BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 183/05 vom 16. Februar 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 16. Februar 2006 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Oktober 2005 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Schwierige, bislang ungekl344rte Rechtsfragen sind hierbei nicht zu entscheiden (vgl. BVerfG NJW 2004, 1789). Auf die Anfechtbarkeit der Werthaltigmachung einer sicherungshalber abgetretenen Werklohnforderung durch den Schuldner und den vorl344ufigen Insolvenzverwalter kommt es nicht an. 1 Das Berufungsgericht, das bei der Berechnung der Wertsch366pfung rechtsfehlerfrei die vom Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu 247 17 KO (247 103 InsO) entwickelten Grunds344tze (vgl. BGHZ 147, 28, 34) auf das An-fechtungsrecht 374bertragen hat, hat mit Recht Sachvortrag des Kl344gers zu dem Wert des Werktorsos zum Beginn des Anfechtungszeitraums vermisst. 2 - 3 - Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die weitere Begr374ndung des Berufungsgerichts, dass der Kl344ger gem344337 247 531 ZPO mit dem - bestrittenen - Vortrag zum verl344ngerten Eigentumsvorbehalt der Lieferanten im Schriftsatz vom 18. Juli 2005 ausgeschlossen ist. Schwierige Rechtsfragen stellen sich auch insoweit nicht. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Bautzen, Entscheidung vom 30.11.2004 - 2 O 220/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 13.10.2005 - 13 U 2364/04 -
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