BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 183/07 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 2. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewie-sen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.729,82 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Kl344gerin die um-gehende Beendigung des Vertrages mit ihrem P344chter und die R344umung des Pachtobjekts dringend gew374nscht, weil sie sowieso mit dem Ausfall ihrer weite-ren Forderungen rechnete und das Objekt schleunigst anderweitig verpachten 2 - 3 - wollte. Dann kann die Kl344gerin dem Beklagten nicht vorwerfen, dass der P344ch-ter sich der fristlosen K374ndigung unterwarf und keine Pacht mehr bezahlte. Das aufkl344rungspflichtige Risiko, dass die K374ndigung erfolglos sein k366nnte, hat sich nicht verwirklicht. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.06.2006 - 8 O 721/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2007 - 11 U 24/06 -
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