BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 183/07 vom 13. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. M344rz 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tz-liche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rechtskraft des Schiedsspruches stehe der Zul344ssigkeit der Klage entgegen, ist zwar rechtsfehlerhaft. Das Beru-fungsurteil stellt sich aber aus anderen Gr374nden im Ergebnis als richtig dar. Die Klage ist unbegr374ndet. Der Darlehensver-trag vom 5./7. Dezember 1994 wahrt zwar nicht die Form des 247 4 VerbrKrG, weil die Angaben des Zinssatzes, des Disagi-os und des anf344nglichen effektiven Jahreszinses fehlen. Der Kl344ger ist aber aufgrund der Umst344nde des konkreten Einzel-falles gem344337 247 242 BGB gehindert, sich auf die Formm344ngel zu berufen, weil er pers366nlich das Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 1994, das die fehlenden Angaben ent-h344lt, unterschrieben hat. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 446.456,17 200. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.04.2006 - 10 O 514/04 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 16.03.2007 - 24 U 113/06 -
Full & Egal Universal Law Academy