funktion eines Strohmannes zukommt. Da Strohmanngeschfte ernst gemeint und infolgedessen rechtlich wirksam sind (vgl. BGHZ 21, 378, 381; 31, 258, 263 f; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, NJW 1995, 727), braucht der Kreditgeber sich grundstzlich nicht darum zu kmmern, warum der Strohmann bereit ist, die Brgschaft zu erteilen. Er darf davon ausgehen, di e - ser handele aus wirtschaftlich vernnftigen, allein von ihm selbst verantwort e - ten Grnden, solange ihm nicht das Gegenteil bekannt ist. Dies gilt insbeso n - dere auch dann, wenn der wirtschaftliche Inhaber eines Unternehmens seine Ehefrau oder einen Verwandten als Gesellschafter vorschiebt, weil er selbst in dieser Funktion nicht auftreten will. Wird die Bank jedoch in die wirtschaftlichen Hintergrnde der Gesellschaftsgrndung so einbezogen, daû fr sie die wirkl i - chen Motive des Brgen klar hervortreten, so darf sie davor nicht die Augen verschlieûen. Erkennt das Kreditinstitut infolge der ihm offenbarten Tatsachen, daû derjenige, der die Haftung bernehmen soll, finanziell nicht beteiligt wird - 9 - und die Stellung eines Gesellschafters nur aus emotionaler Abhngigkeit be r - nommen hat, er also keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt, ist der berforderte Brge in gleicher Weise schutzwrdig wie in den typischen Fllen von Haftungserklrungen fr die Verbindlichkeiten von Personen, denen er emotional eng verbunden ist (BGHZ 137, 329, 336 f). Nur in solchen Fllen muû sich die Haftungsbernahme an den Kriterien messen lassen, die der S e - nat allgemein fr Brgschaften finanziell berforderter Brgen entwickelt hat (zu Kinderbrgschaften insbesondere BGHZ 125, 206, 213 ff; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - IX ZR 333/95, WM 1996, 2194, 2195 f). 3. Da der Glubiger bei den beschriebenen Gesellschafter- und G e - schftsfhrerbrgschaften grundstzlich davon ausgehen darf, fr diese Pe r - sonengruppe sei die Haftungsbernahme mit einem eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse verbunden und stelle daher ein zumutbares, au s - schlieûlich selbst zu verantwortendes Risiko dar, trifft den Brgen die volle Darlegungs- und Beweislast fr die Behauptung eines Sachverhalts, der dazu fhren kann, daû der Brgschaftsvertrag gleichwohl als sittenwidrig anzusehen ist. In diesen Fllen folgen demnach weder aus der krassen finanziellen Übe r - forderung noch aus der emotionalen Verbundenheit des Brgen mit der die Gesellschaft wirtschaftlich beherrschenden Person tatschliche Vermutungen zu Lasten des Kreditgebers. 4. Das angefochtene Urteil enthlt keine Feststellungen, aus denen sich der vom Beklagten zu beweisende Ausnahmetatbestand ergibt. a) Selbst wenn es - wie das Berufungsgericht meint - fr die Klgerin schon vor Abschluû des Brgschaftsvertrages auf der Hand lag, daû das U n - - 10 - ternehmen dem Vater des Beklagten wirtschaftlich gehrte, besagt dies ledi g - lich, fr die Glubigerin sei die "Strohmann" -Eigenschaft des Beklagten offe n - sichtlich deutlich hervorgetreten. Die Klgerin als Kreditgeber brauchte sich jedoch auch dann keine Gedanken zu machen ber die Motive und Absichten, die einer solchen Handlungsweise zugrunde lagen. Die Klgerin durfte ohne weiteres davon ausgehen, eigene finanzielle Interessen htten den Beklagten bewogen, die Gesellschafterfunktion als Strohmann wahrzunehmen, solange ihr kein mit einer solchen Annahme unvereinbarer Sachverhalt bekannt war. Da Vertreter der Klgerin nie persnlich mit dem Beklagten verhandelt haben, ist es unerheblich, ob sie bei einer solchen Gelegenheit erkannt htten, daû der Beklagte sich bei dem Entschluû, Gesellschafter zu werden, ausschlieûlich von seiner inneren Abhngigkeit gegenber dem Vater hatte leiten lassen. b) Im brigen hat der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag im Jahre 1991 von seinem Bruder acht Eigentumswohnungen bereignet erhalten. Da sich die GmbH mit dem An- und Verkauf sowie der Verwaltung von Immobilien befaûte, war ein solcher Vorgang geeignet, im Geschftsverkehr zumindest den Anschein eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des Gesellschafters zu begrnden. Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnungen, wie der Beklagte b e - hauptet, damals wertausschpfend belastet waren; denn das schloû die A b - sicht nicht aus, sie gewinnbringend an Dritte zu veruûern. Im brigen brauchte sich die Klgerin - anders als im Regelfall einer Verwandtenbr g - schaft - ber die Werthaltigkeit des Eigentums an Immobilien nicht zu informi e - ren, weil ein berechtigtes Interesse des Kreditgebers an der Brgschaft des Mehrheitsgesellschafters unabhngig von dessen persnlicher finanzieller Le i - stungsfhigkeit besteht. Davon abgesehen berstieg der Wert der Immobilien - 11 - nach einer vom Beklagten im Jahre 1994 unterzeichneten Selbstauskunft die Belastungen um mehr als 700.000 DM. c) Der Vater des Beklagten hat bekundet, im Zusammenhang mit der Erschlieûung eines Baugebiets in G. dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Rechtsvorgngerin der Klgerin erklrt zu haben, er allein fhre die G e - schfte, der Beklagte sei noch Lehrling. Ob fr den Vertreter der Klgerin schon aufgrund dieses Hinweises auf der Hand lag, daû der Beklagte keine eigenen wirtschaftlichen Interessen mit seiner Gesellschafterstellung verband, kann dahingestellt bleiben. Die Aussage des Zeugen lût schon nicht erke n - nen, daû das berichtete Gesprch vor Abschluû des Brgschaftsvertrages stattgefunden hat. d) Alle weiteren vom Berufungsgericht herangezogenen Umstnde h a - ben sich ebenfalls erst nach Abschluû des Brgschaftsvertrages ereignet und vermgen nichts darber auszusagen, welche Kenntnisse die Klgerin von dem Sinn und Zweck der Gesellschafterstellung des Beklagten bei Gewhrung des ersten Kredits und der in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erteilten Brgschaft besaû. e) Nach den im Berufungsurteil enthaltenen Feststellungen waren der Klgerin bei Abschluû des Brgschaftsvertrages somit keine Tatsachen b e - kannt, aus denen sich fr sie ohne weiteres ergab, daû der Beklagte lediglich aus seiner persnlichen Verbundenheit mit dem Vater heraus die Stellung des Gesellschafters bernommen hatte, ohne damit eigene unmittelbare wirtschaf t - liche Interessen zu verbinden (vgl. dazu BGHZ 137, 329, 340 f). Auf der - 12 - Grundlage der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen ist der Brgschaft s - vertrag nicht nach § 138 Abs. 1 BGB zu beanstanden. IV. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Grnden als im Ergebnis richtig. Nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die formularmûig erteilte Brgschaft mit der weiten, auf die gesamte Geschft s - verbindung bezogenen Zweckerklrung nicht nach § 9 AGBG zu beanstanden, wenn die Haftung vom Allein- oder Mehrheitsgesellschafter sowie einem G e - schftsfhrer der GmbH bernommen worden ist (BGHZ 132, 6, 9; BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97, NJW 1998, 2815, 2816; vom 10. November 1998 - XI ZR 347/97, ZIP 1998, 2145; vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98, WM 2000, 514, 517). Im Rahmen der gemû § 9 AGBG geltenden typisiere n - den Betrachtungsweise kommt eine Privilegierung des "Strohmannes" schon wegen der uneingeschrnkten Wirksamkeit der von ihm eingenommenen Rechtsstellung nicht in Betracht. - 13 - V. Die Sache ist auch nicht im Sinne der Klage entscheidungsreif. 1. Es ist nicht auszuschlieûen, daû der Beklagte, wre er rechtzeitig auf die von der hchstrichterlichen Rechtsprechung erarbeiteten Grundstze (BGHZ 137, 329 ff) hingewiesen worden, seinen Vortrag in den wesentlichen Punkten hinreichend ergnzt htte. Dazu muû ihm noch Gelegenheit gegeben werden. Sollte das Berufungsgericht den erhobenen Einwand sodann auf der Grundlage der Vorgaben des Revisionsurteils als erheblich ansehen, werden die von beiden Parteien angebotenen Beweise auszuschpfen sein. 2. Gelangt das Berufungsgericht zu der Feststellung, der Beklagte sei ohne eigenes wirtschaftliches Interesse - allein um seinem Vater einen Gefa l - len zu tun - Gesellschafter geworden und die Klgerin habe dies zwar nicht vor Erteilung der Brgschaft, aber zu einem spteren Zeitpunkt erfahren, wird zu prfen sein, ob es als ein Verstoû gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) anz u - sehen ist, den Brgen wegen Forderungen aus Krediten in Anspruch zu ne h - men, die erst in Kenntnis des wahren Sachverhalts vereinbart wurden. In di e - sem Falle gewinnt der auf den Kontokorrentkredit gesttzte Hilfsanspruch B e - deutung. - 14 - 3. Bei der Zurckverweisung hat der Senat von der Mglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Kreft Kirchhof Fischer Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter Kayser ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesen- heit verhindert, seine U nterschrift beizuf- gen. Kreft
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