BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 183/08 Verk374ndet am: 8. Dezember 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8.Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Mai 2008 in der Fas-sung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Juli 2008 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger nehmen die beklagte Bank aus einer nach 247 7 Makler- und Bautr344gerverordnung (MaBV) 374bernommenen B374rgschaft in Anspruch. 1 Mit notariellem Vertrag vom 11./15. Juli 1995 verpflichtete sich die S. KG (im Fol-genden: Hauptschuldnerin), dem Kl344ger zu 1) das Eigentum an einer Wohnung in einem noch zu errichtenden Wohn- und Gewerbeobjekt in B. gegen 2 - 3 - Zahlung von 341.200 DM (= 174.452,79 200) zu verschaffen. Den Kl344gern zu 2) und 3) verkaufte die Hauptschuldnerin eine Wohnung in demselben Objekt mit notariellem Vertrag vom 9./25. November 1995 zum Kaufpreis von 339.200 DM (= 173.430,21 200). Die Sachm344ngelgew344hrleistung richtete sich jeweils nach Werkvertragsrecht. Die R374ckg344ngigmachung des Vertrages wurde ausge-schlossen. Wie in den Bautr344gervertr344gen vorgesehen, 374bernahm die Beklagte gegen374ber dem Kl344ger zu 1) am 3. November 1995 und gegen374ber den Kl344-gern zu 2) und 3) am 12. Dezember 1995 unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage eine B374rgschaft nach 247 7 MaBV bis zum H366chstbetrag von 341.200 DM (Kl344ger zu 1) bzw. 339.200 DM (Kl344ger zu 2) und 3)) zur Sicherung der Anspr374che der Kl344ger ge-gen die Hauptschuldnerin "auf R374ckgew344hr oder Auszahlung der vorgenannten Verm366genswerte, die der Bautr344ger erhalten hat oder zu deren Verwendung er erm344chtigt worden ist". Die B374rgschaften sollten erl366schen, "sobald die Voraus-setzungen nach 247 5 Ziffer 4 des Kaufvertrages vorliegen", die unter anderem eine Fertigstellungsbescheinigung des bauleitenden Architekten verlangten. Noch im Jahr 1995 zahlten die Kl344ger den jeweils geschuldeten "Kaufpreis" in voller H366he. Nach Errichtung des Objekts zeigten sich wesentliche M344ngel am Ge-meinschaftseigentum, die aufgrund einer Begehung mit Sachverst344ndigen am 28. Juni 1999 in einem Fertigstellungsprotokoll festgehalten wurden. 3 Am 18. Juli 2002 wurde 374ber das Verm366gen der Hauptschuldnerin das Insolvenzverfahren er366ffnet. Die Kl344ger meldeten mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Februar 2004, das dem Insolvenzverwalter am 16. Februar 2004 zuging, Anspr374che in einer Gesamth366he von 2.892.368,15 200 zur Tabelle an, die im We-sentlichen auf Zahlung eines Vorschusses zur M344ngelbeseitigung an die Woh-nungseigent374mergemeinschaft gerichtet waren. Im Pr374ftermin am 7. Juni 2005 4 - 4 - bestritt der Insolvenzverwalter die zur Tabelle angemeldeten Anspr374che in vol-ler H366he. Am 5. Mai 2006 verlangten die Kl344ger zu 2) und 3) und am 27. Juli 2006 verlangte der Kl344ger zu 1) von dem Insolvenzverwalter schriftlich die Wandelung des jeweiligen Bautr344gervertrages. 5 Die Beklagte beruft sich unter anderem auf Verj344hrung sowohl der B374r-genschuld als auch der Hauptverbindlichkeit. Mit am 16. Oktober 2002 eingereichter Klage haben die Kl344ger die Be-klagte urspr374nglich auf Zahlung eines Vorschusses zur M344ngelbeseitigung und auf Ersatz der zur Schadensfeststellung entstandenen Kosten in Anspruch ge-nommen. Diese Klage hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2005 in H366he von 6.200,73 200 rechtskr344ftig abgewiesen; im 334brigen hat es den Rechtsstreit an die erste Instanz zur374ckverwiesen. Mit Schrifts344tzen vom 11. September 2006, der Beklagten zugestellt am 10. Oktober 2006, haben die Kl344ger die Klage ge344ndert. Sie haben die Beklagte auf R374ckzahlung des Kauf-preises in H366he von 174.452,79 200 (Kl344ger zu 1) nebst Zinsen bzw. in H366he von 173.430,21 200 (Kl344ger zu 2) und 3)) nebst Zinsen in Anspruch genommen, zu-n344chst nur hilfsweise Zug um Zug gegen 334bertragung der jeweiligen Eigen-tumswohnung an die Beklagte, und die Feststellung begehrt, dass sich diese mit der Entgegennahme des Grundbesitzes in Annahmeverzug befindet. Das Landgericht hat die Hauptantr344ge abgewiesen und den Hilfsantr344gen teilweise stattgegeben. Mit ihrer Berufung haben die Kl344ger im Hauptantrag jeweils die R374ckzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen R374ck374bertra-gung der jeweiligen Wohnung an die Beklagte nur f374r den Fall gleichzeitiger Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihnen Zug um Zug Verwendungen und Zinsen gem344337 247 347 BGB aF zu erstatten hat. Hilfsweise haben die Kl344ger die unbedingte R374ckzahlung der Kaufpreise nebst Zinsen beantragt. Das Beru-fungsgericht hat unter Abweisung der Klage im 334brigen den Hilfsantr344gen bis 6 - 5 - auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen entsprochen und die weitergehen-den Berufungen beider Parteien zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wei-ter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 8 Die Beklagte habe als B374rgin f374r die Verpflichtung der Hauptschuldnerin einzustehen, den Kaufpreis nach Wandelung des Bautr344gervertrages zur374ckzu-zahlen, die die Kl344ger aufgrund erheblicher M344ngel am Gemeinschaftseigentum am 5. Mai 2006 bzw. 27. Juli 2006 zul344ssigerweise erkl344rt h344tten. Der Aus-schluss des Wandelungsanspruchs im Bautr344gervertrag sei gem344337 247 11 Nr. 10b AGBG unwirksam. Die von der Beklagten gem344337 247 7 MaBV 374bernom-menen B374rgschaften seien nicht erloschen, da die Werkleistung weder abge-nommen worden sei noch deren Abnahmereife vorgelegen habe. 9 Einer Inanspruchnahme der Beklagten stehe nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter den Wandelungsbegehren nicht zugestimmt habe. Auch 10 - 6 - wenn die Kl344ger nach 247 634 Abs. 4, 247 465 BGB aF nur einen Anspruch auf Zu-stimmung zur Wandelung h344tten, w344re dieser gegen die Hauptschuldnerin durch unmittelbare Klage auf R374ckzahlung des Kaufpreises durchsetzbar ge-wesen. Dies gelte auch im Verh344ltnis zur beklagten B374rgin. Die Akzessoriet344t der B374rgschaft finde ihre Grenze in deren Sicherungszweck, der es dem B374r-gen versperre, sich auf Einreden des Hauptschuldners zu berufen, die ihren Grund in dessen Verm366genssituation h344tten. Die B374rgschaftsschuld der Beklagten sei weder gegen374ber dem Kl344ger zu 1) noch gegen374ber den Kl344gern zu 2) und 3) verj344hrt. Die nach Art. 229 247 6 EGBGB ma337gebliche dreij344hrige Verj344hrungsfrist in 247 195 BGB nF habe in bei-den F344llen am 1. Januar 2007 begonnen, weil der f374r den Verj344hrungsbeginn allein ma337gebliche Wandelungsanspruch hinsichtlich des Kl344gers zu 1) erst am 27. Juli 2006 und hinsichtlich der Kl344ger zu 2) und 3) erst am 5. Mai 2006 ent-standen sei (247 199 BGB). Das von einem anderen Miteigent374mer verfasste Schreiben vom 30. September 1999, durch den dieser die Hauptschuldnerin zur M344ngelbeseitigung bis zum 1. November 1999 aufgefordert habe, enthalte kei-ne relevante Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne des 247 634 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, weil es nicht von den Kl344gern stamme und die dortige Erkl344-rung auch nicht f374r sie abgegeben worden sei. 11 Im Bestreiten der von den Kl344gern zur Tabelle angemeldeten Vor-schussanspr374che durch den Insolvenzverwalter im Pr374ftermin am 7. Juni 2005 sei eine ernsthafte und endg374ltige Verweigerung der Nacherf374llung zu sehen, die eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach 247 634 Abs. 2 BGB aF ent-behrlich gemacht habe. Durch die nachfolgenden Wandelungsbegehren vom 5. Mai 2006 und 27. Juli 2006 seien die Wandelungsanspr374che der Kl344ger und damit auch deren Anspr374che aus den B374rgschaften entstanden. Mit Umstellung der Klage auf Erstattung der Erwerbspreise, die der Beklagten am 10. Oktober 12 - 7 - 2006 zugestellt worden sei, sei der Lauf der Verj344hrungsfrist nach Art. 229 247 6 Abs. 1 EGBGB i.V.m. 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF rechtzeitig gehemmt worden. Es komme f374r den Verj344hrungsbeginn weder darauf an, wann den Kl344gern 374berhaupt erstmals Anspr374che wegen M344ngeln der Werkleistung zugestanden h344tten, noch sei von Bedeutung, ob die Kl344ger die Voraussetzungen des jewei-ligen Wandelungsanspruchs fr374her h344tten schaffen k366nnen. Im Interesse der Rechtssicherheit stelle das neue wie bereits das alte Schuldrecht f374r den Ver-j344hrungsbeginn auf das tats344chliche Entstehen des Anspruchs (247 199 Abs. 1 BGB nF; 247 198 Satz 1 BGB aF) ab. Auch die durch die Wandelungserkl344rung entstandenen R374ckzahlungs-anspr374che seien nicht verj344hrt. Die f374nfj344hrige Verj344hrungsfrist habe f374r den Kl344ger zu 1) am 27. Juli 2006 und f374r die Kl344ger zu 2) und 3) am 5. Mai 2006 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt h344tten die Kl344ger die Wandelung auch noch verlangen k366nnen. Die Wandelungsanspr374che der Kl344ger, die mit den jeweili-gen Wandelungsbegehren im Jahr 2006 entstanden seien, unterl344gen nach Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB den seit dem 1. Januar 2002 geltenden neu-en Verj344hrungsvorschriften. Es habe vor Inkrafttreten des neuen Schuldrechts auch nicht die kurze Verj344hrungsfrist des 247 638 Abs. 1 BGB aF gegolten, da die Werkleistung weder abgenommen worden sei, noch die Kl344ger die Abnahme vor dem 1. Januar 2002 ernsthaft und endg374ltig verweigert h344tten. Die in Er-mangelung der Abnahme und Abnahmeverweigerung zun344chst laufende drei-337igj344hrige Regelverj344hrungsfrist nach 247 195 BGB aF sei bis zum 31. Dezember 2001 nicht abgelaufen gewesen. 13 Da es nach neuem Schuldrecht keinen Wandelungsanspruch mehr gebe, sondern nur ein R374cktrittsrecht, dessen Aus374bung nach 247 634a Abs. 4 Satz 1, 247 218 BGB unwirksam werde, wenn der Nacherf374llungsanspruch verj344hrt sei und der Schuldner sich hierauf berufe, komme es f374r einen nach neuem Recht 14 - 8 - verj344hrenden Wandelungsanspruch nunmehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der Wandelungserkl344rung der Nacherf374llungsanspruch bereits verj344hrt gewesen sei. Dies sei zum Zeitpunkt der Wandelungserkl344rungen der Kl344ger am 5. Mai 2006 bzw. 27. Juli 2006 nicht der Fall gewesen. Mangels Abnahme und Ab-nahmeverweigerung laufe f374r den Nachbesserungsanspruch nach neuem Schuldrecht die dreij344hrige Regelverj344hrung, die ab dem 1. Januar 2002 zu be-rechnen sei. Ein sp344terer Fristbeginn sei auch nicht im Hinblick auf die subjekti-ven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 BGB anzunehmen. Hinsichtlich des Kl344gers zu 1) zeige dies insbesondere seine Vorschussklage gegen die Haupt-schuldnerin vom 18. Juli 2001. Die Kl344ger zu 2) und 3) seien sp344testens auf-grund der Wohnungseigent374merversammlung am 30. Juni 2001 374ber den Nachbesserungsanspruch informiert gewesen. Durch die Anmeldung der An-spr374che auf Vorschusszahlung zur Insolvenztabelle am 16. Februar 2004 sei die Verj344hrungsfrist daher gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB rechtzeitig gehemmt worden. Dazu seien die Kl344ger auch berechtigt gewesen, da die Wohnungsei-gent374mergemeinschaft die Geltendmachung der auf ordnungsgem344337e Herstel-lung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Anspr374che nicht durch einen entsprechenden Beschluss an sich gezogen habe. Die Hemmung habe bis sechs Monate nach dem Pr374ftermin, mithin bis zum 7. Dezember 2005, ange-dauert, da die Kl344ger erst danach ihre Rechte durch Klage auf Feststellung zur Tabelle h344tten weiter verfolgen k366nnen. Unter Ber374cksichtigung dieser Hem-mung des Fristlaufes w344re die f374r den jeweiligen Nachbesserungsanspruch hier geltende dreij344hrige Regelverj344hrungsfrist im Verlaufe des November 2006 ab-gelaufen, so dass die Wandelung am 5. Mai 2006 bzw. 27. Juli 2006 rechtzeitig begehrt worden sei. Die Hauptantr344ge der Kl344ger h344tten dennoch keinen Erfolg, da f374r die begehrte Feststellung, dass die R374ck374bereignung des Grundbesitzes nur Zug um Zug gegen Ersatz der Verwendungen und Zinsen zu erfolgen habe, das 15 - 9 - Feststellungsinteresse fehle. Die Klage sei hingegen mit den auf unbedingte Zahlung gerichteten Hilfsantr344gen begr374ndet. Zwar verlange die Beklagte ge-gen374ber den Klageforderungen einredeweise die lastenfreie 334bertragung des Grundbesitzes an sich. Ein solches eigenes Gegenrecht stehe der Beklagten indes nicht zu. Sie k366nne gem344337 247 768 Abs. 1 Satz 1 BGB nur ein der Haupt-schuldnerin zustehendes Zur374ckbehaltungsrecht mit dem Inhalt der R374ck374ber-tragung der Eigentumswohnungen an diese bzw. an den Insolvenzverwalter geltend machen. Ein solches Zur374ckbehaltungsrecht habe die Beklagte jedoch nicht erhoben. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. 16 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen hat das Beru-fungsgericht allerdings angenommen, dass gem344337 247 765 BGB der Kl344ger zu 1) in H366he von 174.452,79 200 und die Kl344ger zu 2) und 3) in H366he von 173.430,21 200 einen Anspruch auf Kaufpreisr374ckzahlung gegen die Beklagte als B374rgin haben. Soweit im Tenor hinsichtlich des Kl344gers zu 1) nur ein Betrag in H366he von 174.350,53 200 zugesprochen wurde, handelt es sich um eine offen-sichtliche Unrichtigkeit gem344337 247 319 ZPO, die ersichtlich darauf beruht, dass nicht der Kaufpreis in H366he von 341.200 DM in 200 umgerechnet wurde, sondern nur der im Tatbestand ausgewiesene Betrag von 341.000 DM. Dessen Unrich-tigkeit ergibt sich jedoch aus der ebenfalls in Bezug genommenen Anlage 4 zur Klageschrift. Dass dem entsprechenden Hilfsantrag des Kl344gers zu 1) in H366he von 174.452,79 200 in vollem Umfang entsprochen werden sollte, ist den Ent-scheidungsgr374nden zweifelsfrei zu entnehmen. 17 - 10 - a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die B374rgschaften seien nicht nach 247 5 Ziffer 4 des Bautr344gervertrages durch eine Fertigstellungsbescheini-gung des bauleitenden Architekten entfallen, ist nicht zu beanstanden. Das Be-rufungsgericht hat diese Vertragsklausel zu Recht nach 247 5 AGBG dahin ausge-legt, dass die von der Beklagten nach 247 7 MaBV 374bernommene B374rgschaft erst dann erlischt, wenn gem344337 247 3 Abs. 2 MaBV auch die letzte Rate f344llig gewor-den ist, was die - hier nicht gegebene - Abnahme oder Abnahmereife der Werk-leistung voraussetzt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 30. April 1998 - VII ZR 47/97, WM 1998, 1978, 1979, vom 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535, 538 und vom 22. Oktober 2002 - XI ZR 393/01, WM 2002, 2411, 2412 f. und XI ZR 394/01, NJW-RR 2003, 452, 453). Dies nimmt die Revision hin. 18 b) Zu Recht und von der Revision ebenfalls nicht angegriffen hat das Be-rufungsgericht angenommen, dass ein Anspruch des Kl344gers auf R374ckzahlung des Kaufpreises nach vollzogener Wandelung des Bautr344gervertrages vom Si-cherungszweck der B374rgschaften erfasst ist. Eine B374rgschaft nach 247 7 Abs. 1 MaBV sichert das Vorauszahlungsrisiko ab und erfasst demnach insbesondere R374ckzahlungsanspr374che, die auf einer m344ngelbedingten Minderung oder Wan-delung oder aber einem Schadensersatzanspruch wegen (teilweiser) Nichterf374l-lung beruhen (BGHZ 151, 147, 151 ff.; BGHZ 172, 63, Tz. 53; BGHZ 175, 161, Tz. 17; Senat, Urteile vom 22. Oktober 2002 - XI ZR 393/01, WM 2002, 2411, 2412 und vom 11. M344rz 2003 - XI ZR 196/02, NJW-RR 2003, 959). Dies gilt auch dann, wenn die M344ngel - wie hier - am Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentumsanlage bestehen (BGHZ 172, 63, Tz. 58; BGH, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 211/06, WM 2007, 2352, Tz. 31 f., insoweit in BGHZ 173, 366 nicht abgedruckt, jeweils m.w.N.). 19 c) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht und von der Revision nicht angegriffen davon ausgegangen, dass der fehlende Vollzug der Wande- 20 - 11 - lungen im Verh344ltnis zur Hauptschuldnerin der Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegensteht. Die Kl344ger k366nnen die Beklagte als B374rgin allein aufgrund ihres Anspruchs auf Wandelung, der - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - im Bautr344gervertrag formularm344337ig nicht wirksam ausgeschlossen werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 373/99, WM 2002, 129 f.), auf R374ckzahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen. aa) Dies ergibt sich allerdings, anders als das Berufungsgericht meint, nicht bereits daraus, dass sich die Beklagte selbstschuldnerisch verb374rgt hat. Der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gem344337 247 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB hebt nur die Subsidiarit344t der Inanspruchnahme des B374rgen auf, schr344nkt je-doch nicht die Akzessoriet344t der B374rgenhaftung gem344337 247247 767, 768 BGB ein (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., 247 773 Rn. 2). 247 773 BGB bewahrt den Gl344ubi-ger nur davor, vom B374rgen auf Vollstreckungsversuche gegen den Haupt-schuldner verwiesen zu werden, erl344sst jedoch nicht eine Hauptschuldklage, wenn diese nicht der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung dient, sondern an-dere Rechtswirkungen - hier den Vollzug der Wandelung - herbeif374hren soll (vgl. BGHZ 76, 222, 226). 21 bb) Zutreffend geht das Berufungsgericht jedoch davon aus, dass nach dem Sicherungszweck der 374bernommenen B374rgschaften bereits der Anspruch auf Wandelung des Bautr344gervertrages die Haftung der Beklagten ausl366st. 22 (1) In der Weigerung des Insolvenzverwalters, den Vertrag unter Aner-kennung der M344ngel r374ckabzuwickeln und die Vorleistung zur374ckzuzahlen, verwirklicht sich gerade das Vorleistungsrisiko, das die Beklagte mit der 334ber-nahme der B374rgschaft gem344337 247 7 Abs. 1 MaBV abgesichert hat. Die Kl344ger sol-len durch die B374rgschaften im Falle der nicht vollst344ndigen oder nicht ord-nungsgem344337en Vertragsdurchf374hrung nicht schlechter stehen, als sie st374nden, 23 - 12 - wenn sie die Vorauszahlungen nicht erbracht h344tten. In diesem Falle h344tten sie bereits aufgrund ihres Wandelungsanspruchs die Zahlung der Verg374tung ver-weigern k366nnen, da diese im Rahmen eines R374ckabwicklungsschuldverh344ltnis-ses zur374ckzugew344hren gewesen w344re (BGH, Urteil vom 23. November 2006 - VII ZR 110/05, NJW-RR 2007, 378, Tz. 27). 24 (2) Aus der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Hauptschuldnerin ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der Gl344ubiger - wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - im Insolvenzverfahren keine rechtliche M366glichkeit mehr, seinen Anspruch auf Wandelung durch eine entsprechende R374ckzahlungsklage gegen den Wil-len des Insolvenzverwalters durchzusetzen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429, 2431). Lehnt es dieser n344mlich - wie hier - ab, den Vertrag r374ckabzuwickeln, so kann der Auftraggeber seinen Anspruch auf Wandelung gem344337 247 87 InsO nicht durch eine entsprechende Klage durchset-zen, sondern nur gem344337 247 45 Satz 1 InsO mit dem ihm beizulegenden Wert als Insolvenzforderung geltend machen (zu 247 17 KO: Jaeger/Henckel, Konkursord-nung, 9. Aufl., 247 17 Rn. 92; Henckel in FS f374r Wieacker (1978), S. 366, 373 f.). Dies entlastet jedoch den B374rgen nicht. Mit der Ablehnung des Insolvenzverwal-ters, den Vertrag r374ckabzuwickeln, verwirklicht sich n344mlich gerade das Risiko, gegen das die Kl344ger durch die von der Beklagten 374bernommenen Vorauszah-lungsb374rgschaften abgesichert wurden (Beck in FS f374r Braun, S. 159, 162 f.): Sie erhalten die von ihnen erbrachten Vorleistungen aus der Insolvenzmasse nicht mehr zur374ck (M374nchKommInsO/Huber, 2. Aufl., 247 103 Rn. 60). 25 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Beru-fungsgerichts, die B374rgschaftsforderungen seien nicht verj344hrt. Da die drei337ig-j344hrige Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB aF am 1. Januar 2002 noch nicht abge- 26 - 13 - laufen war, ist f374r Anspr374che aus den B374rgschaften gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB die dreij344hrige Regelverj344hrungsfrist des 247 195 BGB nF ma337geblich. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht ange-nommen, dass diese f374r beide B374rgschaften gem344337 247 199 Abs. 1 BGB nF erst am 1. Januar 2007 zu laufen begann, da sowohl der Wandelungsanspruch des Kl344gers zu 1) wie der Wandelungsanspruch der Kl344ger zu 2) und 3) erst im Lau-fe des Jahres 2006 entstanden sind. a) Der Anspruch aus einer selbstschuldnerischen B374rgschaft entsteht - mangels abweichender Vereinbarung der Parteien - mit F344lligkeit der gesi-cherten Forderung, ohne dass es f374r den Verj344hrungsbeginn auf eine zus344tzli-che Leistungsaufforderung des Gl344ubigers ankommt (Senat BGHZ 175, 161, Tz. 24 und Senatsurteile vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, WM 2008, 1731, Tz. 18 und vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, WM 2008, 2165, Tz. 10). 27 aa) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass es f374r den Verj344hrungsbeginn auf das Entstehen des Anspruchs auf Wandelung an-kommt. Nach der Klage344nderung im Jahre 2006 wird die Beklagte allein noch wegen dieses Sicherungsfalls in Anspruch genommen. Anders als die Revision meint, ist nicht entscheidend, ab welchem Zeitpunkt den Kl344gern ein Anspruch auf Nachbesserung oder auf Zahlung eines Vorschusses zur M344ngelbeseiti-gung gegen die Hauptschuldnerin zustand. Die Klage wird nicht mehr auf B374rg-schaften f374r M344ngelbeseitigungsanspr374che gest374tzt, die nach 247 634 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BGB aF mit Entstehen der sekund344ren Gew344hrleistungsan-spr374che erloschen sind. Vielmehr machen die Kl344ger die Haftung der B374rgin f374r sekund344re Gew344hrleistungsanspr374che, jeweils die Wandelung, geltend, so dass es auf deren Entstehen ankommt. 28 - 14 - bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist f374r den Verj344hrungsbeginn der B374rgschaftsforderung auch nicht von Bedeutung, wann es den Kl344gern erstmals m366glich und zumutbar war, die tatbestandlichen Voraussetzungen ihres jeweili-gen Wandelungsanspruchs zu schaffen. Ein Anspruch ist nach 247 199 Abs. 1 BGB vielmehr erst dann entstanden, wenn er vom Gl344ubiger geltend gemacht und mit der Klage durchgesetzt werden kann. Dies setzt grunds344tzlich die F344l-ligkeit des Anspruchs voraus, da erst von diesem Zeitpunkt an der Gl344ubiger mit Erfolg die Leistung fordern und gegebenenfalls den Ablauf der Verj344hrungs-frist durch Klageerhebung unterbinden kann (BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, WM 2008, 1731, Tz. 17). 29 b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Wandelungsanspr374che des Kl344gers zu 1) und der Kl344ger zu 2) und 3) seien erst im Laufe des Jahres 2006 entstanden. 30 aa) Anders als die Revision meint, sind die Vertr344ge nicht bereits durch Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Hauptschuldnerin am 18. Juli 2002 in Abwicklungsverh344ltnisse umgestaltet worden. Richtig ist zwar, dass die Kl344ger im Insolvenzverfahren ihre Anspr374che auf Nachbesse-rung nicht mehr durchsetzen konnten (s.o. unter II 1 c bb (2)). Jedoch f374hrt die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht zum Erl366schen der (Nach-) Erf374llungs-anspr374che im Sinne einer materiellrechtlichen Umgestaltung des Vertrages (zu 247 103 InsO grundlegend BGHZ 150, 353, 359; ebenso BGHZ 155, 87, 90; BGH, Urteil vom 1. M344rz 2007 - IX ZR 81/05, WM 2007, 840, Tz. 11). Wird der Ver-trag nicht im Laufe des Insolvenzverfahrens umgestaltet, so kann das Vertrags-verh344ltnis nach Verfahrensbeendigung zwischen den Vertragsteilen grunds344tz-lich so abgewickelt werden, als ob es nie zu einer Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens gekommen w344re (M374nchKommInsO/Kreft, 2. Aufl., 247 103 Rn. 18 m.w.N.). 31 - 15 - bb) Auch w344hrend eines Insolvenzverfahrens geht das Vertragsverh344ltnis damit erst dadurch vom (Nach-) Erf374llungsstadium in das Stadium der sekund344-ren Gew344hrleistungsanspr374che 374ber, dass eine vom Besteller gem344337 247 634 Abs. 1 Satz 3 BGB aF unter Ablehnungsandrohung gesetzte Frist zur Nachbes-serung erfolglos abgelaufen ist. Ist eine Fristsetzung gem344337 247 634 Abs. 2 BGB entbehrlich, erfolgt die Umgestaltung, wenn der Besteller entsprechende Se-kund344ranspr374che gegen374ber dem Unternehmer geltend macht (BGHZ 142, 278, 283 m.w.N.). 32 Danach ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Wandelungsanspr374che der Kl344ger erst durch ihre entsprechenden Erkl344rungen gegen374ber dem Insolvenzverwalter am 5. Mai 2006 bzw. 27. Juli 2006 entstan-den sind. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ha-ben weder der Kl344ger zu 1) noch die Kl344ger zu 2) und 3) eine Frist mit Ableh-nungsandrohung gem344337 247 634 Abs. 1 Satz 1 BGB aF gesetzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Insolvenzverwalter habe durch sein Bestreiten der durch die Kl344ger zur Tabelle angemeldeten Vorschussanspr374che im Pr374ftermin am 7. Juni 2005 die Beseitigung der M344ngel gem344337 247 634 Abs. 2 BGB aF ernsthaft und endg374ltig verweigert, was eine Fristsetzung entbehrlich gemacht habe, wird von der Revision nicht angegriffen und l344sst Rechtsfehler nicht er-kennen. 33 c) Dadurch, dass die Kl344ger mit ihren Klage344nderungen vom 11. September 2006, der Beklagten zugestellt am 10. Oktober 2006, den ma337-geblichen Streitgegenstand rechtsh344ngig gemacht haben, wurde die erst am 1. Januar 2007 anlaufende Verj344hrungsfrist der B374rgschaftsforderungen recht-zeitig gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Auf die von der Revisionserwi-derung aufgeworfene Rechtsfrage, ob bereits die am 16. Oktober 2002 einge-reichte Klage, mit der die Kl344ger die Beklagte als B374rgin auf Zahlung eines Vor- 34 - 16 - schusses zur M344ngelbeseitigung und auf Ersatz der zur Schadensfeststellung entstandenen Kosten in Anspruch genommen haben, gem344337 247 213 BGB auch die Verj344hrung der erst sp344ter entstandenen und nunmehr streitgegenst344ndli-chen B374rgschaftsforderungen gehemmt hat, kommt es nicht an. 35 3. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Beklagte k366nne sich nicht mit Erfolg auf die Verj344hrung der Hauptforderungen berufen, h344lt auch dies im Ergebnis, jedoch nicht in allen Teilen der Begr374ndung, revisi-onsrechtlicher Pr374fung stand. Der Anspruch der Kl344ger auf Wandelung ist nicht verj344hrt, da sie durch die Anmeldung ihrer Vorschussanspr374che zur Tabelle am 16. Februar 2004 auch die Verj344hrung der Wandelungsanspr374che rechtzeitig gehemmt haben. a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht gemeint, ma337gebliche Haupt-schuld, deren Verj344hrung die Beklagte gem344337 247 768 Abs. 1 Satz 1 BGB ein-wenden k366nne, sei der jeweilige gegen die Hauptschuldnerin gerichtete An-spruch auf R374ckzahlung des Kaufpreises, der mit dem Wandelungsbegehren des Kl344gers zu 1) am 27. Juli 2006 bzw. dem Wandelungsbegehren der Kl344ger zu 2) und 3) am 5. Mai 2006 entstanden sei. Solche R374ckzahlungsanspr374che bestehen jedoch nicht, da - wie das Berufungsgericht an anderer Stelle nicht verkannt hat - die Wandelungen im Verh344ltnis zur Hauptschuldnerin nicht voll-zogen wurden. Die ma337gebliche Hauptforderung, deren Verj344hrung die Beklag-te ihrer Inanspruchnahme entgegenhalten k366nnte, ist vielmehr der jeweilige An-spruch auf Wandelung. 36 b) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die im Jahr 2006 entstandenen Wandelungsanspr374che gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB den seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verj344hrungsvorschriften unterliegen. Die Anwendung des Art. 229 247 6 EGBGB ist nicht auf solche An- 37 - 17 - spr374che beschr344nkt, die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden, sondern er-streckt sich - erst recht - auch auf solche Anspr374che, die zwar auf vor dem Stichtag begr374ndeten Schuldverh344ltnissen beruhen, jedoch erst nach dem 1. Januar 2002 entstanden sind (BGHZ 162, 30, 35; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 359/04, WM 2006, 345, 346). Wie das Berufungsge-richt zutreffend ausgef374hrt hat, lief vor Inkrafttreten des neuen Schuldrechts auch nicht die von der Anspruchsentstehung unabh344ngige f374nfj344hrige Verj344h-rungsfrist des 247 638 Abs. 1 BGB aF. Diese Frist h344tte erst mit der Abnahme des Werks (247 640 BGB aF) oder dessen endg374ltiger Abnahmeverweigerung (BGH, Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 162/97, WM 1999, 2558, 2559 m.w.N.) zu laufen begonnen. Nach den nicht angegriffenen rechtsfehlerfreien Feststel-lungen des Berufungsgerichts wurden die Werkleistungen jedoch weder abge-nommen, noch haben die Kl344ger die Abnahme vor dem 1. Januar 2002 ernst-haft und endg374ltig verweigert. c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen aus der Anwendbarkeit der neuen Verj344hrungsvorschriften hergeleitet, dass sich die Verj344hrung eines Wandelungsanspruchs nach den nun f374r den m344ngelbedingten R374cktritt ma337-geblichen Vorschriften der 247 634a Abs. 4 Satz 1, 247 218 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimme, so dass dieser nicht mehr durchsetzbar sei, wenn zum Zeitpunkt der Wandelungserkl344rung der Nacherf374llungsanspruch bereits verj344hrt gewesen sei. 38 Bei den vorgenannten Bestimmungen handelt es sich nicht um Vorschrif-ten 374ber die Verj344hrung im Sinne von Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Die Regelung in 247 634a Abs. 4, 247 218 Abs. 1 Satz 1 BGB wurde erforderlich, weil die Anspr374che auf Wandelung und Minderung durch die Schuldrechtsreform als Gestaltungsrechte gefasst wurden, die nicht der Verj344hrung unterliegen (vgl. 247 194 Abs. 1 BGB), deren Aus374bungsm366glichkeit jedoch gleichwohl zeitlich be- 39 - 18 - grenzt sein sollte (BT-Drucksache 14/6040, S. 124). In der Literatur wird 247 218 Abs. 1 BGB teils als Einrede qualifiziert (Erman/Schmidt-R344ntsch, BGB, 12. Aufl., 247 218 Rn. 5; Henrich in Bamberger/Roth BGB, 2. Aufl., 247 218 Rn. 4; PWW/Kesseler, BGB, 4. Aufl., 247 218 Rn. 1), teils als eigenes Gestaltungsrecht des Gew344hrleistungspflichtigen (M374nchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., 247 218 Rn. 6; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., 247 218 Rn. 5; Staudinger/Peters, BGB (2004), 247 218 Rn. 3). Regelungsinhalt ist jedenfalls weder die Verj344hrung eines Anspruchs, die vielmehr tatbestandlich vorausgesetzt wird, noch die Ver-j344hrung eines Gestaltungsrechts. Auf die - hier zu untersuchende - Verj344hrung eines Anspruchs k366nnen diese Vorschriften von vorneherein keine Anwendung finden. Der Anspruch auf Wandelung f344llt damit unter die dreij344hrige Regelver-j344hrungsfrist des 247 195 BGB nF, die - wie oben dargestellt - gem344337 247 199 Abs. 1 BGB am 1. Januar 2007 zu laufen begann, so dass ohne verj344hrungs-hemmende Ma337nahmen mit Ablauf des 31. Dezember 2009 Verj344hrung eintre-ten w374rde. 40 d) Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, haben die Kl344-ger die Verj344hrung dieser Anspr374che jedoch bereits durch die Rechtsverfolgung der jeweiligen Vorschussanspr374che gehemmt. Diese Hemmungswirkung er-streckt sich gem344337 247 213 BGB auch auf die Wandelungsanspr374che und dauert noch an. 41 aa) Auf eine vom Berufungsgericht nicht abschlie337end gekl344rte Hem-mung durch eine gegen374ber der Hauptschuldnerin am 18. Juli 2001 erhobene Vorschussklage (Art. 229 247 6 Abs. 2 EGBGB, 247 209 Abs. 1 BGB aF bzw. 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF) kommt es nicht an, da die Verj344hrung der Vor-schussanspr374che der Kl344ger jedenfalls durch ihre Anmeldung zur Tabelle am 42 - 19 - 16. Februar 2004 nach 247 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB rechtzeitig gehemmt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob den Kl344gern zum Zeitpunkt der Anmeldung der geltend gemachte Anspruch tats344chlich zustand, da die Hemmungswirkung des 247 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB unabh344ngig vom Bestehen des geltend gemachten Anspruchs allein aufgrund der Wirksamkeit der Anmeldung eintritt (vgl. M374nch-KommBGB/Grothe, 5. Aufl., 247 204 Rn. 50; Staudinger/Peters, BGB (2004), 247 204 Rn. 97). Zum Zeitpunkt der Anmeldung waren die etwaigen Vorschuss-anspr374che der Kl344ger auch noch nicht verj344hrt. Mangels Abnahme und endg374l-tiger Abnahmeverweigerung lief vor dem 1. Januar 2002 f374r alle m344ngelbeding-ten Anspr374che nur die drei337igj344hrige Regelverj344hrung des 247 195 BGB aF (f374r 247 635 BGB aF BGH, Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 162/97, WM 1999, 2558, 2559; allgemein f374r alle M344ngelanspr374che Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., 247 638 Rn. 6; Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., 247 638 Rn. 25; Staudinger/ Peters, BGB (2000), 247 638 Rn. 25) und ab dem 1. Januar 2002 gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB die dreij344hrige Regelverj344hrungsfrist des 247 195 BGB nF. Diese h344tte erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004 geen-det. bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Kl344ger zur Geltendmachung der Vorschussanspr374che auch befugt waren. Dem steht nicht entgegen, dass die geltend gemachten M344ngel am Gemeinschafts-eigentum bestehen. Der einzelne Wohnungseigent374mer ist grunds344tzlich be-rechtigt, auch solche Rechte eigenst344ndig zu verfolgen, die ihrem Inhalt nach auf die ordnungsgem344337e Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind. Dies gilt auch f374r den Anspruch auf Vorschuss mit der Ma337gabe, dass er - wie dies die Kl344ger im Rahmen der Anmeldung ihrer Anspr374che zur Tabelle getan haben - nur Zahlung an die Gemeinschaft verlangen kann (BGHZ 172, 42, Tz. 18). Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision ausdr374cklich hinnimmt, hat die Wohnungseigent374mergemein- 43 - 20 - schaft einen Beschluss, die den einzelnen Erwerber von der Verfolgung dieser Rechte ausgeschlossen h344tte (vgl. BGHZ 172, 42, Tz. 20), nicht gefasst. 44 cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts endete die Hemmung der Verj344hrung auch nicht sechs Monate, nachdem der Insolvenzverwalter im Pr374ftermin am 7. Juni 2005 die angemeldeten Forderungen bestritten hat. Die Hemmungswirkung endet vielmehr nach 247 204 Abs. 2 Satz 1 BGB erst, wenn das Insolvenzverfahren durch Aufhebungsbeschluss (247247 200, 258 InsO) oder Einstellung (247 207 InsO) beendet worden ist. Der Senat erachtet die ganz 374berwiegend in der Literatur vertretene An-sicht f374r zutreffend, nach der es f374r das Ende der Hemmungswirkung auf die Beendigung des Insolvenzverfahrens ankommt (Braun/Specovius, InsO, 3. Aufl., 247 174 Rn. 37; Erman/Schmidt-R344ntsch, BGB, 12. Aufl., 247 204 Rn. 48; Henrich in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., 247 204 Rn. 66; M374nchKommBGB/ Grothe, 5. Aufl., 247 204 Rn. 100; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., 247 204 Rn. 42; PWW/Kesseler, BGB, 4. Aufl., 247 204 Rn. 17; Uhlenbruck in Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., 247 174 Rn. 28; Wenner/Schuster, BB 2006, 2649, 2653; ebenso KG Berlin, BauR 2007, 1896, 1897 f.) und nicht auf das Ende des "Verfahrens der Forderungsanmeldung", das mit dem endg374ltigen Bestreiten der Forderung durch den Insolvenzverwalter bzw. dessen Bekanntgabe gegen374ber den Gl344u-bigern eintrete (so Vogel, BauR 2004, 1365, 1367; im Ergebnis wohl ebenso Staudinger/Peters, BGB (2004), 247 204 Rn. 140). 45 Daf374r spricht zum einen die Gesetzesbegr374ndung, die von dem "Ende der Hemmung durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens" ausgeht (BT-Drucksache 14/6040, S. 118). Nach der Vorg344ngervorschrift des 247 214 Abs. 1 BGB aF endete die Verj344hrungsunterbrechung ebenfalls mit dem Ende des In-solvenzverfahrens. Der Gesetzgeber musste 374ber die Umstellung auf einen 46 - 21 - Hemmungstatbestand hinaus keine 304nderungen vornehmen, da er davon aus-ging, dass die Neuregelung des 247 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB sachlich der Vorg344n-gervorschrift des 247 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF entspricht (BT-Drucksache 14/6040, S. 115). Zudem sieht die Insolvenzordnung kein eigenst344ndiges "Ver-fahren" der Forderungsanmeldung vor. Folgerichtig ist in 247 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB auch von der Anmeldung des Anspruchs "im Insolvenzverfahren" die Re-de. Diesem Verst344ndnis steht auch nicht der Wortlaut des 247 204 Abs. 2 BGB entgegen, der von der Beendigung des "eingeleiteten" Verfahrens spricht. Da-mit hat der Gesetzgeber das Ende der Hemmungswirkung in 247 204 Abs. 2 BGB lediglich einheitlich f374r alle Hemmungstatbest344nde des 247 204 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 BGB formuliert. Im Falle des 247 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB ist ma337geblich, dass der Gl344ubiger mit der Forderungsanmeldung seine Teilnahme an dem laufenden Insolvenzverfahren eingeleitet hat. dd) Die Hemmungswirkung des 247 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB erfasst auch die erst sp344ter entstandenen Wandelungsanspr374che der Kl344ger. 47 Nach 247 213 BGB erstreckt sich die Hemmung auf alle Anspr374che, die aus demselben Rechtsgrund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Dies ist f374r alle heute in 247 634 BGB geregelten werkver-traglichen Nacherf374llungs- und Gew344hrleistungsrechte anzunehmen, die auf demselben Mangel beruhen (Erman/Schmidt-R344ntsch, BGB, 12. Aufl., 247 213 Rn. 4 f.; M374nchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., 247 213 Rn. 5; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., 247 213 Rn. 3; Staudinger/Peters, BGB (2004), 247 213 Rn. 3 f.). In der Rechtsprechung war bereits zur Vorg344ngervorschrift des 247 639 Abs. 1, 247 477 Abs. 3 BGB aF anerkannt, dass sich die Unterbrechung bzw. Hemmung der Verj344hrung des M344ngelbeseitigungsanspruchs, des Vorschussanspruchs oder des Anspruchs auf Ersatz von M344ngelbeseitigungskosten auch auf alle anderen in 247 638 BGB aF bezeichneten Anspr374che - also auch den Anspruch 48 - 22 - auf Wandelung - erstreckt (BGHZ 66, 142, 147; BGHZ 95, 250, 255). Nichts anders gilt f374r 247 213 BGB, durch den der Gesetzgeber nur eine den Rechtsge-danken der 247 639 Abs. 1, 247 477 Abs. 3 BGB aF verallgemeinernde Regelung schaffen wollte, um damit die Entwicklung der Rechtsprechung nachzuvollzie-hen (BT-Drucksache 14/6040, S. 121). 49 4. Zu Recht beanstandet die Revision jedoch die uneingeschr344nkte Ver-urteilung der Beklagten. Die Erw344gungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses von einer Verurteilung Zug um Zug gegen 334bertragung der Eigentums-wohnungen an den Insolvenzverwalter abgesehen hat, halten revisionsrechtli-cher Pr374fung nicht Stand. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der B374rge gem344337 247 768 Abs. 1 Satz 1 BGB die dem Hauptschuldner zustehen-den Einreden geltend machen kann, wozu auch das Zur374ckbehaltungsrecht nach 247 634 Abs. 4, 247 467 Satz 1, 247 346 Satz 1, 247 348, 247 320 BGB aF geh366rt. Es hat weiterhin zu Recht ausgef374hrt, dass ein aus dem Hauptschuldverh344ltnis abgeleitetes Zur374ckbehaltungsrecht dazu f374hrt, dass der B374rge zur Leistung Zug um Zug zu verurteilen ist (BGHZ 153, 293, 301), wobei die vom Gl344ubiger zu erbringende Gegenleistung nicht an den B374rgen, sondern an den Haupt-schuldner - bzw. hier den Insolvenzverwalter - zu bewirken ist (Staudinger/Horn, BGB (1997), 247 768 Rn. 10). 50 Die Annahme, die Beklagte habe ein solches Leistungsverweigerungs-recht nicht ausge374bt, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. F374r eine Zug-um-Zug-Verurteilung ist keine formelle Antragstellung des Beklagten erforderlich, sondern es reicht aus, wenn er einen uneingeschr344nkten Klageabweisungsan-trag stellt, sofern sein Wille, die eigene Leistung im Hinblick auf das Ausbleiben der Gegenleistung zur374ckzubehalten, eindeutig erkennbar wird (BGHZ 168, 64, 51 - 23 - Tz. 30; BGH, Urteil vom 12. M344rz 2008 - XII ZR 147/05, WM 2008, 1758, Tz. 13). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte ge-gen374ber der Klageforderung einredeweise die lastenfreie 334bertragung des Grundeigentums an sich verlangt. Zweifelhaft ist bereits, ob die Beklagte damit - wie das Berufungsgericht meint - ausschlie337lich ein ihr nicht zustehendes ei-genes Zur374ckbehaltungsrecht ausge374bt hat und nicht zugleich eine Einrede der Hauptschuldnerin erheben wollte. Es liegt vielmehr nahe, dass die Beklagte, die f374r eine Einrede aus eigenem Recht keine Begr374ndung vorgetragen hat, gem344337 247 768 Abs. 1 Satz 1 BGB gerade die Einrede aus der Hauptschuld erheben wollte, jedoch rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, die Herausgabe der Ge-genleistung habe an sie zu erfolgen. Dies bedarf jedoch keiner abschlie337enden Entscheidung. Jedenfalls h344tte das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht bean-standet, die Beklagte zumindest gem344337 247 139 ZPO auf sein Verst344ndnis hin-weisen m374ssen. Dazu bestand schon deshalb Anlass, weil selbst die Kl344ger in ihren Hauptantr344gen die 334bertragung des Grundeigentums Zug um Zug an die Beklagte angeboten haben. Wenn die Beklagte sich dieser - unzutreffenden - Rechtsansicht anschlie337t und sodann auch gegen374ber den Hilfsantr344gen einre-deweise die 334bertragung an sich verlangt, hat sie ohne einen entsprechenden Hinweis des Gerichts keinen Grund zur Besorgnis, sie werde allein deshalb zu einer uneingeschr344nkten Zahlung verurteilt, weil sie ein Zur374ckbehaltungsrecht gem344337 247 768 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht wirksam erhoben habe. Die Beklagte h344tte, wie die Revision vorbringt, auf einen entsprechenden Hinweis des Ge-richts hilfsweise beantragt, soweit sie zur Zahlung verurteilt wird, die Kl344ger zu verurteilen, den Grundbesitz Zug um Zug an den Insolvenzverwalter zu 374ber-tragen. Darin kommt der Wille der Beklagten zum Ausdruck, sich auf ein Zu-r374ckbehaltungsrecht gem344337 247 768 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berufen. 52 - 24 - III. 53 Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr374n-den als richtig dar (247 561 ZPO). 54 Die Beklagte ist nicht gehindert, sich auf ein Zur374ckbehaltungsrecht ge-m344337 247 634 Abs. 4, 247 467 Satz 1, 247 346 Satz 1, 247 348, 247 320 BGB aF zu beru-fen, weil die Wandelung im Verh344ltnis zur Hauptschuldnerin nicht vollzogen wurde. Zwar sind die verb374rgten R374ckzahlungsverbindlichkeiten bislang nicht entstanden und die B374rgschaftsforderung gegen die Beklagte besteht aus die-sem Grunde selbst344ndig. Diese Verselbst344ndigung bedeutet jedoch nicht, dass die B374rgschaft jeglichen Bezug zur Hauptverbindlichkeit verliert. Sie wird ledig-lich vom Bestand der Hauptforderung unabh344ngig, richtet sich jedoch inhaltlich weiterhin nach dieser (BGHZ 153, 337, 340). Danach steht der Beklagten ge-m344337 247 768 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Zur374ckbehaltungsrecht wegen der von den Kl344gern zu bewirkenden Gegenleistungen zu, so dass sie nur zur Leistung Zug um Zug gegen 334bertragung des Eigentums der jeweiligen Wohnungen an den Insolvenzverwalter zu verurteilen ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Hauptschuldnerin mangels Vollzugs der Wandelung keine entsprechenden R374ck374bereignungsanspr374che zustehen. 247 768 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt - wie auch 247 767 BGB - die gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, dass der Gl344ubiger vom B374rgen nicht mehr und nichts anderes erhalten soll, als er vom Hauptschuldner h344tte fordern k366nnen (BGHZ 143, 381, 384 f.; BGHZ 153, 337, 341 m.w.N.). Dies w344re aber der Fall, wenn die Kl344ger die R374ckzahlung des jeweiligen Kaufpreises erreichen k366nnten, ih-nen aber das Eigentum an den erworbenen Wohnungen verbleiben w374rde, das bei R374ckabwicklung ihrer Bautr344gervertr344ge gem344337 247 634 Abs. 4, 247 467 Satz 1, 247 346 Satz 1 BGB aF an die Hauptschuldnerin h344tte 374bertragen werden m374s- 55 - 25 - sen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sicherungszweck der B374rg-schaft. Da die B374rgschaft dazu dient, dem Gl344ubiger Sicherheit bei Verm366gens-verfall des Hauptschuldners zu geben, kann der B374rge sich gegen374ber dem Gl344ubiger nur auf solchen Einreden des Hauptschuldners nicht berufen, die ih-ren Grund in dessen Verm366genssituation haben (BGHZ 153, 337, 341 m.w.N.). Eine solche Einrede ist das von der Beklagten geltend zu machende Zur374ckbe-haltungsrecht nicht. Die Herausgabe der Wohnungen stellt die Kl344ger vielmehr gerade so, als seien sie nicht durch die Insolvenz der Hauptschuldnerin gehin-dert gewesen, ihre Wandelungsanspr374che durchzusetzen. - 26 - IV. 56 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wiechers M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 10.07.2007 - 6 O 287/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.05.2008 - 6 U 989/07 -
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